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§ 35 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Börsebesucher

§ 35.

(1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:

  1. 1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,
  2. 2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,
  3. 3. Bedienstete eines Börsemitglieds und
  4. 4. Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195557

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