VwGH 2012/07/0280

VwGH2012/07/028029.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde von 1. Mag. M P, 2. R P, beide in L, beide vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Oktober 2012, Zl. ABT13-30.40-129/2009-32, betreffend Festlegung eines Wasserschutzgebietes (mitbeteiligte Parteien: 1. M S, 2. B S, 3. E K, 4. C K, alle in L, alle vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 2006/I/123;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zlen. 2009/07/0175, 0176, verwiesen. Aufgrund der Beschwerden der mitbeteiligten Parteien hat der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Oktober 2009 betreffend Festlegung eines Wasserschutzgebietes insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Berufung der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 27. November 2008, womit in Spruchpunkt I gemäß §§ 34, 98, 107 und 111 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 858/1 (im Sinne der Stellungnahme Dr. G) ein aus den Schutzzonen I und II bestehendes Schutzgebiet unter Vorschreibung der vom hydrogeologischen Amtssachverständigen genannten Auflagen bestimmt wurde, abgewiesen worden ist.

Zur Begründung dieses aufhebenden Erkenntnisses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 Anordnungen sind, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die in § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen. Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen. An der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besteht großes öffentliches Interesse. Aus dem Erkenntnis vom 1. Februar 1983, Zl. 82/07/0203, ist nicht zwingend abzuleiten, dass die Einräumung eines Schutzgebietes für einen Wasserbezug aus einem Hausbrunnen in jedem Fall und ohne nähere Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles im öffentlichen Interesse gelegen sein muss. Davon ausgehend, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer, deren Trinkwasserversorgung der in Rede stehende Hausbrunnen ausschließlich dienen soll, an die - nach ihren Angaben lediglich als Notwasserversorgung genutzte - öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, ist ein öffentliches Interesse, das § 34 Abs. 1 WRG 1959 für die Bestimmung eines Schutzgebietes fordert, nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar. Eine solche Begründung ist dem zu hg. Zl. 2009/07/0175 angefochtenen Bescheid jedoch in keiner Weise zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat - infolge der ihrer Entscheidung offenkundig zugrunde liegenden unzutreffenden Rechtsansicht, eine Schutzgebietsausweisung für einen Trinkwasserbrunnen liege jedenfalls im öffentlichen Interesse - nicht die für die diesbezügliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Innerhalb der bis 15. Juni 2012 erstreckten Frist beantworteten die Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang an sie gerichteten Fragen dahin, dass ihre Liegenschaft am 29. September 2003 an das öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen worden sei, aktuell jedoch nicht mehr angeschlossen sei. Dazu legten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Marktgemeinde L - St. M vom 5. Juni 2012 vor, wonach die Liegenschaft nicht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen und daher keine Wasserentnahme aus der öffentlichen Versorgungsleitung möglich sei. Mit Schreiben vom 13. August 2012 bestätigte die Marktgemeinde L - St. M betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführer den Ausbau des geeichten Wasserzählers, die Schließung des Hausanschlussschiebers und die Verplombung des Schiebers bei der Zählerbrücke als technische Vorkehrungen in Bezug auf die Stilllegung des Hausanschlusses. Überdies führten die Beschwerdeführer aus, während des bestehenden Anschlusses habe der jährliche Verbrauch zwischen 11 m3 und 60 m3 betragen. Lediglich in der Abrechnungsperiode 2010/2011 sei der Wasserverbrauch aufgrund eines Lecks des Überdruckventils des Boilers auf ca. 120 bis 130 m3 angestiegen. Der Wasserrohrbruch und die mangelnde Notwendigkeit hätten die Beschwerdeführer veranlasst, den Anschluss stilllegen zu lassen. Seit 1998 sei der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in L - St. M, D 26, wo sie sich das ganze Jahr über befänden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien mangels bestehenden Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung besondere Umstände für ein öffentliches Interesse an der Ausweisung eines Schutzgebietes rechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführer verfügten seit über 41 Jahren über ihren Hausbrunnen. Der tägliche Wasserbedarf sei immer durch diesen Hausbrunnen gedeckt worden. Der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz sei aus Kostengründen nicht mehr vertretbar gewesen, zumal der Anschluss nicht benötigt worden sei. Die Erhaltung und der Schutz der Trinkwasserversorgung aus dem bestehenden Hausbrunnen müssten weiterhin gewährleistet bleiben. Die Ausweisung eines Schutzgebietes sei zufolge einer geplanten Errichtung eines Schweinestalls in unmittelbarer Nähe hierfür unabdingbare Voraussetzung.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde aufgrund der Berufung der mitbeteiligten Parteien den Bescheid der BH vom 27. November 2008 und wies den Antrag der Beschwerdeführer auf Festlegung eines Schutzgebietes für den Trinkwasserbrunnen auf dem Grundstück Nr. 858/1, KG Sch, ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass zur Wasserversorgung des Anwesens der Beschwerdeführer neben dem eigenen Hausbrunnen auch ein bereits hergestellter Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde L - St. M zur Verfügung stehe, womit die Liegenschaft ausreichend mit qualitativ einwandfreiem Trink- und Nutzwasser versorgt werden könne. Die doppelgleisige Trinkwasserversorgung habe den Beschwerdeführern eine Art Sicherheitsnetz geboten und zwar, trotz Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz weiterhin Wasser aus dem Hausbrunnen zu entnehmen. Insofern sei ein öffentliches Interesse an der Sicherung der dauerhaften einwandfreien Wasserqualität des Hausbrunnens in Frage zu stellen, weil die Nutzung des Brunnens vermutlich der Ersparnis an Wasserzins und somit einem rein privaten Interesse dienen dürfte.

Die vorliegenden Wasseruntersuchungsbefunde zeigten keine Notwendigkeit eines besonderen Schutzes und ließen keine sonstigen herausragenden qualitativen Eigenschaften des Trinkwassers erkennen.

Die Beschwerdeführer hätten die Trennung von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nur deswegen veranlasst, um im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/07/0175, die Ausweisung des gewünschten Schutzgebietes zu erwirken, weil ihrer Ansicht nach ein nicht vorhandener Anschluss eine eingehende Begründung des öffentlichen Interesses rechtlich nicht mehr relevant mache und sich die Darlegung besonderer Umstände deshalb erübrige.

Nach Rücksprache mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen handle es sich bei dieser Stilllegung des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung um eine rein organisatorische Trennung bzw. Unterbrechung des Wasserbezuges, die jederzeit rückgängig gemacht werden könne. Es sei lediglich der für den Wasserbezug nötige Zähler demontiert, der Hausanschlussschieber geschlossen und ein Schieber verplombt worden. Somit könne zwar derzeit rein technisch das Grundstück der Beschwerdeführer nicht über die öffentliche Wasserversorgung versorgt werden. Im Zuge der Beendigung des privatrechtlich gestalteten Rechtsverhältnisses zwischen der Marktgemeinde L - St. M und der Beschwerdeführer seien diese Anlagen jedoch nicht beseitigt worden. Es könnte jederzeit eine neue Liefervereinbarung abgeschlossen und die Versorgung aktiviert werden. Faktisch bleibe die Hausanschlussleitung bestehen, wenngleich zeitweilig der Wasserbezug durch eine organisatorische Trennung unterbrochen sei.

Die Konsensmenge des Wasserbenutzungsrechts der Marktgemeinde L - St. M von über 55 l/s ermögliche es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, das Anwesen der Beschwerdeführer jederzeit an die Trinkwasserversorgung anzuschließen und damit eine über eine Notwasserversorgung hinausgehende Versorgung zu gewährleisten. Die ergänzend durchgeführte Einzelfallprüfung habe keine besonderen Umstände hervorgebracht, die im öffentlichen Interesse eine solche Bestimmung rechtfertigten. Den dem Antrag zu Grunde liegenden Projektunterlagen des ZT Büro für Geologie- und Hydrogeologie, Dr. G, vom Mai 2007 seien keine Angaben zu entnehmen, die eine konkrete Gefährdung der Wasserqualität des Hausbrunnens in quantitativer und qualitativer Hinsicht belegten. Nach Angaben der Beschwerdeführer sei ihre Trinkwasserversorgung auch nach Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung ausschließlich aus dem Hausbrunnen erfolgt. Der einzige Grund für den Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Wassernetz sei darin gelegen gewesen, eine Art "Sicherheitsnetz" zu haben. Jene Fälle, die eine Versorgung aus dem Hausbrunnen nicht möglich gemacht hätten, wie etwa quantitative oder qualitative Beeinträchtigungen seien nicht aufgezeigt worden. Die Erforderlichkeit und Notwendigkeit von besonderen Anordnungen gemäß § 34 WRG 1959 müssten als obsolet angesehen werden. Rein private Interessen seien für eine Schutzgebietsbestimmung nicht ausschlaggebend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Ebenso beantragten die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung ihre Liegenschaft nicht mehr an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen gewesen sei und seither ihre Liegenschaft nicht im Wege der öffentlichen Wasserversorgungsanlage versorgt werde. Sie seien überdies nicht in der Lage, den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung jederzeit selbstständig vorzunehmen. Mangels nunmehr bestehenden Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage sei ein öffentliches Interesse iSd § 34 Abs. 1 WRG 1959 nicht mehr nur unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar und von der Behörde zu prüfen. Vielmehr berechtige entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1983, Zl. 82/07/0203, der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnten, die Behörde nicht dazu, einen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu versagen. Es sei somit ausschließlich zu prüfen, ob ein Schutz für eine rechtmäßig bestehende und betriebene Wasserversorgungsanlage erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wasservorkommens zu vermeiden. Der angefochtene Bescheid verwehre nunmehr, ihre Wasserversorgung aus einem schon immer bestehenden und gut funktionierenden Hausbrunnen unbeeinträchtigt zu beziehen. Jedem Eigentümer eines Trinkwasserbrunnens stehe es demgegenüber frei, das daraus gewonnene Wasser für seinen täglichen Wasserbedarf zu verwenden und durch eine Schutzgebietsausweisung schützen zu lassen, ohne einen Anschluss an ein öffentliches Wasserversorgungsnetz vornehmen zu müssen. Die Erhaltung und der Schutz der Trinkwasserversorgung aus dem bestehenden Hausbrunnen müsse weiterhin gewährleistet bleiben. Die Ausweisung eines Schutzgebietes sei hierfür zufolge der geplanten Errichtung eines nachbarlichen Schweinestalls in unmittelbarer Nähe notwendige und unabdingbare Voraussetzung. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien, wie von den Beschwerdeführern aufgezeigt, bereits in der Vergangenheit Beeinträchtigungen der Wasserqualität ihres Trinkwasserbrunnens vorgekommen. Durch den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb der erst- und zweitmitbeteiligten Partei sei ein beträchtliches Gefährdungspotential gegeben.

Gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 123/2006 kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutz von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.

Wie bereits im hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/07/0175, ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Schutzgebietsbestimmungen gemäß dieser Bestimmung Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Dieses öffentliche Interesse ist grundsätzlich in jedem Fall unabhängig von der Möglichkeit bzw. dem Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Trinkwasserversorgung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

In dem Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/07/0175, legte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei Vorhandensein eines Anschlusses an eine öffentliche Wasserversorgung ein solches öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar ist.

Im zweiten Rechtsgang veranlassten die Beschwerdeführer die Trennung ihres Anschlusses von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch Ausbau des geeichten Wasserzählers, Schließung des Hausanschlussschiebers und Verplombung des Schiebers bei der Zählerbrücke - nach den Feststellungen der belangten Behörde - nur deswegen, um im Sinne des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs die Ausweisung des gewünschten Schutzgebietes zu erwirken.

Entgegen der Ansicht und Intention der Beschwerdeführer vermag die von ihnen während des Verfahrens aus bloß verfahrenstaktischen Gründen veranlasste Trennung des Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung an dem im zuvor zitierten Erkenntnis dargelegten erhöhten Prüfungsmaßstab für das für die Bestimmung eines Schutzgebietes erforderliche öffentliche Interesse in der Konstellation des Beschwerdefalles nichts zu ändern. Ein solches öffentliche Interesse ist auch in diesem Fall weiterhin nur unter ganz besonderen, von der Behörde eingehend zu begründenden Umständen denkbar. Soweit sich die Beschwerdeführer demgegenüber auf das im Verfahren mehrfach zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1983, Zl. 82/07/0203, VwSlg. 10.964/A, stützen, hatte der Verwaltungsgerichtshof darin lediglich ausgesprochen, der Umstand, dass der Inhaber einer Einzelwasserversorgungsanlage seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung (Wassergenossenschaft) beziehen könnte, berechtige die Behörde nicht, einen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 für die bestehenden Wasserversorgungsanlage zu versagen. Unabhängig davon, dass nach dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt entgegen dem hier vorliegenden Fall der Wasserbezug aus der Gemeinschaftsleitung von der Wassergenossenschaft nur vorübergehend und kurzfristig gestattet wurde, nachdem das Quellwasser durch die Ausfuhr von Jauche auf den oberhalb liegenden als Quellschutzgebiet beanspruchten Flächen als Trink- und Nutzwasser unbrauchbar geworden war und ein weiterer Wasserbezug nicht genehmigt wurde, ist nach diesem Erkenntnis unter Berücksichtigung des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2011, Zl. 2009/07/0175, bei einer möglichen alternativen Wasserversorgung im Wege eines Anschlusses an eine bestehende öffentliche Trinkwasserversorgung das öffentliche Interesse an einer Schutzgebietsausweisung weder von vornherein zu verneinen, noch zu bejahen, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind Schutzanordnungen gemäß dieser Bestimmung Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und hat die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung im öffentlichen Interesse von Amts wegen zu klären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0150). Die amtswegige Prüfung hat anhand hinreichend vorliegender Anhaltspunkte für - wie im konkreten Fall - ganz besondere Umstände für ein öffentliches Interesse zu erfolgen. Sofern sich solche Anhaltspunkte für die Behörde nicht von sich aus dem Verfahren ergeben, sind sie von den Antragstellern darzulegen.

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass die ergänzend durchgeführte Einzelfallprüfung keine ganz besonderen ein öffentliches Interesse rechtfertigenden Umstände für die begehrte Schutzgebietsausweisung erbracht hat. Angesichts einer von den Antragstellern erst im laufenden Verfahren aus verfahrenstaktischen Gründen veranlassten Trennung ihrer Liegenschaft von einer unbeschränkt zur Verfügung stehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlage stellt die in der Beschwerde dargelegte mögliche Gefährdung des in Rede stehenden Hausbrunnens durch die landwirtschaftliche Nutzung der Nachbargrundstücke der mitbeteiligten Parteien bzw. durch die am Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Partei geplante Errichtung eines Schweinestalls keinen ein öffentliches Interesse an der Schutzgebietsausweisung rechtfertigenden besonderen Umstand dar. Die von den Beschwerdeführern dazu als fehlend monierten Feststellungen sind somit rechtlich ohne Relevanz und der in diesem Zusammenhang behauptete sekundäre Verfahrensmangel nicht gegeben. Sonstige ein öffentliches Interesse an der begehrten Schutzgebietsausweisung rechtfertigende besondere Umstände zeigten die Beschwerdeführer nicht auf.

Soweit die Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel darin erachten, dass die belangte Behörde am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen ihrer Entscheidung im ersten Rechtsgang ohne nachvollziehbare Darlegung dem im ersten Rechtsgang von ihr beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen gefolgt sei, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie insofern von dem in erster Instanz eingeholten Amtsgutachten abgewichen sei, übersehen sie, dass die belangte Behörde ihren Ausführungen zum Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen ausdrücklich voranstellte, dass sich ein Eingehen auf dessen Ausführungen erübrigt. Das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen und die Bezugnahme der belangten Behörde darauf im bekämpften Bescheid sind somit rechtlich nicht relevant.

Ebenso wenig kommt den von der belangten Behörde dargelegten mutmaßlichen Motiven für die Nutzung des Hausbrunnens rechtliche Relevanz zu.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Juli 2015

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