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§ 136 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 136.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

  1. 1. eine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
  2. 2. die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen;
  3. 3. einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
  4. 4. festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;
  5. 5. zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
  6. 6. festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
  7. 7. technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195658