vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 123a BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

Übermittlung von Informationen für das ESAP

§ 123a.

(1) Der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß § 123 Abs. 1 zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.

(2) Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:

  1. 1. alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen,
  2. 2. die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
  3. 3. die Größenklasse des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
  4. 4. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
  5. 5. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
  6. 6. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
  7. 7. weitere Angaben aufgrund eines gemäß Art. 23a Abs. 5 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.

(3) Für die Zwecke von Abs. 2 Z 2 sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

(4) Soweit sich aus den Art. 5 Abs. 11, Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859, Art. 23a Abs. 5 der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Abs. 1 zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

(5) Verwirft die OeKB eine nach Abs. 1 übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach § 123 Abs. 5 unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275962

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)