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§ 83 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

4. Abschnitt

Systematische Internalisierung Meldepflicht systematischer Internalisierer

§ 83.

Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195605