VwGH 2003/07/0098

VwGH2003/07/009823.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden des Dr. M in P, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1. vom 23. August 2001, Zl. 514.308/03-I 5/01 (zur hg. Zl. 2003/07/0098), betreffend Festlegung eines Schutzgebiets und Zuspruch einer Entschädigung, und

2. vom 6. November 2002, Zl. 514.308/01-I 5/02, (zur hg. Zl. 2003/07/0099), betreffend Zurückweisung einer Berufung mangels Parteistellung

(mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren: Marktgemeinde N, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa/Thaya, Rathausgasse 4), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959;
AVG §1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
WRG 1959;

 

Spruch:

I. Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er über die Nichtzuerkennung einer Entschädigung für den erweiterten Schotterabbau dem Grunde nach abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.410,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 2.273,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M (BH) vom 14. April 1965 wurde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage (Brunnenanlage "Kühbrunnen" bzw. "Waldbrunnen" auf Grundstück Nr. 613, KG Z), sowie eines Ortsnetzes erteilt. Dabei wurde mit Auflage 2. vorgeschrieben, dass um den Brunnen ein ca. 10 x 10 m großes Gebiet zur Verhinderung des Zutritts Unbefugter einzuzäunen sei. Die Festlegung eines weiteren Schutzgebietes könne derzeit entfallen, weil das Brunnengebiet in einem ca. 800 ha großen Waldgebiet liege.

1994 kam es zu einer hohen Verkeimung der Brunnenanlage. In der Folge kam es zu einer Gesamtüberprüfung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei. Am 16. Jänner 1995 wurde die gegenständliche Wasserversorgungsanlage einer wasserrechtlichen Überprüfung unterzogen. Gegenstand dieser Überprüfungsverhandlung war die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schutzgebietsanpassungen nach dem Stand der Technik zu erfolgen hätten. Dieser Überprüfung war ein Sachverständiger für Geohydrologie beigezogen, der Befund und Gutachten abgab. Im Gutachten wird ausgeführt, dass auf Grund der Lage des Brunnens in einem Waldgebiet ein Einfluss durch landwirtschaftliche Bodennutzung im Bereich des Einzugsgebiets aus fachlicher Sicht auszuschließen sei. Die zuletzt festgestellte Verkeimung durch Oberflächenkeime und Fäkalkeime im Trinkwasser sei aus fachlicher Sicht auf den schlechten Bauzustand der Brunnenfassung, die mangelhafte Ableitung der Oberflächenwässer im Brunnenbereich und den negativen Einfluss von Baumwurzeln zurückzuführen. Ein negativer Einfluss durch die Wildfütterung sei aus fachlicher Sicht auf Grund der großen Entfernung außerhalb der 60 Tage-Grenze der Lebensfähigkeit von Keimen im Grundwasser nicht gegeben. Eine Beeinträchtigung des Brunnens durch die 300 m Richtung Nordnordwest gelegene Bauschuttdeponie der mitbeteiligten Partei sei auf Grund der Entfernung und der Verlagerungstendenz des Grundwassers nach Westen auszuschließen.

Zum Schutz der Trinkwasserqualität des Brunnenwassers sei neben der baulichen Sanierung des Brunnens die Ausweisung einer Fassungszone und eines engeren Schutzgebiets unbedingt notwendig. Die Fassungszone habe entsprechend der Auflage 2. des Bescheides vom 14. April 1965 der BH ein Gebiet von 10 x 10 m zu umfassen. (Es folgt eine nähere Darstellung dieser Fassungszone und Auflagenvorschläge.)

Das engere Schutzgebiet umfasse das vermutliche Einzugsgebiet des Brunnens innerhalb der 60 Tage-Grenze der Lebensfähigkeit von Keimen und den Bereich der Schottergrube auf Parzelle Nr. 613, da bei der Schottergrube eine Öffnung der natürlich gewachsenen Bodenschichten erfolge und dadurch eine Beeinträchtigung der Wasserqualität möglich sei. Die westliche Begrenzung des Schutzgebiets verlaufe ca. 20 m westlich des Brunnens normal auf die Grabenachse. Die Nordgrenze sei durch die nördliche Begrenzung der Schottergrube und in weiterer Folge nach Osten durch einen 25 m breiten Streifen nördlich der Grabenachse festzulegen. Die Südgrenze sei durch einen 25 m breiten Streifen südlich der Grabenachse auszuweisen. Die Ostgrenze verlaufe 150 m östlich des Brunnenstandortes normal auf die Tiefenlinie des Grabens. (Es wird auf einen Lageplan, der als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurde, verwiesen.)

Der geohydrologische Amtssachverständige schlug eine Reihe von Auflagen für das engere Schutzgebiet vor; darunter die Untersagung jeglicher Abgrabungen, die über das land- und forstwirtschaftliche Ausmaß hinaus reichten. Ein Abbau von Schotter in der Kiesgrube sei damit verboten (Punkt 1 der Auflagen).

Der anwesende Amtssachverständige für Hygiene stimmte mit näherer Begründung der Dimensionierung des Schutzgebiets und den Nutzungsbeschränkungen zu.

Dem bei der Überprüfung nicht anwesenden Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Überprüfung zugestellt.

Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 äußerte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von ihm betriebenen Schottergrube dahingehend, dass keinerlei Erhebungen zur Bewirtschaftung der Grube getätigt worden seien. Diese Schottergrube werde nur zu privaten Zwecken und nur zur Ausbesserung der Schotterstraßen auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken verwendet. Eine Ursache für die Bildung von Fäkalkeimen stelle die Schottergrube bzw. die Bewirtschaftung in diesem geringen Ausmaß auf keinen Fall dar. Die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung einer besseren Wasserqualität stellten einen Eingriff in sein Eigentum dar, der insbesondere die Nutzung des Waldes wie auch die Nutzung der Schottergrube beeinträchtige. Er beantrage eine Neudurchführung einer Verhandlung unter Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen.

In weiterer Folge wurden mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 3. April 1995 sowie mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 1995 zu der gegenständlichen Schottergewinnungsanlage jeweils eine durch die mitbeteiligte Partei am 20. Mai 1980 erteilte baubehördliche Bewilligung für Friedrich S zur Errichtung einer Schottergewinnungsanlage auf Grundstück Nr. 613, KG Z, sowie eine dem Beschwerdeführer erteilte, auf fünf Jahre befristete Bewilligung zur Rodung eines Teilbereichs der Parzelle Nr. 613 im Ausmaß von 0,75 ha zum Zwecke der Gewinnung von Schotter (Bescheid der BH vom 27. April 1979) dem LH übermittelt.

Im genannten Schreiben des Beschwerdeführers vom 24 April 1995 wird weiters ausgeführt, dass der Beginn der Schotterentnahme unbekannt sei, jedenfalls aber seit 1979 (laut Bescheid der BH vom 27. April 1979) Schotter abgebaut werde. Der Schotterabbau von 1980 bis 1982 sei durch die Firma S laut behördlicher Bewilligung vom 20. Mai 1980 erfolgt; seit 1982 sei der Schotter für den Eigenbedarf der Forstverwaltung des Beschwerdeführers "laut BH" bis zur Erstreckung der zur Rodung bewilligten Fläche ausgeführt worden. Das gewonnene Material diene der Sanierung bestehender und jährlich durch die Winterbewirtschaftung stark in Mitleidenschaft gezogener Forstwege. Das Grundstück liege nicht im Landschaftsschutzgebiet und der Abbau erfolge mittels Frontlader und Radlader. Es könnten keine Durchschnittsangaben bezüglich der Entnahmemenge gemacht werden, da bedarfsspezifisch entnommen werde. Der Beschwerdeführer sei im Besitz der Genehmigung durch die BH, wobei auf die beigelegten Bescheide verwiesen werde.

Am 18. Mai 1998 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt. Nach Befundabgabe führte der Amtssachverständige für Geohydrologie aus, dass im Zuge dieser Verhandlung vom Beschwerdeführer die Absicht bekundet worden sei, die bestehende Schottergrube nach Osten auszudehnen (auf ca. die doppelte Größe) und dabei auch die Abbautiefe deutlich tiefer zu legen als die derzeitige Grubensohle. Beim Lokalaugenschein sei der Eindruck entstanden, dass sich die künftige Grubensohle ca. 4 bis 5 m über der Grabensohle befinden solle, wo sich der Kühbrunnen befinde. Da der genaue Untergrundaufbau im Bereich der geplanten Schottergrube und auch die Tiefenlage des Grundwasserkörpers in diesem Bereich nicht genau bekannt seien - es sei fraglich, ob über dem Grundwasser abdichtende Deckschichten bestünden -, könne derzeit auch eine Gefährdung des Grundwasserkörpers durch die geplante Schottergewinnung nicht ausgeschlossen werden. Die geohydrologische Stellungnahme vom 16. Jänner 1995, wonach die Entfernung der belebten Bodenzone unter Umständen nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser haben könnte, werde bestätigt. Aus fachlicher Sicht werde daher die Auffassung vertreten, dass die in der Verhandlungsniederschrift vom 16. Jänner 1995 vorgeschlagene Auflage 1 zum engeren Schutzgebiet beibehalten werden solle. Auf Grund der Tatsache, dass die Schottergewinnung nach Osten hin ausgeweitet werden solle und in Anbetracht der potenziellen Gefährdung des Grundwassers solle auch der Schutzgebietsvorschlag vom 16. Jänner 1995 erweitert werden (es folgt ein detaillierter Erweiterungsvorschlag).

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 WRG 1959 erklärt, dass bis zum Tag dieser Verhandlung kein Beweis habe erbracht werden können, dass vom Betrieb der bestehenden bzw. dem Betrieb der behördlich bewilligten Erweiterung der Schottergrube Beeinträchtigungen ausgegangen seien. Die derzeit vorgenommenen Maßnahmen unterlägen bis zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erklärung des Geländes der Schottergrube als Wasserschutzgebiet nicht der Bewilligungspflicht gemäß dem WRG 1959. Die vorgenommene Entnahme von Schotter für Zwecke des Forstwegebaues sei in § 32 Abs. 8 WRG 1959 als ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung zu bezeichnen. Auf Grund der rechtskräftigen Bewilligungen sei die Erweiterung des Schotterabbaues bereits in Angriff genommen worden. Es handle sich daher keinesfalls um bloß projektierte Maßnahmen. Im Zusammenhang mit § 31c WRG 1959 werde darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall die Sand- und Kiesgewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen, sondern mit üblichen land- und forstwirtschaftlichen Geräten erfolge.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Verhandlungsleiter eine Anzeige des Vorhabens der Schottergewinnung vom 2. Mai 1997 (an die Baubehörde), weiters eine Anzeige des gegenständlichen Vorhabens vom 14. Februar 1997 (an die Naturschutzbehörde) sowie eine dem Beschwerdeführer erteilte forstrechtliche Bewilligung der BH vom 11. Dezember 1996 zur Rodung auf Grundstück Nr. 613, KG Z, im Ausmaß von 0,43 ha zum Zwecke der Schottergewinnung zur Sanierung der betriebseigenen Forststraßen überreicht. In dem letztgenannten forstrechtlichen Bescheid der BH wurde in den Auflagen ein konkreter Etappenplan der Rodung und Rekultivierung in Hinblick auf den geplanten Schotterabbau festgelegt. In der Begründung dieses Bescheids wurde das Projekt des Beschwerdeführers zum Schotterabbau mit dem Zweck der Forststraßensanierung eingehend dargestellt.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1998 betonte der Beschwerdeführer neuerlich, dass die von ihm vorgenommene Schotterentnahme zum Zweck des Forststraßenbaues im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung erfolge und daher nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 unterliege. Diesem Schreiben wurde eine Stellungnahme der Bezirksforstinspektion beigelegt, wonach die Forststraßensanierung mit Schotteraufbringung durchaus im Rahmen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1998 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass der Begriff der "üblichen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte" im Zusammenhang mit der Betriebsstruktur, der Betriebsorganisation und der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu sehen sei. Bei land- und forstwirtschaftlichen Großbetrieben zählten - im Gegensatz zu bäuerlichen Kleinbetrieben - Radlader, Lkws und Schaufelbagger zum üblichen Maschinenbestand. Derartige Maschinen und Geräte stellten daher im gegebenen Fall keinesfalls das Vorhandensein besonderer Vorrichtungen dar. Er machte zudem Nutzungsbeschränkungen in forstwirtschaftlicher Hinsicht geltend.

Dazu wurde vom LH ein Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 18. August 1998 eingeholt und eine weitere Verhandlung am 29. September 1998 im Beisein dieses Amtssachverständigen durchgeführt. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass zur Frage der Entschädigung für die Beschränkungen des engeren Schutzgebietes aus forstwirtschaftlicher Sicht ein Lokalaugenschein für erforderlich gehalten wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, gegen die Auflagen in der Fassungszone und gegen die Auflagenvorschläge 2, 4 und 6 des engeren Schutzgebietes keine Einwände zu erheben. Von besonderer Relevanz seien aber die geplanten Auflagen 1, 3 und 5.

Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins am 1. Februar 2000 wurde ein weiteres Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft zur Frage der Nutzungsbeeinträchtigung in forstwirtschaftlicher Hinsicht eingeholt.

Am 25. April 2000 erfolgte eine neuerliche mündliche Verhandlung im Beisein des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft.

In dieser Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende Erklärung abgegeben:

"Die bisherigen Einwendungen werden aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass durch die Unterschutzstellung die gewerberechtliche und landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Nutzung der Schottergrube unmöglich gemacht wird. Die seinerzeitige Zusage der Quellfassung war nicht unter der Voraussetzung der Beeinträchtigung der Landwirtschaft und des Gewerbebetriebs erteilt worden. Bei der seinerzeitigen forstrechtlichen, gewerberechtlichen und baubehördlichen Bewilligung der Schottergrube (1979 bis 1981) wurde auf die Quelle Bedacht genommen und eine wasserrechtliche Bewilligung nicht eigens für erforderlich erachtet. Die Entschädigungsansprüche wurden bereits hinsichtlich Mächtigkeit der Schotternutzung geltend gemacht und es wird ersucht, dass die mitbeteiligte Partei binnen angemessener Frist ein Angebot hinsichtlich Entschädigung stellen soll. Wenn der Holzlagerplatz auf Grund der Gutachten der Sachverständigen nicht beeinträchtigt wird und eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin aufrecht bleibt, wird diesbezüglich keine Entschädigung beantragt. Auch hinsichtlich Kahlschlag wird durch den Bescheid eine Klärung vorgenommen und keine Beeinträchtigung der Forstwirtschaft erwartet.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an die belangte Behörde, wonach diese ihre Zuständigkeit in Anspruch nehmen und "neben der wasserrechtlichen Bewilligung auch die Entschädigung" für den Beschwerdeführer "verfügen" solle. Der Devolutionsantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2001 abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10. April 2001 teilte der Beschwerdeführer dem LH mit, keine weiteren Verhandlungen über eine Entschädigung mehr mit der mitbeteiligten Partei führen zu wollen und bat um eine rasche Entscheidung.

Mit Bescheid des LH vom 19. April 2001 wurden unter Spruchpunkt A zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei eine Fassungszone und ein engeres Schutzgebiet festgelegt.

Mit Spruchpunkt A I. wurde die Fassungszone umschrieben, welche ein Gebiet von 10 x 10 m um den Brunnen zu umfassen habe. Die Nordgrenze der Fassungszone verlaufe parallel zum Weg, der nördlich des Brunnens vorbeiführe. Die Südgrenze verlaufe parallel zum südlichen Grabenrand, die Ostgrenze sowie die Westgrenze verliefen normal zum Graben. Für diese Fassungszone wurden in diesem Spruchpunkt mehrere Schutzanordnungen festgelegt.

Unter Spruchpunkt A II. wurde das engere Schutzgebiet festgelegt, das die Parzelle Nr. 613, KG Z umfasst. Nach näherer Darstellung des Grenzverlaufs des Schutzgebiets wurde auf einen dem Bescheid angeschlossenen Lageplan verwiesen und dieser zu einem Bestandteil des Bescheids erklärt. Weiters wurden mehrere Schutzanordnungen getroffen, darunter unter Punkt 1. das Verbot jeglicher Abgrabungen, die über das land- und forstwirtschaftliche Ausmaß hinaus reichten. Ein Abbau von Schotter in der Kiesgrube auf Grundstück Nr. 613, KG Z, sei damit verboten.

Unter Spruchpunkt B wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des vom gegenständlichen Schutzgebiet betroffenen Grundstücks Nr. 613, KG Z, dafür, dass er eine behördlich genehmigte Schottergrube nicht in dem im Bescheid der BH vom 30. April 1980 festgelegten und bewilligten Ausmaß auf Grund der vorstehenden Schutzanordnungen nutzen könne, dem Grunde nach eine von der mitbeteiligten Partei als Wasserberechtigte zu leistende Entschädigung im Umfang des in diesem Bescheid bewilligten Nutzungsausmaßes zugesprochen. Über die Höhe der gebührenden Entschädigung werde mittels Nachtragsbescheid gesondert entschieden werden.

Nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 wurde in der Begründung des Bescheids nach Ausführungen zur Zuständigkeit festgestellt, dass in den eingeholten Gutachten die geohydrologische Situation und auch die Zielrichtung der vorgesehenen Schutzanordnungen ausführlich beschrieben seien. Unbestritten sei, dass diese Maßnahmen geeignet seien, das Gefährdungspotenzial für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zu verringern. Auf Grund der schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Ausführungen in den vorliegenden Gutachten sei es der Behörde sinnvoll erschienen, die im Spruch enthaltenen Schutzgebietsregelungen zu treffen, um den Schutz der Wasserversorgungsanlage zu verbessern. Im Hinblick auf die Auflage 2 des Bescheides der BH vom 14. April 1965 handle es sich bei der Neufestlegung um eine umfang- und flächenmäßige Ausdehnung von Schutzmaßnahmen. Da die Anordnung der Umzäunung eines 10 x 10 m großen Gebiets zur Verhinderung des Zutritts Unbefugter vollinhaltlich in den Spruch des vorliegenden Bescheides übernommen worden sei, habe die Auflage 2 des Bescheides vom 14. April 1965 als obsolet entfallen können.

Zur Entschädigungsfrage wurde festgehalten, dass Anträge auf Ersatzleistungen nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 im Hinblick auf Schutzgebietsbescheide bereits im Verfahren gestellt werden müssten. Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli 1998 sei in diesem Zusammenhang auf befürchtete Einschränkungen im Hinblick auf die Waldbewirtschaftung (insbesondere bei der Holznutzung sowie beim Betrieb eines bestehenden Holzlagerplatzes), auf die Behandlung des Holzes mit Konservierungsmitteln sowie im Hinblick auf die Schotterentnahme aus einer im Nahbereich des Brunnens befindlichen Gewinnungsstätte hingewiesen worden.

In der Verhandlung vom 29. September 1998 sei hiezu seitens des Beschwerdeführers präzisierend ausgeführt worden, dass die Auflagenpunkte 1., 3. und 5. weiterhin von besonderer Relevanz seien, bezüglich der Auflagenpunkte 2., 4. und 6. des engeren Schutzgebiets sowie der Auflagen aus der Fassungszone jedoch keine Bedenken bestünden. Zu den Themenkreisen einer ordnungsgemäßen und weiterhin zulässigen Form der Waldbewirtschaftung, zum ordnungsgemäßen Betrieb des bestehenden Holzlagerplatzes sowie über Fragen der Zulässigkeit und des Einsatzes von Stammschutzmitteln sei in den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 29. September 1998, vom 1. Februar 2000 sowie vom 25. April 2000 ausführlich Stellung genommen worden. In der Verhandlung am 25. April 2000 sei daher seitens des Beschwerdeführers der Entschädigungsanspruch darauf eingeschränkt worden, dass die bestehende bzw. behördlich bewilligte Schottergrube auf Grundstück Nr. 613, KG Z, nicht im beabsichtigten Umfang genützt werden könne.

Entschädigungsberechtigt sei der Eigentümer einer Liegenschaft oder Anlage, der im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Beschränkung in seinem rechtmäßig bestehenden Nutzungsrecht beschränkt werde. Rechtmäßig seien Nutzungen dann, wenn sie nicht konsenslos oder konsenswidrig erfolgten. Das bedeute, dass sie einerseits nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen dürften, andererseits aber auch, dass sämtliche hiezu erforderliche behördliche Bewilligungen eingeholt worden seien. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hätten entsprechende baurechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen für die Schottergewinnungsstätte nachgewiesen werden können.

In diesem Zusammenhang sei jedoch aus wasserrechtlicher Sicht auch die Bestimmung des § 31c Abs. 1 WRG 1959 von Bedeutung. Dieser besage, dass unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 WRG 1959 die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolge. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei seitens des Beschwerdeführers darauf hingewiesen worden, dass Radlager, Lkws und Schaufelbagger zum Einsatz kämen, diese Geräte jedoch keinesfalls das Vorhandensein besonderer Vorrichtungen darstellten.

Eine Bewilligungspflicht nach § 31c WRG 1959 sei seit der Novelle 1990 nicht nur dann gegeben, wenn die Sand- und Kiesgewinnung eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne, sondern schlechthin bei jeder Sand- und Kiesgewinnung, die mit besonderen Vorrichtungen erfolge (z.B. Bagger, Caterpillar). Das bedeute, dass § 31c leg. cit. nicht projektsgemäß auf Einwirkung auf Gewässer abziele, sondern vielmehr einen präventiven wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand eigener Art darstelle. Werkzeuge und einfache landesübliche Geräte, z.B. eine Holzplanke für einen Schubkarren, Waschbretter u.dgl. seien keine Vorrichtungen im Sinne des WRG 1959, zu denen hingegen Bagger oder Caterpillar bereits zu zählen seien.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass mit Bescheid der BH vom 30. April 1980 an Friedrich S eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Sand- und Schottergewinnungsstätte nach Maßgabe der (mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen) Pläne und Beschreibungen sowie der in der Verhandlungsschrift vom 17. April 1980, die zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt worden sei, enthaltenen Projektsbeschreibungen und Auflagen, erteilt worden sei. Zum Bewilligungszeitpunkt habe noch die wasserrechtliche Bestimmung des § 31a Abs. 2 WRG 1959 (als Vorgängerbestimmung des § 31c Abs. 1 WRG 1959) sowie § 31a Abs. 6 leg. cit. (als Vorgängerbestimmung zu § 31c Abs. 3 leg. cit.) Anwendung gefunden.

§ 31a Abs. 2 WRG 1959 habe normiert, dass unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 leg. cit. die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolge und eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könne. Gemäß Abs. 6 leg. cit. entfiele bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2, deren Anlagen nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig seien, oder die dem Bergrecht oder dem Schifffahrtsrecht unterlägen, die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die gewerberechtliche Bewilligung vom 30. April 1980 die entsprechende wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies miteinschließe.

Die Verwendung von Radladern, Lkws und Schaufelbaggern sei unzweifelhaft mit der von Baggern und Caterpillar zu vergleichen und somit besonderen Vorrichtungen zuzuzählen. Dies schließe aber gleichzeitig aus, dass diese zu Werkzeugen und einfachen landesüblichen Geräten zu zählen seien, welche über das Ausmaß eines Holzplankens für den Schubkarren oder von Waschbrettern sowie dergleichen nicht hinausgingen. Im Ergebnis bedeute dies, dass auch weiterhin für den Schotterabbau jedenfalls von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (nunmehr) nach § 31c Abs. 1 WRG 1959 (zumal die gegenständliche Anlage nicht mehr gewerblich, sondern nur mehr für den Eigenbedarf genutzt werde) auszugehen sei. Als vorhanden könne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung im gegenständlichen Fall auf Grund angenommener dinglicher Wirkung lediglich im Umfang und im Ausmaß der gewerberechtlichen Genehmigung vom 30. April 1980 angenommen werden. Für darüber hinausgehende Abbauflächen und Kubaturen könne keine wasserrechtliche Bewilligung nachgewiesen werden. Das bedeute, dass ungeachtet anderer behördlicher Bewilligungen, die Rechtmäßigkeit für darüber hinausgehende Nutzungen zu verneinen sei. Somit seien auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches nach dem WRG 1959 für diejenigen Abbauteile, die über die Bewilligung vom 30. April 1980 hinausgingen, dem Grunde nach gegeben.

Im Hinblick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, welche die Notwendigkeit zur Vorschreibung von Schutzmaßnahmen für die Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 613 dokumentierten, sei der Wasserrechtsbehörde anfänglich die Bereitschaft der beteiligten Parteien zur Führung von Gesprächen zum Zwecke der Erzielung einer gütlichen Einigung signalisiert worden. Da innerhalb einer hiefür eingeräumten Frist der Wasserrechtsbehörde kein diesbezügliches Ergebnis habe vorgelegt werden können und auf Grund einer Mitteilung des Beschwerdeführers vom 10. April 2001 auch nicht mehr zu erwarten gewesen sei, sei nunmehr im Hinblick auf die Schutzgebietsfestlegung sowie die Frage einer Entschädigung dem Grunde nach zu entscheiden gewesen. Da die Festlegung der Höhe der Entschädigung durch die Behörde der Einholung weiterer ausführlicher Sachverständigengutachten bedürfe, sei diese Frage einer abgesonderten Entscheidung vorbehalten worden.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, dass der LH die mit Bescheid der BH vom 11. Dezember 1996 erteilte forstrechtliche Rodungsbewilligung für eine Schotterentnahme zum Zwecke des Forstwegebaues nicht berücksichtigt habe. Die bewilligte Fläche von 0,43 ha befände sich zur Gänze im Bereich des präsumtiven Wasserschutzgebiets. Da aber bereits die oben genannte forstrechtliche Bewilligung vorliege, sei auch der in diesem Bescheid bewilligte Nutzungsumfang bei der Schutzgebietsausweisung und insbesondere bei dem Ausspruch über Grund und Höhe eines Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Ausdrücklich bekämpft werde die rechtliche Beurteilung, wonach einfache und landesübliche Geräte, z.B. eine Holzplanke für den Schubkarren, Waschbrett und dergleichen keine Vorrichtungen im Sinne des WRG 1959 seien, hingegen Bagger oder Caterpillar zu solchen zählten. Es solle diese Bestimmung nach Ansicht des LH nicht auf die projektsgemäße Einwirkung auf Gewässer abzielen. Eine derartige Betrachtungsweise sei zu allgemein, da unter dem Ausdruck "besondere Vorrichtung" jedenfalls nur solche Geräte gemeint seien, die abstrakt dazu geeignet seien, eine Einwirkung auf Gewässer zu bewirken und im Zusammenhang mit einer solchen Einwirkung eingesetzt würden. Jede andere Interpretation sei zu extensiv und daher denkunmöglich.

Weiters wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass der LH über die Höhe der Entschädigung mittels Nachtragsbescheid entscheiden wolle. Die separate Entscheidung sei im gegenständlichen Fall unzulässig.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 23. August 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der LH ausführlich zur Entschädigungsfrage Stellung genommen habe, wobei unter anderem auf die Einschränkung des Entschädigungsanspruchs in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 25. April 2000 verwiesen worden sei, wonach die bestehende bzw. behördlich bewilligte Schottergrube auf Grundstück Nr. 613, KG Z, nicht im beabsichtigten Umfang genützt werden könne. Sodann werde ausdrücklich begründet, warum eine Schotterentnahme aus der gegenständlichen Schottergrube auf Grundstück Nr. 613 ohne wasserrechtliche Bewilligung (gemäß § 31c Abs. 1 WRG 1959), die im gegenständlichen Fall nicht vorliege, (im Umkehrschluss) nur erfolgen dürfe, wenn sie ohne besondere Vorrichtungen erfolge, und daher auch eine Entschädigung nur in diesem Umfang, welcher noch genau zu bestimmen sein werde, erfolgen könne.

Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die forstrechtliche Rodungsbewilligung allein eine fehlende wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen könne, weshalb es diesbezüglich im Hinblick auf die Schutzgebietsfestlegung an einem Entschädigungsanspruch mangle, da nicht alle rechtlichen Voraussetzungen für einen Schotterabbau erfüllt seien.

Dass Radlader, Lkw und Schaufelbagger (deren derzeitige Benützung in der gegenständlichen Grube unbestritten sei) solche, von § 31c Abs. 1 WRG 1959 umfasste besondere Vorrichtungen darstellten, sei aus Sicht der belangten Behörde eindeutig, ergebe sich aus der praktischen Lebenserfahrung und bedürfe eigentlich keiner weiteren Erörterung. Dass im Gegenstand keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde vermöge sich diesbezüglich voll und ganz der ausführlichen und rechtlich zutreffenden Argumentation bzw. Begründung des LH anzuschließen. Bestehen bleibe somit nur dem Grund nach der Entschädigungsanspruch, basierend auf dem Bewilligungsbescheid der BH vom 30. April 1980.

Ebenso begründet habe der LH, warum es hier im gegebenen Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen sei, über die Höhe der zu leistenden Entschädigung abzusprechen, nämlich weil dies der Einholung eines weiteren ausführlichen Sachverständigengutachtens bedürfe. In diesem Zusammenhang sei gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass gerade der Beschwerdeführer auf eine rasche Bescheiderlassung gedrängt habe (siehe Schreiben vom 10. April 2001). Der LH sei somit vor der Wahl einer raschen Bescheiderlassung ohne Entschädigungsabsprache oder einer durch die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens bedingten Verzögerung dieser Bescheiderlassung gestanden. Der LH habe sich zulässigerweise für erstere Lösung entschieden, wobei das WRG 1959 klar eine Frist von einem Jahr ab der grundsätzlichen Bescheiderlassung für die Erlassung des Nachtragsbescheides setze.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 1371/01-3, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde ist zur hg. Zl. 2003/07/0098 protokolliert.

In der Zwischenzeit nahmen der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei Gespräche über die Entschädigungshöhe auf. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

Im Hinblick auf diese Umstände führte der LH eine mündliche Verhandlung am 23. Juli 2002 durch, im Rahmen derer ein Gutachten zur Ermittlung der Entschädigungshöhe beiden Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Auch dadurch konnte keine Einigung herbeigeführt werden.

Im Folgenden teilte die mitbeteiligte Partei dem LH mit, dass sie beabsichtige, einen Teilverzicht auf ihr Wasserrecht abzugeben (Aktenvermerke vom 24. Juli 2002 und vom 1. August 2002). Es sei eine Einschränkung der Nutzung des gegenständlichen Brunnens nur für Nutzwasserzwecke geplant. Ein endgültiger Beschluss müsse noch vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei getroffen werden.

Der LH legte daraufhin dem Amtssachverständigen für Geohydrologie die Frage vor, ob im Falle eines Verzichts auf die Trinkwassernutzung des Waldbrunnens auf Grundstück Nr. 613 die Ausweisung eines Schutzgebiets mit den Auflagen gemäß dem Bescheid vom 19. April 2002 entbehrlich wäre.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2002 gab der Amtssachverständige für Geohydrologie Befund und Gutachten ab. Im Befund wird ausgeführt, dass im Bescheid vom 19. April 2001 für den Waldbrunnen ein Schutzgebiet festgelegt worden sei, welches aus zwei Zonen bestünde; aus der "Fassungszone" (ca. 10 x 10 m) und aus dem so genannten "engeren Schutzgebiet" (ca. 180 x 130 m). Grundsätzlich sei festzuhalten, dass eine "Fassungszone" (auch als "Schutzzone I" bezeichnet) als Objektschutz für ein Brunnenbauwerk dienen solle, damit Unbefugten der unmittelbare Zugang zum Brunnen verwehrt werde, keine Beschädigung durch Fahrzeuge etc. erfolgen könne und nicht grundwassergefährdende Stoffe in unmittelbarer Brunnennähe aufgebracht bzw. abgelagert werden könnten. Das "engere Schutzgebiet" (auch als "Schutzzone II" bezeichnet) diene zum Schutz von Trinkwasserbrunnen vor bakteriellen Verunreinigungen bzw. vor Verunreinigungen durch leicht abbaubare Schadstoffe. Für Nutzwasserbrunnen sei die Ausweisung eines "engeren Schutzgebiets" nicht erforderlich.

Aus fachlicher Sicht sei die Anfrage des LH dahingehend zu beantworten, dass bei Verzicht auf die Trinkwassernutzung trotzdem die Fassungszone - wie im Bescheid vom 19. April 2001 beschrieben -

realisiert werden sollte. Die Ausweisung eines "engeren Schutzgebiets" und die Umsetzung der dafür vorgesehenen Schutzanordnungen sei jedoch nicht erforderlich.

Mit Schriftsatz vom 12. August 2002 übermittelte die mitbeteiligte Partei den Gemeinderatsbeschluss vom 9. August 2002 über den Teilverzicht auf ihr Wasserrecht. In dieser Erklärung wird auf das Recht zur Trinkwassernutzung gemäß dem Bescheid der BH vom 14. April 1965 verzichtet. Es werde in Zukunft das Wasser des Waldbrunnens nur mehr als Nutzwasser verwendet.

Im darauf folgenden Bescheid des LH vom 14. August 2002 wurde im Spruchpunkt I. festgestellt, dass das mit Bescheid der BH vom 14. April 1965 der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei erteilte Wasserbenutzungsrecht, soweit es sich auf die Trinkwassernutzung aus dem Brunnen auf Grundstück Nr. 613 beziehe, am 12. August 2002 erloschen sei. Weiters werde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht aus diesem Bescheid, soweit es darüber hinausgehe, weiterhin aufrecht bleibe. Der Ausspruch, ob und inwieweit letztmalige Vorkehrungen zu treffen seien, werde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Im Spruchpunkt II. wurde der Schutzgebietsbescheid des LH vom 19. April 2001 im Umfang der Spruchpunkte A II. (engeres Schutzgebiet) und B (Entschädigung) widerrufen.

Im Spruchpunkt III. wurde dem Begehren des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Juli 1998 in Verbindung mit dessen Ausführungen in der Verhandlung vom 23. Juli 2002 sowie den Ergänzungen vom 25. Juli 2002 und 29. Juli 2002 auf Festsetzung einer Entschädigung in der Höhe von EUR 446.985,-- keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. nach Zitierung der §§ 27 und 29 WRG 1959 ausgeführt, dass die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen in einem gesonderten Bescheid rechtlich zulässig sei. Wenngleich auch grundsätzlich die Entscheidungen uno acto ergehen sollten, so erscheine im vorliegenden Fall aus Gründen der Rechtssicherheit eine Bescheidtrennung gerechtfertigt. Dies finde seine Begründung insbesondere darin, dass die Feststellung des ex lege-Teilerlöschens des Wasserrechts Auswirkungen auf den Umfang des Schutzgebiets und der Schutzanordnungen und in weiterer Folge auch auf die Entschädigungsfrage habe. Eine rasche Feststellung der rechtlichen Verhältnisse scheine somit geboten und ein Aufschub dieser Feststellung bis zum Abspruch über die Frage nach letztmaligen Vorkehrungen auf Grund eines diesbezüglich noch zu führenden Ermittlungsverfahrens nicht zweckmäßig.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Zitierung des § 34 WRG 1959 unter Hinweis auf VwSlg. 8338 A/1972 dargetan, dass Schutzgebietsbescheide bei Einstellung der Wasserversorgung entweder von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Liegenschaftseigentümer zu widerrufen seien. In seinem Gutachten vom 6. August 2002 habe der Amtssachverständige für Geohydrologie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Falle einer Teilverzichtserklärung hinsichtlich des Trinkwasserrechts des Waldbrunnens ein engeres Schutzgebiet sowie die dafür vorgesehenen Schutzanordnungen nicht erforderlich seien.

Zu Spruchpunkt III. wurde in der Bescheidbegründung nach Zitierung der §§ 34 und 117 WRG 1959 ausgeführt, dass durch die Teilaufhebung des Bescheides des LH vom 19. April 2001, Spruchpunkt A II. (engeres Schutzgebiet), auch die Schutzanordnung, wonach jegliche Abgrabungen, die über das land- und forstwirtschaftliche Ausmaß hinausreichten, nicht gestattet seien und ein Abbau von Schotter in der Kiesgrube auf Grundstück Nr. 613 damit verboten sei (Punkt 1 dieses Spruchteils), hinfällig sei. Für die bestehende Schottergrube des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. 613 bedeute dies somit, dass deren Nutzung im rechtmäßig geübten Umfang auf Grund des Wegfalls der erwähnten Schutzmaßnahme nicht mehr eingeschränkt werde. Somit sei die Tatbestandsvoraussetzung zur Festlegung einer Entschädigung weggefallen und der damit verbundene Anspruch nicht mehr gegeben.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheids wird mit näheren Ausführungen auf § 117 Abs. 4 WRG 1959 hingewiesen.

Der Beschwerdeführer berief und brachte vor, dass der LH mangels formeller Rechtskraft des Bescheides vom 19. April 2001 nicht zuständig gewesen sei, in dieser Sache einen neuerlichen Bescheid zu erlassen. Die Beurteilung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Festlegung einer Entschädigung weggefallen seien, sei unrichtig. Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 WRG 1959 könne nicht so verstanden werden, dass ein Wassernutzungsberechtiger in einem laufenden Verfahren über die Schutzgebietsfeststellung und die Entschädigung gemäß § 117 WRG 1959 verzichten könne, wenn er sich den Entschädigungsbetrag nicht leisten wolle. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Entschädigung. Der LH übersehe, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit April 2001 bis zur Erlassung des nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheides in der Nutzung seiner Liegenschaft eingeschränkt gewesen sei und weiterhin eingeschränkt werde, da der Schutzgebietsbescheid lediglich im Umfang des Spruchpunktes A II. (engeres Schutzgebiet) widerrufen worden sei. Dies bedeute, dass jedenfalls eine Entschädigung für die mehr als einjährige Nutzungsbeschränkung bezüglich des "engeren Schutzgebiets" zustehe, aber auch die Schutzanordnungen in der Fassungszone führten grundsätzlich zu einer Entschädigungspflicht. Es sei nicht verständlich, weshalb eine auf öffentliche Interessen gestützte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch einen einfachen Verzicht der Wassernutzungsberechtigten aufgehoben werden könne. Es sei zweifelhaft, ob ein Verzicht "gegenüber dem öffentlichen Interesse" denkbar sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Zitierung des § 68 Abs. 1 AVG wird in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Zuständigkeit des LH unzweifelhaft gegeben sei; es sei zutreffend ausgeführt worden, dass auf Grund der (Teil‑)Verzichtserklärung der Wasserberechtigten gemäß § 29 WRG 1959 vorzugehen gewesen sei. Die Behörde habe demgemäß eine solche Verzichtserklärung lediglich zur Kenntnis zu nehmen, eine Überprüfung der Motive komme hiebei nicht in Betracht.

Parteistellung sei dem Beschwerdeführer hiebei keine zugekommen. Unter Berufung auf verwaltungsgerichtliche Judikatur wird dazu ausgeführt, dass im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nur die in § 29 Abs. 1 und 3 leg. cit. genannten Personen Parteien seien. Außer den bisher Berechtigten könnten diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie hätten aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintritts eines Erlöschensfalles selbst. Insofern würde ihnen die Parteistellung fehlen, weil die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur sei; sie gelte auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt seien.

Zum Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides sei auszuführen, dass Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen würden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden sei oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheine. Nachdem Anordnungen nach § 34 WRG 1959 keine Zwangsrechte im Sinne der §§ 60 und 63 WRG 1959 seien, weshalb bei der Erlassung solcher Anordnungen auch die Enteignungsbestimmungen des 6. Abschnitts des WRG 1959 und die dort vorgesehene Interessensabwägung keine Anwendung fänden, müsse dies auch im umgekehrten Fall einer Aufhebung solcher Anordnungen gelten. Auch Eigentumsbeschränkungen seien nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse gelegen seien. Falle das öffentliche Interesse weg, wie im gegebenen Fall, so sei auch die Schutzgebietsanordnung zu widerrufen. Der § 34 Abs. 1 WRG 1959 normiere in seinem letzten Satz, dass die Änderung solcher Anordnungen zulässig sei, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestatte oder erfordere.

Nachdem die Parteistellung gemäß § 8 AVG grundsätzlich an einen Rechtsanspruch bzw. die (mögliche) Verletzung oder Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts eines Beteiligten (somit einer Partei) gebunden sei und eine solche - auch nur mögliche - Rechtsverletzung im gegenständlichen Fall keineswegs vorliege, komme auch bezüglich der gebotenen Aufhebung der Schutzbestimmungen dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu.

Was den Spruchteil III. des erstinstanzlichen Bescheides, nämlich die Abweisung eines Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers anbelange, so verweise der LH in seiner Rechtsmittelbelehrung selbst ausdrücklich darauf, dass gegen die Entscheidung über die Entschädigungsfrage ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche stelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Gerichtskompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 unterliege und gegen die der Verwaltungsgerichtshof nicht angerufen werden könne.

Der Beschwerdeführer habe daher keine Parteistellung. Unzulässig sei aber die Berufung einer "Nichtpartei", weshalb die Berufung bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zurückzuweisen sei. Bezüglich des Spruchpunktes III. sei diese aus dem Grund des § 117 WRG 1959 zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher sie mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 1873/02-11, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde wurde zur Zl. 2003/07/0099 protokolliert.

In beiden Beschwerden wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte ebenso wie die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Abstimmung zu verbinden und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

I. §§ 34 und 117 WRG 1959 lauten auszugsweise:

"Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(2) ...

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

(3) ...

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) ..."

II. Zum Verhältnis der im Verfahren ergangenen Bescheide zueinander:

Im Verfahren 2003/07/0098 wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 19. April 2001 die Fassungszone (Spruchpunkt A.I.) und das engere Schutzgebiet (Spruchpunkt A.II.) festgelegt und über den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers (Spruchpunkt B.) entschieden. Der Entschädigungsanspruch wurde nur hinsichtlich des durch die Anordnungen im engeren Schutzgebiet eingeschränkten Schotterabbaus im Ausmaß der Bewilligung vom 30. April 1980 und lediglich dem Grunde nach anerkannt; die Entscheidung über die Höhe wurde einem Nachtragsbescheid vorbehalten.

Dieser Spruchpunkt B des Bescheides des LH vom 19. April 2001 beinhaltete hinsichtlich des dem Grund nach zugesprochenen Entschädigungsanspruches zwei Aussagen. Durch die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach nur für den 1980 gewerberechtlich bewilligten Teil der Schottergrube wurde unter einem zum Ausdruck gebracht, dass für den darüber hinausgehenden Schotterabbau (Erweiterung lt. Rodungsbescheid 1996) keine Entschädigung dem Grunde nach zustehe. Aus der Begründung des Bescheides des LH vom 19. April 2001 zu Spruchpunkt B ergibt sich zweifelsfrei, dass mit diesem das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung für den erweiterten Schotterabbau abgewiesen wurde.

Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Berufung (nur) die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs für den erweiterten Schotterabbau und die Trennung der Entschädigungsentscheidung nach Grund und (vorbehaltener) Höhe bekämpft.

Der erstangefochtene Bescheid konnte sich daher auch nur auf diese beiden Bereiche beziehen, sprach also seinerseits (nur) über die Nichtzuerkennung der Entschädigung dem Grunde nach für den erweiterten Schotterabbau und über die Zulässigkeit des Vorbehaltes ab. Alle anderen Spruchteile des Bescheides des LH vom 19. April 2001 (Festlegung von Fassungszone und erweitertem Schutzgebiet - Spruchpunkte A I und A II , Entschädigung für den Schotterabbau wie 1980 bewilligt - teilweise Spruchpunkt B) erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Im Verfahren zur hg. Zl. 2003/07/0099 wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid des LH vom 14. August 2002 im Spruchpunkt I das Teilerlöschen des Wassernutzungsrechts der mitbeteiligten Partei auf Grund des vom Berechtigten erklärten Teilverzichts festgestellt. Im Spruchpunkt II. wurde der Schutzgebietsbescheid des LH vom 19. April 2001 im Umfang der Spruchpunkte A II (engeres Schutzgebiet) und B (Entschädigung) widerrufen. In Spruchpunkt III. wurde ein Antrag des Beschwerdeführers über die Höhe der zu leistenden Entschädigung abgewiesen.

Alle diese Absprüche wurden mit Berufung bekämpft. Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem zweitangefochtenen Bescheid aber zurück; der erstinstanzliche Bescheid des LH vom 14. August 2002 war daher mit seiner Erlassung in Rechtskraft erwachsen.

Für die Beschwerdefälle bedeutet dies Folgendes:

Das rechtskräftig mit Bescheid des LH vom 19. April 2001 angeordnete engere Schutzgebiet (A II) wurde durch den rechtskräftigen Bescheid des LH vom 14. August 2002 gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 aufgehoben. Mit diesem Bescheid wurde auch der Teil der rechtskräftigen Entschädigungsentscheidung des Spruchpunktes B des Bescheides des LH vom 19. April 2001 "widerrufen," der sich - durch Berufung unangefochten - auf den Schotterabbau im Ausmaß des Bewilligungsbescheids vom 30. April 1980 bezog und der diesbezüglich eine Entschädigung dem Grunde nach zuerkannte. Der Widerruf konnte sich in diesem Zusammenhang nur auf die dem Grunde nach anerkannte Entschädigung beziehen und nicht auch auf die abgewiesene Entschädigung für den erweiterten Schotterabbau.

Spruchpunkt III. des rechtskräftigen Bescheides des LH vom 14. August 2002 stellt die (letztendlich) mit dem erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich der Höhe vorbehaltene Entscheidung über die dem Grunde nach zuerkannte Entschädigung für Nutzungseinschränkungen des Beschwerdeführers im Ausmaß des Bewilligungsbescheids der BH zum Schotterabbau vom 30. April 1980 dar. Dass damit die Zuerkennung eines vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angeführten Entschädigungsbetrages abgelehnt und von der Behörde selbst kein Betrag festgesetzt wurde, tut diesem Verständnis keinen Abbruch.

Zusammenfassend ergibt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes daher die rechtliche Situation, dass

* mit dem Bescheid des LH vom 19. April 2001 rechtskräftig die Fassungszone für die Brunnenanlage verfügt wurde;

* mit dem erstangefochtenen Bescheid über die Rechtsmäßigkeit der Nichtzuerkennung der Entschädigung für den erweiterten Schotterabbau und des Vorbehalts des Zuspruches der Höhe der Entschädigung abgesprochen wurde;

* mit rechtskräftigem Bescheid des LH vom 14. August 2002 der Teilverzicht der mitbeteiligten Partei festgestellt wurde, die genannten Bescheidteile des Bescheides des LH vom 19. April 2001 widerrufen wurden und eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung für den Beschwerdeführer getroffen wurde

* mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurde.

III. Zu der zur hg. Zl. 2003/07/0098 protokollierten Beschwerde:

1. Im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides entfaltete Spruchpunkt A II des Bescheides des LH vom 19. April 2001 (Ausweisung eines engeren Schutzgebietes) noch Rechtswirkungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen.

2. In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird - wie schon in der Berufung - die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bestritten, wonach nicht alle notwendigen Bewilligungen für den erweiterten Schotterabbau auf Grundstück Nr. 613 des Beschwerdeführers vorgelegen seien. Für diesen Schotterabbau sei nach Ansicht des Beschwerdeführers keine wasserrechtliche Bewilligung notwendig. Ausgehend von dieser unrichtigen Ansicht wäre eine Entschädigung auch für den über den Bewilligungsbescheid vom 30. April 1980 hinausgehenden Schotterabbau, für den am 11. Dezember 1996 eine forstrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, zuzuerkennen gewesen, da keine konsenslose Nutzung/Nutzungsabsicht vorliege.

3. Nutzungsbeeinträchtigungen wurden vom Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit dem erweiterten Schotterabbau geltend gemacht. Daher erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, dass eine Entschädigung auch für die Festsetzung der Fassungszone (Ausmaß: 10x10 m um den Kühbrunnen) gebühre, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung und steht zudem im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, in welchem er wegen der zu erwartenden Beeinträchtigungen im engeren Schutzgebiet Einwände erhob, ausdrücklich aber keine solchen in Hinblick auf die Fassungszone (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1998).

4. Die Erstbehörde wies mit diesem Teil des Spruchpunktes B - wie bereits oben dargelegt - das Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung auch für den erweiterten Schotterabbau ab; dem Beschwerdeführer wurde damit für diesen Teil des Schotterabbaues keine Entschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung stellt aber eine solche über die Entschädigung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 dar.

Es ist jedoch nicht zulässig, diese Entscheidung im Verwaltungsweg zu bekämpfen:

Nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nach dem Wasserrechtsgesetz eine Berufung nicht zulässig; die belangte Behörde war zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage, zu der auch die Frage zählt, ob eine Entschädigung - hier hinsichtlich des erweiterten Schotterabbaus nach Maßgabe des Bescheids vom 11. Dezember 1996 - überhaupt gebührt, nicht zuständig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, 2001/07/0161, und vom 3. Juli 2003, 2000/07/0230). Gegen diese Entscheidung ist im Rahmen der sukzessiven Kompetenz des § 117 Abs. 4 WRG 1959 der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheids nicht auf diese (einzige) Rechtsschutzmöglichkeit hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer irrt in diesem Zusammenhang auch mit seinem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Hinweis, dass sich § 117 Abs. 4 WRG 1959 nur auf Entscheidungen nach § 117 Abs. 1 leg. cit. beziehe, nicht aber auf solche nach § 117 Abs. 3 WRG 1959. Er scheint damit zu meinen, dass für die nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 - § 117 Abs. 3 WRG spricht von der Zuerkennung einer Entschädigung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; dieser Fall liegt hier nicht vor - dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungen die sukzessive Gerichtszuständigkeit nicht gelte.

Dieses Argument geht im vorliegenden Fall aber schon deshalb fehl, weil mit Spruchpunkt B des Bescheides des LH vom 19. April 2001 - wie oben dargestellt - das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung abgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer eben keine Entschädigung für den erweiterten Schotterabbau, auch nicht dem Grunde nach, zugesprochen wurde.

Dass für solche Entscheidungen aber im Rahmen der sukzessiven Kompetenz des § 117 Abs. 4 WRG 1959 der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen ist, wurde eben dargelegt.

5. Da die belangte Behörde aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers eine inhaltliche Überprüfung des Entschädigungsanspruchs dem Grund nach im bekämpften Umfang vornahm und die Berufung meritorisch (abweisend) erledigte, war der erstangefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

6. Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung und in der Beschwerde gegen die seiner Ansicht nach gänzlich unbegründete Trennung der Entscheidung nach Grund und Höhe der Entschädigung wendet, so wird damit keine Rechtsverletzung aufgezeigt.

Aus § 34 Abs. 4 WRG 1959 iVm § 117 Abs. 2 WRG 1959 ergibt sich, dass die Trennung des Ausspruches über die Verpflichtung zur Duldung von Beschränkungen in der Bewirtschaftung und Benutzung von Grundstücken nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 von der Bestimmung einer Entschädigungsleistung dem Gesetz entsprechend nur ausnahmsweise erfolgen soll; zumindest muss die Frage, ob die Bewirtschaftungserschwernis dem Grunde nach einer Entschädigung bedürfe, gleichzeitig mit der Festlegung der Schutzgebiete entschieden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, 96/07/0036, mwN).

Nur die Frage der festzusetzenden Form, Art und Höhe der Entschädigungsleistung sowie deren Frist kann gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 in der dort festgelegten Weise einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, 2002/07/0060).

Diesen Anforderungen wird der insofern mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigte erstinstanzliche Bescheid entgegen der Beschwerdeansicht mit ausreichender Begründung gerecht. Über die Entschädigung wurde dem Grunde nach abgesprochen. Es wurde in der Begründung des erstinstanzlichen wie auch des erstangefochtenen Bescheids darauf hingewiesen, dass eine Einigung nicht erzielt werden konnte und dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2001 mitgeteilt habe, keine weiteren Verhandlungen mehr führen zu wollen und auf eine rasche Entscheidung zu drängen. Demgegenüber hielt es die erstinstanzliche wie die belangte Behörde für erforderlich, zur Frage der Entschädigungshöhe Sachverständigengutachten einzuholen, was aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Bedenken begegnet. Eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheidteils wurde nicht erfolgreich aufgezeigt.

7. Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Teil des erstangefochtenen Bescheides wendet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

IV. Zu der zur hg. Zl. 2003/07/0099 protokollierten Beschwerde:

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen; die belangte Behörde verweigerte dem Beschwerdeführer somit eine Sachentscheidung über seine Berufung. Es war daher vorliegendenfalls allein die Frage zu prüfen, ob diese Verweigerung der Sachentscheidung Rechte des Beschwerdeführers verletzte.

1. Zur Zurückweisung der Berufung im Erlöschensverfahren:

Hier wendet sich der Beschwerdeführer wie schon in der Berufung gegen die Zulässigkeit des Verzichts der mitbeteiligten Partei auf einen Teil ihres Wasserrechts. Ein Verzicht "auf öffentliche Interessen" sei nicht zulässig. Der Verzicht sei nur deswegen abgegeben worden, um der Pflicht zur Entschädigungsleistung zu entgehen. Die mitbeteiligte Partei nutze dessen ungeachtet den Kühbrunnen weiterhin zur Trinkwassergewinnung. Unter Zitierung des hg. Erkenntnisses vom 15. September 1992, 92/04/0069, wird vorgebracht, dass die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den Wegfall der Entschädigungspflicht zufolge des (Teil‑)Verzichts der mitbeteiligten Partei nicht zuständig sei. Durch den Zuspruch der Entschädigung sei ein Rechtsverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer entstanden, welches gemäß § 1 JN von ordentlichen Gerichten zu beurteilen sei.

Die vorgebrachte Zuständigkeitsrüge geht ins Leere. Eine Vergleichbarkeit mit dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, dem ein unterschiedlicher Sachverhalt, der zudem nach anderen Rechtsvorschriften zu beurteilen war, zu Grunde lag, ist nicht gegeben. Im dortigen Fall handelte es sich um eine Enteignung und um einen späteren Verzicht des durch die Enteignung Berechtigten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es sich bei Anordnungen nach § 34 WRG und deren Auswirkungen auf das Grundeigentum nicht um eine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 2000/07/0228).

Im dortigen Beschwerdefall fanden Normen (Tiroler Tourismusgesetz 1991 bzw. subsidiär das Tiroler Straßengesetz) Anwendung, die keine Bestimmungen über die Rechtsfrage und insbesondere über die Behördenzuständigkeit im Falle eines Verzichtes des durch die Enteignung Berechtigten enthielten, der Ausnahmetatbestand des § 1, zweiter Halbsatz JN nicht gegeben war, weshalb vom Fehlen einer behördlichen Zuständigkeit für die Feststellung eines Verzichtes auf ein Recht ausgegangen wurde.

Darin liegt aber der entscheidende Unterschied zum zitierten Beschwerdefall, weil das WRG 1959 - im Gegensatz zu den in dem vom Beschwerdeführer genannten Fall anzuwendenden Normen - nicht nur ausdrückliche Regelungen über den Verzicht auf ein Wasserbenutzungsrecht und dessen Folgen in den §§ 27 und 29 WRG 1959 enthält sondern in § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 auch den Fall regelt, in dem es - zB. in Folge eines solchen Verzichtes - zu einer Veränderung von Schutzgebietsanordnungen kommt.

Der mit den Worten "Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte" überschriebene § 27 Abs. 1 und 6 WRG 1959 lautet:

"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

...

(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt."

Nach § 29 Abs. 1, 1. Halbsatz WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen.

Dass der Teilverzicht der mitbeteiligten Partei auf ihr Wasserbenutzungsrecht im gegebenen Zusammenhang Auswirkungen auf das Schutzgebiet hat, vermag an der grundsätzlichen Wirksamkeit dieses Verzichts und an der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Feststellung desselben nichts zu ändern.

Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten sind gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG nur die im § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG genannten Personen Parteien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/07/0036). Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs. 3 WRG 1959) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 95/07/0014).

Ein rechtlicher Einfluss auf die Feststellung des Eintritts des Erlöschensfalles fehlt dem Beschwerdeführer daher. Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht.

2. Zum Widerruf des engeren Schutzgebietes:

2.1. Der Widerruf der Festlegung des mit dem Teilerlöschen des Wassernutzungsrechts der mitbeteiligten Partei - wie der Amtssachverständige für Geohydrologie schlüssig und unbestritten darlegte - obsolet gewordenen engeren Schutzgebiets ist nur eine Folge des rechtswirksamen Verzichtes und steht zudem im Interesse des Beschwerdeführers, für den damit die von ihm auch mehrfach gerügte Belastung seines Grundeigentums wegfällt.

Der Widerruf des rechtskräftig festgesetzten engeren Schutzgebiets lag aber nicht nur im Interesse des Beschwerdeführers, sondern war aus den folgenden Gründen auch im öffentlichen Interesse geboten:

Die Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2001, 98/07/0129, mwN).

Dem § 34 Abs. 1 WRG 1959 ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent. Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, 92/07/0116, VwSlg 13.703 A/1992).

Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, dass diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252/1990, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, d.h. - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, dass sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0116).

In Fällen, in denen das öffentliche Interesse - wie im gegebenen Zusammenhang hinsichtlich des engeren Schutzgebiets - zur Gänze wegfällt, kann dementsprechend nicht mit einer bloßen Lockerung das Auslangen gefunden werden; die gebotene Maßnahme kann diesfalls nur in einem gänzlichen Widerruf liegen.

Eine Schutzgebietsfestsetzung nach dem WRG 1959 fällt schließlich auch nicht automatisch mit dem (Teil‑)Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0124).

Von daher gesehen war die belangte Behörde, dem unstrittigen und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie folgend, verpflichtet, die seinerzeit verfügte Anordnung des engeren Schutzgebiets und die entsprechenden Schutzanordnungen, insbesondere das Verbot des Schotterabbaus, zurück zu nehmen. War es zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer einwandfreien Wasserversorgung der mitbeteiligten Partei überhaupt nicht mehr erforderlich, diese in ihrer beeinträchtigenden Wirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers wirkenden Anordnungen aufrechtzuerhalten, dann waren diese im vorliegenden Fall gänzlich zu widerrufen. Aus diesem Verständnis des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 folgt nun, dass die belangte Behörde die ihr obliegende Verpflichtung zur Änderung im dargelegten Sinn in rechtmäßiger Weise wahrgenommen hat.

Der Widerruf umfasste die engere Schutzzone vollständig und änderte sie - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht nur ab. Der Beschwerdeführer ist somit in den Möglichkeiten zur Nutzung seines Grundeigentums, insbesondere zum Schotterabbau, für die Zukunft nicht mehr durch das Schutzgebiet beschränkt. Durch den vollständigen Widerruf der Eigentumsbeschränkung wurden wasserrechtlich geschützte Interessen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht verletzt. Das WRG 1959 kennt kein Recht des Betroffenen auf Aufrechterhaltung eines Eigentumseingriffes und damit eines Entschädigungsanspruches. Auf ein solches Recht kann eine Parteistellung nicht gestützt werden.

Es kann dahin stehen, ob - wie die belangte Behörde meint - in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 einem von einem Schutzgebietsbescheid Betroffenen keine Parteistellung zukomme. Zur Rechtslage vor der WRG-Novelle 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem durch einen Antrag des Betroffenen ausgelösten Verfahren ausgesprochen, dass einem von einem Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümer ein Rechtsanspruch auf Widerruf der ihn belastenden Anordnungen im Fall des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, für dessen gesicherte Ausübung ein Schutzgebiet bestimmt wurde, zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1972, Zl. 75/71, VwSlg 8338). Darauf, ob diese Ansicht auch auf amtswegige Änderungsverfahren nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zutrifft oder nicht, braucht im gegenständlichen Fall aber aus nachstehenden Überlegungen nicht näher eingegangen zu werden:

Der Beschwerdeführer hat sich nämlich im vorliegenden Fall nicht auf ein solches, ihm Parteistellung verleihendes Recht berufen, sondern sich im Gegenteil auf ein "Recht" auf Beibehaltung der Belastung seines Eigentums und seines Entschädigungsanspruches bezogen; ein solches Recht besteht aber auf Grundlage des WRG 1959 nicht und kann ihm daher auch keine Parteistellung vermitteln. Dass eine Verletzung seines wasserrechtlich geschützten Rechtes auf Widerruf der Schutzanordnungen vorliege, hat er weder geltend gemacht noch ist eine solche Rechtsverletzung gegeben.

Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Widerruf des engeren Schutzgebietes verletzt diesen daher nicht in Rechten.

2.2. Der Widerruf auch des Entschädigungszuspruchs dem Grunde nach im Spruchpunkt II ist die logische Folge aus dem Vorgesagten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aber nicht davon auszugehen, dass dieser Widerruf rückwirkend erfolgte; für den Zeitraum, in dem die Eigentumsbeschränkung noch aufrecht war, entfaltet er keine Wirksamkeit. Bei gebotener gesetzeskonformer Auslegung dieses Spruchpunkts kann er nicht anders verstanden werden, als dass ein Entschädigungsanspruch (dem Grunde nach) erst für die Zeit nach der Aufhebung des Schutzgebiets nicht (mehr) bestehen soll. Dass der Widerruf lediglich eine pro-futuro-Wirkung hat, geht auch unmissverständlich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheids hervor.

3. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheids:

Der Spruchpunkt III des durch den zweitangefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen erstinstanzlichen Bescheids kann nur als das Ergebnis des (vorbehaltenen) Verfahrens zur Ermittlung der Höhe der rechtskräftig mit Bescheid vom 19. April 2001dem Grunde nach zugesprochenen Entschädigung verstanden werden.

Die erstinstanzliche Behörde traf damit eine Entscheidung über die Entschädigung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959, und zwar in dem Sinne, dass keine Entschädigung gebührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 2000/07/0228, mwN).

Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, diese Entscheidung durch Anrufung des Gerichtes im Sinne des § 117 Abs. 4 WRG 1959 außer Kraft zu setzen. Zu Recht hat es die belangte Behörde abgelehnt, über Entschädigungsfragen zu entscheiden, da sie hiefür nicht zuständig war.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer zu folgen wäre, dass ihm für die Zeit des aufrechten Bestehens der Eigentumseinschränkung eine Entschädigung zukäme, und die (gänzliche) Abweisung einer Entschädigung daher dem Gesetz widerspräche, so war für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches des Bescheides erster Instanz nicht die belangte Behörde zuständig, sondern das Gericht. Auf diesen Weg wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit zu Recht verwiesen.

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

V. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens im hg. Verfahren zur Zl. 2003/07/0099 betrifft den von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Ersatz von Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Kostenersatz bereits enthalten (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/07/0178).

Wien, am 23. September 2004

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