VwGH Ra 2021/04/0071

VwGHRa 2021/04/007123.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz‑Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der R GmbH & Co OG in B, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. April 2020, Zl. W118 2230397‑1/2E, betreffend Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §68 Abs1
AVG §8
UVPG 2000 Anh1
UVPG 2000 §17 Abs1
UVPG 2000 §2 Abs2
UVPG 2000 §2 Abs3
UVPG 2000 §3 Abs6
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3a Abs1
UVPG 2000 §3a Abs2
UVPG 2000 §3a Abs3
VwRallg
WRG 1959 §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021040071.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Eingabe vom 12. September 2019 begehrte die Revisionswerberin gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000), die Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) möge feststellen,

„1. ob für das [näher] beschriebene Vorhaben ,Erweiterung des Steinbruchs [H‑U]‘ einschließlich der begehrten Änderung einer Anordnung gem § 34 Abs 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei,

oder

2. a) ob für das [näher] beschriebene Vorhaben ,Erweiterung des Steinbruchs [H‑U]‘ ‑  ohne die begehrte Änderung einer Anordnung gem § 34 Abs 1 letzter Satz WRG ‑ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, und diesfalls ebenfalls festzustellen

b) ob für die begehrte Änderung einer Anordnung gem § 34 Abs 1 letzter Satz WRG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.“

2 Begründend führte die Revisionswerberin zu ihrem Antrag aus, sie betreibe am Standort H‑U einen Kalksteintagbau. Da sich der Abbau im derzeit bewilligten Bereich in der Endphase befinde, sei für die Fortsetzung der Gewinnung ein Erweiterungsprojekt einzureichen. Aufgrund der ökologischen Sensibilität im Bereich eines Wasserschutzgebietes sei für die Verwirklichung des Projektes die Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) erforderlich. Es stelle sich insoweit die Frage, ob die Änderung der Schutzgebietsanordnung im Rahmen des UVP‑Verfahrens oder in einem vorgelagerten Wasserrechtsverfahren zu erfolgen habe.

3 Mit Bescheid vom 25. Februar 2020 stellte die belangte Behörde fest, dass das gegenständliche Vorhaben ohne die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 einer UVP zu unterziehen sei (Spruchpunkt I.). Die Anträge der Revisionswerberin zu 1. und 2.b) wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkte II. und III.).

4 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe jegliche (negative) UVP‑Feststellung dazu verweigert, ob die Abänderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 vom UVP‑Verfahren erfasst sei.

5 2. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab der Beschwerde der Revisionswerberin mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses vom 23. April 2020 teilweise statt und ersetzte die Spruchpunkte I. bis III. des dargestellten Bescheides durch folgende Spruchpunkte:

„I. Gemäß § 3 Abs. 7 und § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Z 25 Anhang I UVP‑G 2000 wird, gestützt auf die von der Antragstellerin vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 16.11.2018, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

II. Im Übrigen werden die gestellten Anträge zurückgewiesen.“

Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B)).

6 Das BVwG stellte auf das Wesentliche zusammengefasst fest, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Dornbirn vom 27. September 2002 seien gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 Schutzgebiete für die Quellen einer näher bezeichneten Trinkwasserversorgungsanlage festgelegt worden. Darin seien die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Bodenschätzen, Sondierungen zur Erschließung derartiger Bodenschätze sowie jegliche Art großflächiger Abgrabungen verboten worden. Das vorliegende Projekt erstrecke sich ua. auf einen Bereich, der dieses Wasserschutzgebiet berühre.

7 In rechtlicher Hinsicht hielt das BVwG zunächst fest, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für das gegenständliche Vorhaben als solches (im Hinblick auf die geplante Eingriffsfläche) von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen werde. Es gehe vorliegend (vielmehr) um die Frage, welche Stellung das Verfahren nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 im Gefüge der UVP einnehme.

8 Der Revisionswerberin sei zwar zuzugestehen, dass der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 weit gefasst sei und alle faktischen Vorkehrungen zur Umsetzung des Vorhabens und deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt umfasse. Bedinge die Ausführung des Projekts eine Lockerung der Festlegungen im Bescheid der BH Dornbirn betreffend das Wasserschutzgebiet, so seien die diesbezüglichen Vorkehrungen in ihrer konkreten Ausgestaltung Teil des Vorhabens. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Frage, ob über eine Änderung dieses Bescheides im Rahmen des UVP‑Verfahrens zu entscheiden sei. Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 seien nicht Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung, sondern Bescheide mit wasserpolizeilichem Charakter und somit Anordnungen, die von Amts wegen im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung zu treffen seien. Im Hinblick auf die Genehmigungskonzentration nach § 17 Abs. 1 UVP‑G 2000 sei maßgeblich, was unter einer „Genehmigung“ im Sinn des § 2 Abs. 3 UVP‑G 2000 zu verstehen sei. Davon erfasst seien lediglich die für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, die sich auf das Vorhaben beziehen würden. Bei einem Änderungsverfahren nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handle es sich nicht um ein Genehmigungsverfahren, sodass es nicht von der Konzentrationswirkung des § 17 Abs. 1 UVP‑G 2000 bzw. von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 erfasst sei.

9 Zum Inhalt des UVP‑Feststellungsverfahrens sei festzuhalten, dass dieses zwar der Rechtssicherheit im Hinblick auf das anzuwendende Verfahren diene. Dabei gehe es aber um die Frage, ob eine UVP durchzuführen sei und nicht darum, welche Materiengesetze für das konkrete Verfahren zu beachten seien. In diesem Zusammenhang sei es unzulässig, den Gegenstand eines UVP‑Verfahrens um zusätzliche Aspekte wie die Frage nach der Stellung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 anzureichern, um dadurch eine Klärung dieser Frage im Rahmen des UVP‑Feststellungsverfahrens zu erreichen. Die Klärung der Frage, welche Genehmigungstatbestände für ein bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen seien, müsse daher dem UVP‑Genehmigungsverfahren bzw. den jeweiligen Verfahren nach den Materiengesetzen vorbehalten bleiben. Vor diesem Hintergrund sei Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde um die Erwähnung des Änderungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu bereinigen und die weiteren Anträge der Revisionswerberin seien zurückzuweisen gewesen. Zum Antrag auf Feststellung, ob für die begehrte Änderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine UVP durchzuführen sei, sei zu ergänzen, dass sich dieser Antrag weder auf ein konkretes Projekt noch auf einen im Gesetz vorgesehenen Genehmigungstatbestand beziehe.

10 Die Revision sei nicht zulässig, weil für die vorliegende Sachverhaltskonstellation zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, die Rechtslage betreffend den möglichen Inhalt eines UVP‑Feststellungsverfahrens jedoch so eindeutig erscheine, dass nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gesprochen werden könne.

11 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B‑VG, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2020, E 1829/2020, ablehnte und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

12 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 4. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, die Frage, ob eine Abänderung einer Schutzgebietsanordnung gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 in einer Konstellation, in der ein nach dem UVP‑Regime zu prüfendes Projekt eine solche Abänderung erfordere, im Rahmen des UVP‑Verfahrens behandelt werden müsse oder in einem vorgelagerten Wasserrechtsverfahren, sei von grundsätzlicher Bedeutung und in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden.

15 Die Revision erweist sich im Hinblick darauf zwar als zulässig, aus nachstehenden Erwägungen jedoch als nicht berechtigt.

16 5. Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP‑G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 2. [...]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

[...]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. [...]

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

[...]

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. [...]

[...]

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

[...]“

17 § 34 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013, lautet auszugsweise:

Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde ‑ zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde ‑ durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann ‑ nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen ‑ auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

[...]“

18 6.1. Die Revisionswerberin macht geltend, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei unschlüssig, weil das von ihr eingereichte UVE‑Konzept, in dem festgehalten werde, dass eine Abänderung der Anordnung des Wasserschutzgebietes im Sinn einer Ausnahme für das gegenständliche Projekt geboten sei, zwar einen Bestandteil des Bescheides bilde, in der Begründung jedoch die Auffassung vertreten werde, dass die Abänderung einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht vom UVP‑Verfahren erfasst sei. Eine ausdrückliche Feststellung dazu habe das BVwG jedoch verweigert und die darauf gerichteten Anträge zurückgewiesen. Ohne die beantragte Feststellung könnte der Revisionswerberin in einem wasserrechtlichen Verfahren über eine Abänderung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 entgegengehalten werden, dass dieses Verfahren von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 erfasst sei. Ziel des Feststellungsverfahrens sei es aber, die Frage der UVP‑Pflicht verbindlich zu klären und Rechtssicherheit für den Projektwerber zu schaffen. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des BVwG würde zwar mit Rechtskraft des UVP‑Feststellungsbescheides die Zuständigkeit der Landesregierung eintreten, die Klärung der Frage, ob (für die Abänderung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959) die UVP‑Behörde oder die Wasserrechtsbehörde zuständig sei, bliebe aber dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.

19 In der Sache bringt die Revisionswerberin vor, im Hinblick auf den weit gefassten Genehmigungsbegriff im UVP‑G 2000 sowie den (unionsrechtlich gebotenen) weiten Anwendungsbereich der UVP‑Pflicht könnte auch ein ‑ für die Projektrealisierung notwendiges ‑ Abänderungsverfahren gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 davon erfasst sein. Zudem moniert die Revisionswerberin, das BVwG habe ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt und die Identität des Vorhabens auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hinreichend ermittelt.

20 6.2. Die belangte Behörde bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, die Abänderung einer Anordnung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 sei kein Vorhaben und könne daher nicht Antragsgegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 sein. Auch wenn der Vorhabensbegriff weit gefasst sei, stehe er mit der Errichtung von Anlagen und sonstigen Eingriffen in Natur und Landschaft in Zusammenhang. Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 würden nicht über die individuelle Zulässigkeit eines konkreten Projektes absprechen und seien somit keine Genehmigungen nach § 2 Abs. 3 UVP‑G 2000. Ob das gegenständliche Projekt ohne die Abänderung der Anordnung nicht realisiert werden könne, sei in diesem Zusammenhang unerheblich.

21 Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das UVP‑Feststellungsverfahren auch zur Lösung von Kompetenzkonflikten diene, betreffe nur die Klärung der Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren. Bei der Änderung einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handle es sich nicht um eine Genehmigung, sondern um einen Bescheid mit wasserpolizeilichem Charakter, für den ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Dem Vorhalt des unzureichenden Ermittlungsverfahrens hielt die belangte Behörde entgegen, dass sich das BVwG ‑ wie zuvor bereits die belangte Behörde ‑ auf die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) gestützt habe, in der das Vorhaben ausreichend beschrieben sei.

22 7.1. Mit dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten wasserrechtlichen Bescheid der BH Dornbirn wurden bestimmte (vom gegenständlichen Projekt berührte) Grundflächen zum Schutzgebiet erklärt und (ua.) die Entnahme von Bodenmaterial und Bodenschätzen verboten. Für die Realisierung der geplanten Erweiterung des Abbaugebietes benötigt die Revisionswerberin nach ihren Angaben daher eine Änderung dieser Anordnung. Zu klären ist vorliegend die Frage, ob es sich bei der von der Revisionswerberin angestrebten Änderung der Anordnung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 um einen in das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 einzubeziehenden Teil des Vorhabens handelt.

23 7.2. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 (oder gegebenenfalls des § 3a Abs. 1 bis 3) des UVP‑G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem „Vorhaben“ im Sinne des UVP‑G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rn. 58). Demnach ist darunter die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN).

24 Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. erneut VwGH Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 22).

25 Die Revisionswerberin weist zwar darauf hin, sie habe bereits in den Projektunterlagen zum Ausdruck gebracht, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Änderung der Anordnung betreffend das Wasserschutzgebiet nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich sei. Daraus ergibt sich aber nicht, dass es sich bei der als erforderlich erachteten Abänderung eines Bescheides als solcher um einen „Eingriff“ in Natur und Landschaft bzw. eine damit in Zusammenhang stehende „Maßnahme“ im Sinn der Definition des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 handelt.

26 7.3. Gegen eine dahingehende Sichtweise spricht auch die rechtliche Qualifikation eines Bescheides nach § 34 Abs. 1 WRG 1959.

27 Bei einem Bescheid nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um eine im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassene Anordnung (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175, 0176, Pkt. II.3.), wobei das Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu klären ist (vgl. VwGH 29.7.2015, 2012/07/0280).

28 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt festgehalten, dass dieser Bestimmung der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent ist. Anordnungen im Sinn dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so hat die Behörde (in Anwendung des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959) in Durchbrechung der Rechtskraft die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: „erfordert“) oder zu lockern (arg.: „gestattet“). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend gehalten, diese auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen (vgl. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098, 0099, Pkt. IV.2.1.; 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).

29 Auch die Zulässigkeit der Lockerung einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 richtet sich aber allein danach, ob der ‑ im öffentlichen Interesse liegende ‑ Schutz der Wasserversorgung eine solche gestattet. Dieser im öffentlichen Interesse zu gewährende Schutz ist vom Bestehen einer allenfalls zukommenden Parteistellung Dritter im Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 unabhängig (vgl. etwa VwGH 21.6.2007, 2005/07/0086, 0116, Pkt. I.2.2. und II.3.2., mwN). So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. erneut VwGH 2009/07/0175, 0176, Pkt. II.3., mwN). Eine Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zur Festlegung eines Schutzgebietes ist nicht vorgesehen (vgl. erneut VwGH Ra 2019/07/0054, Rn. 19, mwN). Daran vermag auch der Umstand, dass einem Schutzgebietsbelasteten ein Antragsrecht und im Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass die Belastungen aufgehoben bzw. im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042, Pkt. 2.3.), nichts zu ändern.

30 Ausgehend davon kann eine im öffentlichen Interesse erlassene bzw. allenfalls abzuändernde Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht als eine dem Vorhaben des Projektwerbers zuzurechnende Maßnahme angesehen werden, selbst wenn eine Lockerung der Schutzgebietsfestlegung den Interessen des Projektwerbers im Ergebnis zugutekommen mag. Bei einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um einen Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse, konkret zum Schutz der Wasserversorgung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Eigentumseingriff aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorschriften VwGH 3.10.2013, 2012/09/0075, wo der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 festgehalten hat, dass im Rahmen einer UVP zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen sind, nicht aber der Denkmalschutz eines Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich). Die von der Revisionswerberin angestrebte Änderung der Anordnung nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 war daher nicht im Rahmen des UVP‑Feststellungsverfahrens zu prüfen.

31 Zum Vorbringen der Revisionswerberin, es „könnte [...] unionsrechtlich geboten sein“, die Abänderung einer Schutzgebietsfestlegung gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die UVP miteinzubeziehen, ist schließlich auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0146, Pkt. 3.1.).

32 7.4. Das BVwG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass von der Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 bzw. der Konzentrationswirkung des § 17 Abs. 1 UVP‑G 2000 nur Genehmigungen erfasst sind.

33 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP‑G 2000 ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt. Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens sind nicht umfasst, weil sie keine Genehmigungskriterien enthalten und damit keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Projektes erworben wird (vgl. zur Verleihung einer Bergwerksberechtigung gemäß § 34 MinroG VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044; Pkt. II.2.1.; weiters VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033, Pkt. II.9.1.; vgl. dazu auch die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 89/2000 in IA 168/A 21. GP  11, wonach Konzessionen nicht mehr erwähnt werden sollen, weil „dadurch die Ausführung eines Vorhabens noch nicht zulässig wird“).

34 Eine Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist als eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zu qualifizieren, die nicht über die individuelle Zulässigkeit des konkreten Projektes abspricht (vgl. VwGH 22.9.1992, 92/07/0116, Pkt. II.2.2.; weiters Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP‑G³ (2013) § 3 Rz. 39). Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis 92/07/0116 ‑ im Zusammenhang mit der Abänderung einer Schutzgebietsfestlegung dahingehend, dass die Anlage eines näher beschriebenen Weges zulässig wäre ‑ festgehalten, dass Gegenstand dieses Bescheides nicht die Projektierung eines Weges bzw. die Bewilligung dieses Projektes gewesen sei, sondern die Abänderung einer für ein Schutzgebiet getroffenen Anordnung.

35 Bescheide nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind auch nicht Bestandteil der für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung (vgl. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0197). Die Schutzgebietsbestimmung und die wasserrechtliche Bewilligung sind (vielmehr) zwei voneinander unabhängige Bescheide (vgl. VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248).

36 Wenn es sich bei einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht um eine Genehmigung im Sinn des § 2 Abs. 3 UVP‑G 2000 handelt, besteht aber umso weniger Anlass dafür, die Abänderung einer solchen Anordnung als Teil eines Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP‑G 2000 anzusehen.

37 8. Ausgehend davon zeigt die Revisionswerberin aber auch mit ihrer Rüge betreffend den Inhalt bzw. die Formulierung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses keine Rechtswidrigkeit auf.

38 Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 ist ‑ wie dargelegt ‑ die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Dies hat das BVwG im angefochtenen Erkenntnis für das gegenständliche Vorhaben der Revisionswerberin bejaht. Da das BVwG ‑ wie dargestellt: in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise ‑ davon ausgegangen ist, dass die Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 (bzw. deren Abänderung) nicht Bestandteil des zu beurteilenden Vorhabens ist, ist ihm auch nicht entgegenzutreten, wenn es im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf § 34 Abs. 1 WRG 1959 Bezug nimmt. Eine insoweit bestehende Unschlüssigkeit des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG die Anträge der Revisionswerberin, soweit sie sich auf die Abänderung der Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 und somit auf einen nicht zum Vorhaben gehörigen Umstand beziehen, zurückgewiesen hat. Eine Zuständigkeit zur Feststellung, ob es sich bei einer im öffentlichen Interesse zu erlassenden Anordnung um ein Vorhaben (bzw. einen Teil eines solchen) handelt, sieht § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000 nicht vor (siehe zu den darin vorgesehenen Arten von Feststellungen IA 168/A 21. GP  13).

39 Soweit die Revisionswerberin moniert, das BVwG hätte mit der angefochtenen Entscheidung die Frage der Zuständigkeit entgegen der Zielsetzung des UVP‑Feststellungsverfahrens nicht geklärt, ist dem entgegenzuhalten, dass mit einer UVP‑Feststellung über die Zuständigkeit zur Genehmigung abgesprochen wird (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 17.3.2006, 2006/05/0020), die hier in Rede stehende Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 aber ‑ wie dargelegt ‑ keine derartige Genehmigung ist. Die Frage, was von der Konzentrationswirkung des § 17 Abs. 1 UVP‑G 2000 erfasst wird, ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP‑G 2000.

40 Zum Vorbringen, wonach das gegenständliche Projekt ohne eine Abänderung der Anordnung der BH Dornbirn nicht genehmigungsfähig wäre, ist anzumerken, dass die Frage, ob ein Projekt genehmigungsfähig ist, im UVP‑Feststellungsverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. etwa Berger, in Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht Bd I2 (2020) § 3 UVP‑G, Rn. 75).

41 Soweit die Revisionswerberin dem BVwG Ermittlungsmängel vorwirft, bleibt unklar, inwieweit für die Identifikation des Vorhabens weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, zumal es sich bei der Frage, ob die Abänderung der Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 als Vorhaben (bzw. als Teil eines solchen) anzusehen ist, um eine Rechtsfrage handelt. Dass für diese rechtliche Beurteilung vorliegend Feststellungen fehlen würden, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

42 9. Aus den dargestellten Erwägungen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

43 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern in der Revision Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/01/0049, Rn. 41; 29.4.2014, 2013/04/0026; jeweils mwN).

Wien, am 23. Juni 2022

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