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§ 105 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2022

Weitere Strafbestimmungen

§ 105.

(1) Wer

  1. 2. eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,

(2) Wer

  1. 2. eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
  1. hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40243389