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§ 34 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 34.

(1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn

  1. 1. bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
  2. 2. sie ihren Pflichten nicht nachkommen.

(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlusserklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.

(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.

(4) Werden bei einem Börsemitglied die im § 29 Abs. 3 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluss von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 29 Abs. 3 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195556