VwGH 99/07/0178

VwGH99/07/01783.7.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerden 1) des Robert S und 2) der Maria S, beide in G, 3) des Walter S und 4) der Elisabeth S, beide in A, sowie 5) der Eleonore W in G, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen die Bescheide des Obersten Agrarsenates beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) jeweils vom 2. Juni 1999, Zlen. 1) 710.835/13- OAS/99 (99/07/0178), 2) 710.970/6-OAS/99 (99/07/0179),

3) 710.971/6-OAS/99 (99/07/0180), 4) 710.973/6-OAS/99 (99/07/0181) und 5) 710.986/6-OAS/99 (99/07/0182), betreffend jeweils den Zusammenlegungsplan Gerasdorf

1. den Beschluss

gefasst:

Das Verfahren über die zu 99/07/0178 protokollierte Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den erstangefochtenen Bescheid wird eingestellt;

und 2. zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §16 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
VwRallg impl;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §8;
FlVfGG §10;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §16 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die mit den zu 99/07/0179 bis 99/07/0182 protokollierten Beschwerden des Drittbeschwerdeführers sowie der Viert-, Fünft- und Zweitbeschwerdeführerin bekämpften zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin einen Betrag von insgesamt EUR 412,36, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin einen Betrag von jeweils EUR 412,36 und der Zweitbeschwerdeführerin einen weiteren Betrag von EUR 412,36 an Aufwendungen jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleinerbe nach dem am 16. Februar 1998 verstorbenen Johann S., der Hälfteeigentümer zahlreicher Grundstücke war, die der Zusammenlegung Gerasdorf unterzogen wurden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Witwe nach Johann S. und Eigentümerin des anderen Hälfteanteils dieser Grundstücke. Die Gesetzmäßigkeit der dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin für diese Grundstücke zugewiesenen Abfindung bildet den Streitpunkt des von diesen Beschwerdeführern gemeinsam erstangefochtenen Bescheides (99/07/0178). Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin brachten ebenfalls Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf ein. Die Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindungen bildet den Streitpunkt der vom Drittbeschwerdeführer gegen den zweitangefochtenen Bescheid (99/07/0179) und der von der Viertbeschwerdeführerin gegen den drittangefochtenen Bescheid (99/07/0180) erhobenen Beschwerde. Die Fünftbeschwerdeführerin war zu einem Fünftelanteil Eigentümerin dreier der Zusammenlegung Gerasdorf unterzogener Grundstücke, welche im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens über u.a. ihren Wunsch real geteilt wurden, sodass sie eine Abfindung ins Alleineigentum übertragen erhielt. Die Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung bildet den Streitpunkt der von der Fünftbeschwerdeführerin gegen den viertangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde (99/07/0181). Eine weitere Fünfteleigentümerin derselben - auch über ihren Wunsch im Zusammenlegungsverfahren real geteilten - Grundstücke war die Zweitbeschwerdeführerin, die ebenso wie die Fünftbeschwerdeführerin für die eingebrachten Grundstücksanteile eine Abfindung ins Alleineigentum zugewiesen erhielt. Deren Gesetzmäßigkeit bildet den Streitpunkt der von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den fünftangefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde (99/07/0182). Der Erstbeschwerdeführer wiederum brachte gemeinsam mit seiner Ehefrau andere Grundstücke ins Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf ein, für die ihm und seiner Ehefrau eine Abfindung zugewiesen wurde, deren Bekämpfung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Die Beschwerdeführer stehen zueinander im Familienverhältnis und hatten, was sich den Ermittlungen eines Sachverständigen entnehmen lässt, der in einem von drei Beschwerdeführern gegen das Land Niederösterreich angestrengten Amtshaftungsprozess vom Gericht beigezogen wurde, ihren gemeinsamen Grundbesitz in der Zeit vor der Zusammenlegung in Eigeninitiative gemeinsam selbst arrondiert. Sie bewirtschafteten nicht nur sämtliche im Eigentum aller Familienmitglieder stehenden Grundstücke gemeinsam, sondern hatten darüber hinaus mit anderen Landwirten Nutzungstauschvereinbarungen (so genannte "Nutzungstäusche") abgeschlossen, die ihnen - gegen den Verzicht auf die Bewirtschaftung eigener Grundstücke - eine Bewirtschaftung solcher Fremdgrundstücke erlaubte, aus denen in Verbindung mit den bewirtschafteten Eigenflächen (einschließlich der ihrer hier nicht beschwerdeführenden Familienangehörigen) ihrer Familie ein solches landwirtschaftliches Areal zur Verfügung stand, auf welchem die Familie mit der eingeschlagenen Spezialisierung auf den - eine ausgiebige Bewässerung und einen intensiven Maschineneinsatz erfordernden - Anbau von Kartoffeln und Zwiebeln entsprechende landwirtschaftliche Betriebsergebnisse erzielte. Die Unzufriedenheit der Beschwerdeführer mit den (wechselnden) Ergebnissen des Zusammenlegungsverfahrens, die einige von ihnen auch zur Führung des erwähnten Amtshaftungsprozesses veranlasst hatte, hat ihre Wurzel darin, dass die Agrarbehörden bei der Prüfung der den Beschwerdeführern zustehenden Abfindungen zum einen die Abfindungsansprüche jedes Grundstückseigentümers isoliert betrachteten und zum anderen die von den Beschwerdeführern abgeschlossenen Nutzungstauschvereinbarungen mit anderen Landwirten bei der Prüfung des Zusammenlegungserfolges außer Betracht ließen und den Zusammenlegungserfolg daher in Gegenüberstellung mit einem "Altbestand" beurteilten, den die Beschwerdeführer als unrealistisch ansehen, weil er ihrer tatsächlichen Erfahrung über den Bewirtschaftungszustand vor der Zusammenlegung nicht entspricht. Die Beschwerdeführer sehen durch das behördliche Zusammenlegungsverfahren ihre im Familienverband eigeninitiativ geleistete Arrondierungsarbeit als vereitelt an und empfinden die durch die Abfindungen geschaffene Situation sowohl von der Bodenbeschaffenheit als auch von der Bewässerungsmöglichkeit her für ihre betriebsspezifischen Verhältnisse als merkliche Verschlechterung des früheren Zustandes. In dieser Einschätzung sehen sie sich auch durch das im Amtshaftungsprozess ergangene Gutachten des dort beigezogenen Sachverständigen für Landwirtschaft bestätigt, der das Ergebnis der vorläufigen Übergabe der Abfindungen an die Beschwerdeführer im November 1986 mit einem Einkommensverlust der Amtshaftungskläger für den Zeitraum der Jahre 1987 bis 1993 in Höhe von rund 6 Mio. S errechnet hat.

Nachdem der von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (AB) erlassene Zusammenlegungsplan Gerasdorf vom 16. Mai 1990 auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführer und weiterer Familienmitglieder mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) vom 28. April 1992 "in Ansehung der Abfindungen" der Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die AB mit der Begründung behoben worden war, die zugewiesenen Abfindungen erwiesen sich schon mangels Erfüllung der rechnerisch zu ermittelnden Kriterien des § 17 Abs. 7 und 8 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) in der damals maßgebenden Fassung LGBl. 6650-3 als gesetzwidrig, ging die Zuständigkeit zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes im betroffenen Umfang im Ergebnis von (zuletzt erfolgreichen) Devolutionsanträgen der Beschwerdeführer und weiterer Mitglieder ihrer Familie auf den LAS über. Nachdem dieser mit Bescheiden vom 8. Juli 1993 und vom 10. Jänner 1995 den Bewertungsplan hinsichtlich der Bewertung von Teilflächen von Altgrundstücken der Erst- bis Drittbeschwerdeführer für nichtig erklärt, mit Bescheid vom 31. Jänner 1995 einer Berufung der Beschwerdeführer und weiterer Familienmitglieder gegen einen von der AB vorgenommenen Bewertungsakt teilweise Folge gegeben und auch über Berufungen der Beschwerdeführer und anderer Personen gegen Teilabschnitte des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen entschieden hatte, erließ der LAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 19. Juni 1995 den Zusammenlegungsplan Gerasdorf "hinsichtlich der Parteien (Beschwerdeführer und weitere Familienmitglieder)" unter Hinweis auf beiliegende technische Unterlagen als wesentliche Bestandteile des Bescheides neu (Spruchpunkt lit. a), räumte Dienstbarkeiten ein (Spruchabschnitt lit. b) und wies einen Antrag des Erstbeschwerdeführers als verfahrensrechtlich unzulässig zurück (Spruchpunkt lit. c). Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen seien in Rechtskraft erwachsen, heißt es in der Begründung des Bescheides des LAS vom 19. Juni 1995. Auf Grund der gesetzlichen Vorgaben sei eine zusammengefasste Betrachtung aller Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer nicht möglich, wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, weil für jede Einzelpartei eine gesonderte Abfindung habe geschaffen werden müssen, die den gesetzlichen Anforderungen gerecht werde. Ausgehend vom rechtskräftigen Besitzstandsausweis hätten die Nutzungstauschvereinbarungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden können. Eine im Einzelnen dargestellte Betrachtung der zugewiesenen Abfindungen erweise diese als gesetzmäßig.

Die Beschwerdeführer (und auch hier nicht beschwerdeführende Mitglieder der Familie) erhoben gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 gemeinsam Berufung und brachten vor, dass der LAS mit dem von ihm erlassenen Zusammenlegungsplan die Erfordernisse des hoch spezialisierten Betriebes der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe. Die durch Gutachten des von ihnen beigezogenen Privatsachverständigen Univ. Doz. Dipl.- Ing. Dr. B. und des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen dokumentierten besonderen Verhältnisse der Betriebsstruktur der Familie der Beschwerdeführer seien nicht beachtet worden. Die Nutzungstauschvereinbarungen unberücksichtigt zu lassen, sei verfehlt. Es handle sich bei diesen Tauschvereinbarungen um "sonstige rechtliche Verhältnisse", die nach § 21 Abs. 2 lit. f FLG in den Zusammenlegungsplan aufzunehmen seien, weil es sich um "sonstige Eigentumsbeschränkungen" handle, die im Sinne des Gesetzes aufrecht zu bleiben hätten. Selbst wenn man der als unrichtig zu beurteilenden Rechtsauffassung des LAS folgen wollte, dass es sich bei den Nutzungstauschvereinbarungen um die Begründung von Pachtverhältnissen gehandelt habe, hätte die Bestimmung des § 26 FLG ebenso eine rechtliche Möglichkeit zur Berücksichtigung dieser Vereinbarungen geboten. Der nach § 26 FLG vorgesehene Antrag sei als konkludent gestellt anzusehen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten auch Flächen besonderen Wertes verloren, indem ihnen wasserrechtlich bewilligte Beregnungsflächen nicht mehr zugewiesen worden seien. Das vom LAS ins Treffen geführte Erlöschen solcher wasserrechtlicher Bewilligungen durch Zeitablauf sei belanglos, weil schon die AB die entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen hätte neuerlich erteilen können. Den Beschwerdeführern seien nicht Flächen mit tunlichst gleicher Beschaffenheit zugewiesen worden, weil sie in Summe etwa 20 ha siebfähigen Boden verloren hätten. Hätte der LAS einen Ortsaugenschein im Beisein der Parteien vorgenommen, dann hätten die Beschwerdeführer so wie beim Augenschein der Grundstücke durch den Gerichtssachverständigen unter Einsatz der Erntemaschine demonstrieren können, dass beim Ernteversuch anstatt Kartoffeln Steine gesammelt würden und die Maschine nach wenigen Metern Arbeitseinsatz beschädigt werde. Der mit Steinen in Kartoffelgröße versehene Boden sei nicht siebfähig und für den Anbau der Spezialkulturen des Betriebes der Beschwerdeführer demnach auch nicht geeignet. Dass die Beschwerdeführer nicht den gleichen Betriebserfolg wie zuvor erzielen könnten, ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten mit völliger Eindeutigkeit. Der Zusammenlegungsplan verletze demnach die Interessen der Beschwerdeführer auf Abfindung mit tunlichst gleicher Beschaffenheit und Gewährleistung des gleichen Betriebserfolges. Die Vornahme eines Ortsaugenscheines unter Einsatz der Erntemaschinen der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass auf den zugeteilten Flächen der gleiche Betriebserfolg nicht erbracht werden könne, werde ausdrücklich beantragt. Als Beilage war der Berufung ein Schriftstück angeschlossen, in welchem von dessen Verfasser zum Inhalt der Begründung des Zusammenlegungsplanes des LAS ausführlich Stellung genommen wird.

Die belangte Behörde setzte mit einem u.a. auch einigen der hier beschwerdeführenden Parteien gegenüber erlassenen Bescheid vom 6. Dezember 1995 das vor ihr anhängige Berufungsverfahren bis zu dem Zeitpunkt aus, "in dem sowohl die (AB) und der (LAS) hinsichtlich aller Parteien den Zusammenlegungsplan Gerasdorf erlassen haben als auch der (LAS) sämtliche Berufungsverfahren über den Zusammenlegungsplan entschieden hat". Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 96/07/0092, 0093, mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die von der belangten Behörde im Aussetzungsbescheid geschilderte Aufsplitterung zahlreicher offener Berufungsverfahren auf die Agrarbehörden dreier Rechtsstufen und den Verwaltungsgerichtshof die verfügte Aussetzung des Berufungsverfahrens bei aller Einsichtigkeit der angestellten Zweckmäßigkeitsüberlegungen rechtlich nicht tragen könne.

In der Folge spaltete die belangte Behörde das Verfahren über die vor ihr anhängige Berufung der Beschwerdeführer und deren weiteren Familienmitglieder gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 in der Weise auf, dass sie für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin das Verfahren gemeinsam, für jeden weiteren Beschwerdeführer und für den zusätzlichen Abfindungsanspruch der Zweitbeschwerdeführerin die Verfahren aber jeweils ebenso getrennt führte wie weitere Verfahren über hier nicht in Beschwerde gezogene Abfindungen an Mitglieder der Familie der Beschwerdeführer, wobei einzelne Verfahrenshandlungen für die Beschwerdeführer auch wieder gemeinsam gesetzt wurden.

Am 27., 29. und 30. Oktober 1998 nahmen der Vorsitzende, das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde und der ihr als Mitglied angehörende landwirtschaftliche Sachverständige eine örtliche Besichtigung vor, zu welcher die Parteien beigezogen wurden und an welcher sie gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter mehrheitlich auch teilnahmen. Der über diese örtliche Erhebung aufgenommenen Niederschrift kann entnommen werden, dass dabei sämtliche den Beschwerdeführern zugeteilten Abfindungsgrundstücke begangen und besichtigt wurden.

Für den 23. Februar 1999 hatte die belangte Behörde die Parteien zum Zweck einer Besprechung der von ihr ins Auge gefassten teilweisen Neueinteilung der Abfindungen einzelner Mitglieder der Familie geladen. In dieser vom Vorsitzenden und dem agrartechnisch erfahrenen Mitglied der belangten Behörde durchgeführten Besprechung am 23. Februar 1999, zu welcher der Erst- und der Drittbeschwerdeführer ohne Beisein ihres Rechtsvertreters erschienen waren, wurden vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde die ins Auge gefassten Veränderungen dargestellt. Die erschienenen Beschwerdeführer erklärten, sich zu den gemachten Vorschlägen nicht äußern zu können. Das gesamte Verfahren beruhe auf falschen Grundsätzen, weil die Nutzungstauschvereinbarungen nicht berücksichtigt und die Grundstücke der Familie nicht als Wirtschaftseinheit betrachtet worden seien. Auch die Wasserrechte seien nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Nachdem die belangte Behörde den Operationsleiter um Ausarbeitung und Übermittlung von Abfindungsausweisen, Anteilsberechnungen und Plandarstellungen der in Aussicht genommenen Änderungen des Zusammenlegungsplanes ersucht hatte, beraumte sie für den 7. April 1999 die mündliche Verhandlung an und stellte anschließend die vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde und von ihrem landwirtschaftlich sachverständigen Mitglied erstatteten Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis zu. In diesen Stellungnahmen wird das Vorliegen der rechnerischen Gesetzmäßigkeitsvoraussetzungen der zugewiesenen Abfindungen im Sinne des § 17 Abs. 7 und 8 FLG dargestellt und werden auf der erklärten Basis, dass Nutzungstauschvereinbarungen, Pachtverhältnisse und Verwandtschaftsverhältnisse außer Betracht zu bleiben hätten, Ausführungen zu Form und Größe sowie zur tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke gegenüber dem Altbesitz getroffen. Nach Aussagen zur bewirkten Besitzkonzentration und Formverbesserung und zu den Bonitätsverhältnissen finden sich Erörterungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend Kies- und Schotterlagen sowie betreffend Bewässerungswirtschaft, wobei die fachlichen Bekundungen insgesamt jeweils getrennt für die Situation nach dem bekämpften Zusammenlegungsplan des LAS einerseits und für die Situation nach der ins Auge gefassten Änderung andererseits wiedergegeben werden.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer über die Kies- und Schotterlagen wird in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Der Unterschied hinsichtlich Kies und Schotter zwischen den Altlagen und dem Neustand und eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung sei ein Hauptvorbringen der Beschwerdeführer, wobei die diesbezüglichen Verhältnisse allerdings weit über die durch die Einschreitergruppe aufgezeigte Verbreitung hinausgingen und auch kleinräumig wechselnd sowie stark differenziert seien, sodass bei der Wahl der Erhebungsmethodik höchst unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen gewesen sei. Es sei der diesbezügliche Sachverhalt unter bodenkundlich-fachlicher Mitwirkung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, festgestellt worden. Erhebungen und Begehungen am 17., 22., 23. Dezember 1998 und 5. Jänner 1999 hätten zu einer Sichtprüfung unter günstigen Bedingungen (schnee- und eisfrei, teils vorangegangene reinigende Regenfälle, überwiegend keine oder geringfügige Vegetation, teils abgefrostet oder Vegetationsrückstände, teils Schwarzbrache) mit einer vergleichenden Betrachtung geführt, wobei die Lokalisierung der Altlagen gemäß dem modifizierten Besitzstandsausweis II. Teil teilweise vermessungstechnisch unterstützt erfolgt sei. Die Erhebungsmethode der Sichtprüfung sei deshalb gewählt worden, weil von den Verhältnissen der Bodenoberfläche auf jene bis Bodenbearbeitungstiefe geschlossen werden könne, weil die Sichtprüfung für die erforderliche gesamthaft vergleichende Betrachtungsweise (Bilanzierung unterschiedlicher Intensitäten in den gesamten Altlagen mit den Neulagen) geeignet sei und weil eine Sichtprüfung die unabwendbare flächendeckende Erfassung mit einem noch vertretbaren Erhebungsaufwand erlaube. Dem gegenüber wäre eine punktuelle Erfassung oder eine Teilerfassung beispielsweise durch Proberodungen mit Erntemaschinen oder Grabungen angesichts der kleinräumig und stark wechselnden Verhältnisse nicht hinreichend aussagekräftig und nicht repräsentativ, in einem repräsentativen Umfang mit vertretbarem finanziellen und administrativen Aufwand gar nicht durchführbar und angesichts der Streulage der Eigentumsflächen und der insgesamt zu beurteilenden großen Fläche nicht zu bewerkstelligen. Mit der vorgenommenen Erhebung sei damit der aktuelle Stand hinsichtlich Kies und Schotter (Flächenausmaß und Intensität in den Altlagen sowie im Neustand der Beschwerdeführer) erfasst und bilanzierbar. Eine exakte Rekonstruktion der eingebrachten Verhältnisse der Beschwerdeführer sei heute naturgemäß nicht mehr möglich, weil die Verhältnisse während des Verfahrens teilweise verändert worden seien, so etwa durch ein bodenbearbeitungsbedingtes Verziehen von Kies und Schotter oder durch Bodenverbesserungen wie die Zufuhr von Fremdmaterial oder Humusaufbringung. Die gesamten landwirtschaftlichen Altlagen und der Neustand der Einschreitergruppe seien zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen gemäß ihrer Intensität in fünf Kategorien nach folgendem Schema eingeteilt worden:

"Kategorien *)

Zuordnungsfälle

0

Unter 5 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter Durchmesser 5 cm

1

5-10 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter 5 cm oder:

Hoher grober Kiesanteil **)

2

10-15 Stück Schotter/m2 Oberfläche, dabei unter 5 cm mit grobem Kies oder

Sehr hoher grober Kiesanteil **) oder:

Einzelne Schotterstücke über 5 cm, mit hohem grobem Kiesanteil

3

Hoher Schotteranteil über 5 cm mit vereinzelt Grobschotter oder:

Sehr hoher Schotteranteil unter 5 cm

4

Hoher Schotteranteil über 5 cm und dabei ausgeprägter Grobschotteranteil oder:

Sehr hoher Schotteranteil 5-7 cm **)

*) Bei der Sichtprüfung wurden im Allgemeinen unregelmäßig

geformte Kies- oder Schotterstücke angetroffen und gemäß ihrem

maximalen Durchmesser zugeordnet.

Kies .......... Korngröße über 2 mm bis 2 cm

Schotter ....................... über 2 cm bis 10 cm

Grobschotter ............... über 10 cm bis 30 cm

**) Vereinzelt und flächenmäßig gering."

Auf der Grundlage dieser Erhebung ergebe eine Bilanzierung der Kies- und Schotterlagen in den Altlagen (A) und im Neustand (N) der Einschreitergruppe - beschränkt auf die hier beschwerdeführenden Parteien - folgendes Resultat:

Einschreiter

Stand

Kategorien und Flächenausmaß in Ar (Zirkawerte)

0

1

2

3

4

Summe

Erstbf. und Zweit-beschwerdeführerin (99/07/0178)

N

A

N-A

3282

3469

- 187

735

633

+ 102

213

203

+ 10

254

145

+ 109

36

12

+ 24

4521

4462

+ 59

Drittbeschwerde- führer (99/07/0179)

N

A

N-A

755

857

- 102

181

132

+ 49

113

116

- 4

56

89

- 33

7

10

- 3

1112

1204

- 92

Viertbeschwerde- führerin (99/07/0180)

N

A

N-A

202

165

+ 37

61

62

- 1

9

30

- 21

0

15

- 15

0

2

- 2

272

274

- 2

Zweitbeschwerde- führerin (99/07/0182)

N

A

N-A

19

29

- 10

12

5

+ 7

6

0

+ 6

0

1

- 1

0

0

0

38

35

+ 3

Fünftbeschwerde- führerin (99/07/0181)

N

A

N-A

18

29

- 11

12

5

+ 7

6

0

+ 6

0

1

- 1

0

0

0

36

35

+ 1

In der Stellungnahme des landwirtschaftlich sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde zu diesem Thema heißt es, dass ein hoher Steinbesatz in der Ackerkrume vor allem im Kartoffel- und Zwiebelbau Schwierigkeiten bei der Bestellung, bei der Pflege sowie hauptsächlich bei der Ernte und Sortierung durch Beschädigung der Früchte und übermäßigen Maschinenverschleiß verursache. Nach Maßgabe der vorgenommenen Erhebungen sei davon auszugehen, dass in den Kategorien 0 und 1 des Steinbelastungsschemas eine maschinelle Bewirtschaftung ohne Erschwernis, in den Kategorien 2, 3 und 4 hingegen nur mit Erschwernis möglich sei.

Zur Frage der Bewässerungswirtschaft wird in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde Folgendes ausgeführt:

Zumal auf Grund der Ausrichtung auf Zwiebel- und Speisekartoffelbau sei sowohl im Altstand als auch im Neustand der Einschreitergruppe die Bewässerungswirtschaft maßgeblich. Die Errichtung des Marchfeldkanals und die generelle Verbesserung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse sei durch die Grundzusammenlegung maßgeblich erleichtert worden und bedinge umgekehrt aus agrartechnischer Sicht eine bodenreformatorische Maßnahme auf Grund der sonstigen Besitzdurchschneidung und des Flächenbedarfs. Die Errichtung des Marchfeldkanals sei dementsprechend zwar als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß § 15 FLG durchgeführt worden, nicht aber als gemeinsame Maßnahme und Anlage nach § 14 leg. cit. Bei der nachstehenden Bilanzierung werde von einer Errichtung des Marchfeldkanals unabhängig von der Zusammenlegung ausgegangen und es werde bereits beim rechtskräftig eingebrachten, gegebenenfalls modifizierten Besitzstand der Einschreiter die spätere Verbesserung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse vorweg angerechnet. Ein Grundstück sei bei einem gemeinsamen Zutreffen der folgenden Mindestvoraussetzungen als in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich geeignet eingestuft worden:

.) Agrarsturkturelle Voraussetzungen: Mindestfläche bei Einzellage 1 ha angesichts Zwiebel- und Speisekartoffelbau, Mindestbreite 18 m für eine ortsübliche Feldberegnung (technisch wirtschaftliche Untergrenze bzw. sonst gegebene nicht vertretbare Fremdberegnung). Eine allfällige Konzentration von Bewirtschaftungsflächen durch so genannte Nutzungstäusche, Pachtverhältnisse usw. bleibe hiebei außer Betracht, weil eine daraus erwachsende wirtschaftliche Beregnungsmöglichkeit der Duldung durch Grundnachbarn bedürfe und nicht im Ermessen der Beschwerdeführer liege.

.) Entsprechende Wasserentnahmemöglichkeit: Brunnen oder geeigneter Flurabstand/Abstand des Grundwasserspiegels zur Bodenoberfläche oder Anbindung an Marchfeldkanalgrund und Regnerleitung oder Transportleitung auf Eigengrund, gegebenenfalls unter Querung von öffentlichem Gut.

.) Besitzrechtliche Voraussetzungen: Alleineigentum oder

zumindest Hälfteeigentum.

.) Weder Waldgrundstücke noch extreme Lagen.

Eine entsprechende quantitative Bilanzierung hinsichtlich der Bewässerungsfläche von Altstand (A) und Neustand (N) der Einschreitergruppe ergebe:

Einschreiter

Stand

Flächenausmaß in Ar aus bewässerungswirt- schaftlicher Sicht (Zirkawerte)

Geeignet

Nicht geeignet

Summe

Erstbf. und Zweit- beschwerdeführerin (99/07/0178)

N

A

N-A

4204

3232

+ 972

317

1230

- 913

4521

4462

+ 59

Drittbeschwerde- führer (99/07/0179)

N

A

N-A

891

521

+ 369

221

683

- 462

1112

1204

- 92

Viertbeschwerde- führerin (99/07/0180)

N

A

N-A

0

166

- 166

272

110

+ 162

272

276

- 4

Zweitbeschwerde- führerin (99/07/0182)

N

A

N-A

0

0

0

38

35

+ 3

38

35

+ 3

Fünftbeschwerde- führerin (99/07/0181)

N

A

N-A

0

0

0

36

35

+ 1

36

35

+ 1

In der am 7. April 1999 durchgeführten Verhandlung vor der belangten Behörde wurden vom Vertreter der Beschwerdeführer die von der Familie vor der Kommassierung bewirtschafteten Flächen unter Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen dargestellt und wurde darüber geklagt, dass mit der Außerachtlassung der von der Familie tatsächlich bewirtschafteten Flächen der Familie ein großer Schaden zugefügt worden sei, welcher im Amtshaftungsverfahren schon eine entsprechende Bezifferung gefunden habe. Der Familienbetrieb habe durch private Vereinbarungen eine bestmögliche Arrondierung der Bewirtschaftung versucht und sei durch die Kommassierung in ein "Desaster" geraten. Nachdem das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde die ins Auge gefassten Abänderungen der Abfindungen einzelner Beschwerdeführer dargelegt und die Erhebungsmethode bei der Überprüfung der Kies- und Schotterlagen erläutert hatte, brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass bei der Zwiebel- und Kartoffelernte im Herbst mit Erntemaschinen über die Felder gefahren werden müsse, um eine Feststellung des tatsächlichen Steingehaltes der Felder zu ermöglichen. Dem setzte das in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundige Mitglied der belangten Behörde entgegen, dass mit einer solchen Erhebungsmethode nicht flächendeckend gearbeitet werden könne, was jedoch bei dem vom Gesetz geforderten Gesamtvergleich erforderlich sei. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde dem erwidert, dass in größeren Feldern Steininseln enthalten seien, die einer Bewirtschaftung solcher Felder entgegenstünden. Gerade bei der Ackerung pflegten die Steine wieder hervorzutreten. Von den Mitgliedern der Familie würden seit zwölf Jahren Steine von den Feldern weggeführt werden. Nach Unterbrechung der Verhandlung verkündete der Vorsitzende, dass zwei dem Richterstand angehörende Mitglieder der belangten Behörde ihm gegenüber ihre Befangenheit angezeigt hätten. Während die betroffenen Richter sich auf ein Verfahren auf rein rechtlicher Ebene eingestellt hätten, in welchem für Befangenheit kein Raum bleibe, habe sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung herausgestellt, dass der Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens in den Tatfragen liege. Die betroffenen richterlichen Mitglieder der belangten Behörde hätten an dem im Amtshaftungsverfahren ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. Juni 1998, 1 Ob 391/97z, mitgewirkt. Eine Mitwirkung derselben Mitglieder an der nunmehrigen Entscheidung der belangten Behörde, für die den Tatfragen offenbar wesentliche Bedeutung zukomme, sei nicht angezeigt, weshalb sich die betroffenen Mitglieder der belangten Behörde aus dem Richterstand für befangen erklärt hätten. Die Verhandlung vom 7. April 1999 wurde vom Vorsitzenden daraufhin auf den 21. April 1999 vertagt.

In einer bei der belangten Behörde am 19. April 1999 eingelangten Eingabe der Beschwerdeführer vom 16. April 1999 wurde um Bekanntgabe der Gründe für die Befangenheit der beiden Mitglieder der belangten Behörde aus dem Richterstand ersucht und die Vermutung geäußert, dass die beiden Richter des Obersten Gerichtshofes als Mitglieder der belangten Behörde deswegen ihre Befangenheit erklärt hätten, weil sie mit der Verfahrensführung durch die belangte Behörde nicht einverstanden gewesen seien, in welchem Zusammenhang von den Beschwerdeführern eine Dissertation der Tochter ihres Rechtsvertreters vorgelegt wurde. Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der belangten Behörde als befangen mit der Begründung abgelehnt, dass er vorweg erklärt habe, den Beweisanträgen der Beschwerdeführer nach Ladung von Sachverständigen nicht entsprechen zu wollen. Die Beischaffung der Prozessakten über zwei Amtshaftungsverfahren, die Verlesung des Gutachtens des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen, dessen Ladung sowie die Ladung des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. B. und die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Einsatz der Erntemaschine wurde beantragt. Bei einem Ortsaugenschein unter Einsatz von Erntemaschinen könne den Mitgliedern der belangten Behörde sehr leicht demonstriert werden, wie steinhaltig der zugeteilte Boden sei, sodass damit grobsinnig vor Augen geführt werden könne, dass eine Zuteilung von Flächen geschehen sei, die den seinerzeitigen Flächen nicht entsprächen. Des Weiteren wurde der Antrag auf Beischaffung "der Wasserrechtsakte über die bewilligten und in Betrieb genommenen Brunnen" zum Beweis dafür begehrt, dass die Bewässerung nicht in dem Maße möglich sei, wie sie auf den grundbücherlichen Flächen und auf den durch Nutzungstäusche bewirtschafteten Flächen zuvor möglich gewesen sei.

In der fortgesetzten Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. April 1999 erläuterte der Vorsitzende zunächst neuerlich den von den beiden dem Richterstand angehörenden Mitgliedern erklärten Befangenheitsgrund, nahm zur Ablehnung seiner Person im Schriftsatz der Beschwerdeführer dahin Stellung, dass er lediglich darauf hingewiesen habe, dass es Sache der Beschwerdeführer sei, einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, ohne dass eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde bestehe, bei einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten weitere Sachverständige beizuziehen, und führte die Verhandlung in der durch den Austausch zweier Mitglieder aus dem Richterstande neuen Senatsbesetzung neu durch. Der Vertreter der Beschwerdeführer trug vor, dass die Beschwerdeführer etwa 20 ha an Flächen zugeteilt bekommen hätten, von denen sie nicht wüssten, ob sie richtig bonitiert und aufgeschüttet seien, und hinsichtlich deren sich die erzielbaren Ernteergebnisse auch nicht feststellen ließen. Es sei dies der erste Fall, in welchem sich ein Landwirt gegen etwas wehre, über dessen Beschaffenheit er nichts Genaueres wisse. Nach Verlesung der Zusammenfassung des Gutachtens des im Amtshaftungsprozess bestellten Sachverständigen wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer auf den von diesem Sachverständigen ermittelten Schadensbetrag hingewiesen und ausgeführt, dass es als fraglich angesehen werden müsse, ob die durch den nunmehrigen Zusammenlegungsplan erfolgte Verschiebung, welche den Beschwerdeführern nicht bekannt sei, eine solche Verbesserung des Betriebserfolges gegenüber dem Stand der vorläufigen Übergabe habe bewirken können, die den vom Gerichtsgutachter ermittelten Schaden entscheidend verringern würde. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde äußerte, dass die so genannten Nutzungstäusche auf dem Umstand beruht hätten, dass kein Marchfeldkanal vorhanden gewesen und keine Zusammenlegung durchgeführt worden sei, und erläuterte sodann die Erhebungsmethode zur Ermittlung der Kies- und Schotterlagen. Flächen mit Kies- und Schotterlagen, die an der Oberfläche gleichartig seien, würden auch bis zur Bodenbearbeitungstiefe eine vergleichbare Beschaffenheit aufweisen. Auf Grund der Erhebungsergebnisse sei nicht eine absolute Aussage getroffen, sondern nur eine vergleichende Betrachtungsweise vorgenommen worden, weil der Vergleich an der Oberfläche auf den Vergleich bis Bodenbearbeitungstiefe schließen lasse. Der Vertreter der Beschwerdeführer rügte die Vornahme der Erhebungen in Abwesenheit der Mitglieder der Familie und brachte vor, dass beim Einsatz von Erntemaschinen ganz andere Ergebnisse erzielt worden wären. Sodann erläuterte das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde die gutachterlichen Äußerungen zur bewässerungswirtschaftlichen Situation. Der Grundwasserstand im Marchfeld sei in den vergangenen Jahren bedenklich gesunken, weshalb zur Vermeidung einer Einschränkung der landwirtschaftlichen Wasserentnahme der Marchfeldkanal errichtet worden sei. Dieser sei im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der Beschwerdeführer auch beim Altstand berücksichtigt worden. Während sich aus bewässerungswirtschaftlicher Sicht die Verhältnisse für die Fünftbeschwerdeführerin und für die Zweitbeschwerdeführerin (hinsichtlich des im fünftangefochtenen Bescheid entschiedenen Abfindungsanspruches) nicht verändert hätten, habe bei der Viertbeschwerdeführerin eine Verschlechterung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden, während im Übrigen diese Verhältnisse durchwegs verbessert worden seien. Die nunmehr für die Viertbeschwerdeführerin vorgeschlagene Änderung würde deren bewässerungswirtschaftliche Situation sowohl qualitativ als auch quantitativ verbessern. Der Vertreter der Beschwerdeführer setzte dem entgegen, dass die Beschwerdeführer bei einem Wasserbezug aus dem Marchfeldkanal von einer Gesellschaft abhängig wären, die dafür Geld verlangen würde. Auch die Anschlüsse an den Marchfeldkanal und die technischen Einrichtungen zur Bewässerung aus dem Marchfeldkanal würden Geld kosten. Zuvor hätten die Beschwerdeführer mit ihren Brunnen auf Eigen- und Pachtflächen wesentlich günstiger bewässern können. Die Zusammensetzung des Senates sei im Übrigen gesetzwidrig, weil die von den dem Richterstand angehörenden Mitgliedern angegebenen Befangenheitsgründe nicht ausreichend seien. Sodann stellte der Vertreter der Beschwerdeführer für den mit dem erstangefochtenen Bescheid entschiedenen Abfindungsanspruch der Erst- und Zweitbeschwerdeführer einerseits und für den Abfindungsanspruch des Drittbeschwerdeführers unter Berufung auf § 17 Abs. 5 FLG den Antrag, die betroffenen Abfindungsansprüche als rechtliche Einheit zu betrachten.

Nach einer Beratungspause wurde in der fortgesetzten Verhandlung das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde neuerlich dazu aufgefordert, die Methode zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen zu erläutern. Das angesprochene Mitglied führte daraufhin aus, dass die Erhebung der Kies- und Schotterlagen unter Mitwirkung eines Fachmannes des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, vorgenommen worden sei. Es sei in einem Raster von 30 m der gesamte Altstand und der gesamte Neustand erhoben worden, wobei von der Bodenoberfläche auf die darunter liegende Krume rückgeschlossen worden sei. Der Erhebungszeitpunkt sei optimal gewesen, weil die Vegetation abgefrostet gewesen sei und durch vorangehende leichte Regenfälle die Steine noch besser sichtbar gewesen seien. Proberodungen seien nicht durchgeführt worden, sondern eine flächendeckende Sichtprüfung. Das Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständen sei demgegenüber punktuell, weil dort kein flächendeckender Vergleich zwischen Alt- und Neustand durchgeführt worden sei. Während im Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen eingeräumt worden sei, dass einige Altgrundstücke nicht auffindbar gewesen seien, seien bei der Erhebung im gegenständlichen Verfahren Vermessungstechniker zugezogen worden, um den gesamten Alt- und Neustand in der Bilanz zu berücksichtigen. Das Gutachten im Amtshaftungsprozess enthalte auch Abfindungen, die nicht mehr dem aktuellen Stand des nunmehr bekämpften Zusammenlegungsplanes des LAS entsprächen, weshalb es auch als überholt anzusehen sei. Die Frage nach der Erhebung von "Steininseln" wurde vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied mit dem Hinweis darauf verneint, dass eben eine flächendeckende Erhebung stattgefunden habe, was bei den Ermittlungen des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen nicht der Fall gewesen sei. Die von einem richterlichen Mitglied der belangten Behörde gestellte Frage nach der Gleichwertigkeit der Sichtmethode zur Schürfmethode wurde vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied damit beantwortet, dass die Sichtmethode auf die unmittelbar darunter liegende Krume sehr wohl schließen lasse, weil die Bodenbearbeitungstiefe lediglich 25 bis 30 cm betrage. In der Bodenbearbeitung werde der Boden immer wieder umgeackert, sodass die Kies- und Schotterlagen auch an der Oberfläche sichtbar würden. Nach der auf Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführer erfolgten Namhaftmachung des mitwirkenden Bediensteten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer ausgeführt, dass eine landwirtschaftliche Fläche, die an mehreren Stellen "Steininseln" aufweise, in einem Zug nicht bearbeitet werden könne, sodass das Feld unterteilt werden müsse. Damit liege nicht mehr ein Komplex, sondern lägen zwei oder drei Komplexe vor. Nur Flächen, die durchgehend keine Steine hätten, seien für die Bewirtschaftungsart durch die Beschwerdeführer akzeptabel. Das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde führte aus, dass ein Feld vorerst der Breite nach unterteilt worden und dann alle 30 m eine Aufzeichnung darüber gemacht worden sei, wie der Grad der Intensität an Kies- und Schotterlagen an der Bodenoberfläche sei. Im Grad der Versteinung gebe es fließende Übergänge und nicht Steininseln der Art, dass sich vor oder nach einer etwa 30 m2 großen Steininsel keine Steine befinden würden. Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführer auf die mehrmalige Behebung des Bewertungsplanes hingewiesen und die Sichtprüfung als mangelhaft bezeichnet hatte, weshalb es unerlässlich sei, die betroffenen Flächen mit Erntemaschinen zu befahren, wurde die Verhandlung vom Vorsitzenden mit der Erklärung vertagt, dass den Beschwerdeführern die Unterlagen zur Erhebung der Kies- und Schotterlagen zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt werden würden.

Mit Schreiben vom 3. Mai 1999 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die angekündigten Unterlagen, welche aus 46 maschinschriftlichen Seiten bestehen. Auf S. 1 der Unterlagen wird auf die agrartechnische Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführer, auf die Einteilung in die Kategorien 0 bis 4 und auf den Umstand grundsätzlich äquidistanter Aufzeichnung im Abstand 30 m in Gangrichtung hingewiesen. Die S. 2 bis 46 enthalten entsprechende Tabellen für einzelne Alt- und Abfindungsgrundstücke, wobei etwa die auf S. 39 der Aufstellungen wiedergegebene Tabelle folgendes Aussehen hat:

2

1

1

1

1

1

1

1

2

1

1

1

1

1

2

0

0

0

0

1

Dazwischen durchwegs 0

1

0

0

0

0

1

0

0

0

0

SÜD

Gänge:

30 m

100 m

150 m

180 m

200 m

je östl. vom nordöstl. Eck der Abfindung Grst.Nr. 3508

entlang Abfindung Grst.Nr. 3394 (Weg)"

Nachdem die belangte Behörde Erhebungen über den aufrechten Bestand wasserrechtlicher Bewilligungen für Brunnen auf bestimmten Grundstücken gepflogen hatte, beraumte sie für den 2. Juni 1999 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an.

In dieser Verhandlung legte der Drittbeschwerdeführer Lichtbilder vor und bemängelte, keinen aktuellen Plan zu besitzen, der den Stand nach dem bekämpften Zusammenlegungsplan des LAS wiedergebe. Er wisse auch die Nummern seiner Abfindungsgrundstücke nicht, die Herstellung einer Ablichtung der Pläne sei bei der belangten Behörde technisch nicht möglich gewesen. Nachdem vom Vertreter der Beschwerdeführer erneut die Befundaufnahme in Abwesenheit der Beschwerdeführer und die Verweigerung der Möglichkeit einer Demonstration durch den Einsatz von Erntemaschinen gerügt worden war, wurde der zur Verhandlung geladene Bedienstete des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Hofrat Dipl.-Ing. S., zu seinem beruflichen Werdegang und seiner Berufserfahrung und zu seinen Wahrnehmungen bei der Beiziehung zur gegenständlichen Befundaufnahme befragt. Er sei seit 1964 als Bodenkartierer von April bis Oktober/November eines jeden Jahres im Außendienst österreichweit tätig gewesen und sei als Leiter der Abteilung für Bodenkunde für ganz Österreich verantwortlich. Es sei immer eine visuelle Erhebung durchgeführt worden, auch der Bundesschätzungsbeirat der Finanzbodenschätzung führe solche visuellen Erhebungen durch. Entscheidend sei im vorliegenden Verfahren gewesen, dass 100 ha hätten untersucht werden müssen. Es existiere keine andere Methode, mit der dies annähernd gleich gut zu machen gewesen wäre. Hofrat Dipl.-Ing. S. habe seine ganz 35-jährige Berufserfahrung in diese Untersuchung einfließen lassen. Ein Folgeschluss von der Ackeroberfläche zur Ackerkrume sei möglich. Der Erhebungszeitpunkt und die Erhebungsbedingungen seien aus fachlicher Sicht ideal gewesen. Bei den vorgelegten Lichtbildern handle es sich um punktuelle Aufnahmen, während er in der Erhebung hingegen flächendeckend vorgegangen sei. Man könne von einem Punkt nicht auf 100 ha schließen. Um den Grobanteil in der Ackerkrume festzustellen, komme bei einer Fläche von 100 ha allein die visuelle Prüfung in Frage. Nach Wiederholung der Rüge des Unterbleibens einer Beiziehung der Beschwerdeführer zur Befundaufnahme und des Vorwurfes einer Verletzung des Art. 6 EMRK durch das vorliegende Verwaltungsverfahren seitens des Vertreters der Beschwerdeführer wurde das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde vom Vorsitzenden zu einer Stellungnahme zum Gutachten des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen aufgefordert. Hiezu wurde vom angesprochenen Mitglied ausgeführt, dass sich dieses Gutachten auf die vorläufige Übergabe 1986 und nicht auf den berufungsgegenständlichen Stand nach dem Zusammenlegungsplan des LAS aus 1995 beziehe. Der Gerichtsgutachter habe die Altgrundstücke lagemäßig nicht feststellen können und habe sie ihrer Lage nach innerhalb der geologisch-morphologischen Größeneinheit des Zusammenlegungsraumes und ihrer Nähe zu befundeten Altgrundstücken beurteilt. Bei den Neugrundstücken habe sich die Befundung durch den Gerichtsgutachter auf die Vornahme diverser Rodungen in Form von Probestreifen beschränkt, wobei die Auswertung dieser Probestreifen im Gutachten äußerst vage dokumentiert sei und Begehungen nicht durchgeführt worden seien. Bei der Erhebung im Verfahren vor der belangten Behörde sei hingegen der Altstand vermessungstechnisch lokalisiert worden, wobei die Erhebung großflächig und nach der Intensität der Steinlagen habe vorgenommen werden müssen. Das Gerichtsgutachten sei keine geeignete Grundlage zur Beurteilung der Berufungsfälle im Zusammenhang mit der Kies- und Schotterbelastung. Dort allerdings, wo Flächen nach dem Gerichtsgutachten einigermaßen hätten lokalisiert werden können, sei im Gerichtsgutachten bei den Proberodungen dieselbe Tendenz wie bei der visuellen Erhebung im vorliegenden Verfahren erkennbar.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 mit folgendem Spruch:

"1. Auf Grund der Berufung von (Viertbeschwerdeführerin) wird gemäß § 1 AgrVG 1950 idgF in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG die Abfindung der (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) nach Maßgabe der beiliegenden technischen Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, geändert. Die Durchführung dieser Änderungen obliegt der (AB).

2. Im Übrigen wird die Berufung der (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) gemäß § 1 AgrVG 1950 idgF in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0178 protokollierte Beschwerde.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 mit folgendem Spruch:

"1. Auf Grund der Berufung von (Viertbeschwerdeführerin) wird gemäß § 1 AgrVG 1950 idgF in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG die Abfindung der Partei (Drittbeschwerdeführer) nach Maßgabe der beiliegenden technischen Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, geändert. Die Durchführung dieser Änderungen obliegt der (AB).

2. Im Übrigen wird die Berufung von (Drittbeschwerdeführer) gemäß § 1 AgrVG 1950 idgF in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Bestimmungen des FLG in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. 6650-4 zunächst auf den stufenförmigen Aufbau des Verfahrens in Angelegenheiten agrarischer Operationen hingewiesen, welcher es mit sich bringe, dass der rechtskräftige Abschluss einer Verfahrensetappe der Durchführung des nächsten Verfahrensstadiums zu Grunde zu legen sei.

Die Bewirtschaftung der Grundstücke des Drittbeschwerdeführers zusammen mit den Grundstücken anderer Familienmitglieder als einheitlichen Betrieb habe ihm in agrartechnischer Hinsicht, bezogen auf den in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Besitzstand der Einschreitergruppe, keinen maßgeblichen Vorteil bringen können, weil sich durch die Streulage der Altflächen daraus keine größeren Bewirtschaftungskomplexe im Altbestand ergeben hätten. Durch das Zusammenlegungsverfahren seien die Abfindungen weitgehend benachbart angeordnet worden, sodass durch die gemeinsame Bewirtschaftung ein zusätzlicher grundlegender Arrondierungseffekt erzielt sei, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt. In den Jahren 1968 bis 1975 habe die Einschreitergruppe mit anderen Grundeigentümern Nutzungstauschvereinbarungen abgeschlossen, die den Zweck gehabt hätten, eine weit gehende Arrondierung mit Bewirtschaftungsvorteilen zu schaffen. Grundlage dieser Nutzungstäusche seien mündliche formlose Vereinbarungen gewesen, denen zufolge die Einschreitergruppe einerseits eine Reihe von Eigen- und Pachtgründen nicht mehr bewirtschaftet, andererseits aber Grundflächen in ihren Betrieb einbezogen habe, die nicht im grundbücherlichen Eigentum ihrer Mitglieder gestanden seien. Es stimme der Grundbuchsstand damit nicht mit den von der Einschreitergruppe tatsächlich bewirtschafteten Flächen überein. Nach § 6 lit. a FLG seien aber jene Personen als Parteien im Zusammenlegungsverfahren anzusehen, welche die Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke seien. Der nach § 10 Abs. 2 FLG zu erlassende Besitzstandsausweis habe die nach Eigentümern geordneten, der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke auszuweisen. Ein Rechtsmittel gegen den Besitzstandsausweis, der am 27. Oktober 1986 rechtskräftig geworden sei, habe die Einschreitergruppe nicht ergriffen. Ob die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLG, nach welcher vom Grundbuchsstand abweichende Angaben im Besitzstandsausweis besonders zu kennzeichnen seien, die Grundlage für eine Berücksichtigung der Nutzungstäusche hätte bilden können, sei unerheblich, weil es diesfalls Sache der Einschreitergruppe gewesen wäre, dies im Verfahren zur Feststellung des Besitzstandes im Instanzenzug durch Bekämpfung des Besitzstandsausweises geltend zu machen. Auch der Drittbeschwerdeführer sei mit den ihm eigentümlichen Grundstücken, getrennt von den übrigen Einschreitern, seinen Eigentumsverhältnissen entsprechend in das Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf einbezogen worden und in dieser Form im rechtskräftigen Besitzstandsausweis ausgewiesen. Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung sei die belangte Behörde an die Rechtskraft des Besitzstandsausweises gebunden, ohne dessen Richtigkeit überprüfen zu können.

Es sei das Vorbringen der Einschreiter über die Vereinigung ihrer Liegenschaften nach Art einer Erwerbsgesellschaft aber auch im Lichte des § 17 FLG zu prüfen. Nach dem zweiten Satz des § 17 Abs. 5 FLG könnten nämlich die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch vereinigt werden, wenn dies dem Zweck des Verfahrens diene und von allen betroffenen Parteien begehrt werde. In diesem Zusammenhang müsse aber zwischen der wirtschaftlichen Auffassung einer einheitlichen Betriebsführung und der rechtlichen Vereinigung der Abfindungsansprüche unterschieden werden. Letztere Variante habe die Begründung von Miteigentum an den Grundabfindungen im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche zur Folge. Ein gemeinsamer schriftlicher Antrag aller betroffenen Parteien nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG sei für die belangte Behörde aus den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Ermittlungen zur Frage, ob ein solcher Antrag dem Operationsleiter gegenüber jemals mündlich gestellt worden sei, erübrigten sich deswegen, weil im Beschwerdefall eine rechtliche Vereinigung der Abfindungsansprüche dem Zweck des Zusammenlegungsverfahrens zuwidergelaufen wäre. Zweck des Verfahrens sei nach § 1 Abs. 1 FLG die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Nun seien die Altgrundstücke der Einschreiter aber völlig unterschiedlich mit Pfandrechten belastet. Während die Altgrundstücke des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betriebsgefährdend hohe Pfandbelastungen aufwiesen, seien die Altgrundstücke des Drittbeschwerdeführers nur in geringem Maße mit Pfandrechten belastet, während etwa der Erstbeschwerdeführer mit seinen in diesem Verfahren nicht gegenständlichen, weil nicht aus der Erbenstellung nach Johann S. herrührenden Altgrundstücken überhaupt keine pfandrechtlichen Belastungen gehabt habe. Es hätte einem von allen Betroffenen gestellten Antrag damit niemals stattgegeben werden können, weil damit auf wirtschaftlich gesunde Betriebe die Schuldenlast anderer Betriebe übertragen worden wäre, was mit dem Zweck eines Zusammenlegungsverfahrens nicht vereinbar sei. Dem in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 21. April 1999 gestellten Antrag auf rechtliche Vereinigung der Abfindungsansprüche des Drittbeschwerdeführers mit jenem des Erstbeschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger nach Johann S. und der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Umfang habe zunächst auch aus dem Grunde unterschiedlicher Pfandrechtsbelastung, darüber hinaus aber auch deswegen nicht stattgegeben werden können, weil dem die dem § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG eigentümliche Teleologie entgegenstehe. Zweck der rechtlichen Vereinigung von Abfindungsansprüchen sei es u.a. nämlich, eine höchstmögliche Besitzkonzentration herbeizuführen. Aus agrartechnischer Sicht sei aber eine bessere Besitzkonzentration zwischen dem Drittbeschwerdeführer und den Parteien des erstangefochtenen Bescheides gar nicht mehr möglich, weil die Abfindungen der betroffenen Parteien der Art allesamt aneinander angrenzten, dass dem Zweck des § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG auch ohne rechtliche Vereinigung bereits Genüge getan sei.

Eine Berücksichtigung der Nutzungstäusche bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindungen sei der belangten Behörde angesichts der Rechtskraft des Besitzstandsausweises verwehrt, weil § 17 Abs. 1 FLG auf die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke und damit auf das grundbücherliche Eigentum an diesen abstelle. Mit den nach § 6 lit. b FLG Parteistellung genießenden anderen Personen, denen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt seien, seien die aus den in den §§ 25 und 26 FLG angeführten Rechtsverhältnissen berechtigten Personen wie etwa Pächter gemeint. § 23 Abs. 2 FLG normiere in diesem Zusammenhang, dass die Grund- und Geldabfindungen der Partei des Zusammenlegungsverfahrens hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke träten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder mit dritten Personen vereinbart sei. Die Bestimmung des § 26 FLG fordere bei bestehenden Pacht- und Mietverhältnissen nur insoweit eine Abfindung tunlichst gleicher Beschaffenheit im Sinne des § 17 Abs. 8 leg. cit., als dies mit Rücksicht auf die durch die Zusammenlegung geänderten Verhältnisse möglich und zweckmäßig sei. Dass der Wegfall des Interesses eines Pächters an der Fortsetzung des Pachtverhältnisses die Behauptung des Fehlens eines gleichen Betriebserfolges noch nicht erweisen könne, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1990, 88/07/0106, ausgesprochen. Für eine Beachtung der Nutzungstauschvereinbarungen bestehe auch unter den Aspekten der §§ 25 und 26 FLG kein Raum. Während es sich bei den Nutzungstauschvereinbarungen um mündliche formlose Verträge handle, werde im Zusammenlegungsverfahren, dem Erfordernis der Rechtssicherheit entsprechend, der Bestand verbindlicher Eigentumsverhältnisse nachhaltig und dauerhaft garantiert, was vor allem bei der von den Beschwerdeführern gewählten Betriebsspezialisierung mit den hohen Investitionskosten Vorteile biete.

Da nach § 16 FLG eine Gesamtlösung anzustreben sei und die Interessen aller Verfahrensparteien berücksichtigt werden müssten, habe der einzelne Grundeigentümer nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung, nicht aber einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, aus dem Zusammenlegungsverfahren besondere individuelle Vorteile zu ziehen. Das im Amtshaftungsprozess vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten sei auf die Feststellung des Betriebserfolges gerichtet und könne für die Betrachtungsweise der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nach § 17 FLG nicht herangezogen werden. Mit der im Gerichtsgutachten erfolgten Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen in die Betrachtung des Betriebserfolges werde die rechtliche Ausgangsbasis der belangten Behörde vom Gerichtssachverständigen verlassen. Darüber hinaus beziehe sich das Gerichtsgutachten auch auf den Fall der Amtshaftungskläger und die im Amtshaftungsprozess wesentlichen Beweisthemen des Einflusses der vorläufigen Übergabe auf deren betriebswirtschaftliche Ergebnisse, sodass die berührten agrartechnischen Gesichtspunkte auf Grund der zwischenzeitlichen Neueinteilung zum Teil auch überholt seien. Auf die rechtlichen Eigenheiten des spezifischen Agrarverfahrens sei das Gutachten nicht ausgerichtet.

Die Spezialisierung des Betriebes des Beschwerdeführers auf Feldgemüseanbau und -vermarktung neben dem Anbau von Getreide, Körnermais und Zuckerrüben sei durch hohe Investitionskosten für Maschinen, Geräte, Gebäude und Einrichtungen gekennzeichnet. Die Wahl dieser Betriebsform sei bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung berücksichtigt worden.

In den daran anschließenden, mit "Abschnitt I" überschriebenen Begründungsausführungen wird sodann die Gesetzmäßigkeit der dem Drittbeschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid des LAS vom 19. Juni 1995 zugewiesenen Abfindung betrachtet und bejaht. Der Drittbeschwerdeführer habe Grundstücke im Gesamtausmaß von 12,0448 ha mit einem Vergleichswert von 22.347,80 Punkten in das Verfahren eingebracht und nach Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen einen Abfindungsanspruch von 22.046,84 Wertpunkten erworben. Abgefunden werde der Beschwerdeführer vom LAS mit Grundstücken im Gesamtausmaß von 11,1206 ha mit einem Vergleichswert von 21.927,94 Punkten. Die Abweichung zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch betrage - 118,90 Wertpunkte und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenze des § 17 Abs. 7 FLG von +/-1.117,39 Wertpunkten. Das Flächen/Wert-Verhältnis betrage 5,07 m2/Wertpunkt und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen des § 17 Abs. 8 FLG von 4,85 und 5,93 m2/Wertpunkt.

Grundlage für die Beurteilung der Gewährleistung eines zumindest gleichen Betriebserfolges durch die zugewiesenen Abfindungsgrundstücke und ihrer tunlichst gleichen Beschaffenheit gegenüber dem Altbesitz sei der in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachte Besitzstand ohne Berücksichtigung von Nutzungstäuschen, Pachtverhältnissen oder Verwandtschaftsverhältnissen.

14 verstreut gelegene Bewirtschaftungskomplexe im Altstand seien auf vier landwirtschaftliche Komplexe vereinigt worden. Das Flächenausmaß der eingebrachten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexe habe im arithmetischen Mittel 85 Ar betragen, welchem Wert ein Flächenausmaß der landwirtschaftlichen Abfindungskomplexe im arithmetischen Mittel von 272 Ar gegenüberstehe. Das Seitenverhältnis der im Altstand überwiegend lang gestreckten Schmalparzellen habe im arithmetischen Mittel 1:32 betragen und sei bei den Abfindungskomplexen auf 1:16 verbessert worden. Die erreichte außerordentliche Konzentration des landwirtschaftlichen Besitzes finde auch in der Verkürzung der Grenzlängen von 14 km im Altstand auf 5 km im Neustand ihren Niederschlag, woraus folge, dass im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens eine weit gehende Besitzkonzentration mit weniger, größeren und günstiger geformten Bewirtschaftungseinheiten erzielt worden sei, wodurch eine wesentlich rationellere maschinelle Bearbeitung und Bewässerung der Grundstücke möglich geworden sei, unproduktive Wegzeiten wegfielen und der Aufwand für Betriebsmittel durch weniger Überlappungen an den Feldrändern habe verhindert werden können. Auf den größeren Abfindungsflächen infolge verminderter Randwirkung könne mit höheren Erträgen gerechnet werden. Die erzielte Besitzkonzentration ermögliche eine wesentlich einfachere, arbeits-, zeit- und kostengünstigere Bewirtschaftung, was im Falle eines spezialisierten Betriebes für Feldgemüsebau mit einer Vielzahl notwendiger Arbeitsgänge unter Einsatz von Spezialmaschinen zum Tragen komme. Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens hergestellte geordnete Besitzstruktur mit klaren Eigentumsverhältnissen an den bewirtschafteten Flächen bedeute auch ein höheres Maß an Sicherheit für die Planung und Ausrichtung des Betriebes, was insbesondere angesichts der hohen Investitionskosten von Vorteil sei. Eine Gegenüberstellung der Bonitäten zeige eine Erhöhung in den Klassengruppen 1 bis 5 (im Mustergrundverzeichnis des Operats als für alle Kulturarten geeignet eingeschätzt) gegenüber dem Altbestand von 1,4 ha bzw. 11 % des Altbesitzes, während die Klassengruppe 7 bis 10 (im Mustergrundverzeichnis als für Getreide, Mais geeignet eingeschätzt) um 3,5 ha bzw. 29 % vermindert sei; die Übergangsklasse 6 (im Mustergrundverzeichnis zum kleineren Teil als bedingt geeignet für alle Kulturen eingeschätzt, großteils aber als nur für Getreide, Mais geeignet eingestuft) sei um 1,0 ha bzw. 9 % erhöht. Mit diesen bonitätsmäßigen Verschiebungen sei der gesetzliche Spielraum beim Fläche/Wert-Verhältnis nicht ausgeschöpft und es wiesen die Verschiebungen auch keine einseitige Tendenz auf, sondern seien hauptsächlich zu besseren Bonitäten hin erfolgt. Sie seien als beträchtlich anzusehen, bewegten sich aber angesichts der stark wechselnden Bodenverhältnisse im Zusammenlegungsgebiet und der außerordentlichen Besitzkonzentration in einem vertretbaren Rahmen.

Anschließend an diese Ausführungen wird der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme des in agrarischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde zu den Einwendungen über die Kies- und Schotterlagen einschließlich der diesbezüglichen Tabellen wiedergegeben und ausgeführt, dass in einer Gesamtschau Kies- und Schotterlagen sowohl im Altstand als auch im Neustand des Drittbeschwerdeführers in erheblichem Ausmaß vorhanden seien. Das Flächenausmaß in der Kategoriengruppe 0 bis 1 sei im Neustand gegenüber den Altlagen um 0,5 ha bzw. 4 % des gesamten landwirtschaftlichen Altbesitzes vermindert, die Kategorie 2 sei nahezu unverändert, die Kategoriengruppe 3 bis 4 (hohe und sehr hohe Schotter-Belastung) sei um 0,4 ha bzw. 3 % vermindert worden. Die Erschwernis habe im Neustand abgenommen, weshalb keine Verschlechterung des Betriebserfolges erwachsen sei.

Daran anschließend wird die zu den Bewässerungsverhältnissen erstattete Stellungnahme des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde wiedergegeben und zum Einwand des Drittbeschwerdeführers über den Verlust von Wasserrechten und damit von Flächen von besonderem Wert ergänzend Folgendes ausgeführt:

Nach § 18 Abs. 1 FLG seien land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer besonderen Eignung für Spezialkulturen oder andere Zwecke als der Erzeugung einen besonderen Wert hätten, ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert und die Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes ihres Eigentümers durch gleichartige zu ersetzen. Aus der Bestimmung des § 18 Abs. 4 FLG, nach welcher die Parteien zur Stellung begründeter Anträge auf Anerkennung von Grundstücken als solchen mit besonderem Wert aufzufordern seien, lasse sich ableiten, dass die Feststellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile im Zusammenlegungsgebiet solche mit besonderem Wert seien, jedenfalls vor der Erlassung des Bewertungsplanes erfolgen müsse, was auch vom Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen worden sei. Der Drittbeschwerdeführer habe in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht keine Grundstücke mit besonderem Wert in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Dieser Umstand hindere allerdings nicht die Prüfung der Abfindungsflächen unter bewässerungswirtschaftlichen Aspekten nach Maßgabe des Erfordernisses tunlichst gleicher Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke, in welchen Rahmen die diesbezüglichen Ausführungen eingebettet seien. Im Fall des Drittbeschwerdeführers seien die bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse im Neustand gegenüber dem Altstand nach der entsprechenden tabellenmäßigen Darstellung quantitativ und qualitativ grundlegend verbessert worden. Die aus bewässerwirtschaftlicher Sicht geeignete Fläche habe sich von 5,2 ha auf 8,9 ha erhöht.

Nach Ausführungen zur ausreichenden Erschließung der Abfindungsgrundstücke wird in der Bescheidbegründung sodann unter dem Titel "Sonstiges zum Berufungsfall" Folgendes ausgeführt:

Auszugehen sei von einem Vergleich zwischen Gesamtabfindung und Gesamtheit der eingebrachten Grundstücke ohne Vornahme von Einzelvergleichen. Die Verbesserung der bewässerungswirtschaftlichen Gesamtsituation des Neustandes könne weder durch individuelle nachbarschaftliche Vereinbarungen noch durch Brunnen und Wasserrechte oder den wasserrechtlichen Bewilligungsumfang im Altstand in Frage gestellt werden. Dies gelte auch für die Einwendung des Verlustes eines dem Drittbeschwerdeführer in der Haupturkunde des Zusammenlegungsoperates zugeschriebenen Brunnens. Der allfällige Abgang einzelner Brunnen und Wasserrechte sei aus zusammenlegungstechnischer Sicht nicht maßgeblich, soweit durch Verbesserungen wie etwa den Bau des Marchfeldkanals wirtschaftliche Alternativen bestünden. Das Gutachten des Privatsachverständigen der Beschwerdeführer Univ. Doz. Dipl.- Ing. Dr. B. datiere aus 1987, während sich die bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse durch die Errichtung des Marchfeldkanals und die zwischenzeitliche Neueinteilung der Flur grundlegend verändert hätten. Da dieses Gutachten auch auf Nutzungstäusche und Verwandtschaftsverhältnisse abstelle, sei es zur Beurteilung der bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse von Alt- und Neustand nicht geeignet. Zwei weitere Gutachten des nämlichen Privatsachverständigen seien ebenso überholt oder berührten keine im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Umstände. Vergleichbares gelte auch für das im Amtshaftungsprozess eingeholte Gutachten zur Kies/Schotter-Thematik. Dieses Gutachten stelle zunächst auf den Stand 1986 ab und könne den Stand 1995 von vornherein nicht erfassen. Die Befundaufnahmen seien auf Rodungen in Form von Probestreifen beschränkt gewesen, ohne dass die Lage der Altgrundstücke festgelegt worden sei. Die Beurteilungskriterien für die Kies/Schotter-Belastung seien nicht ersichtlich gemacht und auch der Intensität nach nicht differenziert worden. Die Voraussetzungen zur Ermittlung der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke würden von diesem Gutachten nicht erfüllt. Dem Vorbringen über das Vorhandensein einzelner Kies/Schotter-Stellen ("Linsen" bzw. "Inseln"), welche die betriebswirtschaftlich erforderliche durchgängige einheitliche Bearbeitung verhinderten, sei entgegenzuhalten, dass es entscheidend um den Relativvergleich von Altstand und Neustand gehe, wobei der gleiche Maßstab anzulegen sei. Zum einen seien Kies/Schotter-Lagen im Zusammenlegungsgebiet weit verbreitet und träten sowohl im Altstand als auch im Neustand vielfach nicht punktuell auf, sondern großflächig und dabei kleinräumig stark differenziert, wobei Altstand und Neustand der Einschreitergruppe einander in mit Kies und Schotter belasteten Rieden beträchtlich überlappten, sodass insoweit vergleichbare Verhältnisse anzunehmen seien. Zum anderen seien die Abfindungen im Vergleich zu den Altgrundstücken großflächiger und naturgemäß inhomogener. Es könne daher insbesondere im Neustand eine Unterteilung inhomogener Großgrundstücke in homogene Bewirtschaftungsschläge erforderlich sein (z.B. in mit Kies/Schotter belastete Teilflächen für den Getreideanbau sowie in unbelastete Teilflächen für Spezialkulturen). Wenn nun die Möglichkeit einer derartigen Unterteilung im Neustand außer Ansatz bleibe, obwohl geeignete Teilflächen enthalten seien, wären bei Anlegen eines gleichen Maßstabes bei der Bilanzierung die agrarstrukturell vergleichbaren (gleiche oder kleinere oder schmälere) Altlagen ebenso als ungeeignet für Spezialkulturen zu werten, sogar wenn sie unbelastet von Kies und Schotter gewesen sein sollten. Der Neustand der Einschreitergruppe enthalte agrarstrukturell geeignete und gering belastete Teilflächen in einem maßgeblichen Ausmaß, woraus eine vorteilhafte Gesamtbilanz resultiere. Zu den Nutzungstäuschen sei auszuführen, dass deren Berücksichtigung im Zusammenlegungsverfahren auch auf Grund der geänderten wasserrechtlichen Bewilligungspraxis auf Grund der zwischenzeitlichen Errichtung des Marchfeldkanals und auch auf Grund der Grundzusammenlegung selbst nicht plausibel wäre. Eine wesentliche Rahmenbedingung für die Nutzungstäusche im Altstand sei es nämlich gewesen, dass die Einschreitergruppe im Gegensatz zu anderen Grundbesitzern über Bewässerungsmöglichkeiten "beziehungsweise" ergiebige Tiefbrunnen in einer sonst nicht bewässerbaren Flur verfügt habe. Nun bestehe aber - wie das Ermittlungsverfahren des LAS hiezu gezeigt habe - seit Jahren keine wasserrechtliche Bewilligung mehr für diese seinerzeitige Nutzungsmöglichkeit der dortigen wertvollen Tiefengrundwasserressource. Eine Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligungen erscheine aber "auf Grund der grundlegend geänderten wasserrechtlichen Bewilligungspraxis" nicht absehbar, weshalb im Neustand eine ursprünglich wesentliche Rahmenbedingung für die Nutzungstäusche der Einschreitergruppe in Frage stehe. Die Errichtung des Marchfeldkanals ermögliche darüber hinaus auch solchen Grundbesitzern eine wirtschaftliche Bewässerung, die vorher nicht hätten bewässern können, für welche Grundbesitzer damit nunmehr zu den Nutzungstäuschen mit der Familie der Beschwerdeführer wirtschaftliche Alternativen bestünden, was ebenso zum Wegfall einer ursprünglich wesentlichen Rahmenbedingung für die Nutzungstäusche führe. Der weitere Wegfall einer solchen Rahmenbedingung für die Nutzungstäusche ergebe sich aus den Resultaten des Grundzusammenlegungsverfahrens mit der Schaffung besser geformter und größerer Einzelflächen für alle Grundbesitzer gegenüber Altflächen, die für eine rationale Bewirtschaftung und für eine wirtschaftliche Bewässerung nicht geeignet gewesen seien. Der vom Drittbeschwerdeführer gestellte Antrag auf Beischaffung der Wasserrechtsakte über die bewilligten Brunnen erweise sich als obsolet, weil die Grundstücke der Einschreitergruppe, auf denen sich Brunnen befänden, nicht solche mit besonderem Wert seien und zum anderen verschiedentlich seit Jahren keine wasserrechtliche Bewilligung für die seinerzeitige Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe. Gesetzliche Vorgabe sei nach § 17 Abs. 8 FLG, dass die gesamte Grundabfindung auch in ihrer Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken entspreche. Bewirtschaftungsmöglichkeit bedeute im vorliegenden Fall bewässerungswirtschaftliche Eignung, für welche der Abgang von Brunnen oder Wasserrechten unmaßgeblich sei, soweit geeignete bewässerungswirtschaftliche Alternativen etwa infolge der Errichtung des Marchfeldkanals bestünden. Die Beischaffung der Amtshaftungsprozessakten sei entbehrlich gewesen, weil weder Vorgänge bei der Wunschabgabe noch die vom Drittbeschwerdeführer behauptete Kenntnis des Operationsleiters über die Betriebseinheit der Einschreitergruppe von Bedeutung seien.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet kleinräumig wechselten und die Interessenlagen der Parteien in diesem Verfahren angesichts der Großstadtnähe besonders unterschiedlich seien. Die Wünsche des Drittbeschwerdeführers nach übergroßen Abfindungskomplexen mit homogenen Bodenverhältnissen ohne Kies- und Schotterbelastung, mit ausgeglichenen Bonitätsverhältnissen zwischen Alt- und Neustand, Berücksichtigung von Ortsrandlage und optimaler Entnahmemöglichkeit von Beregnungswasser seien gegenläufig und unter Bedachtnahme auf die Ansprüche übriger Parteien unerfüllbar. Die Kies- und Schotterlagen seien nicht allein auf die vom Drittbeschwerdeführer aufgezeigten Lagen beschränkt, sondern kämen im Alt- und Neustand darüber hinaus weit verbreitet vor. Das Zusammenlegungsverfahren habe für den Drittbeschwerdeführer nicht nur hinsichtlich der Kies- und Schotterbelastung Vorteile gebracht, sondern weitere Vorteile im Sinne dauerhaft geordneter Besitzstrukturen an Stelle unsicherer Nutzungstäusche, eine grundlegende Besitzkonzentration, größere und günstiger geformte Bewirtschaftungskomplexe, weniger Grenzlänge und zusätzliche für Bewässerung geeignete Fläche. Die Abfindungsgrundstücke entsprächen bei gesamthafter Betrachtung den Erfordernissen hinsichtlich Größe, Form, Erschließung und tunlichst gleicher Beschaffenheit, sodass eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Drittbeschwerdeführers durch den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 nicht bewirkt worden sei.

Im daran anschließenden, mit "Abschnitt II" überschriebenen Begründungsteil wird ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin im Neustand ein Defizit an Bewässerungsfläche gegenüber ihren in das Verfahren eingebrachten Lagen aufweise, das unter Heranziehung der Abfindung des Drittbeschwerdeführers sowie der gemeinsamen Abfindung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bereinigt werden könne. Dies habe dadurch zu geschehen, dass aus der Abfindung des Drittbeschwerdeführers das Grundstück Nr. 3628/2 zu entnehmen sei (dieses Grundstück wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im erstangefochtenen Bescheid als gemeinsame Abfindung zusätzlich zugewiesen), während der Drittbeschwerdeführer den Ostteil des dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zugewiesenen Abfindungsgrundstückes Nr. 3259 sowie das der Viertbeschwerdeführerin als Abfindung zugewiesene Grundstück Nr. 3511/2 zu erhalten habe (der Viertbeschwerdeführerin wurde dafür das aus der gemeinsamen Abfindung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im erstangefochtenen Bescheid entnommene Grundstück Nr. 3628/1 zugeteilt).

In den daran anschließenden Begründungsausführungen wird dargestellt, dass die rechnerischen Gesetzmäßigkeitskriterien für die Abfindung des Drittbeschwerdeführers mit - 119,46 Wertpunkten im Sinne des § 17 Abs. 7 FLG und 5,21 m2 pro Wertpunkt im Sinne des § 16 Abs. 8 FLG immer noch gegeben seien. Die Anzahl der Abfindungsgrundstücke bleibe unverändert, deren Flächenausmaß und kompakte Form habe sich nur geringfügig verändert, sodass die bisherigen Vorteile der außerordentlichen Besitzkonzentration nahezu unverändert blieben. Mit dem Abgang der bisherigen Abfindung Grundstück Nr. 3628/2 entfalle für den Drittbeschwerdeführer der Nachteil der nicht längsparallelen Begrenzung dieser Abfindung und der auf diesem Abfindungsgrundstück vorzufindenden Vernässung. Die bonitätsmäßigen Verschiebungen erfolgten nach wie vor tendenziell hin zu besseren Bonitäten, seien ausgewogener als zuvor und jedenfalls in einem vertretbaren Rahmen erfolgt. Hinsichtlich Kies- und Schotterlagen ergebe sich in den Kategorien 2 bis 4 nach wie vor eine Besserstellung gegenüber dem eingebrachten Besitzstand, wenngleich der Vorteil gegenüber dem berufungsgegenständlichen Stand abgeschwächt sei. In bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht sei der ausgeprägte Vorteil nach dem berufungsgegenständlichen Stand zwar abgeschwächt, jedoch liege nach wie vor eine quantitative und qualitative Besserstellung gegenüber dem eingebrachten Besitzstand vor. Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke sei weiterhin ausreichend und die in der Grundstücksvermessung und Vermarkung gelegenen Vorteile mit der Aufnahme der Grundstücke in den Grenzkataster seien weiterhin gegeben. Der Anspruch auf gesetzmäßige Abfindung sei hinsichtlich Form, Größe, Erschließung und tunlichst gleicher Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke unverändert erfüllt und es ermögliche die Abfindung ohne Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen höheren Betriebserfolg als der Altbestand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0179 protokollierte Beschwerde.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der Viertbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 mit folgendem Spruch:

"1. Auf Grund der Berufung von (Viertbeschwerdeführerin) wird gemäß § 1 AgrVG 1950 idgF in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG die Abfindung der (Viertbeschwerdeführerin) nach Maßgabe der beiliegenden technischen Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, geändert. Die Durchführung dieser Änderungen obliegt der (AB).

2. Im Übrigen wird die Berufung der (Viertbeschwerdeführerin) gemäß § 1 AgrVG 1950 idgF in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen."

Die Begründung des drittangefochtenen Bescheides ist der des zweitangefochtenen Bescheides weitgehend gleich gestaltet und weist Unterschiede zur Begründung des zweitangefochtenen Bescheides nur durch den Wegfall spezifisch auf den Drittbeschwerdeführer abgestellter Begründungselemente und durch die Heranziehung der auf Altbestand und Abfindung der Viertbeschwerdeführerin bezogenen Daten an Stelle jener des Drittbeschwerdeführers auf. In der Zusammenfassung des Begründungsabschnittes I wird ausgeführt, dass der Anspruch der Viertbeschwerdeführerin auf bewässerungswirtschaftlich geeignete Flächen nicht erfüllt sei, während den übrigen Erfordernissen hinsichtlich Form, Größe, Erschließung und tunlichst gleicher Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke entsprochen worden sei. Es liege unter bewässerungswirtschaftlichem Aspekt eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Viertbeschwerdeführerin vor.

Im Begründungsabschnitt II wird ausgeführt, dass das Defizit an Bewässerungsfläche unter Heranziehung der gemeinsamen Abfindung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einerseits und jener des Drittbeschwerdeführers andererseits bereinigt werden könne, zu welchem Zweck das Abfindungsgrundstück Nr. 3511/2 (Zugang zur Abfindung des Drittbeschwerdeführers) gegen das Abfindungsgrundstück Nr. 3628/1 (Abgang aus der gemeinsamen Abfindung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) zu tauschen sei. Die so geänderte Abfindung der Viertbeschwerdeführerin sei aus im Folgenden einzeln wiedergegebenen Erwägungen nach allen wie in der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides dargestellten Kriterien als gesetzmäßig anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0180 protokollierte Beschwerde.

Mit dem viertangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Fünftbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 als unbegründet ab. Auch die Begründung dieses Bescheides ist in ihrem auf das von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren gemeinsam erstattete Vorbringen abstellenden Teil gleichartig zur Begründung des zweitangefochtenen Bescheides gestaltet, wobei unter Bezugnahme auf den spezifischen Abfindungsanspruch der Fünftbeschwerdeführerin sodann Folgendes ausgeführt wird:

Die Fünftbeschwerdeführerin habe Grundstücke im Gesamtausmaß von 0,3502 ha mit einem Vergleichswert von 857,63 Punkten in das Verfahren eingebracht (Fünftelanteil auf Grund Realteilung). Unter Abzug des anteiligen Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen betrage ihr Abfindungsanspruch 845,87 Wertpunkte. Abgefunden worden sei die Fünftbeschwerdeführerin mit einem einzigen Grundstück im Ausmaß von 0,3621 ha mit einem Vergleichswert von 838,61 Punkten. Die Abweichung zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch betrage - 7,26 Wertpunkte und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenzen des § 17 Abs. 7 FLG von +/- 42,88 Wertpunkten. Das Fläche/Wert-Verhältnis betrage 4,32 m2 pro Wertpunkt und liege innerhalb der Zulässigkeitsgrenze nach § 17 Abs. 8 FLG von 3,68 und 4,49 m2 pro Wertpunkt. Die eingebrachten Bewirtschaftungskomplexe hätten aus je einem Fünfteleigentum an drei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen bestanden, welche auf ein einziges Abfindungsgrundstück im Alleineigentum der Fünftbeschwerdeführerin vereinigt worden seien. Diese Besitzkonzentration und Neuordnung der Verhältnisse durch die von der Fünftbeschwerdeführerin geforderte Realteilung ermögliche eine im Vergleich zum Altstand Zeit und Kosten sparende Bewirtschaftung, obwohl die Grundstücksfläche nur 0,3502 ha und die Breite des Grundstückes nur 11 m betrage. Von den Bonitäten her habe sich die Klassengruppe 1 bis 5 um 0,1 ha (17% des Altbesitzes) vermindert, die Klassengruppe 7 bis 10 gering verändert, die Übergangsklasse 6 um 0,1 ha (16% des Altbesitzes) erhöht. Die bonitätsmäßigen Verschiebungen zwischen dem alten und dem neuen Besitzstand bewegten sich angesichts der stark wechselnden Bodenverhältnisse im Zusammenlegungsgebiet, der durch die Fünftbeschwerdeführerin geforderten Realteilung, des Kleinstbesitzes und seiner Konzentration in einem vertretbaren Rahmen. Die Flächen mit mittlerer Kies/Schotter-Belastung hätten tendenziell zugenommen, ohne dass sie eine Verschlechterung des Betriebserfolges bewirken würden. Die bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse seien im Neustand gegenüber dem Altstand unverändert geblieben, weil sich sowohl die Altflächen als auch die Neufläche aus bewässerungswirtschaftlicher Sicht als ungeeignet darstellten. Eine ausreichende Erschließung des Abfindungsgrundstückes liege vor. Zusammenfassend entspreche das Abfindungsgrundstück bei gesamthafter Betrachtung trotz seiner Kleinheit den Erfordernissen nach tunlichst gleicher Beschaffenheit. "In gesamthafter Betrachtung" werde der geringe wirtschaftliche Nachteil, der durch die Zunahme von Flächen mit mittlerer Kies/Schotter-Belastung entstehe, durch die Vorteile des Zusammenlegungsverfahrens für die Fünftbeschwerdeführerin übertroffen, zu welchen vor allem die Begründung von Alleineigentum anstatt Anteilseigentum und die Besitzkonzentration auf eines statt dreier Bewirtschaftungskomplexe zählten. Die vergleichsweise untergeordneten Verschiebungen bei den Bonitätsklassen und Kies/Schotter-Kategorien machten eine Veränderung von Art und Einrichtung des Betriebes nicht erforderlich; das Zusammenlegungsverfahren ermögliche der Fünftbeschwerdeführerin eine Verbesserung ihres Betriebserfolges.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0181 protokollierte Beschwerde.

Mit dem fünftangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Zusammenlegungsplan des LAS vom 19. Juni 1995 insoweit als unbegründet ab, als sich diese gegen die ihr zugewiesene Abfindung für eingebrachte Fünftelanteile an landwirtschaftlichen Komplexen gerichtet hatte. Die Begründung dieses angefochtenen Bescheides gleicht nahezu vollständig jener des viertangefochtenen Bescheides. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte nach den Feststellungen dieses angefochtenen Bescheides ebenso wie die Fünftbeschwerdeführerin jeweils einen Fünftelanteil an drei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexen ins Verfahren eingebracht und wurde über ihren Wunsch im Zuge des Verfahrens auf dem Wege der Realteilung durch eine Abfindung mit einem einzigen Grundstück in ihrem Alleineigentum bedacht. Die Abweichung zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem Abfindungsanspruch wird im fünftangefochtenen Bescheid mit - 7,27 Wertpunkten innerhalb einer Zulässigkeitsgrenze von +/-42,88 Wertpunkten angegeben, das Verhältnis zwischen Fläche und Wert mit 4,48 m2 pro Wertpunkt bei einer Zulässigkeitsgrenze zwischen 3,67 und 4,49 m2 pro Wertpunkt. Die Grundstücksfläche des Abfindungsgrundstückes wird mit 0,3755 ha und seine Breite mit 12 m angegeben. Die Bonitätsverschiebungen zeigen einen Abgang in den Klassengruppen 1 bis 5 um 0,1 ha (21 % des Altbesitzes), eine geringe Veränderung in den Klassengruppen 7 bis 10 und eine Erhöhung in der Übergangsklasse 6 um 0,1 ha (21 % des Altbesitzes). Zu den Flächen mit mittlerer Kies/Schotter-Belastung wird eine tendenzielle Zunahme festgestellt, wobei sich die Verschiebungen aber angesichts der stark wechselnden Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet, der vorteilhaften Realteilung und Konzentration des Kleinbesitzes im vertretbaren Rahmen hielten, heißt es in der Begründung des fünftangefochtenen Bescheides. Die bewässerungswirtschaftlichen Verhältnisse seien im Neustand gegenüber dem Altstand unverändert geblieben, weil die Flächen aus bewässerungswirtschaftlicher Sicht vorher wie nachher durchwegs ungeeignet gewesen seien. Eine ausreichende Erschließung des Abfindungsgrundstückes liege vor. Das Abfindungsgrundstück entspreche trotz seiner Kleinheit den Erfordernissen nach tunlichst gleicher Beschaffenheit und mache eine Veränderung von Art und Einrichtung des Betriebes nicht erforderlich. Der aus der Zunahme von Flächen mit mittlerer Kies/Schotter-Belastung entstandene Nachteil werde durch die vor allem in der Begründung von Alleineigentum anstatt Anteilseigentum und in der Besitzkonzentration auf einen einzigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplex gelegenen zahlreichen Vorteile der Zusammenlegung übertroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 99/07/0182 protokollierte Beschwerde.

Die gegen die angefochtenen Bescheide zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 27. September 1999, B 1440 bis 1444/99, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit der Erklärung, sich durch die angefochtenen Bescheide insbesondere in ihrem Anspruch auf gesetzmäßige Abfindung als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Den Gegenschriften der belangten Behörde war eine schriftliche Darstellung der beiden dem Richterstand angehörenden Mitglieder der belangten Behörde zu ihrer Befangenheitserklärung angeschlossen. In dieser Darstellung heißt es, dass mit Rücksicht auf die emotionellen Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof vorerst festzuhalten sei, dass keine Rede davon sein könne, dass die Befangenheitsanzeige der beiden dem Richterstand angehörenden Mitglieder der belangten Behörde ihren Grund in der Befürchtung gehabt habe, die richterlichen Mitglieder könnten in den von den Beschwerdeführern genannten Fragen überstimmt werden. Es hätten keinerlei Anzeichen dafür bestanden, dass von der bisherigen Vorgangsweise, Entscheidungen im Konsens zu treffen, abgegangen würde. Die beiden Richter hätten als Vorsitzender und Mitglied des Fachsenates des Obersten Gerichtshofes für Amtshaftungssachen an der die Urteile der Vorinstanzen aufhebenden Entscheidung über die von den Beschwerdeführern wegen des Zusammenlegungsverfahrens erhobene Amtshaftungsklage mitgewirkt. Aus dem tief in den Tatsachenbereich führenden Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde habe sich - wie dies auch dem Verhandlungsleiter gegenüber als Befangenheitsgrund erklärt worden sei - eine derart intensive Überschneidung mit dem Amtshaftungsverfahren ergeben, dass die beiden richterlichen Mitglieder sich nach gewissenhafter Prüfung nicht mehr als unbefangen hätten erachten können. Ohne ihr Ausscheiden aus dem Berufungssenat hätten die Richter an der Schaffung der auch für das Amtshaftungsverfahren bedeutsamen Sachverhaltsgrundlage mitgewirkt, wobei das Einfließen ihrer im Gerichtsverfahren gewonnenen Kenntnisse wohl nicht zu vermeiden gewesen wäre. Damit hätte aber der Anschein des Vorliegens unsachlicher psychologischer Motive entstehen können, der geeignet gewesen wäre, etwa die Annahme zu begründen, im Amtshaftungsverfahren von der dort beklagten Partei vertretene Rechtsstandpunkte seien - möglicherweise zum Nachteil der Beschwerdeführer - bei der Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde unangemessen berücksichtigt worden.

Noch vor dem Einlangen der Gegenschrift der belangten Behörde haben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer einen Bescheid der belangten Behörde über die Berufung einer weiteren Partei gegen einen Bescheid des LAS im Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf vom 23. Februar 2000 mit dem Vorbringen vorgelegt, dieser nach § 66 Abs. 2 AVG behebende Berufungsbescheid greife in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer ein und jene beiden dem Richterstand angehörenden Mitglieder der belangten Behörde, die im Verfahren der Beschwerdeführer ihre Befangenheit angezeigt hätten, hätten in dem zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Februar 2000 führenden Berufungsverfahren wieder mitgewirkt, obwohl in diesem Verfahren die Beschwerdeführer involviert gewesen seien.

Mit einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführer wurde die Verständigung des Drittbeschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 2. Mai 2000 über die Zurücklegung einer gegen ihn wegen des Verdachtes nach § 297 StGB erstatteten Strafanzeige mit dem Vorbringen vorgelegt, Sachverständige hätten im Amtshaftungsverfahren bestätigt, dass die Pläne der Agrarbehörden "falsch" seien. Eine von der Agrarbehörde gegen den Drittbeschwerdeführer daraufhin erstattete Strafanzeige wegen Verleumdung sei nach Durchführung von Ermittlungen eingestellt worden, "weshalb der Wahrheitsbeweis gelungen" sei, dass "die Agrarbehörde falsche Pläne vorgelegt" habe. Daraus sei ersichtlich, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, weil die Senatsmitglieder "nolens wolens" von unrichtigen Plänen ausgegangen seien.

In einer Gegenäußerung brachte die belangte Behörde vor, dass eine Behauptung des Inhaltes, die Pläne der Agrarbehörde seien falsch, im zu den angefochtenen Bescheiden führenden Verfahren nie vorgebracht worden sei. Eine solche Behauptung sei erst in der Verhandlung am 12. Oktober 1999 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau gegen die ihnen im Zusammenlegungsverfahren Gerasdorf zugewiesene Abfindung aufgestellt, allerdings nie näher präzisiert worden. Den Schluss aus der Zurücklegung einer offensichtlich von der AB erstatteten Strafanzeige auf die Mangelhaftigkeit eines von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen.

Mit Schreiben vom 19. November 2002 legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 6. Juni 2001, Zl. 710.835/4-OAS/01, mit dem Vorbringen vor, dass gegen diesen Bescheid zur Zeit eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Angesichts des nach § 66 Abs. 2 AVG behebenden Bescheides der belangten Behörde vom 23. Februar 2000, betreffend die Berufung einer anderen Partei des Zusammenlegungsverfahrens, sei der Zusammenlegungsplan in seiner Gesamtheit noch nicht rechtskräftig gewesen. Im Interesse der Herstellung einer gesetzmäßigen Abfindung der betroffenen anderen Partei habe es der LAS als notwendig erachtet, den Zusammenlegungsplan auch in jenen Teilen zu ändern, die wie den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Verfahrensparteien betroffen hätten, denen gegenüber bereits formelle Rechtskraft eingetreten sei. Es betreffe der nunmehr vorgelegte Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2001 den mit der zu 99/07/0178 protokollierten Beschwerde erstangefochtenen Bescheid. Nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides der belangten Behörde vom 6. Juni 2001 wurde mit diesem einer Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen einen Bescheid des LAS vom 4. Juli 2000 nicht Folge gegeben, mit welchem der Zusammenlegungsplan Gerasdorf u.a. auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Umfang der ihnen mit dem hier erstangefochtenen Bescheid zugewiesenen Abfindung abgeändert worden war.

Die zur Äußerung hiezu aufgeforderten Beschwerdeführer brachten vor, dass die belangte Behörde es im Mehrparteienverfahren Zusammenlegung Gerasdorf verabsäumt habe, über Berufungen von verschiedenen Parteien in einer Verhandlung zu verhandeln und gemeinsam zu entscheiden. Die belangte Behörde habe die Berufungen der betroffenen Landwirte getrennt behandelt und getrennt entschieden, obwohl es sich zum Teil um "überschneidende Grundstücke" und auch um "Wasseransprüche" gehandelt habe. Dass die sich als befangen erklärt habenden Mitglieder der belangten Behörde aus dem Richterstand in einem solchen Verfahren wieder mitgewirkt hätten, sei erstaunlich. Nach der Entscheidung der belangten Behörde vom 23. Februar 2000 habe der LAS den Zusammenlegungsplan wieder abgeändert und "die Familie S." anders abgefunden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten vergeblich dagegen Berufung eingebracht, über welche die belangte Behörde in anderer Zusammensetzung am 6. Juni 2001 entschieden habe. Eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid sei anhängig. Die neue Abfindung sei keine Klaglosstellung, weil sie fehlerhaft sei und auch erhebliche Verfahrensmängel vorlägen. Ein Zwischenurteil in einem weiteren Amtshaftungsverfahren werde vorgelegt. Desgleichen werde ein Abschnitt aus dem Gutachten des im ersten Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen vom 30. Juni 1994 vorgelegt. Die belangte Behörde habe durch die nunmehrige Abänderung des erstangefochtenen Bescheides zu erkennen gegeben, dass dieser fehlerhaft sei, weshalb er aufgehoben werden müsse. Dieses Eingeständnis der belangten Behörde rechtfertige die Aufhebung aus materiell-rechtlichen Gründen, wobei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht die belangte Behörde zu verantworten habe, die betroffenen Landwirte nicht in einer gemeinsamen Verhandlung als Parteien gehört zu haben. Der Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides werde wiederholt.

Schließlich erstatteten die Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch einen weiteren Schriftsatz unter Vorlage eines Planes, der Seite 39 der Unterlagen zu den Kies/Schotter-Erhebungen des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde und eines handschriftlichen, mit dem 31. März 2002 (oder 2003) datierten Aktenvermerkes eines näher genannten Bediensteten der AB, wonach auf dem Grundstück Nr. 3511/2, KG Gerasdorf, am nördlichen Ende auf einer Fläche von bis zu 100 m Breite mit einer Tiefe von rund 100 m ein Schotteranteil von Kategorie 3 und 4 (Steine bis zu 20 cm) festgestellt worden sei. Im Schriftsatz der Beschwerdeführer wird hiezu angeführt, dass die in der "Steineliste" angeführte Kategorie 1 im Bereich des Grundstückes Nr. 3511/2 damit als unrichtig erwiesen sei. Die allein und ohne Beiziehung der Parteien verfasste Darstellung des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde sei nunmehr widerlegt worden. Ergänzend werde vorgebracht, dass der EuGH ausgesprochen habe, dass die Berufungssenate bei den österreichischen Finanzlandesdirektionen nicht als Gerichte anzusehen seien. Da für die Organisation der belangten Behörde ebenso wie des LAS das Gleiche zu gelten habe, widersprächen diese Einrichtungen "dem Art. 234 EGV". Es werde daher ersucht, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der betroffenen Bestimmungen des Agrargebehördengesetzes zu beantragen, weil eine Tribunalqualität der Agrarsenate zufolge der Mischform nicht gegeben und die Zusammensetzung der Senate daher verfassungswidrig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 FLG in seiner mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide anzuwendenden Fassung LGBl. 6650-4 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen, entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Der Abfindungsanspruch einer Gemeinschaft gemäß § 825 ABGB ist nach § 17 Abs. 5 FLG auf die Teilhaber im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Teilhaber beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

Nach § 17 Abs. 7 leg. cit. hat der Wert der gesamten Grundabfindung mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit überein zu stimmen. Soweit es den Zweck des Verfahrens dient, insbesondere

a) der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke,

b) der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 15) oder

c) der Vermeidung kostspieliger Änderungen der bereits ermittelten und abgesteckten neuen Flureinteilung im Zusammenhang mit einer Neubewertung (§ 12 Abs. 3), Nachbewertung (§ 19) oder Planänderung im Berufungsverfahren,

darf der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen. Der Unterschied ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 12 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen nach § 17 Abs. 8 FLG aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung werden in § 1 FLG beschrieben.

Nach § 1 Abs. 1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Gemäß § 1 Abs. 2 FLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Als Parteien im Zusammenlegungsverfahren werden im § 6 lit. a FLG die Eigentümer der Grundstücke genannt, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und unter lit. b andere Personen, soweit in ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

§ 10 FLG handelt von der Feststellung des Besitzstandes und ordnet in seinem zweiten Absatz an, dass über das Ergebnis des gemäß Abs. 1 vorgenommenen Ermittlungsverfahrens ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen ist, in welchem, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. a), getrennt von den in Anspruch zu nehmenden (§ 2 Abs. 2 lit. b), unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern und der Ausmaße der einzelnen Grundstücke sowie die Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) auszuweisen sind. Der Besitzstandsausweis hat ferner eine planliche Darstellung der ausgewiesenen Grundstücke zu enthalten.

Nach § 10 Abs. 3 FLG sind im Besitzstandsausweis Angaben, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenzkataster oder Grundsteuerkataster abweichen, besonders zu kennzeichnen.

Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist nach § 16 Abs. 1 FLG die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf die Betriebe sowie eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach § 23 Abs. 2 FLG treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen einer Partei zu dritten Personen die Grund- und Geldabfindungen dieser Partei an die Stelle ihrer alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit den dritten Personen vereinbart ist.

Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen im § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, erlöschen gemäß § 25 Abs. 1 FLG mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde nach Anhörung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Gemäß § 25 Abs. 2 FLG bleiben sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen aufrecht.

Nach § 26 Abs. 1 FLG schließlich hat die Behörde bei Pachtverhältnissen mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben. Die neuen Pachtgrundstücke eines Pächters sollen den alten hinsichtlich Ausmaß, Beschaffenheit und Lage so weit gleichen, als dies mit Rücksicht auf die durch die Zusammenlegung geänderten Verhältnisse möglich und zweckmäßig ist.

Zu dem mit der zu 99/07/0178 protokollierten Beschwerde erstangefochtenen Bescheid:

Die prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung für die Bekämpfung dieses Bescheides ist dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dadurch verloren gegangen, dass der von ihnen bekämpfte erstangefochtene Bescheid durch jenen Bescheid des LAS vom 4. Juli 2000 aus dem Rechtsbestand verdrängt wurde, den sie mit einer Berufung bekämpft haben, der im Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2001 ein Erfolg versagt blieb.

Dass damit eine Klaglosstellung dieser Beschwerdeführer im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht bewirkt worden ist, wie sie einwenden, trifft zu. Zur Bekämpfung des erstangefochtenen Bescheides sind sie dessen ungeachtet aber nicht mehr berechtigt, weil der von ihnen bekämpfte Rechtsakt kraft Verdrängung durch den Bescheid des LAS vom 4. Juli 2000 nicht mehr existiert.

Zufolge Wegfalls der Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den erstangefochtenen Bescheid war das Verfahren über die zu 99/07/0178 protokollierte Beschwerde deshalb nach Anhörung der Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Zu der zu 99/07/0179 protokollierten Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen den zweitangefochtenen Bescheid:

Einleitend ist der Drittbeschwerdeführer (im weiteren Verlauf der folgenden Entscheidungsgründe zur Erledigung dieser Beschwerde kurz: Beschwerdeführer) daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet, gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat. Das aus dieser Gesetzesbestimmung abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwehrt dem Verwaltungsgerichtshof außerhalb einer wahrzunehmenden Verletzung von Verfahrensvorschriften in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren eine Berücksichtigung von Sachverhalten, deren Vortrag im vorangegangenen Verwaltungsverfahren unterblieben war. Dies schließt umso mehr eine Berücksichtigung solcher Sachverhalte aus, die sich erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zugetragen haben, sofern sie nicht wie im Falle des hier erstangefochtenen Bescheides die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Beschwerdelegitimation in Frage stellen konnten.

Als unbeachtlich aus diesem Grunde erweisen sich die Beschwerdebehauptungen, das aus der Stellungnahme des in agrarischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommene Bonitätsschema stimme mit der Beschreibung der Mustergründe im Bewertungsverfahren nicht überein und dem angefochtenen Bescheid lägen "falsche Pläne" - was immer damit gemeint sein soll - zu Grunde, weil solche Sachverhalte im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden waren. Gleiches hat für alle der Tatsachenebene zuzuordnenden Ausführungen der der Verfassungsgerichtshofbeschwerde angeschlossenen gutachterlichen Stellungnahme des Privatgutachters Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. B. vom 19. August 1999 zu gelten, deren Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung "ebenfalls als Beschwerdevorbringen geltend gemacht" wissen will. Den Tatsachenbekundungen der sachverständigen Mitglieder der belangten Behörde mit fachlich fundierten widerstreitenden Tatsachenbekundungen entgegenzutreten, wäre dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens oblegen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann er mit solchen Ausführungen allenfalls einen Schlüssigkeits- oder Nachvollziehbarkeitsmangel des angefochtenen Bescheides geltend machen, während er mit fachlich widerstreitenden Tatsachenbehauptungen am Neuerungsverbot scheitern muss.

Ebenso im Grunde des § 41 Abs. 2 VwGG unbeachtlich ist das in nachfolgenden Schriftsätzen des Beschwerdeführers erstattete Vorbringen über das Ergehen des nachfolgenden Bescheides der belangten Behörde vom 23. Februar 2000, über die Zurücklegung einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 2. Mai 2000 und über Wahrnehmungen eines Bediensteten der AB im Jahre 2003 über auf dem Abfindungsgrundstück Nr. 3511/2 im Widerspruch zu den Sachgrundlagen des angefochtenen Bescheides vorgefundene Steinmengen und -größen. Gleiches hat schließlich auch für in der Beschwerdeschrift schon vorgetragene Sachverhalte zu gelten, mit denen der Beschwerdeführer Vorgänge in Verhandlungen vor der belangten Behörde ins Spiel bringt, die in anderen Verfahren und nach dem Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides stattgefunden haben (etwa die Verweise auf ein in Verhandlungen vom 7. September 1999 und 12. Oktober 1999 erstattetes Vorbringen).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst der Beschwerdevorwurf zu behandeln, es habe die belangte Behörde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Zusammensetzung entschieden. Der Beschwerdeführer leitet dies aus dem Umstand ab, dass sich zwei dem Richterstand angehörende Mitglieder der belangten Behörde in der Verhandlung vom 7. April 1999 für befangen erklärt hatten, ohne dass ihm hiefür ein plausibler Grund mitgeteilt worden sei.

Von der vom Beschwerdeführer gesehenen Gesetzwidrigkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers kann indessen keine Rede sein. Die zwei dem Richterstand angehörenden Mitglieder hatten den Befangenheitstatbestand des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG aus dem Umstand abgeleitet, dass sie im Amtshaftungsverfahren am Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juni 1998, 1 Ob 391/97z, mitgewirkt hatten und dass ihnen in der Teilnahme an der Entscheidung der belangten Behörde nunmehr eine Entscheidung abverlangt sei, welche entgegen ihrer ursprünglichen Erwartung nicht bloß den Rechtsbereich, sondern entscheidend den Tatsachenbereich betreffen würde. Dies wurde vom Vorsitzenden sogleich verkündet, sodass das Beschwerdevorbringen, ein plausibler Befangenheitsgrund sei nicht mitgeteilt worden, nicht zutrifft. Dass bei diesen beiden Mitgliedern der belangten Behörde in dieser Situation die Besorgnis entstand, es könnte der Eindruck erweckt werden, dass durch ihre Mitwirkung an der Entscheidungsfindung verfahrensfremde Erwägungen aus dem Amtshaftungsprozess eingeflossen seien, und zur Vermeidung eines solchen Eindruckes ihre Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG geltend machten, ist plausibel und begründete ab Wahrnehmung des geltend gemachten Befangenheitsgrundes eine gesetzliche Verhinderung der betroffenen Mitglieder an der Entscheidungsfindung der belangten Behörde. Dem Vorsitzenden der belangten Behörde blieb in dieser Situation keine andere Möglichkeit als die der Vertagung der Verhandlung, der Beiziehung von Ersatzmitgliedern und der Wiederholung der Verhandlung beim nächsten Verhandlungstermin (siehe zu diesem Thema etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, 99/07/0068, ebenso wie auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1996, 93/07/0140). Diesen einzig richtigen Weg hat der Vorsitzende der belangten Behörde dementsprechend auch beschritten.

Zu den vom Beschwerdeführer erneut geäußerten Zweifeln an der Tribunalqualität der belangten Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kann ebenso auf das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1996, 93/07/0140, und die dort angeführten Nachweise verwiesen werden. An der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in dem im genannten Erkenntnis zitierten Urteil eingenommenen und von den österreichischen Höchstgerichten geteilten Sichtweise können weder die rechtspolitischen Überlegungen in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dissertation der Tochter des Beschwerdevertreters noch der Umstand etwas ändern, dass der EuGH die seinerzeit eingerichteten Berufungssenate bei den österreichischen Finanzlandesdirektionen nicht als vorlageberechtigt im Sinne des Art. 234 EGV angesehen hat. Weshalb die Organisation der belangten Behörde und der Landesagrarsenate "dem Art. 234 EGV" widersprechen sollte, wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt, und welche Rechtsfolgen für den Beschwerdefall daraus abzuleiten wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenso nicht zu erkennen, wie er sich auch zu einem Herantreten an den Verfassungsgerichtshof aus dem vom Beschwerdeführer genannten Grund nicht veranlasst findet. Entgegen den pauschalen Vorwürfen des Beschwerdevertreters zumal in seiner Verfassungsgerichtshofbeschwerde war gerade das vorliegende Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, wie dies den Niederschriften über die vor ihr stattgefundenen Verhandlungen entnommen werden kann, von einer intensiven Mitwirkung der dem Richterstand angehörenden Mitglieder der belangten Behörde geprägt.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch vorgetragen, die belangte Behörde hätte das Zusammenlegungsverfahren als ein Mehrparteienverfahren führen und über die erhobenen Berufungen sämtlicher Landwirte gemeinsam verhandeln und entscheiden müssen; die isolierte Verhandlung und Entscheidung der einzelnen Berufungsfälle sei unzulässig. Hiezu muss es genügen, auf die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, 93/07/0062, einerseits und vom 16. September 1999, 96/07/0218, andererseits hinzuweisen. Die in diesen beiden Erkenntnissen vom Gerichtshof im gegebenen Zusammenhang getroffenen Ausführungen enthalten - zusammen gelesen - das, was der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Thema zu sagen hat.

Die Klage des Beschwerdeführers, keine Möglichkeit gehabt zu haben, die ihm durch den LAS und die belangte Behörde neu zugeteilten Grundstücke zu besichtigen oder probeweise zu bearbeiten, zeigt keinen Verfahrensmangel auf. Die Behauptung fehlender Besichtigungsmöglichkeit der betroffenen Abfindungsgrundstücke ist für die vom LAS zugewiesene Abfindung deswegen unverständlich, weil die Abfindungsgrundstücke im bekämpften Bescheid des LAS vom 19. Juni 1995 deutlich genug bezeichnet worden waren, um den Bescheidadressaten deren Auffindung und Besichtigung zu ermöglichen. Die von der belangten Behörde vorgenommenen Abfindungsänderungen bestehen inhaltlich nur in einem Ringtausch innerhalb der Familie der beschwerdeführenden Parteien. Sie wurden dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mehrfach erläutert. Dass zur probeweisen Bearbeitung zugeteilter Abfindungsgrundstücke keine Möglichkeit bestanden hätte, ist für die im Jahre 1995 zugewiesenen Abfindungsgrundstücke, bezogen auf den nunmehr angefochtenen Bescheid, nicht vorstellbar. Im Übrigen wäre ein solcher vom Beschwerdeführer beklagter Umstand auch nichts anderes als die zwangsläufige Konsequenz des einem Rechtsmittel gegen einen Zusammenlegungsplan zu Grunde liegenden Begehrens auf Zuweisung einer anderen Abfindung als der bereits bekannten bisher erhaltenen. Ein Rechtsanspruch auf probeweise Bearbeitung von Abfindungsgrundstücken ist den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens im Gesetz gar nicht eingeräumt.

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel das Unterbleiben der Aufnahme von ihm beantragter Beweise. Entgegen gestellten Anträgen habe die belangte Behörde weder seinen Privatsachverständigen Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. B. noch den im Amtshaftungsverfahren beigezogenen Gerichtsgutachter gehört und es auch unterlassen, einen "unabhängigen" Sachverständigen beizuziehen. Der Operationsleiter der AB sei nicht vernommen, Akten des Amtshaftungsgerichtes und der Wasserrechtsbehörde nicht beigeschafft und Erhebungsergebnisse des LAS über eine vorgenommene Einsicht im Wasserbuch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Befundaufnahme durch Erhebung des Steingehaltes der Böden sei in Abwesenheit der Parteien durchgeführt worden, ohne diesen Gelegenheit zu geben, durch den Einsatz von Erntemaschinen auf den betroffenen Flächen das Fehlen ihrer Eignung zur Herbeiführung eines gleich großen Betriebserfolges zu demonstrieren.

Durch die Unterlassung einer Beiziehung der vom Beschwerdeführer gewünschten Sachverständigen zum Verwaltungsverfahren wurde keine Rechtsverletzung bewirkt. Zum einen besteht für die Beiziehung von Sachverständigen in einem Verfahren vor einem Agrarsenat regelmäßig von vornherein kein sachlicher Grund, weil der Spruchkörper eines Agrarsenates nach dessen gesetzlich besonders gestalteten Zusammensetzung durch die Aufnahme sachkundiger Mitglieder das erforderliche Fachwissen selbst zur Verfügung hat, während zum anderen eine fachkundige Unterstützung auch im Agrarverfahren gesetzlich nur nach Maßgabe der auch dort geltenden Bestimmung des § 52 Abs. 1 AVG zu erfolgen hätte (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2001, 97/07/0132, und vom 15. Juli 1999, 96/07/0143) und im Beschwerdefall durch die Heranziehung von Hofrat Dipl.-Ing. S. bei der Befundaufnahme durch das in agrarischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde auch erfolgt ist. Das im Amtshaftungsprozess erstattete Gutachten des dort beigezogenen Sachverständigen lag der belangten Behörde vor und findet sich in den Überlegungen der belangten Behörde zur Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen auch einbezogen. Den von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. B. im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde unterstützend beizuziehen, stand dem Beschwerdeführer frei. Zu der begehrten Beiziehung eines "unabhängigen" Sachverständigen bestand weder rechtlich noch sachlich eine Veranlassung. Die unter Bezugnahme auf die Beiziehung von Dipl.-Ing. S. im Verfahren vor der belangten Behörde aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, durch einen weisungsgebundenen Beamten sei eine objektive Beurteilung nicht möglich, entbehrt jeder Grundlage. Für diese vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachte Voreingenommenheit gegen die Qualität der Aufgabenerfüllung durch Personen, welche dienstrechtlich in einem Weisungsverhältnis stehen, findet sich in der Beobachtung der Verwaltungspraxis durch den Gerichtshof keine Bestätigung.

Weshalb die Vernehmung des Operationsleiters die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen lassen sollen, wird in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht. Dass der Operationsleiter Aufschluss über die Besitzverhältnisse nach den Nutzungstauschvereinbarungen gehabt habe, mag zutreffen, ist aber rechtlich bedeutungslos, wie an späterer Stelle noch darzustellen sein wird.

Auch für die beantragte Beischaffung der Prozessakten des Amtshaftungsverfahrens fehlte es an einem rechtlich relevanten Beweisthema. Gerade weil es, wie der Beschwerdeführer vorträgt, aktenkundig ist, dass der Bewertungsplan wiederholt als nichtig aufgehoben worden war, bedurfte es zum Beweis dieser aktenkundigen Tatsache der Beischaffung der Amtshaftungsakten nicht. Das darin liegende Gutachten des im Amtshaftungsverfahren beigezogenen Sachverständigen lag der belangten Behörde vor.

Die Verfahrensrügen der Unterlassung einer Beischaffung "des Wasserrechtsaktes" und der Gewährung von Parteiengehör zu Erhebungsergebnissen der Einsicht des LAS ins Wasserbuch sind ungeachtet einer Untersuchung der prozessualen Tauglichkeit der gestellten Beweisanträge schon deswegen nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer jede Darstellung einer Relevanz der in dieser Hinsicht gegebenenfalls vorgelegenen Verfahrensmängel unterlässt.

Zur Frage der Beiziehung des Beschwerdeführers zur Befundaufnahme durch das agrarischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde bei der Erhebung der Steinbelastung der Böden und zum Begehren auf Vornahme eines Ortsaugenscheins mit der Möglichkeit einer Demonstration der Steinbelastung der Böden durch den Einsatz von Erntemaschinen werden an späterer Stelle noch Ausführungen zu treffen sein.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung nicht von jenem Besitzstand ausgegangen zu sein, wie er sich unter Einbeziehung der nach den Nutzungstauschvereinbarungen bewirtschafteten Flächen dargestellt habe. Dieser Vorwurf zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Heranziehung der maßgebenden Bestimmungen des FLG überzeugend dargestellt hat, knüpft der Abfindungsanspruch nach dem Gesetz allein an das Eigentumsrecht an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken und eben nicht an den Umstand deren faktischer Bewirtschaftung auf anderer Rechtsgrundlage als der des Eigentumsrechtes an. Wenn der Beschwerdeführer dem im angefochtenen Bescheid auch gegebenen Hinweis auf die Rechtskraft des Besitzstandsausweises, in welchem die Nutzungstauschvereinbarungen unberücksichtigt geblieben waren, mit der Frage begegnet, in welchem Stadium eines Zusammenlegungsverfahrens die Nutzungstauschvereinbarungen denn dann überhaupt hätten berücksichtigt werden können, dann ist diese Frage damit zu beantworten, dass solche Vereinbarungen im Zusammenlegungsverfahren nach der geltenden Gesetzeslage in keinem Stadium und somit überhaupt nicht berücksichtigt werden können. Dies zu akzeptieren, fiel offensichtlich nicht nur dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter schwer, auch der von ihm beigezogene Privatsachverständige äußerte, dass diesfalls eben das Gesetz geändert werden müsse. Auch der im gerichtlichen Amtshaftungsverfahren beigezogene Sachverständige wollte die ausschließlich auf das Eigentumsrecht abstellende Gesetzeslage nicht zur Kenntnis nehmen und legte seiner Ermittlung des Vergleiches des Betriebserfolges der Amtshaftungskläger vor und nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen die von ihnen unter Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen bewirtschafteten Flächen zu Grunde, was den Schlussfolgerungen des Gerichtssachverständigen ihre Aussagekraft vor dem Hintergrund der geltenden Gesetzeslage weitestgehend nehmen muss, wie dies der Gerichtshof schon in seinem u.a. auch dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, 98/07/0044, zum Ausdruck gebracht hat. Wenn der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatsachverständige im gegebenen Zusammenhang argumentiert, dass im Gesetz vom Besitzstandsausweis und nicht vom Eigentumsausweis die Rede sei, ist ihm insoweit zu folgen, als der zivilrechtlich korrekte Name des im § 10 Abs. 2 FLG zu erlassenden Bescheides dem Inhalt dieser Gesetzesvorschrift nach tatsächlich "Eigentumsausweis" und nicht "Besitz"standsausweis lauten müsste. Was mit diesem Bescheid nämlich zu erfassen ist, sind die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke in der Ordnung nach ihren Eigentümern, wobei die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLG über die Kennzeichnung von den Grundbuchseintragungen abweichender Angaben auch nur der Berücksichtigung allfälliger vom Grundbuchsstand abweichender Eigentumsverhältnisse dient. Für eine Erfassung der Nutzungstauschvereinbarungen hätte die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLG von vornherein keinen Anlass geboten, weil das Bestehen solcher obligatorischer Vereinbarungen zwischen betroffenen Landwirten ohnehin keine "Abweichung vom Grundbuchsstand" dargestellt hatte. Dass die in Rede stehenden Abmachungen keine Pachtverträge darstellten, räumt der Beschwerdeführer zutreffend ein, weshalb sich Untersuchungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers erübrigen, aus der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLG etwas für eine Einbeziehung der Nutzungstauschvereinbarungen in die Betrachtung seines Abfindungsanspruches zu gewinnen. Zu einer Eigentumsbeschränkung, welche nach § 25 Abs. 2 FLG nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes aufrecht geblieben wäre, konnten die Nutzungstauschvereinbarungen auch in ihrer Sichtweise durch den Beschwerdeführer als "Tauschverträge über Fruchtgenussrechte" nicht werden, weil nach § 481 Abs. 1 ABGB das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden kann. Eine Neubegründung wechselseitiger, allenfalls unregelmäßiger Servituten im Umfang der zuvor bestandenen Nutzungstauschvereinbarungen nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 FLG kam auch nicht in Betracht, weil es dem Gebot der Herstellung einer Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes im Sinne des § 16 Abs. 1 FLG diametral widersprochen hätte, die geschaffene Neueinteilung mit einer gleichzeitigen Begründung inhaltlich gegenteilig gestaltender Fruchtgenussdienstbarkeiten im Ergebnis wieder zurückzunehmen.

Entsprach es somit der Gesetzeslage, die Nutzungstauschvereinbarungen in der Beurteilung des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu lassen, dann erweisen sich die gegen die Agrarbehörden erhobenen Vorwürfe als unbegründet: Die geltende Gesetzeslage haben die Behörden nicht zu verantworten, sondern zu vollziehen, was in gleicher Weise auch für den Verwaltungsgerichtshof gilt. Dass die Anknüpfung des Abfindungsanspruches allein an das Eigentum an den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken anknüpft, ist eine Regelung, gegen die auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Sachlichkeitsbedenken bestehen.

Dass der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Juni 1998, 1 Ob 391/97z, eine Berücksichtigung der Nutzungstauschvereinbarungen postuliert habe, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat im genannten Beschluss vielmehr klar gestellt, dass die von den Amtshaftungsklägern ins Treffen geführten "Nutzungstäusche" weder unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit der neuen Flureinteilung noch als Bewertungskriterium für einen allfälligen Minderertrag der vorläufig übernommenen Grundstücke herangezogen werden können.

Des Weiteren trägt der Beschwerdeführer das von ihm und seinen Familienangehörigen schon im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Anliegen vor, die von den Mitgliedern der Familie eingebrachten Grundstücke als einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb zu betrachten und die durch ein Zusammenlegungsverfahren zu fördernde Besitzkonzentration im Lichte aller von allen Familienmitgliedern eingebrachten Grundstückskomplexe zu beurteilen. Soweit mit diesem Vorbringen das Element der faktischen Zuweisung von solchen Abfindungsgrundstücken angesprochen wird, die neben Abfindungsgrundstücken anderer Familienmitglieder situiert sind, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass diesem Anliegen weitgehend Rechnung getragen und dadurch ein zusätzlicher Arrondierungseffekt durch die Zusammenlegung bewirkt worden sei. Dass diese Beurteilung der belangten Behörde nicht zuträfe, wird vom Beschwerdeführer konkret nicht aufgezeigt.

Es spricht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aber nicht nur das faktische Element benachbarter Lage von Abfindungsgrundstücken der einzelnen Familienmitglieder an, sondern auch einen von ihm in der Verhandlung vor der belangten Behörde gestellten Antrag nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG und damit das rechtliche Element der Vereinigung der Abfindungsansprüche mehrerer Parteien zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch. Der in der Verhandlung vor der belangten Behörde vom 21. April 1999 gestellte Antrag hatte sich - überraschenderweise - auf das Begehren beschränkt, den Abfindungsanspruch des hier behandelten (Dritt-)Beschwerdeführers mit dem gemäß § 17 Abs. 1 letzter Satz FLG gemeinsamen Abfindungsanspruch des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides war, zu vereinigen. Ob ein solches Begehren, bezogen auf alle übrigen Mitglieder der Familie, im Zusammenlegungsverfahren jemals gestellt worden war, bedarf keiner Erforschung mehr, weil die durch denselben Rechtsvertreter vertretenen Mitglieder der Familie mit der am 21. April 1999 erfolgten Antragstellung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, in welchem Umfang allein eine Vereinigung von Abfindungsansprüchen von ihnen begehrt wurde; wäre doch einer sich auf die Abfindungsansprüche aller Familienmitglieder erstreckenden Antragstellung in der Verhandlung vor der belangten Behörde nichts im Wege gestanden.

Dass der vom Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG gestellte Antrag von der belangte Behörde nicht erledigt worden wäre, wie er behauptet, trifft insoweit nicht zu, als die belangte Behörde im hier (zweit)angefochtenen Bescheid ebenso wie im erstangefochtenen Bescheid durch die getrennte Erledigung der Abfindungsansprüche der Antragsteller deren Anträge inhaltlich abweisend erledigt und in der Begründung auch des hier zu prüfenden Bescheides diese Entscheidung mit entsprechenden Ausführungen erläutert hat. In der abweisenden Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG sind der belangten Behörde aber Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung die Erlassung eines im Spruch anders lautenden Bescheides nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Vereinigung des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers mit dem im erstangefochtenen Bescheid behandelten Abfindungsanspruch aus zwei Gründen abgelehnt: Da die Altgrundstücke der Antragsteller unterschiedlich mit Pfandrechten belastet seien, indem die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin betriebsgefährdend hohe, jene des (Dritt-)Beschwerdeführers aber geringere Pfandbelastungen aufwiesen, würde mit einer Vereinigung der Abfindungsansprüche auf einen wirtschaftlich gesunden Betrieb die Schuldenlast eines anderen Betriebes übertragen werden, was dem Zweck des Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der Vorschrift des § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG zuwider liefe. Der zweite Grund, welcher gegen die begehrte Vereinigung der Abfindungsansprüche spreche, liege darin, dass eine bessere Besitzkonzentration zwischen den Grundstücken der Antragsteller, als sie bereits bewirkt worden sei, ohnehin nicht mehr bewirkt werden könnte. Mit beiden dieser Argumente bringt die belangte Behörde aber Sachverhaltselemente ins Spiel, zu denen dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt worden war und denen er deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof mit bestreitenden Behauptungen entgegentreten darf, ohne dass ihm der Verstoß solcher Behauptungen gegen das Neuerungsverbot vorgeworfen werden dürfte. Der Beschwerdeführer wendet zur Frage der Pfandbelastungen ein, dass er für die Schulden, für welche die hohen Pfandbelastungen hafteten, ohnehin selbst auch als Solidarschuldner mitzuhaften habe, und stellt die behördliche Beurteilung, eine noch bessere Besitzkonzentration der Abfindungen der Antragsteller nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG als die bewirkte sei gar nicht möglich, durch Bezugnahme auf das der Beschwerdeschrift angeschlossene Ergänzungsgutachten seines Privatsachverständigen in Abrede.

Dem der belangten Behörde in der Versäumung der Gewährung von Parteiengehör zu den Sachverhalten, mit denen sie die Ablehnung einer Vereinigung der Abfindungsansprüche begründete, unterlaufenen Verfahrensmangel kann Relevanz nicht abgesprochen werden. Träfe es nämlich zu, dass der Beschwerdeführer für die Schulden, zu deren Besicherung Pfandrechte auf jenen Altgrundstücken einverleibt worden waren, aus denen der gemeinsame Abfindungsanspruch des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach dem erstangefochtenen Bescheid resultierte, die persönliche Haftung übernommen hatte, dann könnte das Argument einer Verlagerung der Schuldenlast die behördliche Verweigerung einer Vereinigung der Abfindungsansprüche schon deshalb nicht tragen, was es entbehrlich macht, dieses von der belangten Behörde gebrauchte Argument, mit dem ein der Funktion des Zusammenlegungsverfahrens (siehe die Bestimmung des § 1 Abs. 2 FLG) doch deutlich ferner stehendes Element berücksichtigt wurde, auf seine grundsätzliche Tragfähigkeit hin näher zu untersuchen. Mag es auch Sachverhaltskonstellationen geben, nach denen eine Bedachtnahme auf das im § 1 Abs. 1 FLG formulierte Ziel es erlaubt, das Element der Schuldenbelastung eines Betriebes in Erwägungen zur Gestaltung eines Zusammenlegungsplanes einfließen zu lassen, so bedurfte der Gebrauch eines solchen Argumentes jedenfalls einer eingehenden und die Besonderheit der eine solche Argumentation rechtfertigenden Sachlage ausführlich und nachvollziehbar darstellenden Begründung. Auch das Argument nicht mehr verbesserbarer Besitzkonzentration zwischen den Abfindungsflächen der die Vereinigung ihrer Abfindungsansprüche begehrenden Parteien konnte die behördliche Entscheidung dann nicht tragen, wenn dem Beschwerdeführer zu dieser nunmehr bestrittenen Feststellung nicht die Gelegenheit zu ihrer Bestreitung gegeben wurde, bevor sie getroffen worden ist. Darüber hinaus ist eine Erhöhung der Besitzkonzentration nicht zwangsläufig die einzige Rechtsfolge der Vereinigung mehrerer Abfindungsansprüche zu einem Abfindungsanspruch, sodass auch mit diesem behördlichen Argument das Begehren des Beschwerdeführers nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG unzureichend begründet abgelehnt wurde.

Das Fehlen einer tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke im Sinne des § 17 Abs. 1 FLG begründet der Beschwerdeführer zumal in der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof auch mit den zu den bewässerungswirtschaftlichen Fragen angestellten Überlegungen der belangten Behörde, indem er geltend macht, im Altbestand vom Marchfeldkanal unabhängig gewesen zu sein, weil eine Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen durch eigene Brunnen möglich gewesen sei. Die in Abhängigkeit vom Betreiber des Marchfeldkanals bestehende Bewässerungsmöglichkeit sei einer Bewässerungsmöglichkeit der Felder aus eigenen Brunnen nicht gleich zu halten.

Mit diesem - in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. April 1999 vorgetragenen - Sachvorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. Im angefochtenen Bescheid ist vielmehr zu lesen, dass "die Einschreitergruppe" im Gegensatz zu weiteren Grundbesitzern zufolge ergiebiger Tiefbrunnen über Bewässerungsmöglichkeiten in einer sonst nicht bewässerbaren Flur verfügt habe. Für die seinerzeitige Nutzungsmöglichkeit der dortigen wertvollen Tiefengrundwasserressource bestehe seit Jahren keine wasserrechtliche Bewilligung mehr, wobei eine Wiederverleihung "auf Grund der grundlegend geänderten wasserrechtlichen Bewilligungspraxis" nicht absehbar sei. Ein allfälliger Abgang einzelner Brunnen und Wasserrechte sei gegenüber dem Altstand aus zusammenlegungstechnischer Sicht nicht maßgeblich, soweit durch Verbesserungen wie etwa den Bau des Marchfeldkanals wirtschaftliche Alternativen bestünden.

Diese Ausführungen, von denen ausgehend die bewässerungswirtschaftlichen Bilanzen zwischen Alt- und Neubestand gezogen wurden, reichen nicht dazu aus, die im Ergebnis der Bilanzen gefundene Beurteilung einer unter bewässerungswirtschaftlicher Sicht tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke ausreichend einsichtig zu machen. Das Argument von Kostenbelastung einerseits und Fremdabhängigkeit andererseits, welches vom Beschwerdeführer der behördlichen Auffassung entgegengesetzt wurde, wird mit den Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu dieser Frage vollständig außer Acht gelassen, ohne dass im angefochtenen Bescheid dafür eine Begründung gegeben wird. Dass sich das dargestellte Beschwerdeargument im Ergebnis allenfalls doch nicht als tragfähig erwiese, mag sein, ist aber nicht von vornherein zu erkennen und bedürfte daher einer entsprechenden Erläuterung. Dass der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder über ergiebige wertvolle Bewässerungsbrunnen im Altbestand verfügten, ist ein Umstand, von dem auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auszugehen scheint. Welche Umstände einer Neuverleihung der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen entgegenstehen sollten, wird mit den etwas spekulativ anmutenden Ausführungen über eine geänderte Bewilligungspraxis der Wasserrechtsbehörden nicht nachvollziehbar dargestellt. Damit beruht im Ergebnis aber die im angefochtenen Bescheid angestellte bewässerungswirtschaftliche Bilanz zwischen Alt- und Neugrundstücken auf Ausgangsannahmen, die nicht in einer Weise begründet worden sind, die einen verlässlichen Schluss darauf erlaubte, dass die als Ergebnis der Bilanzierung gefundene Beurteilung einer in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht tunlichst gleichen Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke gegenüber dem Altbesitz zutrifft.

Eine vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt angesprochene Frage stellen die behaupteten Unterschiede in der Steinbelastung der Böden zwischen dem Altbestand und dem Neubestand dar. Wie hiezu auch im angefochtenen Bescheid dargestellt wird, verursacht ein hoher Steinbesatz in der Ackerkrume vor allem im Kartoffel- und Zwiebelbau Schwierigkeiten bei der Bestellung, bei der Pflege sowie hauptsächlich bei der Ernte und Sortierung durch Beschädigung der Früchte und übermäßigen Maschinenverschleiß.

Der Beschwerdeführer rügt die im Berufungsverfahren vorgenommene Sichtprüfung durch das in agrarischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. S. als unzulänglich, weil die tatsächliche Steinbelastung der Böden nur beim Vorgang des Rodens bei der Ernte unter Einsatz der Erntemaschinen sichtbar werde, und beklagt insbesondere, dass es ihm - auch mangels Beiziehung zur Befundaufnahme - verwehrt worden sei, die Steinbelastung der Böden den Mitgliedern der belangten Behörde durch den Einsatz einer Erntemaschine zu demonstrieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch der Verfahrenspartei auf Teilnahme an der Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen, was auch dann gilt, wenn der Amtssachverständige wie im Falle eines Agrarsenates dem Spruchkörper angehört (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 25. Juli 2002, 98/07/0178, vom 14. Dezember 2000, 97/07/0038, vom 14. Mai 1997, 95/07/0039, und vom 25. Oktober 1994, 93/07/0157, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu einer grundsätzlichen Abkehr von dieser Rechtsanschauung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der Überlegung nicht veranlasst, dass die Beiziehung von Parteien zu einer Befundaufnahme durch einen Amtssachverständigen oder das sachverständige Mitglied eines Agrarsenates durchaus vorteilhaft sein kann. Zum einen kann die Einbindung der Partei in das Ermittlungsgeschehen der betroffenen Partei den Eindruck verstärkter Teilnahme am Verwaltungsgeschehen vermitteln und auf diese Weise die Bereitschaft zur Akzeptanz der behördlichen Entscheidung erhöhen. Zum anderen kann eine Teilnahme der Partei an der Befundaufnahme auch ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am Ermittlungsgeschehen insofern aktivieren, als die Partei dem Sachverständigen die aus ihrer Sicht erheblichen Umstände an Ort und Stelle zeigt, was dazu führen kann, dass sich der Prozess der Befundaufnahme rationeller und effektiver gestaltet. Ist dessen ungeachtet ein Rechtsanspruch der Verfahrenspartei auf Teilnahme an der Befundaufnahme grundsätzlich zu verneinen und war es daher auch nicht rechtswidrig, dass das in agrarischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde die Befundaufnahme unter Beiziehung des Amtssachverständigen Hofrat Dipl.- Ing. S. ohne Einbindung des Beschwerdeführers vorgenommen hat, so ist damit aber die Frage noch nicht beantwortet, ob es unabhängig davon rechtens war, dem mehrfach vorgetragenen Beweisanliegen des Beschwerdeführers, die Steinbelastung der zugewiesenen Abfindungsflächen den Mitgliedern der belangten Behörde durch den Einsatz einer Erntemaschine zu demonstrieren, nicht Rechnung zu tragen.

Nach der auch im Agrarverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 43 Abs. 4 AVG muss jeder Partei insbesondere Gelegenheit geboten werden, u.a. auch alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzutragen und unter Beweis zu stellen.

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist.

Die Erheblichkeit eines von einer Verfahrenspartei gestellten Beweisantrages und die Zweckdienlichkeit eines von der Partei vorgeschlagenen Beweismittels kann jeweils nur nach Lage des konkreten Einzelfalles beurteilt werden.

Im Beschwerdefall lag gerade mit Rücksicht auf das dem Beschwerdeführer durch den von der belangten Behörde geänderten Zusammenlegungsplan neu zugewiesene Abfindungsgrundstück Nr. 3511/2 eine Sachverhaltskonstellation vor, die es nicht von vornherein erlaubte, die vom Beschwerdeführer begehrte Beweisaufnahme als entbehrlich abzutun. Wenn auch das im Zuge erst des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete Sachvorbringen über eine nachträglich hervorgekommene Steinbelastung dieses Grundstückes, die im völligen Widerspruch zu den diesbezüglichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides stehe, zufolge des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot ebenso unbeachtlich ist wie die der Erhebungsmethode zur Feststellung der Steinbelastung entgegentretenden Ausführungen des Privatsachverständigen des Beschwerdeführers in seinem nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Gutachten, so wiesen doch schon die dem Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens übermittelten Grundlagen des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde für die erstellte Steinbilanz einen augenfälligen Widerspruch zu solchen Feststellungen auf, die bezüglich dieses Grundstücks aus Anlass der im Beisein der Parteien und ihres Vertreters vorgenommenen ersten Besichtigung durch eine Abordnung der belangten Behörde getroffen worden waren. Heißt es doch in der Niederschrift über diese örtliche Erhebung am 29. Oktober 1998, dass das durch den LAS der Viertbeschwerdeführerin und in der Folge durch die belangte Behörde dem hier behandelten (Dritt-)Beschwerdeführer zugewiesene Abfindungsgrundstück Nr. 3511/2 von Süden und von Norden her besichtigt worden sei, wobei im Nordteil im Bereich der

9. Wertklasse bedeutender Steinanteil ersichtlich sei. Die Wahrnehmung eines "bedeutenden" Steinanteils bei der Besichtigung am 29. Oktober 1998, die ihrer offenbaren Auffälligkeit wegen sogar zu einer niederschriftlichen Beurkundung dieses wahrgenommenen Umstandes geführt hatte, verträgt sich auf den ersten Blick nicht recht mit der Kategorisierung der Steinbelastung des betroffenen Grundstücks auf S. 39 der Unterlagen der Steinbilanz, welche Kategorisierungen von 2, 1, 1, 0, den etwas undeutlichen Vermerk "dazwischen durchwegs 0" und sodann wieder 1 und erneut 1 enthält. Hinzu kommt, dass die von dem in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde angewandte "Sichtmethode" durch die Ergebnisse der Befundaufnahme des der belangten Behörde vorliegenden Gutachtens des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen diskussionsbedürftig erscheinen musste und in den Verhandlungen vor der belangten Behörde auch diskutiert wurde, wobei das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde und der hiezu befragte beigezogene Amtssachverständige Dipl.-Ing. S. die von ihnen angewandte "Sichtmethode" mit dem Schwerpunkt ihrer Argumentation doch vor allem damit verteidigten, dass bei einer zu untersuchenden Fläche von über 100 ha jede andere Methode schon unter Aufwandsgesichtspunkten auszuschließen sei.

Im Teil II des Gutachtens des im Amtshaftungsprozess beigezogenen Sachverständigen findet man allerdings zur Prüfung der Steinbelastung der Böden (zu anderen Flächen) etwa folgende Ausführungen:

"Oberflächlich betrachtet scheint das Feld keine hinderlichen Schotteranteile aufzuweisen und somit eher dem großflächig vorkommenden Bodentyp in diesem Teil der Niederterrasse zu entsprechen.

In Wahrheit erkennt man erst nach diversen Bodenaufschlüssen oder Proberodungen, wie stark in manchen Teilen dieses Feldes Schottersteine auftreten können." (S. 22)

"Einmal mehr war es erstaunlich, wie sehr man sich von der Bodenoberfläche und sogar dem Erntegut optisch täuschen lassen konnte, so lange man nicht sorgfältig beobachtete.

Tatsächlich war der Steinanteil im Erntegut unerwartet hoch und aus der Nähe erst richtig erkennbar. Unter diesen Verhältnissen war das Erntegut de facto unverwertbar und das selbst bei der im Vergleich zur Zwiebel viel robusteren Kartoffel!" (S. 29)

Bei der Besonderheit dieser Sachlage durch das Vorliegen einer auch auf sachverständiger Ebene nicht als gänzlich problemlos und vollständig zuverlässig beurteilten Prüfungsmethode einerseits und einem unaufgeklärten Widerspruch zwischen deren Ergebnis hinsichtlich des dem Beschwerdeführer letztlich zugewiesenen Abfindungsgrundstückes einerseits und den bei der vorangegangenen Besichtigungen über dieses Grundstück getroffenen Wahrnehmungen andererseits war es im Lichte des Beweisführungsrechtes der Partei nach § 43 Abs. 4 AVG nicht rechtens, es dem Beschwerdeführer zu verwehren, den Mitgliedern des erkennenden Senates das Ausmaß einer Belastung solcher ihm zugewiesener Abfindungsflächen mit Kies und Schotter auf die von ihm gewünschte Weise zu demonstrieren, hinsichtlich deren nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen die vom Beschwerdeführer behauptete Steinbelastung noch nicht hervorgekommen war.

Durch das Unterbleiben einer Aufnahme des vom Beschwerdeführer begehrten Beweises durch Augenschein in Form einer Demonstration der Steinbelastung der vom Beschwerdeführer als - mehr als behördlich befundet - belastet behaupteten Abfindungsflächen wurde im Beschwerdefall eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers bewirkt. Die Relevanz des dem hier angefochtenen Bescheid damit anzulastenden Verfahrensmangels ist nicht zu verkennen. Gestützt auf die Bilanz der Belastung der Alt- und Neuflächen mit Kies und Schotter ist die belangte Behörde auch in dieser Hinsicht zur Beurteilung einer tunlichst gleichen Beschaffenheit der zugewiesenen Abfindung im Verhältnis zum Altbestand gelangt. Wäre nun die vom in agrarischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied der belangten Behörde erstellte Steinbelastungsbilanz zufolge erwiesener Fehlerhaftigkeiten in ihrer Aussagekraft entscheidend in Frage zu stellen, dann hätte dies zwangsläufig auch Auswirkungen auf die daraus gezogene Schlussfolgerung zur Beschaffenheit zugewiesener Abfindungsgrundstücke im Sinne des § 17 Abs. 1 FLG.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt in dieser Beurteilung durchaus nicht die in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht betonte Erforderlichkeit der vergleichenden, durchaus auch "gesamthaft" anzustellenden Betrachtung der Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke in Gegenüberstellung zu jener der Altgrundstücke. Hat die Behörde ihrer gesamthaften Betrachtung aber dem Element der Steinbelastung von Alt- und Neustand mit Rücksicht auf die Betriebsart des Beschwerdeführers (siehe den Hinweis auf § 10 Abs. 5 FLG in § 17 Abs. 8 FLG) entsprechendes Gewicht zugemessen, wofür sie auch überzeugende fachliche Gründe angegeben hat, dann musste die Ermittlung des Sachverhaltes für die Beurteilung dieses Teilaspektes auch so vorgenommen werden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Gegenbeweisführung gewahrt blieb und der ermittelte Sachverhalt hiezu auf ausreichend überzeugenden Grundlagen beruhte.

Der hier angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Zu der zu 99/07/0180 protokollierten Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin gegen den drittangefochtenen Bescheid:

Aus dem Erfolg der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen den zweitangefochtenen Bescheid resultiert zwangsläufig auch die Aufhebung des drittangefochtenen Bescheides, weil die mit diesem der Viertbeschwerdeführerin zugewiesene Abfindung rechtens nur im Kontext des gesamten Ringtausches bestehen kann, der mit den ersten drei hier angefochtenen Bescheiden durch die belangte Behörde verfügt worden ist. Darüber hinaus liegt der in der Erledigung der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers gegen den zweitangefochtenen Bescheid dargestellte Verfahrensmangel der Unzulänglichkeit der Begründung der tunlichst gleichen Beschaffenheit des der Viertbeschwerdeführerin zugewiesenen Abfindungsgrundstückes (zumindest) in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht auch im Falle der Viertbeschwerdeführerin vor.

Auch der drittangefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Zu der zu 99/07/0181 protokollierten Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin gegen den viertangefochtenen Bescheid und zu der zu 99/07/0182 protokollierten Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den fünftangefochtenen Bescheid:

Die Fünftbeschwerdeführerin war in den von der belangten Behörde verfügten Ringtausch nicht involviert, was ebenso auch für die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem im fünftangefochtenen Bescheid erledigten Abfindungsanspruch gilt. Es wurde für die mit diesen beiden Bescheiden erledigten Abfindungsansprüche kein Antrag nach § 17 Abs. 5 Satz 2 FLG gestellt und das Erfordernis tunlichst gleicher Beschaffenheit der als Abfindungen jeweils ins Alleineigentum zugewiesenen Grundstücke mit den jeweils im Fünfteleigentum stehenden drei Altgrundstücken in bewässerungswirtschaftlicher Hinsicht damit begründet, dass sich sowohl die Altgrundstücke als auch das jeweilige Abfindungsgrundstück zur Bewässerung nicht eigneten. Die in den genannten Punkten dem zweitangefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensfehler haften diesen Bescheiden demnach nicht an, wie auch die Tatsache der Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides nicht in einer der Viertbeschwerdeführerin gegenüber zwingenden Weise zufolge Beteiligung am Ringtausch schon zur Aufhebung dieser beiden Bescheide zu führen hätte.

Ob die Lagerung auch der hier zu erledigenden Beschwerdefälle es erlaubte, die Abstandnahme von der Aufnahme eines Beweises durch Ortsaugenschein unter Einsatz von Erntemaschinen als relevanten Verfahrensmangel anzusehen, muss nicht beantwortet werden, weil die Begründung der hier angefochtenen Bescheide es dem Verwaltungsgerichtshof unter anderen Gesichtspunkten nicht ermöglicht, die Übereinstimmung der behördlichen Auffassung von der Gesetzmäßigkeit der diesen Beschwerdeführerinnen zugewiesenen Abfindungen mit dem Gesetz zu beurteilen:

In den Begründungen der hier angefochtenen Bescheide wird ausgeführt, dass das jeweilige Abfindungsgrundstück "bei gesamthafter Betrachtung" trotz seiner Kleinheit den Erfordernissen nach tunlichst gleicher Beschaffenheit entspreche, es werde in einer solchen Betrachtung der geringe wirtschaftliche Nachteil, der bezogen auf den Einzelaspekt der Zunahme von Flächen mit mittlerer Kies/Schotter-Belastung entstehe, durch die Vorteile des Zusammenlegungsverfahrens übertroffen, zu denen vor allem die Begründung von Alleineigentum statt Anteilseigentum und die Besitzkonzentration auf ein Grundstück zähle. Die vergleichsweise untergeordneten Verschiebungen bei den Bonitätsklassen und Kies/Schotter-Kategorien machten eine Veränderung von Art und Einrichtung des Betriebes nicht erforderlich, das Zusammenlegungsverfahren ermögliche eine Verbesserung des Betriebserfolges.

Den Erfolg welcher Art von Betrieb die belangte Behörde angesichts des Flächenausmaßes der jeweiligen Abfindungsgrundstücke von nur 0,35 ha und der ihr bekannten Ausrichtung der Betriebsführung der Mitglieder der Familie hier ansprechen will, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Wie der Gerichtshof zudem schon wiederholt ausgesprochen hat, entspricht eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten nicht dem Gesetz (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 94/07/0108, 0109, mit weiteren Nachweisen). Eine solche liegt im Beschwerdefall zwar nicht in der gravierenden Form des Beschwerdefalles des zitierten Erkenntnisses vor, es haben sich die qualitätsmäßigen Änderungen der Bodenbeschaffenheit im Grundstücksvergleich durch den Zusammenlegungsplan aber tendenziell deutlich zu Lasten der Beschwerdeführerinnen entwickelt. In dieser Situation hätte eine Darstellung der Gesetzmäßigkeit der diesen Beschwerdeführerinnen zugewiesenen Abfindung einen entsprechenden Begründungsaufwand erfordert, dem mit dem vorrangigen Hinweis auf das nunmehrige Vorliegen von Alleineigentum statt Fünfteleigentum und die "Besitzkonzentration" noch nicht ausreichend entsprochen worden ist. Die aus der Position als Alleineigentümer gegenüber jener als Minderheitsmiteigentümer erwachsenden Vorteile sind zwar gewiss nicht bestreitbar, doch sind diese Vorteile eher solche zivilrechtlicher Natur als Vorteile bei der (tendenziell ja im Familienverband unternommenen) landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Dass ein ins Alleineigentum zugewiesenes Abfindungsgrundstück schlechterer Bodenbeschaffenheit eine tunlichst gleich beschaffene Abfindungsfläche für drei im Fünfteilanteil gestandene Bewirtschaftungskomplexe besserer Bodenbeschaffenheit darstellt, ist zwar nicht auszuschließen, bedurfte aber einer eingehenderen als der in diesen angefochtenen Bescheiden gegebenen Begründung. Der von diesen Beschwerdeführerinnen geäußerte Wunsch nach Abfindung ins Alleineigentum könnte sich allenfalls auch als unerfüllbar erweisen.

Auch der viert- und der fünftangefochtene Bescheid waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die Einstellung des Verfahrens über die zu 99/07/0178 protokollierte Beschwerde hatte nach § 58 Abs. 2 VwGG zum Zuspruch von Aufwandersatz an die beiden dort beschwerdeführenden Parteien zu führen, weil sie aus den zur Erledigung der vom Drittbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde dargestellten Erwägungen ohne Wegfall des Rechtsschutzinteresses auch mit der von ihnen erhobenen Beschwerde obsiegt hätten.

In der Beschwerdeschrift wurde an Kosten ein Betrag von S 12.500,-- für die Beschwerdeergänzung, ein Betrag von S 1.250,-- an Streitgenossenzuschlag, ein Betrag von S 2.750,-- an Umsatzsteuer und ein Betrag von S 2.500,-- an Stempelmarken und für den zur Stellungnahme zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Bekämpfung des erstangefochtenen Bescheides erstatteten Schriftsatz ein Betrag von EUR 681,-- geltend gemacht. Streitgenossenzuschlag steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu, die Umsatzsteuer ist im verordneten Pauschbetrag schon enthalten und dieser deckt auch alle übrigen Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufwandsmäßig ab. Nach § 52 Abs. 1 VwGG wäre den jeweils beschwerdeführenden Parteien aber für jeden angefochtenen Verwaltungsakt Schriftsatzaufwand zugestanden, sodass die von den Beschwerdeführern gemeinsam insgesamt unter dem Titel des Schriftsatzaufwandes begehrten Beträge in dem Betrag Deckung finden, auf den sie Anspruch gehabt hätten. Der von den Beschwerdeführern insgesamt begehrte Betrag von S 16.500,-- und EUR 681,-- war somit zuzüglich des in Euro auszudrückenden Betrages für den Stempelgebührenaufwand mit der daraus resultierenden Summe von EUR 2.061,78 auf die fünf angefochtenen Verwaltungsakte aufzuteilen und den Beschwerdeführern in Entsprechung der Bekämpfung dieser Akte anteilig zuzusprechen.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern begehrten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides aus dem Grunde des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG und hinsichtlich der übrigen Bescheide aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. Abstand genommen.

Wien, am 3. Juli 2003

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