Normen
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Fischereiberechtigter am M-Bach.
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft S (BH) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am M-Bach; dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der BH vom 26. Juli 1990 abgewiesen.
Unter Vorlage geänderter Projektsunterlagen ersuchte der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 28. August 1990 bei der BH neuerlich um die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Kleinkraftwerkes. In der Folge beantragte der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 10. September 1992 den Übergang der Entscheidungspflicht in dieser Angelegenheit an den Landeshauptmann von Kärnten (LH). Diesem Antrag wurde mit Bescheid des LH vom 21. November 1994 Folge gegeben, gleichzeitig wurde der in der Zwischenzeit ergangene Bescheid der BH vom 7. Oktober 1992, mit welchem der Neuantrag des Mitbeteiligten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, behoben.
Der LH führte über den Antrag des Mitbeteiligten vom 28. August 1990 zwei mündliche Verhandlungen durch, wobei das Einvernehmen mit den Parteien und Beteiligten nicht gänzlich hergestellt werden konnte.
Daraufhin wurde seitens des Mitbeteiligten das Projekt "Kleinkraftwerk am M-Bach" neuerlich einer Änderung unterzogen. Das entsprechende Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wurde unter Vorlage der geänderten Projektsunterlagen mit Eingabe vom 26. Juli 1996 dem LH vorgelegt.
Auf Grund dieses Ansuchens fand am 28. Jänner 1997 eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung durch den LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz an Ort und Stelle statt; die beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten ihre Gutachten und formulierten Vorschreibungen, mit den meisten Parteien und Beteiligten konnte Einvernehmen hergestellt werden. Der Wasserechtsbehörde wurden entsprechende Zustimmungserklärungen bzw. privatrechtliche Übereinkommen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1997 entschied der LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz dahingehend, dass er dem Mitbeteiligten die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilte.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1998 gemäß § 66 AVG behoben, weil zu Unrecht eine auf § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gestützte Zuständigkeit des LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz in Anspruch genommen worden sei. Die Ausbauleistung des Kleinkraftwerkes sollte laut Projektangabe mit 110 kW und nicht, wie § 99 Abs. 1 lit. b WRG voraussetze, mit 150 kW gegeben sein. Hingegen sei die Zuständigkeit des LH nach § 73 AVG gegeben und es werde neuerlich eine Entscheidung des LH, allerdings gestützt auf § 73 AVG und § 98 WRG 1959 zu erlassen sein.
Mit Bescheid des LH vom 30. März 1999 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 98 WRG 1959 und § 73 AVG sowie gemäß den §§ 9, 11, 12, 15, 21, 105, 111 und 117 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes am M-Bach unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Im Spruch des Bescheides wird unter dem Titel "Grundstücksinanspruchnahme und Fischereibelange" ausgeführt, der Mitbeteiligte habe die für die Inanspruchnahme fremden Grundes erforderlichen Übereinkommen mit den betroffenen Grundstückseigentümern - sofern es nicht schon geschehen sei - vor Baubeginn abzuschließen und sich um die gütliche Regelung der Entschädigungsfrage mit allen Berechtigten - auch den Wasser- und Fischereiberechtigten - zu bemühen. Zur Feststellung der Höhe der zu leistenden Entschädigung habe innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des gegenständlichen Kraftwerkes eine Probefischung, allenfalls durch die Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung, zu erfolgen. Dem Betroffenen bleibe indes die Einbringung von Entschädigungsanträgen binnen Jahresfrist beim Amt der Kärntner Landesregierung gemäß § 111 Abs. 4 bzw. § 117 WRG 1959 unbenommen.
In diesem Zusammenhang geht aus der Begründung dieses Bescheides hervor, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Entschädigungsfestsetzung generell im "Stammbescheid" zu erfolgen habe, sei unrichtig. Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 seien Entschädigungsleistungen bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich sei, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Ausgehend davon, dass - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - am 8. Oktober 1993 eine Probefischung des M-Baches vorgenommen und im gegenständlichen Bewilligungsbescheid gleichzeitig die Vornahme einer neuerlichen Probefischung nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes zur Feststellung eines allfälligen Schadens am Fischbestand aufgetragen worden sei, sohin die Höhe der eventuell zu leistenden Entschädigung noch nicht festgestellt werden könne, hätte die Festsetzung derselben einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden müssen. Unrichtig sei die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Entschädigungsleistung von einer neuerlichen Einbringung eines entsprechenden Antrages abhängig gemacht worden sei. Diesbezüglich werde unter der Überschrift "Grundstücksinanspruchnahme und Fischereibelange" ausgeführt, dass sich der Mitbeteiligte um die gütliche Regelung der Entschädigungsfrage mit allen Berechtigten, auch dem Wasser- und Fischereiberechtigten, zu bemühen habe. Nur wenn eine privatrechtliche Einigung nicht zu Stande kommen sollte, bliebe den Betroffenen die Einbringung entsprechender Entschädigungsanträge unbenommen. Weil aber die Höhe einer eventuell zu leistenden Entschädigung erst nach Vornahme einer neuerlichen Probefischung nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes zur Feststellung eines allfälligen Schadens am Fischbestand festzustellen wäre, hätte eben die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung nicht im vorliegenden Bescheid erfolgen sondern - erforderlichenfalls - einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden müssen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, der Bescheid unterscheide sich so gut wie nicht vom vorausgegangenen Bescheid des LH vom 16. Juni 1997; er bewege sich daher weitgehend im Rahmen seiner damaligen Berufung vom 7. Juli 1997. Unter anderem machte er in der Berufung geltend, gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 sei über die Entschädigung in der Regel im "Stammbescheid" abzusprechen. Es liege kein Grund vor, nicht schon jetzt über die Entschädigung zu entscheiden. Es sei schon jetzt möglich, abzusehen, welchen Einfluss die vorübergehenden Bauarbeiten und die dauernde Wasseranlage auf den Fischbestand haben werde. Die Behörde vertrete anscheinend den Standpunkt, dass man sich jetzt über einen Schaden keinen Gedanken zu machen brauche, sondern dass es genüge, hinterher festzustellen, ob ein solcher Schaden eingetreten sei oder auf Dauer bestehe. Geradezu grotesk sei deshalb die Anordnung einer Probefischung nach Aufnahme des Kraftwerksbetriebes. Ein solches Probefischen müsse selbstverständlich vor dem Bau stattfinden. Zu seiner nicht geringen Überraschung habe er dem angefochtenen Bescheid entnommen, dass im Auftrag des Mitbeteiligten am 8. Oktober 1993 ein Probefischen unternommen worden sei. Von dem Ergebnis dieses unglaublichen Eingriffes in sein Fischereirecht habe er bis heute offiziell nichts erfahren. Es habe offenbar dieses Probefischen nur zu einem Befund über den Fischbestand geführt und enthalte kein Gutachten über einen vorübergehenden oder dauernden Schaden. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keinen Vorbehalt für einen Nachtragsbescheid. Einen Nachtragsbescheid hätte die Behörde schließlich von Amts wegen zu erlassen. Unter der Überschrift "Grundstücksinanspruchnahme und Fischereibelange" überlasse der angefochtene Bescheid hingegen den "Betroffenen" die Einbringung von Entschädigungsanträgen binnen Jahresfrist. Damit entferne sich der Bescheid sehr weit vom Gesetz und widerspreche sich in der Begründung, wo von einem vorbehaltenen Nachtragsbescheid die Rede sei, worüber aber im Spruch des Bescheides kein Wort verloren werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 2002 änderte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid des LH vom 30. März 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass die Pflichtwassermengen (Auflagenpunkt 15) neu festgelegt wurden. Der Spruchabschnitt "Grundstückinanspruchnahme und Fischereibelange" des erstinstanzlichen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass dessen letzter Satz durch den Satz folgenden Inhaltes ersetzt wurde:
"Vor Baubeginn hat eine fischereiliche Beweissicherung (Probefischung) zu erfolgen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für fischereiwirtschaftliche Schäden wird gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten."
Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde die Baubeginns- und Bauvollendungsfrist gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 neu festgesetzt.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides stützt sich nach der Wiedergabe des Berufungsvorbringens und der §§ 105 Abs. 1 lit. m sowie § 15 WRG 1959 auf das Gutachten des fischereiwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach den Forderungen des Beschwerdeführers nach einer fischereilichen Beweissicherung (Probefischung) vor Baubeginn, der Festsetzung der Pflichtwassermenge von 90 l/s (November bis März) bzw. 120 l/s (April bis Oktober), der Errichtung einer Fischaufstiegshilfe, der Einrichtung einer automatischen, dem "Konsenswerber" zugänglichen Kontrolleinrichtung zur Abgabe des Pflichtwassers, sowie der Festsetzung einer Entschädigung für den Fischereischaden stattzugeben sei. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des von beiden Verfahrensseiten anerkannten fischereiwirtschaftlichen Gutachtens sei der angefochtene Bescheid aus gewässerökologischer und fischereiwirtschaftlicher Sicht abzuändern bzw. zu ergänzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Angefochten wird Spruchteil I des angefochtenen Bescheides, insoweit im Spruchabschnitt "Grundstückinanspruchnahme und Fischereibelange" des aufrecht erhaltenen Bescheides des LH der letzte Satz dahingehend neu formuliert wurde, dass die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten werde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bestimmung einer Entschädigung dem Grunde nach und auf Festsetzung der Entschädigungshöhe schon im Bewilligungsbescheid (§ 117 Abs. 1 WRG 1959) verletzt. Die Behörde hätte auf Grund der Offenkundigkeit oder nach entsprechenden Erhebungen aussprechen müssen, dass durch das Bauvorhaben des Mitbeteiligten das Fischereirecht des Beschwerdeführers geschädigt werde und ihm hiefür Ersatz gebühre. Eine solche Feststellung fehle im Bescheid. Der Bescheid unterstelle aber offenbar eine Schädigung des Fischereirechtes, weil dem Nachtragsbescheid nur die Festsetzung der Höhe der Entschädigung vorbehalten worden sei. Der Vorbehalt, die Entschädigung später festzusetzen, sei rechtswidrig, weil diese gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 in der Regel im Bewilligungsbescheid festzusetzen und nur dann einem Nachtragsbescheid vorzubehalten sei, wenn dies nicht möglich wäre. Es liege kein Hindernis für die Festsetzung der Entschädigung vor. Der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine Begründung, dieser Begründungsmangel sei erheblich.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie wies darauf hin, die Festsetzung einer fischereiwirtschaftlichen Entschädigung habe im gegenständlichen Verfahren deshalb nicht im Bewilligungsbescheid erfolgen können, weil die fachlichen Grundlagen für die Höhe der zu bestimmenden Entschädigung erst nach erfolgter entsprechender Beweissicherung festgesetzt werden könnten; die fischereiwirtschaftliche Entschädigung habe sohin einem Nachtragsbescheid vorbehalten werden müssen.
Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 15 und 117 WRG 1959 lauten:
"§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
(2) ...
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit - also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume - eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5) ..."
Der Beschwerdeführer, ein Fischereiberechtigter nach § 15 WRG 1959, erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid darin in seinen Rechten verletzt, dass bei der Verleihung der wasserrechtlichen Bewilligung an den Mitbeteiligten die ihm für die Beeinträchtigung des Fischereirechtes gebührende Entschädigung nicht bereits im Bewilligungsbescheid festgesetzt sondern einem Nachtragsbescheid vorbehalten wurde.
Nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 ist die im Abs. 1 bezeichnete Leistung (hier: Entschädigung) in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen. Grundsätzlich ist daher im Bewilligungsbescheid auszusprechen, ob, in welcher Form, auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Nur dann, wenn dies nicht möglich ist, ist dies binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einem abgesonderten Bescheid nur die nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 festzusetzende Höhe und Art der Leistung vorbehalten werden, nicht aber die Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1976, VwSlg. 8966/A, vom 28. Mai 1991, Zl. 90/07/0123, und vom 26. November 1991, Zl. 88/07/0153).
Durch den im vorliegenden Fall erfolgten Vorbehalt der Festlegung der Höhe der Entschädigung nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 hat die belangte Behörde aber unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Insoweit sich die vorliegende Beschwerde dagegen wendet, dass hinsichtlich der Frage, ob überhaupt dem Grunde nach eine Entschädigung gebührt, überhaupt keine Entscheidung getroffen wurde, erweist sie sich als unbegründet.
Mit Spruchteil I des angefochtenen Bescheides wurde - im hier interessierenden Zusammenhang - der unter der Überschrift "Grundinanspruchnahme und Fischereibelange" stehende Spruchteil des Bescheides des LH umgestaltet, sodass er nunmehr folgenden Wortlaut hat:
"Der Antragsteller hat die für die Inanspruchnahme fremden Grundes erforderlichen Übereinkommen mit den betroffenen Grundstückseigentümern - sofern dies nicht schon geschehen ist - vor Baubeginn abzuschließen und sich um die gütliche Regelung der Entschädigungsfrage mit allen Berechtigten - auch den Wasser- und Fischereiberechtigten - zu bemühen. Zur Feststellung der Höhe der zu leistenden Entschädigung hat innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des gegenständlichen Kraftwerkes eine Probefischung, allenfalls durch die Abteilung 15 des Amtes der Kärntner Landesregierung, zu erfolgen. Vor Baubeginn hat eine fischereiliche Beweissicherung (Probefischung) zu erfolgen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für fischereiwirtschaftliche Schäden wird gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten."
Damit wurde dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers insofern entsprochen, als im Spruch des Bewilligungsbescheides eine weitere Probefischung vor Baubeginn verfügt wurde und der Vorbehalt der Festlegung der Höhe der Entschädigung - dessen Rechtfertigung der Beschwerdeführer allerdings bestreitet - in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Berufung gegen die Berechtigung eines solchen Vorbehaltes mit der Behauptung, es liege kein Grund vor, nicht schon jetzt über die Entschädigung zu entscheiden. Es sei schon jetzt möglich, abzusehen, welchen Einfluss die vorübergehenden Bauarbeiten und die dauernde Wasseranlage auf den Fischbestand haben werde. Die Behörde vertrete anscheinend den Standpunkt, dass man sich jetzt über einen Schaden keinen Gedanken zu machen brauche, sondern dass es genüge, hinterher festzustellen, ob ein solcher Schaden eingetreten sei oder auf Dauer bestehe.
Wie bereits dem Wortlaut des § 117 Abs. 2 WRG 1959 selbst zu entnehmen ist, darf eine Absonderung des Entschädigungsausspruches vom Bewilligungsbescheid nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, VwSlg. 12.534/A/1987). Es ist daher eingehend zu begründen, warum die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem Bewilligungsbescheid selbst möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl. 99/07/0163, betreffend eine Entschädigung im Zusammenhang mit einer Zwangsrechtseinräumung). Die Behörde hat zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/07/0012).
Eine solche Begründung findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Auch unter dem Aspekt, dass eine Entschädigung allenfalls auch unter Vorbehalt der Nachprüfung und anderweitiger Festlegung nach bestimmten Zeiträumen (§ 117 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959) der Höhe nach (vorläufig) zuerkannt werden kann, hätte es daher im vorliegenden Fall einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen und einer Begründung dafür bedurft, warum die festzulegende Entschädigungshöhe nicht bereits Einklang in den Bewilligungsbescheid gefunden hat.
Das Vorbringen in der Gegenschrift ist nicht geeignet, eine im Bescheid versäumte Begründung nachzuholen.
Der Begründungsmangel erweist sich somit als wesentlich, sodass der angefochtene Bescheid infolge Untrennbarkeit des Abspruches über die Entschädigung von der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 117 Abs. 2 WRG 1959) zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. September 2003
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