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§ 18 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2022

Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten

§ 18.

(1) Die FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß § 1 Z 5 entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC‑Kontrakten halten darf. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Zeitraum von einem Jahr beträgt. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um

  1. 1. Marktmissbrauch zu verhindern;
  2. 2. zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

(1a) Die in Abs. 1 festgelegten Positionslimits gelten nicht für:

  1. 1. Positionen, die von einer oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
  2. 2. Positionen, die von einer oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und die im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
  3. 3. Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen,
  4. 4. Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die FMA für alle Warenderivate, für die eine zentrale zuständige Behörde (Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/65/EU ) eines anderen Mitgliedstaates bereits im Inland geltende Positionslimits festgelegt hat, selbst keine Positionslimits festzulegen.

(3) Die FMA hat für kritische und signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC‑Kontrakte. Die FMA hat die Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.

Schlagworte

Preisbildungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40244319

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