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§ 107 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Bindende Vermittlung

§ 107.

Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

  1. 1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder
  2. 2. um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195503

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