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§ 32 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

2. Abschnitt

Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt

Schienenfahrzeuge Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

§ 32.

(1) Vor Erteilung einer Betriebsbewilligung ist für die Inbetriebnahme einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge sowie veränderter einzelner oder zahlenmäßig unbestimmter baugleicher Schienenfahrzeuge eine Bauartgenehmigung erforderlich. Dies gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des 8. Teiles fallen.

(2) Keine Bauartgenehmigung ist erforderlich für die Inbetriebnahme von Reisezugwagen und Güterwagen, die

  1. 1. internationalen einheitlichen Baumustern entsprechen, und
  2. 2. die in einem anderen Staat behördlich oder in einer sonst in diesem Staat zulässigen Form zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228452