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§ 123 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 194 Abs. 15

Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen

§ 123.

(1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.

(2) Die OeKB fungiert im Rahmen ihrer Tätigkeit als Speichersystem nach Abs. 5 auch als ESAP‑Sammelstelle für die Übermittlung von Informationen gemäß § 123a. Die OeKB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

(3) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 133 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.

(4) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 5 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.

(5) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 4 und 5 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

  1. 1. Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 4;
  2. 2. Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 5.

(7) Die FMA ist ESAP‑Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2004/109/EG angeführter Informationen. Die FMA kann für die Übermittlung dieser Daten durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40275957

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