Schutz von Bezeichnungen
§ 99.
(1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195621
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