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§ 99 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Schutz von Bezeichnungen

§ 99.

(1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195621