VwGH 2005/04/0044

VwGH2005/04/004424.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Bürgerinitiative Erholungsraum Biberg in Saalfelden, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 4. Jänner 2005, Zl. US 9B/2004/8-53, betreffend Bewilligung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (mitbeteiligte Partei: Diabaswerk Saalfelden GesmbH in 5760 Saalfelden, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
Alpenkonvention 1995 Art2 Abs3;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art11;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12 Abs2;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art2 Abs2;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs1;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs2;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art10 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art13 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art9;
AVG §1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BergG 1975 §94 Z1;
B-VG Art11 Abs7;
EURallg;
IG-L 1997 §3 Abs1;
IG-L 1997 Anl1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §194;
MinroG 1999 §22;
MinroG 1999 §23 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z3;
MinroG 1999 §3 Abs2;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §34 Abs1;
MinroG 1999 §34 Abs3;
MinroG 1999 §83;
EMRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs5;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z1;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2;
ROG Slbg 1998 §1 Abs2;
ROG Slbg 1998 §16 Abs2 litb;
USG 2000;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 §12 Abs3;
UVPG 2000 §12 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
61996CJ0081 Burgemeester Haarlemmerliede Spaarnwoude VORAB;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
Alpenkonvention 1995 Art2 Abs3;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art11;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12 Abs2;
Alpenkonvention Prot3 Raumplanung nachhaltige Entwicklung 2002 Art12;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art2 Abs2;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs1;
Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art9 Abs2;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art10 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art13 Abs1;
Alpenkonvention Prot7 Naturschutz Landschaftspflege 2002 Art9;
AVG §1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BergG 1975 §94 Z1;
B-VG Art11 Abs7;
EURallg;
IG-L 1997 §3 Abs1;
IG-L 1997 Anl1;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z4;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §194;
MinroG 1999 §22;
MinroG 1999 §23 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §3 Abs1 Z3;
MinroG 1999 §3 Abs2;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §34 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §34 Abs1;
MinroG 1999 §34 Abs3;
MinroG 1999 §83;
EMRK Art6 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs5;
NatSchG Slbg 1999 §24;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z1;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2;
ROG Slbg 1998 §1 Abs2;
ROG Slbg 1998 §16 Abs2 litb;
USG 2000;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 §12 Abs3;
UVPG 2000 §12 Abs4 Z1;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z5;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. März 2004 (im Folgenden: Erstbescheid) wurde der Mitbeteiligten die Genehmigung gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der geltenden Fassung (UVP-G), für das Vorhaben der Erweiterung des bestehenden Diabasabbaues durch den "Tagbau 21 - Schönangerl" (im Folgenden: Tagbau 21) auf Grundstücken in den Gemeinden Saalfelden und Leogang erteilt.

Das Vorhaben wird im Spruch dieses Bescheides wie folgt beschrieben:

"Die Antragstellerin betreibt am Standort Saalfelden einen Diabasabbau (Steinbruch Hinterburg) mit Aufbereitungs- und Verladeeinrichtungen. In Erweiterung dieses Betriebes soll mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben das Diabasvorkommen im Bereich des 'Schönangerl' am Kamm des Bibergs erschlossen werden:

Das Projekt sieht eine Abbaufläche von 28,136 ha (Länge 771 m, Breite bis zu 550 m) auf einer Höhe von 1.602 m bis 1.440 m über Adria vor. Die Gesamtabbaudauer erstreckt sich über 45 Jahre, wobei die Gewinnung jeweils im Regelfall von Anfang März bis Ende November erfolgt.

Die Gesamt-Abbaumenge beträgt 14,258 Millionen Kubikmeter (39,923 Millionen Tonnen); auf Grund der Marktnachfrage wird mit einem Abbau von ca. 900.000 Tonnen/Jahr gerechnet.

Der Abbau erfolgt in drei Phasen mit jeweils mehreren Etagen; zum Zweck des Sicht- und Lärmschutzes wird ein Wall aus Abraummaterial errichtet. Zudem wird im Randbereich der bestehende Wald verschont. Mit dem Abbau wird ein umfassendes ökologisches Maßnahmenpaket umgesetzt, das Biotopverlegungen und ein Lebensraummanagement für die betroffene Tierwelt enthält.

Am Abbaufeld wird das gesprengte Gestein mittels eines mobilen Brechers vorgebrochen, von dort über ein Förderbandsystem zum Sturzschacht transportiert, der zum Tagbau Hinterburgbruch führt; der Materialtransport erfolgt zur Gänze unter Tage. Beim Förderbandbetrieb wird auf Grund des Gefälles Energie mittels eines Generators mit Trafoanschluss rückgewonnen.

Das bestehende Forstwegenetz, das zum Teil ausgebaut bzw. neu gebaut (295 m Neubau bis zur Huggenbergstraße) wird, mit dem Hauptstollen A und dem Zugangsstollen B dient zur betrieblichen Zu- und Abfahrt der Arbeitnehmer im Abbaugebiet und der Betriebsmittel-Zubringung. Großtransporte werden über das bestehende Forstwegenetz der Harhamer Bergwald-Forststraße durchgeführt.

Die Vorsortierung und Zwischenlagerung erfolgt im Steinbruch Hinterburg, die weitere Bearbeitung in den bestehenden Aufbereitungsanlagen. Vom nördlichen Bereich dieses Aufbereitungsgeländes wird ein Anschlussgleis zum Verschub-Bahnhof Saalfelden errichtet (Gesamtlänge: 1.349 m; drei Kreuzungsbereiche, eine Querung der Saalach, eine Wegeüberführung bei km 0,400 und eine Querung der Alten Saalach).

Das Projekt umfasst auch die Verfüllung des Steinbruchs Hinterburg und Rekultivierung mit taubem Gestein aus Aufbereitung und Gewinnung sowie qualitätsgesichertem Aushub- und Abraummaterial. Bestandteil des Projekts ist auch die Abstimmung mit touristischen Interessen (Wanderwege, Winterrodelbahn).

Die anfallenden Oberflächenwässer im Abbau- und Aufbereitungsbereich werden gesammelt, vorgereinigt und sodann zur Staubfreihaltung der offenen Betriebsflächen genützt (mit einem Notüberlauf in die Saalach). Weiters ist im Tagbaugebiet eine Betriebstankstelle vorgesehen."

Gleichzeitig wurden auf Grund der gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G mitangewendeten gesetzlichen Bestimmungen folgende Bewilligungen erteilt:

Genehmigung des vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes nach den §§ 112 Abs. 1 und 116 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) und verschiedener Bergbauanlagen gemäß § 119 leg. cit. Bewilligung zur Durchführung von dauernden Rodungen im Ausmaß von 24.920 m2 und befristeten Rodungen im Ausmaß von 303.660 m2 nach Maßgabe der Projektunterlagen gemäß § 17 ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG).

Bewilligung für folgende Eingriffe nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73 (Sbg NatSchG):

  1. 1. Eingriffe in Lebensräume gemäß § 24 Sbg NatSchG
  2. 2. Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 25 Abs. 1 lit. a Sbg NatSchG

    3. Eingriffe in Form der mit Bodenverwundungen gemäß § 25 Abs. 1 lit. d Sbg NatSchG verbundenen Anlage von Straßen, Wegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen sowie der mit dem Gewinnen von Bodenschätzen verbundenen Tätigkeiten

    4. Eingriffe durch das Erfassen, das Bergen und die Übersiedlung geschützter Tiere und Pflanzen aus den Flächen, die durch die unter 1. bis 3. genannten Eingriffe bedingt zerstört werden, in hiefür bereits geschaffene Ersatzlebensräume.

    Dabei wurden Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NatSchG und eine Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs. 1 leg. cit. - die auch die Sicherheitsleistungen nach dem ForstG und dem MinroG enthält - vorgeschrieben.

    Bewilligung für die Nutzung des Grundwassers zur Trink- und Nutzwasserversorgung gemäß § 10 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), zur besonderen Nutzung privater Tagwässer gemäß § 9 leg. cit. sowie für Einwirkungen auf Gewässer gemäß § 32 leg. cit. Baubewilligung für die Anschlussbahn gemäß §§ 51 ff iVm §§ 32 ff Eisenbahngesetz 1954.

    Weiters wurde eine große Zahl von Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G, insbesondere Vorschreibungen von Auflagen, in den Erstbescheid aufgenommen. Hievon seien folgende hervorgehoben:

    "Für die Verlegung des Weihers (Schönangerl) ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen. Die Verlegungsmaßnahmen sind entsprechend den Projektsunterlagen durchzuführen. Die Wirksamkeit der Verlegung ist durch laufende Beweissicherung zu dokumentieren.

    ...

    Um die Auswirkungen der Rodungen und der Baumaßnahmen zu minimieren, um Schäden am verbleibenden Waldbestand zu verhindern und als Ausgleich und Ersatz für die durch das Projekt verlorengegangenen Waldflächen ist der Maßnahmenkatalog Punkt 5. der Fachgutachten Waldökologie und Forstwirtschaft inhaltlich umzusetzen.

    Um die Abbaufläche herum ist ein Immissionsschutzbannwald in der Tiefe von 30 m (= Baumlänge) einzurichten und besonders zu behandeln. Die waldbaulichen Maßnahmen sind im Kapitel 5.3 des Fachgutachtens Waldökologie und Forstwirtschaft beschrieben und in dieser Form umzusetzen. Es ist ein Aufsichtsorgan für den Bannwald auf Dauer der Bannlegung zu bestellen.

    ...

    Die Rekultivierungsmaßnahmen und Wiederaufforstungen im forstlichen Bereich sind im Kapitel 5.1 des Gutachtens detailliert beschrieben und sind in dieser Form projektgemäß umzusetzen. Allerdings sind die dort angeführten Humusmächtigkeiten in ihrer Aufbringung von 0,2 bis 0,3 m auf 0,4 bis 0,5 m zu erhöhen. Das ist notwendig, um eine sichere Wiederaufforstung langfristig auf den erschwerten Standortbedingungen im ehemaligen Abbaubereich zu erreichen. Das örtlich gewonnene Humusmaterial ist vor Ort zwischenzulagern und für die Rekultivierung zu verwenden. Für die Rekultivierung ist ein Forstorgan als Bauaufsicht zu bestellen und der Forstbehörde namhaft zu machen.

    ...

... Jedenfalls sind neuzuschaffende Amphibienlaichgewässer

als Stillgewässer so anzulegen, dass sie nicht ständig

durchflossen sind. Diese herpetologische Maßnahmenplanung ist vor

Projektsbeginn mit dem Naturschutzfachdienst abzustimmen.

... Rodungsmaßnahmen dürfen nur entsprechend dem

Abbaufortschritt durchgeführt werden.

...

Sämtliche im Projekt vorgesehenen Schlägerungs- und Rodungsarbeiten dürfen nur außerhalb der Brutzeit, d.h. außerhalb des Zeitraums von Anfang März bis Mitte Juli durchgeführt werden.

Für die altholzbewohnenden Arten, insbesondere Dreizehenspecht, Sperlingskauz und Raufußkauz, sind im Nordwesten und Südosten des Abbaugebietes insgesamt mindestens vier geeignete Altholzinseln (möglichst mit Höhlenbäumen) von mindestens 0,3 ha Größe für die Dauer des Abbaus zu sichern. Die Auswahl dieser Altholzinseln ist durch einen Ornithologen zu treffen und mit dem Naturschutzfachdienst abzustimmen.

...

Im Rahmen der Endausformung des vom Tagbau 21 beanspruchten Geländes ist Wert darauf zu legen, dass dem umliegenden Landschaftscharakter, d.h. den morphologischen Eigenschaften der Grauwackenzone ('Grasberge') bestmöglich entsprochen wird: Das heißt im Einzelnen, dass weiche, gerundete Geländeformen herzustellen und harte, kantige Landschaftselemente zu vermeiden sind. Dies gilt insbesondere für Übergangsbereiche von den beanspruchten zu den nicht beanspruchten Geländeabschnitten.

...

Für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der Ersatzmaßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen, die eine laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens, allenfalls eine Beanstandung festgestellter Abweichungen sowie eine fachliche Beratung bei der Durchführung von Maßnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes durchzuführen hat. Dies betrifft insbesondere die Endausformung des Geländes im Projektgebiet, die Neuanlage und -gestaltung des 'Schönangerl-Ersatzbiotops' und weiterer Stillgewässer sowie die Umsiedlung der Herpetofauna.

Diese ökologische Bauaufsicht hat als Qualifikationen Erfahrungen im Zusammenhang mit Amphibienschutz sowie mit diversen ingenieurbiologischen Bauweisen und speziellen Vegetationstechniken vorzuweisen. Von der ökologischen Bauaufsicht ist der Behörde über die Durchführung der Maßnahmen regelmäßig in ausreichendem Umfang schriftlich Bericht zu erstatten.

Im Zeitraum von je zwei Jahren nach Realisierung der in der ökologischen Begleitplanung enthaltenen Maßnahmen (Ersatzmaßnahmen und sonstige Gestaltungen) ist der Naturschutzbehörde eine schriftliche Dokumentation über den Erfolg der Maßnahmen vorzulegen.

...

Der Wanderweg im Bereich des Abbaugebietes ist derart zu verlegen, dass die Erholungsfunktion der Menschen, die diesen benutzen, durch den Abbaubetrieb möglichst gering beeinträchtigt ist.

Der Abbau ist im Regelfall von November bis März einzustellen. In dringlich notwendigen Fällen kann jedoch von Februar bzw. bis Mitte Dezember ein Abbau zulässig sein.

...

Die waldwirtschaftlichen Auflagen für ein Raufußhuhn-Biotop-Management sollen mit dem Ziel der langfristigen Lebensraumsicherung für das Auerwild auch für die sogenannte Sonnseite gelten. Im Ergänzungsordner 1, Mappe C, Punkt 9., werden in der Abteilung 2 und 6 der Agrargemeinschaft Oberweikersbacher Bergwald verbindliche Maßnahmen für die Sonnseite definiert und sind projektgemäß auszuführen. Eine verbindliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern der Sonnseite soll für die notwendige Dauer vorgelegt werden (ca. 25 Jahre).

... Bestehende touristische Nutzungen sollen streng

kanalisiert werden (Verlegung des Höhenwanderweges, Loipe).

Wildschutzzäune sind zu verblenden, um einer Verletzungsgefahr der Raufußhühner vorzubeugen.

..."

Die Einwendungen der Hartsteinwerke Kitzbühel GesmbH und von Dkfm. Ing. Cervinka wurden als unzulässig zurückgewiesen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Jänner 2005 hat der Umweltsenat (die belangte Behörde) der Berufung der Beschwerdeführerin nur insoweit Folge gegeben, als der Erstbescheid im Bereich der aufgetragenen Sicherheitsleistungen nach dem MinroG, dem ForstG und dem Sbg NatSchG modifiziert wurde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin abgewiesen (anstatt zum Teil zurückgewiesen) wurden. Im Übrigen wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Weiters hat die belangte Behörde die im Erstbescheid genannten gesetzlichen Grundlagen präzisiert und die gemeinsame Berufung der Hartsteinwerke Kitzbühel und Dkfm. Ing. Cervinka abgewiesen.

Zur Begründung der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Salzburger Landesregierung habe mit Bescheid vom 8. Februar 2001 festgestellt, dass das gegenständliche Projekt gemäß Z. 25b des Anhanges 1 zum UVP-G einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfe. Damit sei der Rahmen für das vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren abgesteckt worden.

Am 16. Mai 2003 habe die mitbeteiligte Partei unter Vorlage einer umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung die Genehmigung des vorliegenden Abbauprojektes Tagbau 21 gemäß § 17 UVP-G beantragt. Die Landesregierung habe das Verfahren als Großverfahren kundgemacht. Einwendungen hätten die Hartsteinwerke Kitzbühel, Dkfm. Ing. Cervinka, die Beschwerdeführerin und die von 361 Personen unterstützte Bürgerinitiative "Anrainerbeirat Saalfelden West" erhoben. Die letztgenannte Bürgerinitiative habe sich im Lauf des Verfahrens mit dem - modifizierten - Projekt einverstanden erklärt.

Die Umweltverträglichkeitserklärung sei in mehreren Mappen, aufgeteilt nach Schutzgütern und Themenbereichen, enthalten. Das Umweltverträglichkeitsgutachten sei in vier Abschnitte gegliedert. Die an seiner Spitze stehende Zusammenfassung (Seiten 3 bis 16) beinhalte u.a. in der Matrix auf Seite 9 eine übersichtliche Beurteilung der möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens. Die Seiten 17 bis 209 enthielten den Befund, die Seiten 210 bis 382 das Gutachten und schließlich die Seiten 383 bis 416 eine fachliche Auseinandersetzung mit den abgegebenen Stellungnahmen. Grundlage für die Erstattung des Gutachtens sei der im Rahmen des Verfahrens ausgearbeitete Prüfkatalog gewesen. Die ordnungsgemäß kundgemachte Verhandlung habe am 20. und 21. Jänner 2004 stattgefunden.

Die Landesumweltanwaltschaft habe ihre Stellungnahme vom 10. Februar 2004 erstattet. Im Abschnitt I (Geologie) werde die hohe Qualität der Alternativenprüfung hervorgehoben. Das große öffentliche Interesse am konkreten Abbaustandort würde dadurch deutlich. Abschließend heiße es in diesem Abschnitt, dass das Vorhaben aus geologisch-sachverständiger Sicht umweltverträglich sei. Im Abschnitt II dieser Stellungnahme werde das Projekt unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen empfohlenen Auflagen in Bezug auf die Schutzgüter Mensch, Luft und Klima als umweltverträglich eingestuft. Im Abschnitt III betone die Landesumweltanwaltschaft die günstigen Auswirkungen ihrer frühzeitigen Einbindung in die Projektsplanung. Sie betonte, dass die Verlegung des Stillgewässers "Schönangerl" nach dem heutigen Stand der Technik möglich wäre, und komme zum Schluss, dass das Vorhaben im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen aus ihrer Sicht als umweltverträglich einzustufen wäre. Im Abschnitt IV (Landschaft) führe die Landesumweltanwaltschaft aus, dass der gegenständliche Tagbau 21 einen plakativen Eingriff in die Kammlandschaft darstelle, sie halte die Ersatzmaßnahmen jedoch in ihrer Summe für geeignet, den langfristigen Eingriff in die Kammlandschaft auszugleichen. Schließlich halte die Landesumweltanwaltschaft, die besonders dafür eingerichtet worden sei, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen, zusammenfassend fest, dass das Vorhaben bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung umweltverträglich im Sinn des § 17 UVP-G sei. An dieser Beurteilung habe die Landesumweltanwaltschaft auch in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2004 festgehalten.

Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 - der zwei Wochen vor dem Erstbescheid ergangen sei - sei der Mitbeteiligten die Bergwerksberechtigung für die Überschar "Schönangerl" - also für das gegenständliche Projekt - erteilt worden.

Am 13. Juli 2004 sei von der belangten Behörde ein Ortsaugenschein im Sinn des § 54 AVG auf dem Projektsgelände durchgeführt worden; anschließend sei der Standort des geplanten Abbaues der Hartsteinwerke Kitzbühel in Maishofen besichtigt worden. An diesem Ortsaugenschein hätten Vertreter der mitbeteiligten Partei, der Beschwerdeführerin, der Hartsteinwerke Kitzbühel, der Landesumweltanwaltschaft und die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit hätten die Bürgermeister der Gemeinden Saalfelden und Leogang ihre Zustimmung zum Projekt erklärt.

Die belangte Behörde halte es nicht für erforderlich, von Amts wegen eine - von den Parteien nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das "Bergwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) sei ein "starker Kompetenztatbestand des Bundes, der zwar nicht die für den vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des WRG, des ForstG, des Eisenbahngesetzes oder des Sbg NatSchG verdränge, wohl aber die Landesraumplanungskompetenz. Für bergfreie mineralische Rohstoffe, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 MinroG auch der als Festgestein vorkommende Diabas zähle, sei dies in Lehre und Rechtsprechung unbestritten. Als bergfrei seien nur solche mineralische Rohstoffe eingestuft, deren Vorkommen im Verhältnis zu ihrer großen volkswirtschaftlichen Bedeutung selten sei. Somit könne die Montanbehörde die Situierung des Bergbaus festlegen. Sie müsse sich hiefür nicht eines Planes nach der Art der Flächenwidmungspläne bedienen, sondern könne dies durch die Verleihung einer Bergwerksberechtigung - im gegenständlichen Fall für eine "Überschar" - besorgen. Diese bergrechtliche Standortregelung habe gegenüber einer entgegenstehenden Widmung im Flächenwidmungsplan Vorrang. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998, BGBl. Nr. 44 (Sbg ROG), berühre nach seinem § 1 Abs. 2 die Zuständigkeiten des Bundes nicht. Dementsprechend ordne es in § 16 Abs. 2 lit. b an, dass Bergbaugebiete im Flächenwidmungsplan lediglich kenntlich zu machen seien. Im Verfahren zur Erteilung der Bergwerksberechtigung habe die Salzburger Landesregierung die Übereinstimmung des beantragten Abbaues mit dem Landesentwicklungsprogramm 2003, das mit Verordnung für verbindlich erklärt worden sei, betont. In dieselbe Richtung gehe das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung.

Es sei zunächst zu klären, ob ein über das private Interesse des Projektwerbers hinausgehendes besonders wichtiges öffentliches Interesse am vorliegenden Diabasabbau bestehe. Diesbezüglich schließe sich die belangte Behörde auch nach Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen den Erwägungen der Behörde erster Instanz an: Nach den Ausführungen der Montanbehörde betrage der Diabas-Anteil im Vergleich zum Nebengestein (Quarzit, Grauwacke, Tonschiefer) etwa 72 bis 84 %. Es komme somit zum überwiegenden Teil Diabas als Festgestein in der Lagerstätte vor. Dieser Rohstoff werde vom MinroG auf eine höhere Stufe gehoben als die mineralischen Massenrohstoffe. In der insgesamt zustimmenden Stellungnahme des Landes Salzburg werde betont, dass die Sicherung des Abbaues des heimischen Rohstoffes Diabas am Standort des gegenständlichen Tagbaues 21 auch volkswirtschaftlich gesehen im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die geologische Bundesanstalt, der in Zusammenarbeit mit der Montanbehörde die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten obliege, sehe am gegenständlichen Standort ein natürliches und abbauwürdiges Vorkommen von Diabas. Aus bergrechtlichen Bewilligungen ergebe sich ein gewichtiges öffentliches Interesse am Abbau. Dies sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sogar für die bergrechtlich niederrangigen Massenrohstoffe wiederholt zum Ausdruck gebracht worden. Die Naturschutzbehörde - im vorliegenden Fall die UVP-Behörde - habe das in einem bergrechtlichen Widmungsakt dokumentierte Bundesinteresse bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Erteilung der Bergwerksberechtigung als Vorwegnahme eines wesentlichen Teiles des UVP-Verfahrens rechtlich unzulässig wäre. Von der Sperrwirkung für das Vorhaben betreffende Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G sei im vorliegenden Fall die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung von Bergbauanlagen erfasst. Über beide Genehmigungen habe daher die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Verfahren abgesprochen. Von dieser Sperrwirkung seien jedoch solche Bewilligungen, die nicht auf die Ausführung des Vorhabens bezogen seien, nicht erfasst. Die Verleihung der Bergwerksberechtigung berechtige zwar zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung, nicht aber zu deren Aufschluss und Abbau. Dafür bedürfe es eines - vorliegend von der UVP-Behörde zu genehmigenden - Gewinnungsbetriebsplanes.

Ob es sich beim Projekt Tagbau 21 um bergfreie oder - wie die Beschwerdeführerin behauptet habe - grundeigene mineralische Rohstoffe handle, sei für die Verdrängung der Raumplanungsvorschriften und für die Interessenabwägung im Naturschutz- und Forstrecht von Belang. Die Einstufung als bergfreie mineralische Rohstoffe sei jedoch mit dem genannten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 rechtskräftig entschieden. Die durch diesen Bescheid verliehene Bergwerksberechtigung für eine Überschar setze nämlich bergfreie mineralische Rohstoffe voraus. An diese rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde sei die UVP-Behörde gebunden.

Die Berufung werfe der Erstbehörde vor, dass sie die Alternativenprüfung der Mitbeteiligten als Projektwerberin überlassen hätte. Es wäre zum Beispiel die Lagerstätte in der Gemeinde Maishofen, deren Nutzung durch die Hartsteinwerke Kitzbühel geplant wäre, um vieles mächtiger. Die Interessenabwägung hätte daher zur Versagung der gegenständlichen Genehmigung führen müssen.

Dem sei entgegen zu halten, dass die Alternative in der Gemeinde Maishofen im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 391) ohnedies geprüft worden sei. (Das Umweltverträglichkeitsgutachten verweist an der zitierten Stelle darauf, dass der Abbaustandort Maishofen zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet liege, sich die Gemeinde gegen dieses Projekt ausgesprochen habe, keine berg- und aufbereitungstechnische Infrastruktur vorhanden sei, ein zusätzlicher Flächenbedarf für die Errichtung dieser Infrastruktur und die Verhaldung der Abraummenge erforderlich sei und die dort einzig mögliche Abbauvariante eines Hangabbaues auf Grund der Einsehbarkeit und der nach Abschluss der Gewinnung verbleibenden Landschaftsnarbe gegenüber einem flächigen Abbau in Kammlage mit wesentlich günstigeren Rekultivierungsmöglichkeiten als nachteilig anzusehen sei.) Bei der Beurteilung des Bedarfs an Diabas komme es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung an. Ein noch nicht genehmigtes Konkurrenzprojekt könne nicht als alternative Möglichkeit der Bedarfsdeckung herangezogen werden.

Die von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogene Wirtschaftlichkeit des Projekts sei eine Facette der besonders wichtigen öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Einem bisher erfolgreich wirtschaftenden Unternehmen wie der Mitbeteiligten dürfe nicht unterstellt werden, dass es sich auf die hohen Planungskosten und auf ein UVP-Verfahren einlasse, wenn keine positive Wirtschaftlichkeitsprognose vorläge. Im Übrigen enthalte die Umweltverträglichkeitserklärung eine mit Berechnungen untermauerte Darlegung des Wertschöpfungseffektes.

Die Passage im Umweltverträglichkeitsgutachten (Seite 361), wonach Diabas auf Grund seiner gesteinstechnischen Eigenschaften nicht oder nur sehr beschränkt durch andere natürlich vorkommende Gesteine für Verschleißschutzschichten im Straßenbau und für Gleisschotter ersetzt werden könne, sei überzeugend. Demnach würde sich bei Nichtzustandekommen des Vorhabens bei unverändert hohem Bedarf an hochwertigen Natursteinprodukten die Transportentfernung für Hartgesteine wesentlich erhöhen. Daraus würde ein Anstieg der Verkehrsleistung im Regionalverkehr und eine Erhöhung der Produktpreise resultieren.

Auch die Bedarfsfrage sei nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens; sie spiele jedoch bei der Interessenabwägung nach dem Sbg NatSchG und dem ForstG eine Rolle. Für das Vorliegen eines Bedarfs liefere das Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 46 bis 49 überzeugende Argumente.

Österreich sei Vertragspartei der Alpenkonvention BGBl. III Nr. 477/1995. Diese gemäß ihrem Art. 2 Abs. 3 selbst nicht unmittelbar anwendbare Rahmenkonvention werde durch neun Durchführungsprotokolle ausgeführt. Anlässlich der Genehmigung dieser neun Protokolle sei von der Möglichkeit, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG einen Gesetzesvorbehalt zu beschließen, kein Gebrauch gemacht worden. Dies habe aber noch nicht zwingend zur Folge, dass die Protokolle unmittelbar anwendbar seien. Die unmittelbare Anwendbarkeit sei vielmehr anhand des Vertragsinhaltes, des Adressatenkreises und der Konkretheit der Normen zu prüfen. Lediglich an die Gesetzgebung gerichtete Bestimmungen und Bestimmungen unbestimmten Inhalts mit Programmcharakter seien daher nicht unmittelbar anzuwenden. Insbesondere sei aber zu untersuchen, ob der Inhalt der Protokolle bereits dem Rechtsbestand angehöre. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe in seiner einführenden Darstellung die Meinung vertreten, dass der Großteil der Bestimmungen der Protokolle deklaratorischen Charakter hätte und nur allenfalls als Maßstab für Interessenabwägungen heranzuziehen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bestimmungen des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" seien an die Vertragsparteien gerichtet. Das Protokoll habe insgesamt Programmcharakter und enthalte keine über die einschlägigen Gesetze hinausgehenden, zu ihnen in Widerspruch stehenden, unmittelbar von den Vollzugsbehörden anwendbaren Bestimmungen, zumal auch die im genannten Protokoll erwähnte Interessenabwägung Bestandteil des Forst- und Naturschutzrechtes sei.

Die Bestimmungen des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" seien durch das Sbg NatSchG umgesetzt. Der im an die Vertragsparteien gerichteten Art. 10 Abs. 1 enthaltene Auftrag zur Erhaltung von Biotopen normiere kein absolutes Gebot zur Erhaltung von Biotopen an Ort und Stelle. § 24 Abs. 5 Sbg NatSchG sehe für Biotope eine Ausnahmebewilligung nach Durchführung einer Interessenabwägung vor. Auch Art. 10 Abs. 1 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege" lasse die Verlegung eines Biotops zu, weil diese Norm der Erhaltung eines Biotops "soweit erforderlich" die Wiederherstellung an die Seite stelle.

Zu Art. 9 Abs. 1 des Protokolls "Bodenschutz" werde auf die darauf bezugnehmenden Ausführungen zum Naturschutzrecht verwiesen. Das Protokoll "Bergwald" werde wegen seines Zusammenhanges mit dem Forstrecht bei diesem behandelt.

Zum Natur- und Landschaftsschutz führt die belangte Behörde zunächst aus, dass das Projektgebiet auf dem Kamm des Bibergs kein Schutzgebiet (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, ...) und kein Schutzobjekt (Naturdenkmal, geschütztes Naturgebilde, ...) im Sinn des Sbg NatSchG und auch kein Gebiet, das für das Schutzgebiets-Netz "Natura 2000" der EU normiert worden sei, berühre.

Die Frage der Vereinbarkeit des projektierten Tagbaus 21 mit dem Natur- und Landschaftsschutz sei der Kern des vorliegenden UVP-Verfahrens.

Gemäß § 3a Abs. 2 Sbg NatSchG seien Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn (Z. 1) den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme und (Z. 2) zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe. Komme nach der Interessenabwägung den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, sei nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg NatSchG sei sowohl für eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in geschützte Lebensräume gemäß § 24 leg. cit. als auch für die Genehmigung bewilligungspflichtiger Maßnahmen gemäß § 25 leg. cit. Voraussetzung.

Die Erstbehörde habe den Vorrang des gegenständlichen Abbaus als besonders wichtiges öffentliches Interesse gegenüber dem Naturschutz bejaht und zu ihm keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung erkennen können. Aus diesem Grund habe die Erstbehörde zum Ausgleich der durch die Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NatSchG vorgeschrieben und sich gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. spätere Vorschreibungen vorbehalten. Weiters habe sie auf § 17 Abs. 4 UVP-G gegründete Nebenbestimmungen erlassen.

Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung vorgebracht, dass dem Erstbescheid ein "Denkfehler" zu Grunde läge, wären doch die Ersatzmaßnahmen bei der Interessenabwägung zu Gunsten des Projekts gewertet worden.

Dazu sei zunächst auszuführen, dass bei einem für den Naturschutz negativen Ausgang der Interessenabwägung die zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 4 Sbg NatSchG auszugleichen sei. Den Begriff "Ersatzmaßnahmen" kenne das Gesetz nicht. "Ausgleichsmaßnahmen" gemäß § 51 Sbg NatSchG kämen nur in Betracht, wenn die Interessenabwägung den Vorrang des Naturschutzes ergebe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Daneben kenne das UVP-G seit der Novelle 2000 in § 17 Abs. 4 ebenfalls den Begriff der "Ausgleichsmaßnahmen"; damit seien im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes etwa Ersatzpflanzungen, die Anlegung von Ersatzbiotopen und sonstige Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmaßnahmen gemeint.

Die Erstbehörde habe das gewichtige öffentliche Interesse am gegenständlichen Diabasabbau hervorgehoben und sei bei der Interessenabwägung zum Ergebnis gekommen, dass den Naturschutzinteressen nicht der Vorrang zukomme. Auf Grund dieses Ergebnisses der Interessenabwägung habe die Erstbehörde Ersatzleistungen vorgeschrieben. Der in der Berufung ins Treffen geführte "Denkfehler" sei der Erstbehörde daher nicht unterlaufen.

Zu dem durch das Projekt bewirkten Eingriff in das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft und den Naturhaushalt habe die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten der B. und Partner Ziviltechniker GesmbH (im Folgenden: B. und Partner) vorgelegt. Dieses Privatgutachten vom 19. Dezember 2003 habe die Erstbehörde den Naturschutzsachverständigen zugeleitet. Diese Sachverständigen hätten in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004 abschließend festgehalten, dass sich aus diesem Privatgutachten "keine Änderung an den bisherigen fachlich relevanten Befunden bzw. gutächtlichen Schlussfolgerungen ergibt". Der Erstbescheid habe sich mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "Landschaft" auseinandergesetzt und sei im Bezug auf die Einsehbarkeit des projektierten Abbaus auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen. Dem begrenzt einsehbaren Eingriff in das Landschaftsbild am Bergkamm komme im Rahmen der Interessenabwägung ein geringeres Gewicht zu als einem für die Wohnbevölkerung der umliegenden Gemeinden einsehbaren offenen Hangbruch. Unbestritten sei, dass es im Lauf der Abbauphasen zu einer kontinuierlichen Veränderung der Kammlinie des Bibergs komme. Diese Veränderung des Bergkammes werde auch von der Bevölkerung des Saalachtales und den dort aufhältigen Touristen (soweit ihnen Vergleichsmöglichkeiten durch regelmäßige Beobachtung der Kammlinie zur Verfügung stünden) wahrgenommen werden. Ebenso unstrittig sei das Vorhaben jedenfalls aus der Luft und von allen höher gelegenen Standorten der Umgebung einsehbar. Der Erstbescheid habe sich im Rahmen der Interessenabwägung mit diesen Fragen (nicht unmittelbare Einsichtsmöglichkeit mit kontinuierlicher Veränderung der Kammlinie für die Talbevölkerung und deren Gäste;

Einsichtsmöglichkeit aus höher gelegenen Standpunkten für einen weitaus kleineren Personenkreis) ausreichend auseinander gesetzt. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass die Einreichunterlagen im Gegensatz zum Gutachten von B. und Partner keine Ansichtdarstellungen und Schnittdarstellungen enthielten, sei entgegen zu halten, dass Pläne mit Geländekoten und Höhenschichtlinien in hoher Zahl vorhanden seien. Derartige Pläne seien als sicherer und nachvollziehbarer einzustufen als die im Gutachten von B. und Partner enthaltenen Computeranimationen, deren Seriosität jedoch nicht angezweifelt werde. Die Berufung übersehe, dass das Vorhaben auf einen Zeitraum von 45 Jahren konzipiert sei und in drei Abbauabschnitten erfolgen werde. Die Amtssachverständigen hätten darauf hingewiesen, dass es sich zweifellos um einen markanten Landschaftseingriff handle. Dieser Eingriff könne jedoch wegen der fortschreitenden Rekultivierung im Zug des Abbaufortschrittes nicht als dauerhaft angesehen werden, weil letztlich zwar ein modifiziertes, jedoch wiederum bewaldetes Gebiet auf dem Höhenrücken des Bibergs entstehen werde. Eine generelle Veränderung des Landschaftscharakters sei auf Grund der im Projekt vorgesehenen Abschrägung der Bruchflächen und deren Abrundung samt Rekultivierung nicht zu befürchten. Der vorgeschriebene Böschungswinkel von 35 Grad könne als mit dem Charakter der Landschaft (Salzburger Grasberge) vereinbar angesehen werden. Nach den Gutachten der Amtssachverständigen würden die verbleibenden Stufen nach Rekultivierung optisch in den Hintergrund treten. Die projektgemäße Rekultivierung erstrecke sich je nach Abbaustand auf den gesamten Bewilligungszeitraum. Die Fläche für Vorsortierung und Weitertransport befinde sich im bestehenden "Hinterburgbruch" der Beschwerdeführerin.

Nach § 5 Z. 21 Sbg NatSchG liege eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes u.a. dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichte bzw. den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtige oder vernichte.

Nach dem auch aus eigener Anschauung der belangten Behörde nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten werde durch das Vorhaben kein besonders geschütztes Gebiet berührt. Bemerkenswert sei innerhalb des etwa 28 ha großen Abbaugebietes ein 0,1 ha großer Bereich ("Schönangerl") sowie zwei Hang-Flachmoore in der Größe von 0,4 ha und 0,1 ha. Das Umweltverträglichkeitsgutachten gehe noch von einem vollständigen Verlust der in diesen Bereichen befindlichen geschützten Pflanzenarten aus. Bereits vor der Verhandlung sei das Projekt nach Beiziehung der Landesumweltanwaltschaft hinsichtlich des "Schönangerls" geändert worden. Dieses Biotop werde nun umgebettet. Diese Umbettung sei von der Landesumweltanwaltschaft unter Verweis auf frühere Stellungnahmen und auf die Gutachten der Naturschutz-Sachverständigen als durchaus realisierbar bezeichnet worden. Die Verlegung komplexer Ökosysteme bis zur Waldgrenze sei Stand der Technik. Diese Auffassung habe auch der Amtssachverständige für Naturschutz in seiner Stellungnahme vom 16. September 2004 bestätigt. Die Landesumweltanwaltschaft halte auf Grund ihrer Fach- und Ortskenntnisse die von der Beschwerdeführerin behauptete "überhöhte" Auswirkung der Schadstoff- und Staubeinträge auf das "Schönangerl neu" für vernachlässigbar. Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das "Schönangerl" den Grenzwert nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überschreitenden Luftschadstoffen ausgesetzt wäre, sei zu entgegnen, dass sich diese Grenzwerte ausschließlich auf den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit bezögen.

Zusammenfassend sei darauf verwiesen, dass sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatzleistungen kompensiert würden. Darüber hinaus werde auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz verwiesen, wonach für die Avifauna und für die Flora einerseits entsprechende Ersatzleistungen vorgesehen wären und im Vorhabensgebiet kein ausschließliches Vorkommen gegeben wäre. Ein Aussterben der Arten Raufußkauz und Sperlingskauz wäre nicht zu befürchten. Ergänzend hätten die Sachverständigen ausgeführt, dass es zwar zu einem Habitatsverlust kommen würde. Wegen der Größe der umliegenden günstigen Lebensraumsituation, der üblicherweise bestehenden Reviergrößen von etwa 75 ha und der Revierabstände von 1 bis 2 km wäre im Zusammenhang mit den entsprechenden Ersatzleistungen (Herstellung von Altholzinseln) aus naturschutzfachlicher Sicht eine Zustimmung nicht zu verweigern.

Von § 24 Abs. 1 lit. a Sbg NatSchG seien Moore, Sümpfe und "mindestens 20 m2 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Rörichtzonen" geschützt. Es sei daher unerheblich, ob es sich beim "Schönangerl" um ein Moor, einen Sumpf oder ein stehendes Gewässer handle. Anzumerken sei allerdings, dass das "Schönangerl" nicht zu einem geschützten Landschaftsteil erklärt worden sei.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, hätten sich die Vertragsparteien verpflichtet, "Hoch- und Flachmoore" zu erhalten. Dazu sei mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen. Der zweite Satz dieser Bestimmung enthalte wohl einen Auftrag an die Gesetzgebung, sodass wegen des Zusammenhanges der beiden Sätze auch das Erhaltungsgebot des ersten Satzes nicht unmittelbar anwendbar sei. § 24 Sbg NatSchG enthalte strenge Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für den Eingriff in Moore, Sümpfe und ähnliches. Damit entspreche er dem Auftrag des Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Bodenschutz. Gegen die unmittelbare Anwendung des ersten Satzes spreche auch, dass, abgesehen von Entwässerungsmaßnahmen in Abs. 2, ein Hinweis auf Ausnahmebewilligungen fehle; eine ausnahmslose Erhaltung von Mooren jeder Größe sei aber schwer vorstellbar. Im Übrigen könne es vorliegend dahinstehen, ob Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls Bodenschutz unmittelbar anwendbar sei, weil diese Bestimmung jedenfalls nicht die Erhaltung von Hoch- oder Flachmooren an Ort und Stelle (wie dies etwa Art. 13 Abs. 1 dieses Protokolls für Bergwälder vorschreibe) gebiete. Die nach allen Sachverständigengutachten mögliche Verlegung des Biotops "Schönangerl" führe nicht zu dessen Vernichtung und erfülle daher jedenfalls die Erhaltungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 des zitierten Protokolls.

Nach der Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft sei der für das "Schönangerl" in Aussicht genommene Ersatzstandort auf Grund der Nähe zum ursprünglichen Standort, der Nutzung einer natürlichen Geländemulde mit vergleichbaren Bodenverhältnissen, durch die ein Abdichten mittels Folie unnötig sei, ideal geeignet. Davon habe sich die Landesumweltanwaltschaft, der ausgebildete Botaniker und Zoologen angehörten, im Rahmen mehrerer Lokalaugenscheine überzeugen können. In Salzburg seien nachweislich bereits mehrere vergleichbare Biotope erfolgreich verlegt worden. Voraussetzung dafür sei die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht, die im Erstbescheid auch vorgeschrieben worden sei. Die Landesumweltanwaltschaft habe weiters ausgeführt, dass durch die Verlegung das Biotop "Schönangerl" als Lebensraum für Flora und Fauna erhalten bliebe. Sie betone weiters, dass durch die Bedingungen am Ersatzstandort und die Verlegungszeit von zwölf Jahren der Aufbau eines funktionierenden Ökosystems gewährleistet wäre. Schließlich habe die Landesumweltanwaltschaft auch darauf hingewiesen, dass das "Schönangerl" an seinem bisherigen Standort auf Grund der natürlichen Sukzession der Gefahr des Zuwachsens ausgesetzt wäre. Der Erhalt dieses Biotops im derzeitigen Zustand wäre daher auch ohne das Projekt Tagbau 21 keineswegs gesichert.

Mit dem Pflanzen- und Tierartenschutz setze sich der Erstbescheid eingehend auseinander. Die Begründung zur dort vorgenommenen Interessenabwägung sei nachvollziehbar. § 34 Sbg NatSchG, der die Ausnahmebewilligungen vom Artenschutz regle, lasse die Interessenabwägung nur für Maßnahmen zu, die bestimmten Zwecken dienten; dazu zähle gemäß Abs. 1 Z. 9 der zitierten Bestimmung auch die Errichtung von Anlagen. Nach den Sachverständigengutachten führten die mit dem Projekt verbundenen Eingriffe zu keiner Bestandsgefährdung; teilweise komme es sogar zu Verbesserungen, wodurch insgesamt die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 leg. cit., dass "der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffs nicht verschlechtert werde", erfüllt sei. Das Gutachten bezeichne einzelne Tierarten als gefährdet im Sinn der "Roten Liste Salzburg" (einer Darstellung des Entwicklungszustandes gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Arten zu Dokumentations- und Informationszwecken). Die Beschwerdeführerin scheine zu verkennen, dass das Sbg NatSchG keinen absoluten Grund für die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die Erklärung zu geschützten Tier- oder Pflanzenarten statuiere. Einer auf § 17 Abs. 5 UVP-G gegründeten Versagung würde es aber im Hinblick auf die durch Vorschreibungen und eigeninitiative Maßnahmen der Genehmigungswerberin tolerierbare Eingriffsintensität an rechtlicher Deckung mangeln.

Zum Auerwild sei vorweg festzuhalten, dass diese Tierart als "Wild" gemäß § 31 Abs. 1 Sbg NatSchG nicht geschützt werden könne. Die Mitbeteiligte habe aber basierend auf den Forderungen der Landesumweltanwaltschaft ein langfristiges Auerhuhnmanagement-Projekt erstellt. Dazu habe die Landesumweltanwaltschaft ausgeführt, dass im Bereich des Abbaus bisher im Zuge der Forstwirtschaft, der Jagd und des Tourismus keine Rücksicht auf den Bestand des Auerwildes genommen worden wäre. Durch das Auerhuhnmanagement in Verbindung mit dem Tagbau 21 würden erstmals forstliche Maßnahmen zur Schaffung auerhuhngeeigneter Flächen durchgeführt. Durch Besucherlenkung würde der Hauptlebensraum beruhigt. Überdies hätte ein Jagdverzicht ausgehandelt werden können. Insgesamt würde allein die engere Ausgleichsfläche für das Auerwild etwa 50 ha betragen. Entscheidend für die Habitatsverbesserung wäre zudem die geplante Vorlaufzeit von etwa 5 bis 10 Jahren.

Die Hartsteinwerke Kitzbühel hätten im erstinstanzlichen Verfahren ein Privatgutachten von Frau Dr. St. vom 10. November 2003 vorgelegt. Die in diesem Gutachten geäußerte Ansicht, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen für Auerhühner nur einen unzureichenden Ausgleich bewirken könnten, müsse als subjektive Meinung dieser Gutachterin angesehen werden, weil in der Folge keine konkrete Begründung dafür erfolge. Zu verweisen sei darauf, dass Dr. St. das Vorhabensgebiet nicht aus eigener Anschauung kenne. Überdies gestehe Dr. St. dem Amtssachverständigen ein methodisch richtiges Vorgehen zu. Der von Dr. St. angenommene Raumbedarf für Auerhühner decke sich mit den Annahmen des Amtssachverständigen, ebenso der angenommene Eingriffsraum. Den Ausführungen von Dr. St. hinsichtlich der Beurteilung der Balzplätze im Gutachten des Amtssachverständigen sei entgegen zu halten, dass die Balzplätze auf sämtlichen Höhenrücken des Gebiets (auch Durchenalm, Haiderbergkogel und Asitz) vorkämen, was auf die Größe des Gesamtgebietes zurückzuführen sei. Aus der Wahrnehmung der belangten Behörde anlässlich des Ortsaugenscheins fänden sich am Biberg Heidelbeerbewuchs und eine Vielzahl von Ameisenhaufen, auch auf der Schattenseite. Ameisen würden als Nahrungsbasis für die Aufzucht der Küken gelten, wie der Gutachter im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung ausgeführt habe. Insgesamt stehe wohl außer Streit, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff handle, der zu einem Rückzug des Auerwildes aus der jeweiligen Abbaufläche führen werde. Dr. St. gestehe zu, dass wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlten; selbst für die Auswirkungen des Steinbruchlärms auf Auerwild sei eine Studie erst in Planung. Der im Gutachten des Amtssachverständigen enthaltenen Wirkungsmatrix habe Dr. St. in ihrem Privatgutachten "subjektiv" zugestimmt. Die belangte Behörde vermöge daher den Schlussfolgerungen von Dr. St., dass die Genehmigung des Vorhabens zu versagen sei, nicht zu folgen. Festgehalten sei, dass die Landesumweltanwaltschaft ausgeführt habe, dass das Privatgutachten von Dr. St. keine neuen Erkenntnisse gebracht hätte.

Zur Verlegung des Saalachtaler Höhenweges und zum Tourismus sei auszuführen, dass die Berufung nicht darzutun vermöge, warum die Verlegung des Höhenwegs um etwa 100 bis 150 Höhenmeter nachteilige Auswirkungen auf den Erholungswert haben solle. Die belangte Behörde habe sich anlässlich des Augenscheins am 13. Juli 2004 davon überzeugen können, dass es derzeit an mindestens zwei Stellen Tiefblick in das Saalachtal gebe. Ein Tiefblick in Richtung Leogang sei infolge des äußerst dichten Waldbestandes auf den Liegenschaften der (bayrischen) Saalforste an keiner Stelle gegeben. Bei Verlegung des Höhenwegs Richtung Südosten erscheine die Aussichtsmöglichkeit in das Saalachtal weiterhin gegeben. Die Einbeziehung des nach dem Vorhaben verlegten "Schönangerls" sowie der bestehenden "Hirschlacke" in den neuen Höhenweg ändere nichts Wesentliches am Erholungswert. Die Berufung weiche sowohl vom Vorhaben als auch vom Erstbescheid ab, wenn sie von einer Vernichtung des Biotops "Schönangerl" spreche. Bei diesem Biotop handle es sich einerseits nicht um einen im Land Salzburg einzigartigen Standort, andererseits werde durch die Neuanlage eines adäquaten Biotops mit Übersiedlung der bestehenden Fauna und Flora das Schutzgut Fauna und Flora zumindest nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Entfernung zwischen dem Gasthof Biberg zum geplanten Tagbau 21 sei größer als die Entfernung dieses Gasthauses zum derzeit in Betrieb befindlichen "Hinterburgbruch". Zusätzlich seien mögliche Umweltauswirkungen des Tagbaus 21 durch eine Kulisse abgeschirmt. Die belangte Behörde sei beim Augenschein zur Überzeugung gelangt, dass der derzeit in Betrieb befindliche Steinbruch u.a. auf Grund seiner Nähe und offenen Abbauführung zumindest gleiche, wenn nicht größere Auswirkungen auf das Gasthaus Biberg habe. Die Berufung habe nicht überzeugend darlegen können, warum der geplante Tagbau 21 im Vergleich zum bestehenden Steinbruch eine wesentliche Beeinträchtigung der Tourismusfunktion im Bereich des Gasthofes Biberg bewirken könne. In diesem Zusammenhang werde auf den nach den eingeholten Gutachten bestehenden Wertewandel im Bereich des Tourismus hingewiesen. Das Reisemotiv "Ruhe und Erholung" verliere an Bedeutung gegenüber den anderen Reisemotiven "aktiv sein", "etwas erleben" und "im Urlaub etwas für Geist und Körper tun". Wie auch im Gutachten B. und Partner ausgeführt, handle es sich gegenständlich um ein sehr dicht mit Schiliften, Schipisten, Rodelbahnen, Eislaufplätzen etc. ausgestattetes Gebiet, das auch für den Sommertourismus ein dichtes Angebot an Wanderwegen, Mountainbikerouten, Klettersteigen, Golfplätzen etc. biete. Die Berufung könne daher nicht dartun, warum die mit dem Projekt einhergehende Anlage eines Themenweges oder einer Sommerrodelbahn dem Tourismus abträglich sein solle. Auf die kontinuierliche Veränderung der Kammlinie des Biberges, die wohl nur einem jährlich wiederkehrenden Touristen mit geschultem Auge auffallen werde, sei bereits hingewiesen worden.

Die Mitbeteiligte habe ein Verkehrskonzept vorgelegt, das von allen Sachverständigen (Verkehr und Luftreinhaltung, Verkehrslärm, Straßenbau, Medizin, Verkehrstechnik, Arbeitsinspektorat) in den jeweiligen Gutachten beurteilt worden sei. Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Auflagen, die in den Erstbescheid übernommen worden seien, hätte kein Sachverständiger Bedenken aus fachlicher Sicht geäußert. Die belangte Behörde beurteile diese Ausführungen der Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar. Auf Grund der Verkehrsauswirkungen des Vorhabens sei weder nach den anzuwendenden Materiengesetzen noch nach § 17 Abs. 5 UVP-G eine Versagung des Vorhabens angezeigt. Das Projekt werde hinsichtlich der Verkehrsemissionen als umweltverträglich beurteilt.

Lediglich im Bereich des Abbaus innerhalb des Bannwaldstreifens werde es während der Sprengungen zu kurzfristigen Überschreitungen der Stickstoffdioxidgrenzwerte nach der Anlage 1 zum Immissionsschutzgesetz-Luft sowie zu einer deutlichen Überschreitung des Grenzwertes für Feinstaub nach dieser Anlage kommen. Dieser Grenzwert erfasse das Schutzgut menschliche Gesundheit und dürfe derzeit pro Kalenderjahr 30 mal überschritten werden. Die Grenzwerte der Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz-Luft seien jedoch gemäß § 116 Abs. 2 MinroG für den Aufschluss und den Abbau nicht anzuwenden. Außerhalb des Immissionsschutzbannwaldstreifens, also auch auf der verlegten Wegtrasse des Saalachtaler Höhenweges, sei nicht mit einer erhöhten Feinstaubbelastung und daher auch mit keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Sommertourismus aus diesem Grund zu rechnen. Ein Lkw-Transport des Abbruchmaterials ins Tal sei ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Umweltverträglichkeitsgutachten würde keine Gesamtschau enthalten, sei darauf hinzuweisen, dass sich die integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen des vorliegenden Vorhabens durch den gesamten Verfahrensprozess gezogen habe. Die Gesamtschau sei nicht nur durch das Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern auch durch die gesamthafte Bewertung der Umweltauswirkungen in der Umweltverträglichkeitserklärung und durch die für alle Umweltbereiche gemeinsame mündliche Verhandlung gewährleistet worden. Die Erstbehörde habe einen Prüfkatalog erstellt und mit den Fachgutachtern diskutiert. Der Prüfkatalog sei von allen Sachverständigen zu beantworten gewesen. Einzelnen Fachgutachtern seien die Gutachten anderer Bereiche übermittelt worden, damit die Aussagen aus anderen Fachbereichen berücksichtigt hätten werden können. Es sei ein eigener Sachverständigen-Koordinator bestellt worden, der die einzelnen Fachbereiche zu einem in sich konsistenten, vollständigen und widerspruchsfreien Gesamtgutachten zusammengefasst habe. Das Umweltverträglichkeitsgutachten trenne in nachvollziehbarer Weise die einzelnen Befunde der jeweiligen Fachgebiete von den daraus gezogenen Schlüssen und setze sich in weiterer Folge mit den einzelnen Einwendungen - auch jenen der Beschwerdeführerin - auseinander. Die von der Berufung vermisste Gesamtschau finde sich am Beginn des Umweltverträglichkeitsgutachtens als Zusammenfassung in einer detaillierten Matrix. Die Berufung vermöge nicht darzutun, warum die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme der Verpflanzung des "Schönangerls" als "hoch", unrichtig und nicht nachvollziehbar sein solle. Wie dargestellt sei nach allen Sachverständigengutachten die Verlegung eines derartigen Biotopkomplexes mit entsprechend großem Aufwand möglich. Die Bewertung dieser Veränderung des Biotops durch seine Verlegung mit "mittel" bis "langfristig gering" sei daher nachvollziehbar.

Nach § 3a Abs. 1 Sbg NatSchG könne bei der Anwendung dieses Gesetzes dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden. Demnach bestehe ex lege nicht notwendig ein Vorrang des Naturschutzes, diesem könne aber bei der konkreten Entscheidung der Vorrang eingeräumt werden. Im vorliegenden Fall würde es außerhalb eines UVP-Verfahrens um Bewilligungen nach den §§ 24, 25 und 34 Sbg NatSchG gehen. Für alle diese Fälle gelte, dass Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, von der Behörde bewilligt werden müssten, wenn ihnen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme und keine geeignete Alternative bestehe (§ 3a Abs. 2 Sbg NatSchG). Dabei müsse die Behörde jedoch die Interessen des Naturschutzes gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. weitgehend wahren. Nach der letztgenannten Bestimmung müsse, falls dem Naturschutz kein Vorrang zukomme, bei der Planung und Durchführung des vorrangigen Vorhabens darauf Bedacht genommen werden, dass - wie im vorliegenden Fall geschehen - "unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden".

Die Verwirklichung des vorliegenden Projekts führe jedenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinn des § 25 Abs. 3 Sbg NatSchG. Strittig sei, ob die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 leg. cit. vorlägen. Wie bereits dargestellt, bestehe keine Alternativlösung im Sinn des § 3a Abs. 2 Z. 2 leg. cit., sodass nur noch über den "Vorrang" im Sinn des § 3a Abs. 2 Z. 1 leg. cit. zu entscheiden sei. Ergebe diese Interessenabwägung den Nachrang der Natur, so müssten demnach unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. Dies werde durch die bescheidmäßige Vorschreibung von Ersatzleistungen nach § 3a Abs. 4 Sbg NatSchG konkretisiert.

Das Vorhaben sei aus der Warte des Natur- und Landschaftsschutzes in der Mappe A der Umweltverträglichkeitserklärung beschrieben und werde im Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 185 bis 194 zusammengefasst. Kern des Umweltverträglichkeitsgutachtens sei die Aussage, dass unter Berücksichtigung der in der Umweltverträglichkeitserklärung vorgeschlagenen Maßnahmen in Verbindung mit dem dreiphasigen Abbaukonzept und dem von höher gelegenen Standorten nur teilweise und aus dem Tal kaum bis gar nicht einsehbaren Projektsgebiet von vernachlässigbar nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens gesprochen werden könne, wenn die im Bescheid dann vorgeschriebenen Auflagen eingehalten würden. Der Erstbescheid räume bei der Interessenabwägung dem Projekt Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes ein, wobei er auf den Gutachten der Sachverständigen aufbaue. In dieser naturschutzrechtlichen Interessenabwägung könne eine zur Versagung der beantragten Genehmigung führende Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden.

Bereits in den Projektsunterlagen seien umfangreiche Maßnahmen zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen der Natur enthalten. So sehe beispielsweise das ökologische Maßnahmenpaket die Verfüllung des bestehenden "Hinterburgbruches" mit nicht verwertbaren Haufwerksanteilen und die anschließende Rekultivierung bzw. Renaturierung, die Verlegung des Weihers "Schönangerl" und die Anlage von weiteren Stillgewässern am Biberg sowie die Verlegung des Saalachtaler Höhenweges vor. An weiteren Maßnahmen seien die Rekultivierung und Zwischenbegrünung der Abbauflächen Zug um Zug, die Aufschüttung eines etwa 2 m hohen Sicht- und Lärmschutzwalls sowie der Abtransport des gewonnenen Materials zunächst zur Gänze unter Tag und dann über die Anschlussbahn vorgesehen. Darüber hinaus sei ein raufußhuhnorientiertes Waldmanagement vorgesehen.

Die für den Vorrang des Diabasabbaus sprechenden Gründe seien wie folgt verknappt zusammenzufassen:

Bei Diabas handle es sich um einen bergfreien mineralischen Rohstoff, der auf Grund seiner gesteinstechnischen Eigenschaften nicht oder nur sehr beschränkt durch andere natürlich vorkommende Gesteine für Verschleißschutzschichten im Straßenbau und für Gleisschotter ersetzt werden könne. Bei Nichtzustandekommen des Vorhabens würde sich dadurch bei unverändert hohem Bedarf die Transportentfernung von Hartgesteinen wesentlich erhöhen. Daraus würde weiters ein Anstieg der Verkehrsleistung im Regionalverkehr und eine Erhöhung der Produktpreise resultieren. Da bei der Beurteilung des Bedarfs auf den Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung abzustellen sei und für den zur Deckung des Bedarfs mehrfach ins Treffen geführten Abbau der Hartsteinwerke Kitzbühel in Maishofen keine rechtskräftige Bewilligung vorliege, sei der Bedarf an Diabas aus dem gegenständlichen Projekt jedenfalls gegeben. Die mitbeteiligte Partei sei seit Jahrzehnten ein stabiler Arbeitgeber im Raum Saalfelden. Nach den glaubwürdigen Angaben der Geschäftsleitung seien durchschnittlich 27 Arbeiter und 8 Angestellte beschäftigt. Im Sommer würden zusätzliche Arbeitskräfte aufgenommen. In den Wintermonaten werde ein Betriebsurlaub von vier bis sechs Wochen eingehalten; im Anschluss daran (bis zum Beginn der Frühjahrstätigkeit) würden Maschinen gewartet und repariert. Diese Arbeitsplätze würden bei Bewilligung des gegenständlichen Abbaues erhalten bleiben, andernfalls nur bis zum - in naher Zukunft liegenden - Auslaufen des bisherigen Betriebes im "Hinterburgbruch". Es bestehe kein Zweifel, dass bei der auch im bisherigen Eisenbahnschwerpunkt Saalfelden bestehenden angespannten Lage am Arbeitsmarkt die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu den dem Naturschutz gegenüber zu stellenden öffentlichen Interessen zähle. Gegen den Vorrang des Bergbaus könnten die Alpenkonvention und ihre den Verfahrensgegenstand betreffenden Protokolle nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, zumal diese Verträge u.a. auch die regionale Wirtschaftsentwicklung zum Ziel hätten.

Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung auch vorgebracht, dass die Auswirkungen eines möglichen Wassereinbruchs in Stollen oder Sturzschächte nicht ausreichend untersucht worden seien. Hiezu seien einige im Erstbescheid wiedergegebene Ausführungen von Sachverständigen wiederholt: Die Errichtung und der Betrieb des Stollens und des Sturzschachtes hätten hydrogeologisch kaum merkbare Auswirkungen; das in geringen Mengen zu erwartende Kluftwasser werde durch einen Spritzbetonausbau abgedichtet; über Retentionsbecken, flüssigkeitsdichte Mulden und Ölbindemittel seien Störfallszenarien gut beherrschbar und stellten eine geringe Gefahr dar (Sachverständiger für Geologie und Hydrogeologie). Die Bergwässer aus dem Sturzschacht-Stollensystem würden vor ihrer Ableitung in den Beregnungskreislauf über einen Mineralölabscheider geführt. Bei Unfällen diene diese Abscheideanlage auch als Auffangbehälter (Sachverständiger für Gewässerschutz).

Dennoch habe die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Landesgeologen eingeholt. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass alle hydrobiologischen, hydrogeologischen, technischen und geotechnischen Gutachten in diesem Bereich auf nachprüfbaren Fakten und Tatsachen aufgebaut seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien daher die Auswirkungen eines möglichen Wassereinbruchs in das Stollen- und Sturzschachtsystem ausreichend untersucht.

Zum Bereich Forstrecht habe die Berufung die Auffassung vertreten, dass die Genehmigung gemäß Art. 6 Abs. 1 letzter Satz des Protokolls "Bergwald", BGBl. III Nr. 233/2002, zu versagen wäre.

Nach dieser Bestimmung seien Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort schützen, an Ort und Stelle zu erhalten. Die Klärung der Frage, ob diese Bestimmung unmittelbar anwendbar sei, könne vorliegend dahinstehen. Wie sich aus dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren ergebe, handle es sich beim auf Grund des Projektes zu rodenden Wald - trotz der Wertziffer 3 im Waldentwicklungsplan - nicht um einen Wald, der im Sinn der genannten Protokollsbestimmung in hohem Maß den eigenen Standort schütze. Der forstrechtliche Amtssachverständige habe diese Aussage damit begründet, dass die Waldbestände zum Großteil erst in den letzten 40 Jahren durch natürliche Neubewaldung (Naturverjüngung) aus Alpsflächen hervorgegangen seien. Vor der Neubewaldung seien die Flächen nach allen Anzeichen über Jahrhunderte hinweg als Alpe genutzt worden. Trotz dieser Nutzung seien die darunter liegenden Wälder auf den Hangstandorten zu stabilen Altholzbeständen herangewachsen und hätten ihre Funktionen auch über geschichtliche Zeiträume hinweg erfüllt. Der natürliche Aufwuchs auf dieser vormaligen Alpsfläche sei ohne menschliches Zutun erfolgt, sodass eine Wiederbewaldung ohne große Aufwendungen erfolgen könne. Die Wälder im Abbaugebiet befänden sich in Kuppen- und Kammlagen mit geringer Geländeneigung. Dadurch bestehe keine Gefährdung auf Grund des Abgleitens von Schneemassen, des Abgangs von Lawinen oder des Anbrechens von Muren. Es würden auch keine Siedlungen oder Verkehrsanlagen oder landwirtschaftliche Kulturflächen unmittelbar unterhalb des gegenständlichen Waldes bestehen. Der zu rodende Wald habe daher keine Schutzfunktion im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Protokolls "Bergwald".

Auch in dem von der Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten von Univ. Prof. DI Dr. S. vom 22. November 2004 werde die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 des Protokolls "Bergwald" klar verneint. Diesem Gutachten habe sich der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 angeschlossen. Univ. Prof. DI Dr. S. spreche den von der Rodung betroffenen Waldflächen selbst die Schutzwaldeigenschaft im Sinn des § 21 ForstG ab, was jedoch für den genannten Tatbestand des Protokolls "Bergwald" nicht entscheidungsrelevant sei.

Der Waldentwicklungsplan sei so wie ein Gefahrenzonenplan gemäß § 11 ForstG keine Rechtsquelle, sondern ein verallgemeinertes Gutachten, das im behördlichen Verfahren entkräftet und unter Umständen widerlegt werden könne.

Die Waldfläche im projektgegenständlichen Bereich sei vom Amtssachverständigen als Standortschutzwald "im Ertrag" im Sinn des Forstgesetzes bezeichnet worden. Bereits der Erstbescheid gehe jedoch davon aus, dass es sich beim betroffenen Gebiet nicht um Schutzwald im engeren Sinn, sondern lediglich um eine Zone mit Verjüngungsdringlichkeit handle. Das Gutachten von Univ. Prof. S., dem sich der Amtssachverständige angeschlossen habe, verneine die Schutzwaldeigenschaft im Sinn des Forstgesetzes und bestätige die Aussage, dass die Vergabe der Wertziffer 3 im Waldentwicklungsplan hauptsächlich wegen der Verjüngungsdringlichkeit erfolgt sei. Im Übrigen schließe die Schutzwaldeigenschaft eine - ohnedies nur befristete - Rodungsbewilligung nicht aus, schon gar nicht die Eigenschaft als Schutzwald "im Ertrag".

Nach § 17 Abs. 3 ForstG könne eine Bewilligung zur Rodung dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege. § 17 Abs. 4 leg. cit. nenne als öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung u.a. den Bergbau. Nach dem Abs. 5 dieser Bestimmung habe die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Die Waldausstattung in den Gemeinden Saalfelden und Leogang sei mit 45 % und 61 % gut bzw. sehr gut. In beiden Gemeinden liege sie über dem Bezirksdurchschnitt von 41 %. In den genannten Gemeinden würden in Summe durch die dauernde Rodung 0,02 % und durch die befristete Rodung 0,28 % der Waldfläche einer anderen Nutzung zugeführt. Dieser Waldflächenverbrauch werde nach dem forstlichen Amtssachverständigengutachten zu keiner Unterbewaldung führen.

Den in der Berufung erhobenen Vorwürfen gegen die Richtigkeit des forsttechnischen Gutachtens sei der Amtssachverständige in einer ausführlichen Stellungnahme begegnet. Abschließend komme er neuerlich zum Schluss, dass bei Einhaltung der im Erstbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen weder durch die zeitlich befristeten noch durch die dauernden Rodungen nachhaltige schwere und nicht korrigierbare Schäden am Schutzgut Wald zu befürchten seien. Aus forsttechnischer Sicht erschiene die Durchführung der Rodungen, die Bewilligung des Abbaues und die Errichtung der Anlagen möglich.

Zu den nach § 17 Abs. 5 ForstG zu berücksichtigenden Zielsetzungen der Raumordnung sei auszuführen, dass die örtlichen Planungsträger, die Gemeinden Saalfelden und Leogang, dem Projekt zugestimmt hätten und die Salzburger Landesregierung die Übereinstimmung des Projekts mit dem Landesentwicklungsplan 2003 betont habe. Dazu komme, dass es sich bei der Verleihung der Bergwerksberechtigung für eine Überschar ebenfalls um einen Raumordnungsakt handle.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage, ob ein bestimmter Waldboden im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes aus einem anderen konkurrierenden öffentlichen Interesse der Holzzucht entzogen werden dürfe, eine Frage, die in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger beantwortet werden könne. Demgemäß habe die Erstbehörde ihre Entscheidung vor allem auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen gestützt und dabei das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung, Erholung und Fremdenverkehr berücksichtigt. Dazu komme die im Berufungsverfahren eingeholte Ergänzung des forsttechnischen Sachverständigengutachtens.

Zum Gewicht des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Diabasabbau werde auf die Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Interessenabwägung verwiesen. Dazu kämen spezielle forstrechtliche Gründe, wie die hohe Waldausstattung, die Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Raumordnung, der Umstand, dass es sich bei den Rodungsflächen nicht um Standortschutzwald, sondern lediglich um eine Zone mit Verjüngungsdringlichkeit handle, und schließlich der Umstand, dass nur 2,5 ha unbefristet, die restlichen 30 ha - von denen aber wegen des phasenweisen Abbaus lediglich jeweils ein Drittel waldfrei sei - nur befristet gerodet würden.

Aus all diesen Gründen überwöge das öffentliche Interesse am Bergbau jenes an der Walderhaltung.

Die Beschwerdeführerin habe zur Bestimmung des § 116 MinroG ausgeführt, dass in einer Gesamtschau eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt vorliegen würde. Zufolge der mit dem Vorhaben verbundenen "Landschafts- und Natureingriffe" - die in der Berufung aufgezählt würden und sämtliche forst- oder naturschutzrechtlicher Art seien - wäre eine "Genehmigungsfähigkeit nach § 116 MinroG" nicht gegeben.

Dazu sei auszuführen, dass § 116 MinroG neben das Forst- und Naturschutzrecht trete und sich daher auf die Schutzgüter seiner Absätze 1 und 2 beschränke. Zu dem auf das Immissionsschutzgesetz-Luft bezugnehmenden § 116 Abs. 2 MinroG sei darauf zu verweisen, dass weder eine Maßnahmenverordnung nach § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft noch eine spezielle Verordnung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. für das Gebiet des Vorhabens erlassen worden sei. Die Immissionsgrenzwerte nach den Anlagen 1 und 2 würden - wie dargestellt - für den Aufschluss und den Abbau nicht gelten. Für den Bereich außerhalb des Abbaugebietes räume die Berufung selbst ein, dass die Staub- und Luftschadstoffimmissionen unter den Grenzwerten liegen würden.

Die Schutzgüter des § 116 Abs. 1 MinroG seien vorwiegend sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Art. Für die der Berufung vorschwebende "Gesamtschau" biete das MinroG keine Grundlage. Dass es im Sinn des § 116 Abs. 1 Z. 7 oder § 119 Abs. 5 MinroG zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt kommen werde, stehe im Widerspruch zu den Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens.

Zu den in der Berufung vorgebrachten angeblich in die angrenzenden Flächen ausstrahlenden Lärmemissionen sei zu bemerken, dass in der Nähe des Vorhabens keine Menschen wohnten und der Tagbau 21 weiter entfernt vom Gasthof Biberg sei als der derzeit in Betrieb befindliche "Hinterburgbruch".

Die Beschwerdeführerin habe weiters vorgebracht, dass das Vorhaben gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G hätte untersagt werden müssen. Nach dieser Bestimmung sei der Antrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergebe, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten.

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G, unter - vorliegend erfolgter - Beteiligung der Öffentlichkeit auf (durch Beiziehung zahlreicher Sachverständiger ebenfalls erfolgter) fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen, die das Vorhaben auf die in § 1 leg. cit. angeführten Schutzgüter habe oder haben könne, festzustellen, zu beschreiben - das sei in einer umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung erfolgt - und zu bewerten. Hiebei müssten die - in der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dargestellten - Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinbezogen werden. Das Umweltverträglichkeitsgutachten habe nämlich die Auswirkungen des Vorhabens nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G darzulegen und neben der Auseinandersetzung mit eingelangten Stellungnahmen Vorschläge für Maßnahmen zu machen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert würden.

Die in der Berufung aufgelisteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt seien von den 30 Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten unter Hinweis auf Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen gewesen seien oder von ihnen zusätzlich vorgeschlagen - und in der Folge von der Behörde vorgeschrieben - worden seien, in einer Matrix optisch dargestellt und nach der Art ihrer Ursache beurteilt und einander gegenübergestellt worden. Darin komme zum Ausdruck, dass sich "am

weitaus häufigsten ... keine bis vernachlässigbar nachteilige

Auswirkungen des Vorhabens ergeben würden". Bei der mündlichen Verhandlung hätten die Sachverständigen ausnahmslos bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken gegen das Projekt geäußert. Jedenfalls aus der fachlichen Beurteilung durch die Sachverständigen sei daher kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, das Projekt gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G zu untersagen.

Die Berufung habe auf die Funktionsteilung hingewiesen, wonach die Sachverständigen nur Hilfsorgane der Behörde, der allein die Rechtsanwendung obliege, seien. Die fachliche Bewertung der Umweltauswirkungen sei in der Umweltverträglichkeitserklärung und im Umweltverträglichkeitsgutachten erfolgt und habe in Form von zahlreichen Nebenbestimmungen in den Bescheid Eingang gefunden. In keinem Fachbereich habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass materielle Genehmigungsbestimmungen anzuwendender Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten würden oder darüber hinaus schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinn des § 17 Abs. 5 UVP-G zu erwarten wären. Eine Versagung der Genehmigung wäre jedoch auch dann noch nicht zulässig; zuerst müsse nämlich geprüft werden, ob die zu erwartenden Umweltbelastungen nicht durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten. Die Berufung setze hiebei den übereinstimmenden Aussagen aller aus den verschiedensten Fachdisziplinen kommenden Sachverständigen, wonach das Projekt bei bescheidgemäßer Ausführung zu genehmigen sei, die Behauptung entgegen, durch diese Vorschreibungen könnten die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens keinesfalls auf ein umweltverträgliches Maß gemindert werden. Einem von 30 Sachverständigen erstellten und mehrmals ergänzten Gutachten aus verschiedensten Fächern könne aber mit einer derartigen bloßen Behauptung ohne auf gleicher fachlicher Ebene liegende Argumentation nicht in tauglicher Art und Weise entgegen getreten werden.

Da im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde und der zusätzlichen Ermittlungen im Berufungsverfahren Abweisungsgründe weder auf Grund der anzuwendenden Materiengesetze noch auf Grund des UVP-G hervorgekommen seien, sei für die belangte Behörde keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G die Genehmigung zu versagen.

2. Gegen die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid insoweit "aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG" aufzuheben.

3. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Danach folgten mehrere Repliken und weitere Stellungnahmen der Parteien.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Beim gegenständlichen Projekt handelt es sich um eine Erweiterung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau gemäß Z. 25b des Anhanges 1 zum UVP-G, die gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. einer Umweltverträglichkeitsprüfung - im nicht vereinfachten Verfahren - zu unterziehen ist. Im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren sind gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden.

2. Zur Verleihung der Bergwerksberechtigung:

Mit dem - vor Erlassung des Erstbescheides ergangenen - Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 wurde der Mitbeteiligten die Bergwerksberechtigung für die Überschar "Schönangerl" - also für die gegenständliche Rohstoffgewinnung - verliehen.

2.1. Zur Zulässigkeit der Verleihung der Bergwerksberechtigung außerhalb des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich bei der Verleihung der Bergwerksberechtigung um eine Genehmigung für das Vorhaben im Sinn von § 2 Abs. 3 UVP-G handle, die gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. vor Abschluss des UVP-Verfahrens nicht erteilt werden dürfe. Diese Berechtigung sei nämlich notwendige Voraussetzung für die gegenständliche Rohstoffgewinnung.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G haben folgenden Wortlaut:

"§ 2. ...

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.

...

§ 3. ...

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

..."

Weiters sind folgende Bestimmungen des MinroG maßgeblich:

"§ 3. (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe sind:

...

4. Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95 %) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80 %) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen.

...

§ 22. Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

§ 23. Bergwerksberechtigungen werden verliehen

  1. 1. für Grubenmaße,
  2. 2. für Überscharen.

    ...

§ 34. (1) Eine Bergwerkberechtigung für eine Überschar ist von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Bergwerksberechtigte für die angrenzenden Grubenmaße oder Überscharen sind, oder wenn es sich um die in § 3 Abs. 1 Z. 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe handelt, auf Ansuchen zu verleihen, wenn

1. nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, dass sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde von den angrenzenden Grubenmaßen oder Überscharen aus in die begehrte Überschar fortsetzt oder sich ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde innerhalb der begehrten Überschar befindet, und

2. Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigung die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.

...

(3) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist bei der Verleihung Bedacht zu nehmen.

...

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. ...

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

  1. 1. den Planungszeitraum,
  2. 2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
  3. 3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
  4. 4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

    5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

    6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

    enthalten muß.

(2) Dem Gewinnungsbetriebsplan sind, soweit nicht § 80 Abs. 2 anzuwenden ist, anzuschließen:

1. Lagepläne in dreifacher Ausfertigung, in denen die Begrenzungen der Bergbaugebiete, die beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitte und die zu treffenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit enthalten sind,

  1. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)
  2. 3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen der Aufschluß und/oder Abbau geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer.

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluß und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.

...

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs‑)Bewilligung hat zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
  2. 2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

    3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

    4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

    5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

    6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

    Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen

    verlangen.

    ...

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, daß der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und

5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

..."

Trotz der weiten Fassung des Begriffs "Genehmigung" in § 2 Abs. 3 UVP-G sind nicht alle Rechtsakte, die in einem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, vom Verbot der gesonderten Erlassung vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. umfasst. Entscheidendes Kriterium für die Sperrwirkung der letztgenannten Bestimmung ist, ob die Zulassung eines konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort den Gegenstand der Genehmigung darstellt (vgl. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998) S. 50, Rz 9).

Standortbezogene Erlaubnisse ohne Zulassung eines konkreten Vorhabens, wie z.B. Gewinnungsbewilligungen nach § 94 Z. 1 des - gemäß § 194 MinroG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getretenen - Berggesetzes 1975, sind nicht umfasst. Diese Bewilligungen räumen zwar eine grundsätzliche, andere Bewerber ausschließende Option auf die Gewinnung von Mineralien in einem der Tiefe nach nicht beschränkten Raum ein, enthalten aber keine konkreten, insbesondere Fragen des Umwelt- und Nachbarrechts einschließenden Genehmigungskriterien und erteilen kein Recht auf Beginn des Abbaus (Bergthaler/Weber/Wimmer, a.a.O., S. 51, Rz 11, mit Hinweis auf den Bescheid des Umweltsenats vom 14. November 1997, mit dem zur Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G ausgesprochen wurde, dass das Verfahren zur Erlangung einer Gewinnungsbewilligung kein "erforderliches Genehmigungsverfahren" darstellt).

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), die durch das UVP-G gemäß dessen § 1 Abs. 2 umgesetzt wird, handelt es sich bei einer Genehmigung um die Entscheidung der zuständigen Behörde, auf Grund der der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ausgesprochen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einzelfall anhand der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts festzustellen, ob es sich bei einem behördlichen Akt um eine Genehmigung im Sinn der zitierten Richtlinienbestimmung handelt (vgl. etwa das Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-81/96 , Burgemeester en wethouders van Haarlemmerliede en Spaarnwoude u.a., Slg. 1998, I- 3923, Randnr. 20), wobei in einem mehrstufigen Genehmigungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sobald es möglich ist, sämtliche Auswirkungen zu ermitteln und zu prüfen, die das Projekt möglicherweise auf die Umwelt hat (Urteil vom 7. Jänner 2004 in der Rechtssache C-201/02 , Delena Wells, Slg. 2004, I-723, Randnr. 52 u 53).

Bei der Verleihung einer Bergwerksberechtigung handelt es sich um einen Akt im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes, die vom Sbg ROG gemäß dessen § 1 Abs. 2 nicht berührt wird. Bergbaugebiete sind daher gemäß § 16 Abs. 2 lit. b leg. cit. im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Voraussetzung für die Verleihung einer Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist gemäß § 34 Abs. 1 MinroG, dass anzunehmen ist, ein erschlossenes natürliches Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder eine erschlossene verlassene Halde befinde sich innerhalb der Überschar oder setze sich in die Überschar fort (Z. 1), und andere Bergwerksberechtigungen der Verleihung nicht entgegen stehen (Z. 2). Mit der Bergwerksberechtigung wird keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Abbauprojektes erworben. Das Abbauprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung (Dauer, Abbaumethode, erforderliche Bergbauanlagen, Abtransport, Sicherheitsmaßnahmen, Abfallbehandlung usw.) wird erst durch die - je mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte - Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG und die Bewilligung der Bergbauanlagen gemäß § 119 leg. cit. genehmigt. Eine Ermittlung sämtlicher Umweltauswirkungen des Projekts ist daher erst in diesem Stadium möglich. Bei der vorgelagerten Verleihung einer Bergwerksberechtigung (im Beschwerdefall mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004) im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes handelt es sich daher um keine "Genehmigung", die gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G nicht vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden darf.

2.2. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 1. März 2004 inhaltlich unrichtig sei. In Wahrheit handle es sich nicht nur um eine, sondern um drei Lagerstätten, wobei in der weitaus größten Lagerstätte der Diabasanteil nur sehr gering sei. Insgesamt überwöge der Anteil der grundeigenen mineralischen Rohstoffe. Es wären daher die Bestimmungen des MinroG für grundeigene mineralische Rohstoffe anzuwenden gewesen. Es liege nämlich kein abbauwürdiges Diabasvorkommen vor. Auch sei der von § 25 Abs. 4 Z. 4 MinroG aus bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten geforderte möglichst sparsame und schonende Umgang mit der Oberfläche nicht gewährleistet.

Mit diesem gegen die inhaltliche Richtigkeit des die Bergwerksberechtigung erteilenden Bescheides gerichteten Vorbringen kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

3. Zum Salzburger Naturschutzgesetz:

Die hier wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

"§ 2. (1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

...

(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass

a) Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden, soweit dies aber nicht möglich ist,

b) unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

...

§ 3a. (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

...

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs. 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.

...

§ 5. Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

...

7. Charakter der Landschaft: Das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenart durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird. Eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

...

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Gewässer oder die derzeit natürlich oder naturnah vorkommende Vegetation wesentlich ändert.

...

19. Moore: An der Bodenoberfläche liegende Lagerstätten von Torfen in natürlicher Schichtung, die mit einer typischen Vegetation bedeckt sind oder im naturbelassenen Zustand sein müssten.

...

21. Naturhaushalt: Das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) einen auch nur örtlichen Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet;

b) den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft von Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet; oder

c) eine völlige oder weitgehende Isolierung einzelner Bestände nach lit. a oder von Lebensräumen nach lit. b oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Vernetzung einzelner wertvoller Lebensräume untereinander eintreten lässt.

...

§ 24. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 bis 6 sind geschützt:

a) Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;

b) oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;

c) mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;

d) das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.

...

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

...

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

...

§ 25. (1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

a) die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw. Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;

...

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen.

...

§ 29. (1) Wild wachsende Pflanzen in der freien Natur, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, sowie solche Pflanzen, die für die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, insbesondere zur Sicherung des Bestandes anderer Pflanzenarten und Tiere, erforderlich sind, können durch Verordnung der Landesregierung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden.

(2) Der vollkommene Schutz der Pflanzen bezieht sich auf alle ober- und unterirdischen Teile der Pflanze. Er umfasst das Verbot, diese zu beschädigen, zu vernichten, von ihrem Standort zu entfernen oder den Standort solcher Pflanzen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand gefährdet oder ausgeschlossen ist, sowie aus der Natur entnommene Pflanzen zu besitzen, zu transportieren, entgeltlich oder unentgeltlich anzunehmen oder abzugeben. ...

(3) Der teilweise Schutz der Pflanzen umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen, für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einzelne Stücke, über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

...

§ 31. (1) Frei lebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

(2) ... Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere

dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

...

§ 34. (1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs. 2 und 3, 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend von § 3 Abs. 3 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

...

  1. 9. der Errichtung von Anlagen;
  2. 10. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen.

(2) Auf Vögel findet Abs. 1 Z. 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzenarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind, findet Abs. 1 Z. 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können nur erteilt werden, wenn der Zweck der Maßnahme anders nicht zufrieden stellend erreicht werden kann und der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird."

Unstrittig steht fest, dass das gegenständliche Projekt kein Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet, kein Naturdenkmal oder geschütztes Naturgebilde im Sinn des Sbg NatSchG und auch kein (im Rahmen der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG) für das Schutzgebietsnetz "Natura 2000" der EU nominiertes Gebiet berührt. Durch das Projekt wird jedoch ein Eingriff in geschützte Lebensräume gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. bewirkt, insbesondere in das Biotop "Schönangerl". Die gegenständliche Gewinnung von Bodenschätzen bewirkt auch eine Beeinträchtigung von Schutzgütern gemäß § 25 Abs. 3 Sbg NatSchG. Eine Bewilligung kommt daher gemäß § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 3 Sbg NatSchG fallbezogen nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 leg. cit. zutreffen, also das Projekt nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient, denen der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Weiters bewirkt die Maßnahme einen Eingriff in den Pflanzen- und Tierartenschutz. Diesbezüglich hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, dass dieser Eingriff - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg NatSchG - gemäß § 34 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. zum Zweck der Errichtung der gegenständlichen Bergbauanlage zulässig sei. Dass ein Fall des § 34 Abs. 2 Sbg NatSchG vorliege, bei dem die Ausnahme des § 34 Abs. 1 Z. 9 leg. cit. für die Errichtung von Anlagen nicht zum Tragen käme, wird in der Beschwerde nicht behauptet. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht in Abrede stellt, dass es sich bei den Auerhühnern um nicht gemäß § 31 Abs. 1 Sbg NatSchG schützbares "Wild" handelt und nach dem Befund der Naturschutzsachverständigen "EU-relevante" Pflanzenarten im Projektgebiet nicht vorhanden sind (Umweltverträglichkeitsgutachten S. 187). Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. weiters, dass der Zweck der Maßnahme anders nicht zufriedenstellend erreicht werden kann und der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten auch im Bereich des Eingriffs nicht verschlechtert wird.

Die Behörde hatte also zu prüfen, ob zum gegenständlichen Projekt geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen bestehen bzw. ob der Zweck auf andere Weise zufriedenstellend erreicht werden kann, weiters hatte sie die öffentlichen Interessen am gegenständlichen Abbau mit den öffentlichen Interessen am Naturschutz abzuwägen, bei Ausgang der Interessenabwägung zu Gunsten des Projekts Ersatzleistungen vorzuschreiben und zu prüfen, ob der Bestand an geschützten Tier- und Pflanzenarten im Bereich des Eingriffs nicht verschlechtert wird.

3.1. Zur Alternativenprüfung nach dem Sbg NatSchG:

3.1.1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der "Nullvariante", also dem gänzlichen Unterbleiben des Vorhabens, um keine im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 3a Abs. 2 Z. 2 und § 34 Abs. 3 Sbg NatSchG zu berücksichtigende Möglichkeit handelt. Die Frage, ob auf ein Projekt gänzlich verzichtet werden muss, stellt sich vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung, die ja auch bei einem alternativenlosen Projekt zu Gunsten des Naturschutzes ausgehen kann (vgl. Gellermann, Natura 20002 (2000) S. 89f; Pürgy, Natura 2000 (2005) S. 182f).

3.1.2. Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, der projektierte Diabasabbau der Hartsteinwerke Kitzbühel in Maishofen hätte in die Alternativenprüfung einbezogen werden müssen. Bei entsprechender Prüfung hätte diesem Projekt der Vorzug gegeben werden müssen. Hinsichtlich dieses Konkurrenzprojektes sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass es keiner UVP bedürfe. Der dort in Hanglage und in der Nähe eines Gewerbegebietes geplante Abbau sei weniger eingriffsintensiv als der vorliegende am Bergkamm in unberührter Natur. Überdies könne der mineralische Rohstoff Diabas dort effizienter abgebaut werden, weil ein höherer Diabasanteil des Gesteins gegeben sei und auch der Flächenverbrauch geringer sei. Geologische Bohrungen im Bereich des geplanten Abbaus in Maishofen seien nicht berücksichtigt worden. Das Abbauprojekt Maishofen liege zwar im Landschaftsschutzgebiet, dem stehe jedoch gegenüber, dass vorliegend in den Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in das Biotop "Schönangerl" eingegriffen werde. Der Raumbedarf für die Verhaldung des tauben Gesteins sei in Maishofen nicht entscheidend, weil ein Diabasanteil von 95 % gegeben sei. Die Frage, ob die Standortgemeinde einem Projekt zustimme, sei bei der Alternativenprüfung irrelevant. Ebenso sei für die Alternativenprüfung irrelevant, ob die in Aussicht genommene Alternative bereits rechtskräftig genehmigt sei. Eine Gesamtbetrachtung der beiden Projekte fehle; die Alternativenprüfung hätte nicht der Mitbeteiligten überlassen werden dürfen.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten in Betracht kommen (Pürgy, a.a.O., S. 178). Der Beschwerde ist daher zuzustimmen, dass als Alternativen keineswegs nur bereits genehmigte (Konkurrenz‑)Projekte in Betracht kommen. Die Frage, ob eine rechtskräftig genehmigte Anlage eines Konkurrenten besteht, ist aber - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - neben anderen Faktoren für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Anlage maßgeblich.

Die Mitbeteiligte hat, wie aus den Befunden des Umweltverträglichkeitsgutachtens ersichtlich und im Erstbescheid - auf den der angefochtene Bescheid insoweit verweist - festgehalten ist, eine fundierte Ermittlung des umweltfreundlichsten Standortes durchgeführt; dabei wurde festgestellt, dass sich die Vorkommen von hochwertigen basaltischen Gesteinen auf die beiden geologischen Großeinheiten nördliche (Salzburg, Tirol) und südliche (Steiermark und Kärnten) Grauwackenzone beschränken. Bei der Auswahl berücksichtigt wurden Schutzgebiete nach den Naturschutzgesetzen, die Nähe zu Siedlungsgebieten, die touristischen Nutzungen, das Vorhandensein von umweltverträglichen Verkehrsträgern, die Stellungnahmen der Standortgemeinden, die Gleisanschlussmöglichkeit, die Nähe zum öffentlichen Straßennetz, die Möglichkeit eines Transportkonzepts, das Schutzgut Wald, die Möglichkeit der Verhaldung von Abraum, das Vorhandensein von abbau- und aufbereitungstechnischer Infrastruktur und Einsehbarkeit des Vorhabens von touristisch frequentierten markanten Blickpunkten aus. Auf Grund dieser Prüfung gelangte die Mitbeteiligte zum Ergebnis, dass der gegenständliche Standort am umweltfreundlichsten sei. Dabei ging sie u.a. davon aus, dass ein Flächenabbau am Kamm gegenüber einem Hangabbau deshalb günstiger sei, weil ersterer hinter Kulissen verdeckt werden könne, während zweiterer auch vom Tal sehr deutlich als Landschaftswunde sichtbar sei. Eine vollständige Rekultivierung sei nur am Bergkamm möglich; dort könne die Rekultivierung - anders als bei einem Hangabbau - auch "Zug um Zug" je nach Abbaufortschritt durchgeführt werden.

Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurde von allen Sachverständigen auch die Frage "Sind die insgesamt von der Projektwerberin vorgelegten Darstellungen und Schlussfolgerungen zu den Vor- und Nachteilen der geprüften Alternativen und zu den umweltrelevanten Vor- und Nachteilen des Unterbleibens des Vorhabens aus fachlicher Sicht vollständig, plausibel und nachvollziehbar und wie werden diese beurteilt?" beantwortet. Kein Sachverständiger - insbesondere auch nicht die Naturschutzsachverständigen - haben Bedenken gegen die Art der Alternativenprüfung oder deren Ergebnis geäußert. Der Sachverständige für Geologie etwa hat die Alternativenprüfung als "besonders gut" bezeichnet.

Die Sachverständigen haben sich im Umweltverträglichkeitsgutachten auch mit den von den Hartsteinwerken Kitzbühel zu Gunsten ihres Projektes in Maishofen ins Treffen geführten Argumenten auseinander gesetzt und haben - worauf im angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird - darauf hingewiesen, dass das Projekt in Maishofen zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet "Lahntal" liege und sich die Gemeinde Maishofen dezidiert gegen die Errichtung des Diabasabbaues ausgesprochen habe. Stark nachteilig für die Variante Maishofen sei auch das Nichtvorhandensein jedweder berg- und aufbereitungstechnischer Infrastruktur. Der Raumbedarf dafür müsse daher bei diesem Projekt mitberücksichtigt werden. Auch wenn nach Angaben der Hartsteinwerke Kitzbühel die Abraummenge für das Projekt Maishofen nur 5 % ausmache, seien für die Verhaldung dieses Materials jedenfalls zusätzliche Flächen außerhalb des potenziellen Abbaugebietes notwendig, die ebenfalls in den Flächenbedarf miteingerechnet werden müssten. Die für das Vorkommen in Maishofen einzig mögliche Abbauvariante eines Hangabbaues sei auf Grund der Einsehbarkeit und der nach Abschluss der Gewinnung jedenfalls verbleibenden Landschaftsnarbe gegenüber einem flächigen Abbau in Kammlage mit wesentlich günstigeren Rekultivierungsmöglichkeiten als nachteilig anzusehen.

Die - dem UVP-G entsprechende (siehe § 6 Abs. 1 Z. 2 und § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 leg. cit.) - Vorgangsweise, die vom Projektwerber durchgeführte Variantenuntersuchung von den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen überprüfen zu lassen, begegnet keinen Bedenken.

Zum Vorbringen betreffend den geringen Diabasanteil im gegenständlichen Abbaubereich sei zunächst auf die im Erstbescheid wiedergegebene Stellungnahme des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit verwiesen, wonach der fallweise genannte Diabasanteil von 31,4 % nur den Diabas im geologischen Sinn umfasse. Als Diabas im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 4 MinroG seien jedoch auch weitere Gesteine basaltischer Zusammensetzung mit schwach metamorpher Überprägung anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Gesteine ergebe sich ein Diabasanteil von 72 % bis 84 %. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das nicht verwertbare Material aus dem Tagbau 21 - das über die unterirdischen Stollen und Schächte zu den Aufbereitungsanlagen beim bestehenden "Hinterburgbruch" gebracht wird - zur Verfüllung dieses alten Steinbruchs und damit zu dessen Renaturierung und Rekultivierung verwendet werden soll, während der - wenn auch nach dem Beschwerdevorbringen geringere - Anteil an nicht verwertbarem Gestein beim Projekt Maishofen "verhaldet" werden müsste.

Die (zustimmende oder, wie im Fall Maishofen, ablehnende) Haltung der Standortgemeinde - der sowohl nach § 19 Abs. 1 Z. 5 iVm Abs. 3 UVP-G als auch nach § 116 Abs. 3 Z. 4 MinroG im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes Parteistellung zukommt - stellt einen für die Realisierbarkeit eines derartigen Bergbauprojektes bedeutsamen Faktor dar, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die belangte Behörde bei der Alternativenprüfung auch darauf abgestellt hat.

Der projektierte Abbau in Maishofen, dessen Standort von der belangten Behörde anlässlich des Lokalaugenscheins besichtigt worden ist, liegt zur Gänze in einem Landschaftsschutzgebiet. Er bewirkt daher unter Berücksichtigung der unstrittigen Umstände, dass dort nur ein vom Tal aus einsehbarer Hangabbau möglich ist, der nicht zur Gänze rekultivierbar ist, jedenfalls eine gravierende Beeinträchtigung von Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Die für die Wahl des gegenständlichen Projekts weiters herangezogenen Umstände, dass für das Projekt Maishofen die berg- und aufbereitungstechnische Infrastruktur erst geschaffen werden müsste und ein zusätzlicher Raumbedarf für die Verhaldung des nicht verwertbaren Materials besteht, werden in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Rechtswidrigkeit der behördlichen Ansicht, das Konkurrenzprojekt der Hartsteinwerke Kitzbühel in Maishofen stelle keine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung im Sinn von § 3a Abs. 2 Z. 2 Sbg NatSchG bzw. keine zufriedenstellende anderweitige Möglichkeit der Zweckerreichung gemäß § 34 Abs. 3 lieg. cit. zum gegenständlichen, ebenfalls mit gewichtigen (zum Teil ausgleichbaren) Eingriffen in Naturschutzinteressen verbundenen Projekt (siehe dazu unten 3.2.) dar, aufzuzeigen. Es kann daher dahinstehen, ob es sich beim Projekt eines Konkurrenten überhaupt um eine - zumutbare (vgl. Pürgy, a.a.O., S. 179) - Alternative im Sinn des Sbg NatSchG handeln kann.

3.2. Zur Interessenabwägung nach dem Sbg NatSchG:

Im Folgenden wird zunächst (3.2.1. bis 3.2.4.) auf die Beschwerdeausführungen zu den für die Interessenabwägung wesentlichen Bereichen und anschließend (3.2.5.) auf die Wertung durch die belangte Behörde eingegangen.

3.2.1. Zum Eingriff in das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft und den Erholungswert der Landschaft:

Die Beschwerde bringt dazu vor, dass durch das gegenständliche Projekt die Landschaft im Bereich des Kammes des Biberg unwiederbringlich zerstört würde. Hiezu verweist sie auf die mit dem Gutachten B. und Partner vorgelegte Fotodokumentation mit Computersimulationen, die den Eingriff aus verschiedenen Blickwinkeln der Umgebung darstellen. Zur Beurteilung der besonderen Sensibilität dieser Landschaft bedürfe es keiner "kopflastigen gutachterlichen Ausführungen", sondern es genüge eine "Visualisierung". Es sei bereits die Grundidee, mit dem Abbau von den Siedlungsgebieten abzurücken und in eine unberührte Landschaft auszuweichen, "problematisch". Nach dem Gutachten von B. und Partner ergebe sich, dass der Steinbruch von etwa 44 % der Flächen im Umkreis von 10 km gesehen werden könne; es sei erstaunlich, von wie vielen Standorten im Tal die Einsehbarkeit - wenn auch nur als Veränderung der Kontur - gegeben sei; der Abbau sei auch von einer Vielzahl von Hotels und Pensionen, von Wanderwegen in einer Gesamtlänge von 180 bis 270 km und großflächig von allen umgebenden Bergen aus sichtbar. Der Saalachtaler Höhenweg müsse auf Grund des Projektes auf eine Länge von 2,2 km von attraktiver Kammlage in unattraktivere Bereiche, von denen aus das Geräusch des Steinbruchs hörbar sei, verlegt werden. Der weithin sichtbare Steinbruch stelle auch eine Beeinträchtigung des Tourismus dar. Schließlich sei die Behörde auf das Gutachten von B. und Partner nicht ausreichend eingegangen und habe die nach der Rekultivierung bestehen bleibende Restbelastung zu gering bewertet.

Die Erstbehörde hat zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten von B. und Partner eine Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 10. Februar 2004 haben die Naturschutzsachverständigen ausgeführt, dass sich die Einschätzung der Auswirkungen des Projekts auf den Naturschutz durch B. und Partner im Wesentlichen mit der Einschätzung der Amtssachverständigen decke. Da sich das Abbaugebiet in einer Höhe von 1.440 bis 1.600 m über Adria befinde, sei es nur von höheren Standorten (Gipfeln und Schutzhütten) direkt einsehbar. Von allen tiefer gelegenen Standorten sei nur die Veränderung der Kammlinie sichtbar; ein markanter Landschaftseingriff stehe aber außer Zweifel. Dieser Eingriff sei jedoch insofern nicht dauerhaft, als durch die laufende Zwischenbegrünung und Rekultivierung der einzelnen Abbaubereiche letztlich ein zwar modifiziertes, aber wieder bewaldetes Gebiet entstehe. Zusammenfassend kommen die Amtssachverständigen zum Ergebnis, dass sich aus dem Privatgutachten von B. und Partner keine Änderung der gutachterlichen Schlussfolgerungen ergebe.

Weiters hat die Erstbehörde eine Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 10. Februar 2004 führt die Landesumweltanwaltschaft aus, dass die verfahrensgegenständliche Landschaft im Bereich der Glemmtaler Grasberge durch Wälder und Almen mit Einzelgehöften geprägt sei. Das gegenständliche Projekt stelle - wie jeder Tagbau - einen "plakativen" Eingriff dar. Dieser Eingriff werde jedoch durch die zahlreichen Projektmodifikationen und - von der Behörde vorgeschriebenen - Auflagen, die eine möglichst rasche und vollständige Rekultivierung und Renaturierung ermöglichen, auf ein Minimum reduziert. Die mit dem Projekt verbundene Verfüllung und dadurch erst zur Gänze mögliche Rekultivierung des seit den 20er-Jahren des 20. Jahrhunderts bestehenden "Hinterburgbruchs", der direkt im "Gesichtsfeld" von Saalfelden liege und eine schwere optische "Wunde" darstelle, sei vom Standpunkt des Landschaftsschutzes als sehr positiv zu bewerten.

Im Erstbescheid ist dazu festgehalten, dass der Abbau vom Tal aus nur als kontinuierliche Veränderung der Kammlinie sichtbar sei; der Abbau am Kamm füge sich eher in das Landschaftsbild ein als ein offener Hangabbau, wozu auch der vorgeschriebene 2 m hohe Sicht- und Lärmschutzwall beitrage. Die maximal offene Fläche werde durch viele Maßnahmen (Abbau in Etappen mit jeweils anschließender Rekultivierung, Zwischenbegrünung) minimiert. Nach den Sachverständigen sei die Rekultivierung im Kammbereich auf Grund der horizontalen Geländemorphologie - anders als im Hangbereich - vollständig möglich.

Die belangte Behörde hat bei einem Lokalaugenschein den Bereich des projektierten Abbaus besichtigt, also die von der Beschwerde geforderte "Visualisierung" vorgenommen. Bei diesem Lokalaugenschein hat sie festgestellt, dass auch im derzeitigen Zustand vom Saalachtaler Höhenweg der Blick lediglich in das Saalachtal, und das auch nur von zwei Punkten aus, gegeben sei; insofern werde sich durch die Verlegung des Weges - in zweifellos weniger attraktives Gelände - keine Veränderung ergeben. Weiters verweist sie auf die gute Ausstattung des Gebiets mit Wanderwegen. Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Fotodokumentation mit den Computeranimationen hält sie - zu Recht - entgegen, dass in den Verwaltungsakten genügend Pläne mit Geländekoten und Höhenschichtlinien vorhanden sind. Die nach Ansicht der Beschwerdeführerin "problematische" Idee, mit dem Abbau auf den Bergkamm auszuweichen, hat die belangte Behörde ausreichend begründet. Ihre dafür gebrauchten Argumente (für die Talbevölkerung nur als kontinuierliche Veränderung der Kammlinie sichtbar; unmittelbare Einsehbarkeit nur für kleineren Personenkreis aus höheren Lagen; geringes "offenes" Gebiet durch stufenweisen Abbau mit anschließender Rekultivierung sowie durch die angeordnete Zwischenbegrünung; vollständige Rekultivierbarkeit) sind für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar. Ebenso die Ansicht der belangten Behörde, dass der Zustand nach der auflagengemäßen Rekultivierung mit Aufbringung eines humösen Oberbodens, Herstellung eines Böschungswinkels von 35 Grad mit Abrundung der Kanten zum nicht beanspruchten Gebiet sowie Aufforstung, die die Geländekanten optisch in den Hintergrund treten lässt, gut zum Landschaftscharakter der Salzburger Grasberge passt.

Die belangte Behörde hat sich somit mit dem - in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholten - Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, insbesondere mit dem vorgelegten Gutachten von B. und Partner, ausreichend auseinandergesetzt. Genaue Feststellungen, von welchem Prozentanteil der umgebenden Fläche bzw. von welchen Bereichen der umgebenden Wanderwege der Abbau sichtbar ist, scheinen entbehrlich, zumal unstrittig von allen tiefer gelegenen Lagen das Projekt ohnehin nur als eine Veränderung der Kammlinie sichtbar ist.

3.2.2. Zum Eingriff in geschützte Lebensräume gemäß § 24 Sbg NatSchG:

Wie dargestellt liegt im Bereich des Abbaus das "Schönangerl", ein Feuchtbiotop, das nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als 462 m2 großes dystrophes Gewässer aus dem Biotopstyp "Nieder- und Übergangsmoore" in den Salzburger Biotopkataster eingetragen ist. Dieses Biotop ist unstrittig nicht zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 12 Sbg NatSchG erklärt worden. Es ist jedoch - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - nach § 24 Abs. 1 leg. cit. (entweder als Moor gemäß lit. a oder als natürliches stehendes Gewässer gemäß lit. c) geschützt.

Die Beschwerde bringt vor, dass das "Schönangerl" nach den Projektunterlagen nicht in den Bereich außerhalb des Abbaus, sondern in den Abbaubereich I - nach dessen Rekultivierung - verlegt werden solle, es liege daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am - verlegten - Saalachtaler Höhenweg. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene positive Beurteilung der natürlichen Voraussetzungen am geplanten Ersatzstandort gehe daher von falschen Voraussetzungen aus. Da die Verlegung erst nach 12 Jahren beginnen solle, liege das "Schönangerl" 12 Jahre lang im Abbaubereich und sei dort Feinstaubimmissionen über den Grenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft ausgesetzt. Überdies würden nach der Umweltverträglichkeitserklärung auch weitere geschützte Feuchtlebensräume im Abbaubereich liegen.

Dazu ist auszuführen, dass projektgemäß zum Ausgleich für das "Schönangerl" und weitere Feuchtlebensräume im Abbaubereich nicht nur ein neues Stillgewässer angelegt wird, sondern ein Verbund von mehreren solchen Biotopen (vgl. etwa Erstbescheid S. 175). Dazu ergibt sich u.a. aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Passage der Umweltverträglichkeitserklärung, dass bereits am Beginn der ersten Abbauphase außerhalb des Abbaubereiches ein Biotop mit Material aus einem bestehenden Tümpel angelegt wird, damit sich in den ersten 12 Jahren, in denen das "Schönangerl" an seinem bisherigen Standort bestehen bleibt, ein funktionierendes Ökosystem entwickeln kann, wodurch die erfolgreiche "Verlegung" dieses Feuchtlebensraums gesichert wird. Richtig ist, dass einer der neuen Biotop-Standorte im Bereich des Abbaufeldes der Phase I zu liegen kommt und daher erst nach Abschluss dieser Abbauphase errichtet werden kann (siehe etwa Erstbescheid S. 111). Dass die Verlegung des "Schönangerls" und der weiteren - weniger bedeutsamen - Feuchtlebensräume aus dem Abbaubereich mit der für sie typischen Fauna und Flora unter der im Erstbescheid vorgeschriebenen fachkundigen Aufsicht möglich ist, hat die belangte Behörde auf Grund der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen festgestellt. Die Beschwerde tritt dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass das "Schönangerl" bei Belassung an seinem bisherigen Standort der Gefahr des Zuwachsens ausgesetzt wäre und sein dortiger Bestand daher auch ohne das gegenständliche Projekt gefährdet wäre.

Beim weiteren Vorbringen in der Replik der Beschwerdeführerin, dass Übergangsmoore wie das "Schönangerl" nach der "Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs" einen Regenerationszeitraum von 15 bis 150 Jahren hätten und nicht beliebig reproduzierbar seien, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.

Die Beschwerde behauptet zwar, dass die Feinstaubimmissionen auf das "Schönangerl" in den ersten 12 Jahren dieses Biotop schädigen würden, tritt aber der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussage der Sachverständigen, wonach diese Immissionen vernachlässigbar seien, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Im Übrigen ist der Behörde zuzustimmen, dass sich die Grenzwerte der Anlage 1 zum Immissionsschutzgesetz-Luft nur auf das Schutzgut der menschlichen Gesundheit beziehen (siehe § 3 leg. cit.).

3.2.3. Zum Eingriff in den Naturhaushalt sowie in den Tier- und Pflanzenartenschutz:

Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen auf das von der Hartsteinwerke Kitzbühel GesmbH im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. St. zum Auerwild verwiesen. Dieses Gutachten stehe fachlich auf höherer Ebene als das Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz. Dr. St. habe angezweifelt, ob die Ersatzleistungen für das Auerwild ausreichend seien. Die Behörde hätte zwei widersprüchliche Gutachten nicht nebeneinander stehen lassen dürfen, sie hätte ein weiteres Gutachten einholen bzw. feststellen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Ersatzleistungen ausreichend seien. Die Ausgleichsfläche müsse bereits fünf bis zehn Jahre vorher "Auerhuhn-Eignung" erreicht haben. Weiters ergebe sich aus dem Gutachten von B. und Partner, dass eine hohe Restbelastung für Auerhühner bestehen bleibe.

Unstrittig bewirkt das gegenständliche Projekt einen Rückzug des Auerwilds aus dem jeweiligen Abbaubereich. Die Erstbehörde hat zum Gutachten von Dr. St. eine Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 10. Februar 2004 hat die Landesumweltanwaltschaft ausgeführt, dass basierend auf ihren Forderungen ein langfristiges Auerhuhnmanagement-Projekt entwickelt worden sei, welches vom wildökologischen Amtssachverständigen vollinhaltlich bestätigt worden sei. Das Gutachten von Dr. St. habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Es sei als theoretische Ausführung bereits bekannter Fakten zu werten, weil Dr. St. keine eigenen Untersuchungen oder Geländebegehungen durchgeführt habe. Weiters seien die zusätzlichen Maßnahmen, welche anlässlich eines Lokalaugenscheins am 17. Juli 2003 erarbeitet und Teil des projektgegenständlichen "Auerhuhnmanagement" geworden seien, wie z. B. die Einbeziehung großer zusammenhängender Flächen auf der Sonnenseite und der vereinbarte Jagdverzicht, Dr. St. bei Gutachtenserstattung noch nicht bekannt gewesen. Wichtig sei die Tatsache, dass bisher im Zuge der Forstwirtschaft, der Jagd und des Tourismus keine Rücksicht auf den Bestand des Auerwilds genommen worden sei. Durch das Auerhuhnmanagement in Verbindung mit dem Tagbau 21 würden erstmals forstliche Maßnahmen zur Schaffung auerhuhngeeigneter Flächen durchgeführt, durch Besucherlenkung werde der Hauptlebensraum beruhigt. Überdies habe ein Jagdverzicht ausgehandelt werden können. Insgesamt betrage allein die engere Ausgleichsfläche für das Auerwild fast 50 ha. Entscheidend für die Habitatsverbesserung sei zudem die geplante Vorlaufzeit von 5 bis 10 Jahren.

Die belangte Behörde hat diese Argumentation im angefochtenen Bescheid übernommen. Darauf basierend hat sie die Ansicht vertreten, dass es sich bei der - nicht konkret begründeten - Ansicht von Frau Dr. St., dass die Ausgleichsmaßnahmen entgegen den Gutachten der Amtssachverständigen nicht ausreichend seien, um deren subjektive Meinung handle. Im Hinblick auf die Umstände, dass die Sachverständige Dr. St. - wie sie selber im Privatgutachten ausführt - die Örtlichkeiten nicht besichtigt hat und ihr der gesamte Umfang des geplanten "Auerhuhnmanagements" nicht bekannt war, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dieses Gutachten nicht zum Anlass genommen hat, an der Aussage der Amtssachverständigen, wonach die Ersatzleistungen für den Lebensraumverlust von Auerhühnern ausreichend seien, zu zweifeln.

Das Beschwerdevorbringen, nach dem Gutachten von B. und Partner bleibe eine hohe Restbelastung für Auerhühner bestehen, ist mangels Konkretisierung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.2.4. Zum öffentlichen Interesse am Diabasabbau:

3.2.4.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass bei der Verleihung der Bergwerksberechtigung für eine Überschar gemäß § 34 Abs. 3 MinroG u.a. auf die öffentlichen Interessen des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs und des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen sei. Die Beschwerdeführerin habe im bergrechtlichen Verfahren keine Parteistellung gehabt. Durch die von der belangten Behörde angenommene Bindung an die Erteilung der Bergwerksberechtigung sei die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf umfassende Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften beeinträchtigt. Die belangte Behörde habe das bei der Interessenabwägung nach dem Sbg NatSchG überwiegende öffentliche Interesse am Diabasabbau unzulässigerweise in Bindung an den Verleihungsbescheid angenommen.

Durch die rechtskräftige Verleihung der Bergwerksberechtigung für die Überschar "Schönangerl" steht vorliegend - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - bindend fest, dass sich im projektierten Bereich ein natürliches Vorkommen des bergfreien mineralischen Rohstoffs Diabas befindet. Die durch diesen Fachplanungsakt des Bundes bewirkte raumordnungsrechtliche Widmung bewirkt zwar, dass die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens auf dem betreffenden Gebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen ist, die naturschutzbehördliche Bewilligung wird dadurch aber nicht vorweggenommen; die Gewichtung des öffentlichen Interesses am Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz von Natur und Landschaft bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).

Der Umstand, dass gemäß § 34 Abs. 3 MinroG u.a. auf die Interessen des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs und des Umweltschutzes "Bedacht zu nehmen" ist, bedeutet - ebenso wie die Verpflichtung der Behörde, gemäß § 83 MinroG die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/10/0145) - keineswegs, dass durch die Verleihung der Bergwerksberechtigung die naturschutzbehördliche Interessenabwägung vorweggenommen wird. Die Beschwerdeführerin war daher durch die rechtskräftige Verleihung der Bergwerksberechtigung in keiner Weise an der Ausübung des ihr von der Verfassungsbestimmung des § 19 Abs. 4 UVP-G eingeräumten Rechts gehindert, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im vorliegenden Verfahren als subjektives Recht geltend zu machen.

Entsprechend dieser Rechtslage ist die belangte Behörde bei der Interessenabwägung nach dem Sbg NatSchG zwar auf Grund der rechtskräftigen Bergwerksberechtigung von einem öffentlichen Interesse am Diabasabbau an diesem Standort ausgegangen, hat dieses öffentliche Interesse jedoch selbst gewichtet und den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz gegenüber gestellt.

3.2.4.2. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in der Umweltverträglichkeitserklärung, auf welche sich die belangte Behörde bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses am Diabas bezogen habe, der Bedarf in der Region viel zu hoch eingeschätzt worden sei. Der derzeitige Verbrauch im Straßenbau der Region betrage unstrittig 250.000 t pro Jahr; die Erhebung des künftigen Bedarfs, der aus dem gegenständlichen Abbau gedeckt werden soll, mit 450.000 t pro Jahr sei nicht nachvollziehbar. Beim Gleisschotter stehe ein derzeitiger regionaler Verbrauch von 265.000 t der zukünftigen Bedarfserhebung der Mitbeteiligten von 320.000 t ebenso nicht nachvollziehbar gegenüber. Hinsichtlich des angenommenen Bedarfs für den lokalen Tiefbau gestehe die Mitbeteiligte selbst zu, dass in diesem Marktsegment Diabas auch durch andere in der Region vorkommende Festgesteine ersetzt werden könne. Auch im Straßen- und Gleisbau werde Diabas nach der Umweltverträglichkeitserklärung tatsächlich zum Teil durch andere Materialien (Granit, LD-Schlacke) ersetzt. Die Feststellung der belangten Behörde, dass Diabas nicht ersetzbar sei, sei daher aktenwidrig. Die belangte Behörde habe weiters die konkreten geologischen Gegebenheiten nicht berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass der Diabasanteil im gegenständlichen Abbaubereich nur 31,4 % betrage. Diabas als Festgestein sei zwar bergfrei, gemäß § 3 Abs. 2 MinroG erstrecke sich jedoch auch das Grundeigentum auf diese Mineralien. Dies bedeute, dass der Grundeigentümer den Abbau verhindern könne, woraus ersichtlich sei, dass am Abbau von Diabas ein geringeres öffentliches Interesse bestehe als am Abbau von mineralischen Rohstoffen, auf die sich das Grundeigentum nicht erstrecke.

Der Amtssachverständige für Bergwirtschaft hat die in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltene und im Befund des Umweltverträglichkeitsgutachtens zusammenfassend wiedergegebene Bedarfserhebung der Mitbeteiligten als plausibel, nachvollziehbar und ausreichend angesehen. Nach dieser Bedarfserhebung ergibt sich, dass der Verbrauch an basaltischen Gesteinen in Österreich zwischen 1991 und 2000 von rund 4,1 Mio. Tonnen auf knapp 5,5 Mio. Tonnen gestiegen ist. Der Pro-Kopf-Verbrauch ist im gleichen Zeitraum um 35 % gestiegen. Daraus wurde eine Wachstumsrate von bis zu 3 % pro Jahr prognostiziert. Der künftige Bedarf für den Straßenbau wurde unter Berücksichtigung des stark steigenden Verkehrsaufkommens auf höherrangigen Straßen, der Lebensdauer von Asphaltdecken und des Ausbaus des Straßennetzes ermittelt. Dabei wurden die nach einschlägigen Normen hohen Materialanforderungen berücksichtigt und mit Hilfe von empirisch gewonnenen Rohstoffkoeffizienten ein Steigerungspotenzial des Anteils an Diabas gegenüber anderen im Straßenbau verwendeten Materialien prognostiziert. Daraus wurde ein "endgültiges Bedarfspotenzial" von 450.000 t pro Jahr ermittelt. Beim Bedarf für den Gleisschotter wurde die prognostizierte Steigerung des Anteils von Diabas an den verwendeten Materialien auf Grund der künftig infolge der Anpassung an eine Euronorm höheren Qualitätsanforderungen prognostiziert. Für den lokalen Tiefbau verweist diese Berechnung auf einschlägige Studien über den langfristigen Verbrauch von mineralischen Rohstoffen.

U.a. auf diese Bedarfserhebung hat der Amtssachverständige für Bergwirtschaft sein Gutachten gestützt, in welchem er zu dem Ergebnis kommt, dass auch auf Grund der Bedarfslage ein besonders großes öffentliches Interesse am gegenständlichen Diabasabbau bestehe. Die den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentretenden Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die dem Gutachten zu Grunde liegende Bedarfserhebung als unplausibel erscheinen zu lassen.

Das Umweltverträglichkeitsgutachten geht im Bereich Bergwirtschaft darauf ein, dass Diabas derzeit sowohl im Straßenbau als auch im Gleisbau durch andere Materialien ersetzt wird, dies allerdings in den meisten Fällen mit einem Verlust an Qualität. Die im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene gutachterliche Aussage des Amtssachverständigen für Bergwirtschaft, dass Diabas auf Grund seiner gesteinstechnischen Eigenschaften "nicht oder nur sehr beschränkt" durch andere natürlich vorkommende Gesteine für Verschleißschutzschichten im Straßenbau und Gleisschotter ersetzt werden könne, steht damit nicht im Widerspruch.

Zum Vorbringen, dass der Diabasanteil im gegenständlichen Abbaubereich nur 31,4 % betrage, sei auf die obigen (3.1.2.) Ausführungen verwiesen, wonach der Diabasanteil im Sinn des MinroG im gegenständlichen Abbaubereich etwa 72 % bis 84 % beträgt.

An weiteren Gründen für das besonders große öffentliche Interesse am gegenständlichen Diabasabbau werden im Umweltverträglichkeitsgutachten die geringe Anzahl der Diabasvorkommen in Österreich und deren ungleichmäßige Verteilung mit einer bestehenden Unterversorgung in Westösterreich genannt.

Der Umstand, dass Diabas - anders als die in § 3 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 3 MinroG angeführten mineralischen Rohstoffe - im Eigentum des Grundeigentümers steht (siehe § 3 Abs. 2 MinroG), ändert nichts am Gewicht der öffentlichen Interessen am gegenständlichen Abbau.

3.2.5. Zur Wertung durch die belangte Behörde:

Die Beschwerde bringt dazu vor, dass eine Zusammenfassung aller Auswirkungen des Projekts auf die einzelnen Naturschutzinteressen fehle. Die belangte Behörde habe die Abwägung nicht begründet. Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen hätten nicht in die Abwägung einbezogen werden dürfen, jedenfalls nicht die Rekultivierung des "Hinterburgbruches", weil sich die Verpflichtung zur Rekultivierung dieses Steinbruchs bereits aus einem Bescheid aus dem Jahr 1992 ergebe. Folgende Zielvorgaben der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle seien nicht entsprechend berücksichtigt worden: Harmonische Entwicklung des Gesamtraumes; Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Ökosystemen, von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen, der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit der Landschaft sowie der Leistungsfähigkeit der Naturgüter; die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bevölkerung; der Vorrang für mit dem Umweltschutz vereinbaren Maßnahmen; der Schutz von Landschaftsstrukturelementen und Biotopen; die Verpflichtung zur Erhaltung von Schutzgebieten und der räumlichen Verteilung von Biotopen; die Verpflichtung zur Erhaltung von Bergwäldern als Lebensraum an ihrem Standort; die Erhaltung der Bodenfunktionen und der sparsame Umgang mit Bodenschätzen sowie die vorrangige Verwendung von Ersatzstoffen.

Bei der Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Z. 1 Sbg NatSchG hat die Behörde zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Der Bescheid hat daher nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu enthalten, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, zu dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252).

Zum vorliegenden Projekt wurde von der Mitbeteiligten eine äußerst umfangreiche Umweltverträglichkeitserklärung erstellt, die Befunde und Gutachten zu allen naturschutzrelevanten Themen enthält. Das von den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen erstattete - ebenfalls sehr umfangreiche und mehrfach ergänzte - Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft alle wesentlichen Aussagen der Umweltverträglichkeitserklärung. Die belangte Behörde hat weitere Gutachtensergänzungen eingeholt; bei einem Lokalaugenschein haben sich die Mitglieder des Umweltsenats persönlich ein Bild vom betroffenen Gebiet - und vom projektierten Abbau in Maishofen - gemacht. Der angefochtene Bescheid enthält - teilweise unter Verweis auf den Erstbescheid und das Umweltverträglichkeitsgutachten - umfangreiche Feststellungen zu den Umständen, von denen Art und Ausmaß der durch den Abbau verletzten Naturschutzinteressen abhängt (beispielsweise seien genannt: Lage am Kamm des Bibergs; Landschaftscharakter in diesem Bereich der Salzburger Grasberge; Fauna, Flora und Lebensräume im betroffenen Gebiet, insbesondere "Schönangerl"; touristische Nutzung, insbesondere Lage des Saalachtaler Höhenweges im Projektgebiet; raumordnungsrechtliche Widmung), ebenso zu den Auswirkungen des Abbaus (etwa Eingriff in die Landschaft unter Berücksichtigung des zwei Meter hohen Sichtschutzwalles, der vorgeschriebenen Rekultivierung und Zwischenbegrünung und des unterirdischen Abtransports; Beeinträchtigung des Lebensraums von Tieren und Pflanzen, insbesondere des Auerwildes unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Bestandserhaltung; Notwendigkeit der Verlegung von Biotopen, insbesondere des "Schönangerls" und des Höhenweges) und zu den langfristigen öffentlichen Interessen am gegenständlichen Abbau (insbesondere Bedarf an Diabas, Anzahl und Verteilung der Diabasvorkommen in Österreich, Anstieg des Verkehrsaufkommens und Erhöhung der Produktpreise auf Grund der größeren Transportentfernungen bei Unterbleiben des Projekts, Arbeitsplatzsicherung in der Region).

Insgesamt enthält der angefochtene Bescheid somit im Sinn der dargestellten hg. Judikatur ausreichende Feststellungen als Grundlage für die Interessenabwägung.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass für die Bewilligung gemäß § 3a Sbg NatSchG eine Interessenabwägung gemäß Abs. 2 Z. 1 dieser Bestimmung durchzuführen sei und - wenn diese Interessenabwägung zu Gunsten des Projekts ausgehe - gemäß § 3a Abs. 4 leg. cit. ausreichende Ersatzleistungen vorzuschreiben seien. Sie hat ausgeführt, dass die Erstbehörde vorliegend zu Recht dem Diabasabbau den Vorrang eingeräumt habe und hat daher Ersatzleistungen (und nicht "Ausgleichsmaßnahmen" gemäß § 51 Sbg NatSchG zur Abwendung der nach dem Ergebnis der Interessenabwägung erforderlichen Untersagung des Projekts) vorgeschrieben. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit eindeutig, dass nach Ansicht der belangten Behörde die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts auch ohne Berücksichtigung der Ersatzleistungen die Naturschutzinteressen überwiegen. Diese Interessenabwägung hat sie ausreichend und nachvollziehbar begründet. Dass sie dabei auch die mit dem Projekt verbundene Renaturierung des alten "Hinterburgbruchs" und die Maßnahmen zur Hintanhaltung eines Bestandverlusts an Tieren und Pflanzen mitberücksichtigt hat, ist angesichts der Umstände unbedenklich, dass die Hinterfüllung erst durch das aus dem gegenständlichen Abbau zur Verfügung stehende Material ermöglicht wird und einem Eingriff in Lebensräume von Tieren und Pflanzen jedenfalls ein geringeres Gewicht zukommt, wenn er nicht zu einem unwiederbringlichen Verlust führt, sondern ausgeglichen werden kann. Hinzugefügt sei, dass es sich nach den im angefochtenen Bescheid verwiesenen Stellungnahmen der Landesumweltanwaltschaft bei einer Hinterfüllung, die die Renaturierung ermöglicht, um mehr als nur eine Rekultivierung handelt, und nur solche Maßnahmen berücksichtigt worden sind, die dem Betreiber des "Hinterburgbruchs" nicht ohnehin bereits bescheidmäßig aufgetragen worden sind.

Alle von der Beschwerdeführerin - ohne diesbezügliche Konkretisierung - ins Treffen geführten Zielvorgaben der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle wurden - soweit sie den Naturschutz betreffen - ihrem Inhalt nach von der belangten Behörde berücksichtigt. Die Nennung dieser Interessen als Zielvorgaben der Alpenkonvention und ihrer Durchführungsprotokolle verleiht ihnen bei der Interessenabwägung nach dem Sbg NatSchG kein zusätzliches Gewicht.

Die Wertentscheidung der belangten Behörde, dass vorliegend die öffentlichen Interessen am projektierten Diabasabbau überwiegen, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Das weitere Beschwerdevorbringen, die Ersatzleistungen gemäß § 3a Abs. 4 Sbg NatSchG seien mangels Bewertung der Eingriffe nicht gesetzeskonform vorgeschrieben worden, ist schon wegen des Fehlens jeder Konkretisierung nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Ansicht der belangten Behörde, die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Sbg NatSchG, dass der Tier- und Pflanzenbestand - unter Berücksichtigung der zahlreichen projektgegenständlichen Maßnahmen und aufgetragenen Ersatzleistungen - im Bereich des Eingriffs nicht verschlechtert werde, kann unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu 3.2.2. und 3.2.3. nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Zur Alpenkonvention und ihren Durchführungsprotokollen:

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention), BGBl. Nr. 477/1995. Anlässlich der Genehmigung dieser Konvention hat der Nationalrat beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Alpenkonvention vereinbaren die Vertragsparteien Protokolle, in denen Einzelheiten zur Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden.

Die Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention wurden als Staatsverträge im Bundesgesetzblatt kundgemacht, wobei jeweils kein Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen worden ist. Die - breiten Raum in den Schriftsätzen der Parteien einnehmende - Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Protokolle kann dahinstehen, weil diese Normen schon aus den nachfolgenden Gründen der Bewilligung des gegenständlichen Projekts nicht entgegen stehen:

4.1. Zum Protokoll "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", BGBl. III Nr. 232/2002:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls lauten:

"Art. 10 (1) Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die Prüfung der direkten und indirekten Auswirkungen öffentlicher und privater Projekte, welche die Natur, die Landschaft, die bauliche Substanz und den Raum wesentlich und nachhaltig beeinflussen können. Bei dieser Prüfung wird den Lebensverhältnissen der ansässigen Bevölkerung, insbesondere ihren Belangen im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, Rechnung getragen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Entscheidung über die Genehmigung oder Durchführung der Vorhaben zu berücksichtigen.

...

Art. 11 Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit im Rahmen des

nationalen Rechts

a) Nutzer alpiner Ressourcen veranlasst werden können, marktgerechte Preise zu zahlen, die die Kosten der Bereitstellung der genannten Ressourcen in ihren wirtschaftlichen Wert einbeziehen,

b) die im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen abgegolten werden können,

c) die als Folge natürlicher Produktionserschwernisse benachteiligenden Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, eine angemessene Abgeltung erhalten können,

d) zusätzlich erhebliche Einschränkungen der umweltverträglichen Wirtschaftsnutzung des Naturraumpotenzials auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder Verträgen angemessen vergütet werden können.

Art. 12 (1) Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit, die mit diesem Protokoll angestrebte nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen zu unterstützen.

(2) Neben den in Art. 11 genannten Maßnahmen müssen in Betracht gezogen werden:

a) Ausgleichsmaßnahmen auf geeigneter Ebene zwischen Gebietskörperschaften,

b) Neuausrichtung der Politiken für traditionelle Sektoren und zweckmäßiger Ansatz der bestehenden Fördermittel,

c) Unterstützung grenzüberschreitender Projekte.

(3) Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen bestehender und zukünftiger finanz- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die Umwelt und den Raum und räumen denjenigen Maßnahmen Vorrang ein, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 dieses Protokolls verpflichtet gewesen wäre, auf die Lebensverhältnisse der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen, insbesondere wären die Auswirkungen des Projekts auf den Tourismus zu untersuchen gewesen. Der vorliegende Abbau sei als "Maßnahme" im Sinn von Art. 12 des zitierten Protokolls anzusehen; die belangte Behörde hätte daher gemäß dem Abs. 3 dieser Norm dem Schutz der Umwelt und den Zielen der nachhaltigen Entwicklung den Vorrang einzuräumen gehabt.

Art. 10 Abs. 1 des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" verpflichtet die Vertragsstaaten, die Voraussetzungen für die Prüfung bestimmter Projekte unter Bedachtnahme auf die im zweiten Satz genannten Interessen zu schaffen und das Ergebnis dieser Prüfung bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung wird durch das vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Rechnung getragen. Die von der Beschwerdeführerin vermisste Bedachtnahme auf die Interessen des Tourismus findet sich im Erstbescheid - auf den der angefochtene Bescheid insoweit verweist - auf den Seiten 237 f gestützt auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Tourismus, der zum Ergebnis gelangt ist, dass die vom Tagbau 21 ausgehende Beeinträchtigung des Tourismus auf ein minimales und zumutbares Ausmaß beschränkt bleibe.

Unter den in Art. 12 des Protokolls "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung" genannten "wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen" sind - wie aus den Aufzählungen in Art. 11 und Art. 12 Abs. 2 des zitierten Protokolls deutlich wird -

nicht Genehmigungen für konkrete Anlagen zu verstehen, sondern generelle finanz- und wirtschaftspolitische Entscheidungen wie z. B. die Einrichtung von Förderungsmöglichkeiten für die Landwirtschaft oder die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zwischen Gebietskörperschaften.

4.2. Zum Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege", BGBl. III Nr. 236/2002:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls haben folgenden Wortlaut:

"Art. 9 (1) Die Vertragsparteien schaffen die Voraussetzungen dafür, dass für private und öffentliche Maßnahmen und Vorhaben, die Natur und Landschaft erheblich oder nachteilig beeinträchtigen können, die direkten und indirekten Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild überprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist bei der Zulassung bzw. Verwirklichung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben.

(2) Nach Maßgabe des nationalen Rechts sind unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen nur zuzulassen, wenn unter Abwägung aller Interessen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht überwiegen; auch für solche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorzunehmen.

Art. 10 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich im gesamten Alpenraum unter Mitberücksichtigung der Interessen der ansässigen Bevölkerung um die Verringerung von Belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Sie wirken darauf hin, dass alle raumbedeutsamen Nutzungen natur- und landschaftsschonend erfolgen. Sie ergreifen ferner alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope, Ökosysteme und traditioneller Kulturlandschaften.

...

Art. 13 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten. Darüber hinaus können sie die Renaturierung beeinträchtiger Lebensräume fördern.

..."

Die Beschwerde bringt vor, dass die Zerstörung der natürlichen Landschaftsstrukturelemente am Biberg und des Biotops "Schönangerl" sowie eines weiteren Tümpels Art. 10 Abs. 1 dieses Protokolls widerspreche. Da das "Schönangerl" nach seiner Verlegung nicht mehr natürlich sei und der weitere Tümpel verschwinde, widerspreche der angefochtene Bescheid dem Gebot der Erhaltung von natürlichen Biotopen in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter Verteilung. Das "Schönangerl" sei ein "Übergangsmoor". Übergangsmoore würden gemäß einer von Österreich eingereichten Liste zu den gemäß Art. 13 Abs. 1 des zitierten Protokolls zu schützenden Biotopen gehören.

In Zusammenschau mit Art. 9 des Protokolls "Naturschutz und Landschaftspflege", der öffentliche und private Vorhaben mit unvermeidbaren erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, wird deutlich, dass die an die Vertragsstaaten gerichteten Gebote des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 13 Abs. 1 des zitierten Protokolls, "alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung ... besonderer natürlicher und naturnaher Landschaftsstrukturelemente, Biotope" zu ergreifen und "für natürliche und naturnahe Biotoptypen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um deren dauerhafte Erhaltung in ausreichendem Umfang und funktionsgerechter räumlicher Verteilung zu gewährleisten" kein absolutes Gebot normieren, alle natürlichen und naturnahen Landschaftsstrukturelemente und Biotope ausnahmslos zu erhalten.

Das vorliegende Verfahren erfüllt die Voraussetzungen des Art. 9 des zitierten Protokolls (Überprüfung der Umweltauswirkungen; Durchführung einer Interessenabwägung; Vorschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen). Im Übrigen scheint der ausreichende Umfang und die funktionsgerechte Verteilung der Biotope durch die Anlegung mehrerer neuer Stillgewässer im Abbaubereich und dessen Umgebung gewahrt (siehe oben 3.2.2.).

4.3. Zum Protokoll "Bodenschutz", BGBl. III Nr. 235/2002:

Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls lauten:

"Art. 2 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Böden im Alpenraum sicher zu stellen. Die Überwachung dieser Maßnahmen erfolgt unter der Verantwortung der nationalen Behörden.

(2) Besteht die Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden, ist grundsätzlich den Schutzaspekten der Vorrang vor Nutzungsaspekten einzuräumen.

...

Art. 8 (1) Die Vertragsparteien sorgen für einen sparsamen Umfang mit Bodenschätzen. Sie wirken darauf hin, dass vorzugsweise Ersatzstoffe verwendet und Möglichkeiten der Wiederverwertung ausgeschöpft werden oder deren Entwicklung gefördert wird.

(2) Bei Abbau, Aufbereitung und Nutzung von Bodenschätzen sind Belastungen der anderen Bodenfunktionen möglichst gering zu halten. In zum Schutz der Bodenfunktionen besonders bedeutsamen Gebieten und in ausgewiesenen Gebieten zur Trinkwassergewinnung soll auf den Abbau von Bodenschätzen verzichtet werden.

Art. 9 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen.

(2) In Feuchtgebieten und Mooren sollen Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden. Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen sollen gefördert werden.

(3) Moorböden sollen grundsätzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher Nutzung derart bewirtschaftet werden, dass ihre Eigenart erhalten bleibt."

Die Beschwerde bringt vor, dass Art. 9 Abs. 1 des zitierten Protokolls die Verpflichtung zur Erhaltung von Mooren, also auch des "Schönangerls", an Ort und Stelle ohne jede Ausnahme enthalte. Der zweite Satz dieser Bestimmung sei eine spezielle Regelung für torfhältige Moore und ändere nichts am ausnahmslosen Erhaltungsgebot. Die "Verlegung" des "Schönangerls" widerspreche dieser Erhaltungsverpflichtung.

Dass mit Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" kein ausnahmsloses und unbedingtes Erhaltungsgebot für alle - auch noch so kleinen und unbedeutenden - Moore normiert werden sollte, ergibt sich daraus, dass nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung anzustreben ist, die Verwendung - und damit die dem Erhaltungsgebot widersprechende Gewinnung - von Torf "mittelfristig" zu ersetzen und Art. 9 Abs. 2 des zitierten Protokolls in begründeten Ausnahmefällen die Entwässerung von Feuchtgebieten und Mooren zulässt. Anders als Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des zitierten Protokolls, der die Errichtung von Schipisten in labilen Gebieten verbietet - und auf dessen Grundlage der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Untersagung der Errichtung einer Schipiste in einem labilen Gebiet abgewiesen hat (Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl. 2004/03/0116) - bezieht sich das Erhaltungsgebot des Art. 9 Abs. 1 erster Satz des zitierten Protokolls nicht auf konkrete Eingriffsmaßnahmen; damit wären bei der von der Beschwerdeführerin gewünschten Auslegung alle Maßnahmen, unabhängig von ihrer sonstigen Wertigkeit (etwa für die menschliche Gesundheit oder für den Naturschutz) untersagt, während die Entnahme von Torf und die Entwässerung eingeschränkt möglich wären. Dass dieses Ergebnis nicht dem Zweck des Protokolls "Bodenschutz" entspricht, ergibt sich schon aus dessen Art. 2 Abs. 2, wonach selbst bei Gefahr schwerwiegender und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Böden den Schutzaspekten nur "grundsätzlich" - also nicht in jedem konkreten Einzelfall - der Vorrang einzuräumen ist. Daraus ergibt sich, dass Art. 9 Abs. 1 des zitierten Protokolls keine ausnahmslose Erhaltungspflicht für Moore normiert und daher § 24 Sbg NatSchG, der in ganz bestimmten Ausnahmefällen einen Eingriff in Moore zulässt, zu Art. 9 Abs. 1 erster Satz des Protokolls "Bodenschutz" nicht in Widerspruch steht.

4.4. Zum Protokoll "Bergwald", BGBl. III Nr. 233/2002:

Art. 6 Abs. 1 dieses Protokolls lautet:

"Für Bergwälder, die in hohem Maß den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dieser Schutzwirkung eine Vorrangstellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren. Diese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten."

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen ausgeführt, dass es sich bei den projektsgegenständlich zu rodenden Wäldern nicht um Bergwälder im Sinn des Art. 6 Abs. 1 letzter Satz des Protokolls "Bergwald" handelt. Diese Wälder seien zum Großteil erst in den letzten 40 Jahren durch natürliche Neubewaldung aus Alpsflächen hervorgegangen. Die Flächen seien zuvor über Jahrhunderte als Alpe genutzt worden. Trotz dieser Nutzung seien die darunter liegenden Wälder zu stabilen Altholzbeständen herangewachsen. Die Wiederbewaldung nach Abschluss des gegenständlichen Projekts könne ohne großen Aufwand erfolgen. Auf Grund der geringen Geländeneigung bestehe keine Gefahr von Lawinen oder Muren. Die zu rodenden Wälder dienten vorwiegend der Holznutzung. In der im angefochtenen Bescheid verwiesenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwesen vom 29. November 2004 ist die Aussage des Eigentümers der gegenständlichen Waldflächen wiedergegeben, nach dessen Erinnerung bis in die 50er-Jahre des 20. Jahrhunderts im gegenständlichen Bereich eine Almwirtschaft bestanden habe. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Militärkarte aus dem Jahr 1810 nicht geeignet sei, einen früheren Waldbestand in diesem Gebiet nachzuweisen, sei doch gerade der Bergrücken frei von Baum- bzw. Waldsignaturen gelassen worden. Weiters weise die Bezeichnung "Schönangerl" darauf hin, dass es sich bei der Fläche um einen Almanger gehandelt habe, wobei der Begriff "Schön" einen tiefgründigen und ertragreichen Almboden bezeichnet habe.

In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, dass der zu rodende Wald in hohem Maß seinen eigenen Standort schütze, wobei sich die Beschwerdeführerin auf die klimatischen Bedingungen, die teilweise Steilheit des Geländes und darauf beruft, dass die Fläche früher nicht als Alpe genutzt worden sei.

Damit tritt die Beschwerdeführerin den Sachverständigenaussagen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die bloße Behauptung, dass die Flächen früher nicht als Alpe genutzt worden seien, ist nicht geeignet, die auf das Sachverständigengutachten gestützte Beweiswürdigung, die zur gegenteiligen Feststellung geführt hat, als unschlüssig erkennen zu lassen.

5. Zur mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach §§ 112 und 116 MinroG enthält die Beschwerde den Hinweis, dass die erforderlichen geologischen Erhebungen der konkreten Verhältnisse im Bereich des Sturzschacht- und Stollensystems unterlassen worden seien.

Zu diesem bereits in der Berufung erhobenen Vorwurf hat die belangte Behörde gestützt auf die Aussage des Amtssachverständigen für Hydrologie und Geologie ausgeführt, dass das Stollen- und Sturzschachtsystem durch die Geländekartierung und zahlreiche Bohrungen ausreichend vorerkundet sei.

Diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin durch die lapidare Behauptung, die Stollen- und Sturzschächte seien nicht ausreichend geprüft worden, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass der belangten Behörde bei der Anwendung des MinroG ein Fehler unterlaufen wäre.

6. Auch gegen die - nicht bekämpften - Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung der forstrechtlichen, der wasserrechtlichen und der eisenbahnrechtlichen Bewilligungen bestehen keine Bedenken.

7. Zur Umweltverträglichkeitserklärung und zum Umweltverträglichkeitsgutachten:

Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-G lauten:

"§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende

Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

  1. d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
  2. e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;
  3. f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

    2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

    3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

    4. Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

  1. a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
  2. b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  3. c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

    5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

    6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

    7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.

...

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 bis 4 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(3) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.

(4) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 (zur Verhinderung bzw. Verringerung negativer und Vergrößerung positiver Auswirkungen) auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 (über die Vor- und Nachteile der vom Projektswerber geprüften Alternativen und des Unterbleibens des Vorhabens) und 4 (über die Vor- und Nachteile der geprüften Standortvarianten bei Vorhaben, zu deren Gunsten eine Enteignung zulässig ist) zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

(5) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(6) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(7) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

Die Beschwerde bringt vor, dass die Umweltverträglichkeitserklärung keine ausreichende "allgemein verständliche Zusammenfassung" gemäß § 6 Abs. 1 Z. 6 UVP-G enthalte. Die in der Mappe A unter Punkt 18. unter diesem Titel enthaltenen Ausführungen seien nicht geeignet, interessierten Bürgern ausreichende Informationen zu bieten, weil wesentliche Aussagen über die durch den Abbau bewirkten Eingriffe fehlten. Die zusammenfassende Information der Bürger sei Voraussetzung für die Bildung einer Bürgerinitiative. Das Umweltverträglichkeitsgutachten enthalte keine umfassende und zusammenfassende Gesamtschau aller umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien. Die "Zusammenfassung" auf den Seiten 3 bis 16 werde diesen Anforderungen nicht gerecht, enthalte sie doch zum Teil nur eine abstrakte Auflistung der theoretischen Auswirkungen des Vorhabens. Eine umfassende zusammenfassende Darstellung und Bewertung der konkreten Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Umwelt und Lebensräume fehle. Die Behandlung dieser Auswirkungen durch die Beantwortung von Fragen sei nicht ausreichend für die vom Gesetz geforderte Gesamtschau. Die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die tangierten Schutzgüter seien dem Umweltverträglichkeitsgutachten "nur unter größtem Zeit- und Müheaufwand leicht zu entnehmen". Weiters fehlten die gemäß § 12 Abs. 4 Z. 5 leg. cit. erforderlichen fachlichen Aussagen zu den erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die räumliche Entwicklung unter Berücksichtigung des räumlichen Entwicklungskonzepts für die Gemeinde Saalfelden, des Umweltentlastungskonzepts Saalfelden und des Entwicklungsplanes für den Pinzgau. Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten fehle es an der gemäß § 12 Abs. 6 UVP-G geforderten allgemein verständlichen Zusammenfassung. Die "Zusammenfassung" auf den Seiten 3 bis 16 enthalte nämlich keine zusammenfassende Darlegung der Inhalte der Gutachten, sondern verweise großteils auf die einzelnen Teile des Gutachtens. Die aufgezeigten Verfahrensmängel seien wesentlich, weil der Sprecher der beschwerdeführenden Bürgerinitiative ehrenamtlich tätig und daher aus Gründen der ihm zur Verfügung stehenden Zeit auf die Zusammenfassung angewiesen sei. Bei ordnungsgemäßer Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens hätten sich allenfalls mehr Personen an der Bürgerinitiative beteiligt. Das Umweltverträglichkeitsgutachten enthalte - anders als die Umweltverträglichkeitserklärung - keine Ausführungen zu den geprüften Alternativen. Weiters fehle eine Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Juli 2003, welche 19 - im einzelnen genannte - Mängel der Umweltverträglichkeitserklärung aufzeige.

Die von § 6 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. geforderte "allgemein verständliche Zusammenfassung" hat - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - den Zweck, interessierten Bürgern einen leichteren Zugang zu Informationen über das Projekt zu verschaffen, was u.a. für die Bildung von Bürgerinitiativen von Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin hat sich jedenfalls ungeachtet der geltend gemachten Mängel der "allgemein verständlichen Zusammenfassung" der Umweltverträglichkeitserklärung als Bürgerinitiative konstituiert. Sie bringt nicht vor, inwieweit die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können und tut somit die Relevanz dieses geltend gemachten Mangels nicht dar.

Das Umweltverträglichkeitsgutachten umfasst insgesamt 417 Seiten, ist sehr übersichtlich gegliedert und enthält ein ausreichendes Inhaltsverzeichnis. Es enthält auf den Seiten 3 bis 16 eine "Zusammenfassung", die auf Seite 7 eine übersichtliche Matrix beinhaltet, aus der ersichtlich ist, welche mittelbaren und unmittelbaren Wirkungen die einzelnen von der Anlage bewirkten Eingriffe - getrennt nach Errichtungsphase, Betriebsphase, Störfall und Stilllegungsphase - auf die einzelnen Schutzgüter haben, wobei die Wirkungen auf folgende Schutzgüter berücksichtigt werden: Boden und Untergrund; Grund- und Oberflächenwasser; Luft;

Mikro- und Makroklima; (Nutz)Tiere; (Nutz)Pflanzen; (Bann)Wald;

Lebensräume (Biotope, Ökosysteme); biologische Vielfalt;

Gesundheit und Wohlbefinden; ArbeitnehmerInnenschutz; Landschaft, Landschaftscharakter; Orts- und Landschaftsbild, Ästhetik; Sach- und Kulturgüter, kulturelles Erbe; effizienter Ressourceneinsatz;

Nutzungen und Funktionen; Sachwerte, dingliche Rechte; öffentliche Konzepte und Pläne; Fremdenverkehr. Weiters enthält diese Zusammenfassung auf Seite 9 eine ebenso übersichtliche Matrix, aus der ersichtlich ist, wie die aufgelisteten Auswirkungen der Anlage für die einzelnen Fachbereiche zu bewerten sind (vorteilhaft, neutral, vernachlässigbar nachteilig, merklich nachteilig, bedeutend nachteilig). Auf den folgenden Seiten 10 bis 16 gibt die Zusammenfassung die wesentlichsten Aussagen der Sachverständigen zu den wesentlichsten bedeutend nachteiligen, merklich nachteiligen und vorteilhaften Auswirkungen zusammenfassend wieder. Weiters enthält das Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 17 bis 209 die zusammenfassende Wiedergabe der Befundaufnahmen aus der überaus umfangreichen Umweltverträglichkeitserklärung und im Anschluss auf den Seiten 210 bis 382 die gutachterlichen Ausführungen getrennt nach den Kapiteln Eingriffe in Natur und Landschaft, Lärmemissionen, Luftschadstoffemissionen, flüssige Emissionen, Abfälle und Rückstände, Erschütterungen, sonstige Ursachen, öffentliche Konzepte und Pläne, Ressourcen sowie Alternativen. Dabei werden zu jedem Kapitel mehrere Fragen gestellt (z.B. im Kapital H "Öffentliche Konzepte und Pläne, Ressourcen sowie Alternativen" u. a. die Fragen H1 ("Sind die insgesamt von der Projektwerberin vorgelegten Darstellungen und Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen des Vorhabens bzw. der Entwicklung des Raumes im Hinblick auf öffentliche Konzepte und Pläne bzw. den darin enthaltenen Zielsetzungen sowie zur Nutzung von Ressourcen aus fachlicher Sicht vollständig, plausibel und nachvollziehbar oder ergeben sich gegebenenfalls Abweichungen?"), H4 ("Wie werden - unter Berücksichtigung allfälliger vorgeschlagener Maßnahmen - die möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens bzw. der Entwicklung des Raumes im Hinblick auf öffentliche Konzepte und Pläne bzw. den darin enthaltenen Zielsetzungen aus fachlicher Sicht unter den im Untersuchungsrahmen definierten Gesichtspunkten, insbesondere der Intensität der Auswirkungen, der Häufigkeit und Dauer der Auswirkungen, deren Langfristigkeit, Reversibilität, Akkumulierbarkeit, allfälliger Wechselwirkungen und Wechselbeziehungen sowie unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge entsprechend nachfolgender Skala beurteilt und was sind die Grundlagen für die Beurteilung? a) vorteilhafte Auswirkungen,

b) keine Auswirkungen, c) vernachlässigbar nachteilige Auswirkungen, d) merklich nachteilige Auswirkungen, e) bedeutend nachteilige Auswirkungen") oder H6 ("Sind die insgesamt von der Projektwerberin vorgelegten Darstellungen und Schlussfolgerungen zu den Vor- und Nachteilen der geprüften Alternativen und zu den umweltrelevanten Vor- und Nachteilen des Unterbleibens des Vorhabens aus fachlicher Sicht vollständig, plausibel und nachvollziehbar und wie werden diese beurteilt?")). Diese Fragen werden jeweils von den Sachverständigen der einzelnen Fachgebiete beantwortet. Zur Frage H4 setzt sich insbesondere der Sachverständige für Raumplanung und Fremdenverkehr auch mit den maßgeblichen öffentlichen Konzepten (u.a. Entwicklungsplan für den Pinzgau, Entwicklungskonzept für die Gemeinde Saalfelden und Landesentwicklungsprogramm) auseinander. In Beantwortung der Frage H6 gehen die Sachverständigen auf die - durchwegs als ausreichend befundene - Alternativenprüfung der Umweltverträglichkeitserklärung ein. Im Anschluss daran enthält das Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 383 bis 416 eine fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen, insbesondere auch eine - sehr ausführliche - Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Juli 2003.

Diese Form der Gutachtenserstattung durch die Beantwortung von - auf die gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 UVP-G bei der Erstattung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigende Umweltverträglichkeitserklärung bezugnehmenden - Fragen und die zusammenfassende Bewertung aller Umweltauswirkungen in Form einer Matrix begegnen keinen Bedenken.

Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin, die letztlich zugesteht, dass die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Umweltverträglichkeitsgutachten - wenngleich mit großem Aufwand - zu entnehmen sind, nicht vor, inwieweit die belangte Behörde bei Unterbleiben der behaupteten Mängel des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Umstand, dass der Sprecher der - im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen - Bürgerinitiative ehrenamtlich tätig ist, ist nicht geeignet, die Relevanz der geltend gemachten Mängel aufzuzeigen.

8. Zur Genehmigung nach dem UVP-G:

§ 17 UVP-G hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:

"§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. ...

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

...

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

..."

Die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung sind bereits durch die Anwendung der Materiengesetze durch die belangte Behörde, insbesondere des Sbg NatSchG und des MinroG erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten berücksichtigt; durch zahlreiche Projektsmodifikationen, Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ersatzleistungen und sonstige Vorschreibungen, insbesondere Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht für das Vorhaben inklusive der Ersatzleistungen gewährleistet der angefochtene Bescheid ein hohes Umweltschutzniveau. Durch diese Maßnahmen können die Umweltauswirkungen des Projekts auf ein auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes erträgliches Maß reduziert werden.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 17 UVP-G der Genehmigung nicht entgegen stehe, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

9. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

10. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem Umweltsenat, einem Tribunal im Sinn der EMRK, angerufen wurde, und die Beschwerdeführerin vor dem Umweltsenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verlangt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 98/10/0401).

11. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die geltend gemachten Barauslagen bereits im pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand enthalten sind.

Wien, am 24. Februar 2006

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