§ 19.
(1) Die FMA hat ESMA über die genauen Positionslimits, die sie anhand der von ESMA gemäß Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/65/EU entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigt, zu konsultieren. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme von ESMA anzupassen oder jede wesentliche Abweichung davon ESMA gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen zu veröffentlichen.
(2) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumen oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumen dieser Derivate gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesen Kontrakten zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde ESMA, in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, zu kontaktieren, um diese beizulegen.
(3) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen Derivate gemäß Abs. 2 gehandelt werden und mit jenen, die für die Inhaber von Positionen in diesen Derivaten zuständig sind, zusammen zu arbeiten sowie einschlägige Daten auszutauschen, die für die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits erforderlich sind.
(4) Werden im Inland erhebliche Volumina eines Derivates gemäß Abs. 2 gehandelt und wird die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Handelsplatzes als zentrale zuständige Behörde konsultiert, so hat die FMA im Falle einer Nichteinigung mit den zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze der zentralen zuständigen Behörde zu begründen, warum aus ihrer Sicht die gemäß § 18 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(5) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate gehandelt werden, haben Positionsmanagementkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben zumindest die Befugnis des Handelsplatzes zu umfassen,
- 1. die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen,
- 2. von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie über alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTCKontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,
- 3. von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und
- 4. von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.
(6) Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen haben
- 1. transparent und diskriminierungsfrei zu sein;
- 2. festzulegen, wie sie auf Personen anzuwenden sind;
- 3. der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung zu tragen.
(7) Die Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die den Handelsplatz betreiben, haben die FMA über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen zu informieren. Die FMA hat diese Informationen sowie die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an ESMA weiter zu leiten.
(8) Die FMA hat keine restriktiveren Positionslimits als jene gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen die restriktiveren Limits unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Markts sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die FMA hat auf ihrer Internetseite die Einzelheiten der von ihr verhängten restriktiveren Positionslimits zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Positionslimits treten für nicht länger als sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der FMA in Kraft und können, solange weiterhin die Gründe dafür bestehen, um maximal weitere sechs Monate verlängert werden andernfalls treten sie automatisch nach den ersten sechs Monaten außer Kraft. Werden restriktivere Positionslimits verhängt, hat die FMA dies ESMA mitzuteilen und zu begründen. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme von ESMA anzupassen oder jede Abweichung davon ESMA gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(9) Die FMA hat gemäß § 106 Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß Abs. 1 festgelegten Positionslimits zu verhängen im Hinblick auf
- 1. Positionen, die von Personen unabhängig von deren Aufenthalt sowie ihrer Tätigkeit im Inland gehalten werden und die die Limits für die Warenderivatkontrakte überschreiten, die die FMA für Kontrakte an Handelsplätzen, die sich in Österreich befinden oder betrieben werden, oder für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte festgelegt hat und
- 2. Positionen, die von Personen unabhängig von deren Aufenthalt sowie ihrer Tätigkeit im Inland gehalten werden und die die Limits für Warenderivatkontrakte überschreiten, die von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten festgelegt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40244320
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