Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs2 Z1;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z1;
GSLG Stmk §3 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §2 Abs2 Z1;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z1;
GSLG Stmk §3 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 22. Jänner 1993 stellten die beschwerdeführenden Parteien - wobei die Zweitbeschwerdeführerin durch den Erstbeschwerdeführer vertreten wurde - bei der Agrarbezirksbehörde Stainach (kurz: ABB) den Antrag a) auf Verlegung des bestehenden Weges, insbesondere zur Ausschaltung der Steilstücke und zur notwendigen Verbreitung, beinhaltend das Recht, den Weg beschottern und ordnungsgemäß erhalten zu dürfen, b) in eventu die Mitbenützung des bereits zum Almgrundstück Nr. 1279 gebauten bestehenden und benützbaren Forstweges gegen entsprechenden Bau- und Erhaltungskostenbeitrag.
Aufgrund dieses Antrages holte die ABB ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen ein. In diesem Gutachten vertritt der genannte Amtssachverständige unter anderem die Meinung, eine Verlegung der Trasse sei nicht notwendig, weil der bestehende Servitutsweg bei Sanierung der näher angeführten Steilstufe 2 "einwandfrei traktorbefahrbar" sei. Eine Trassenverlegung wäre aus wegbautechnischen Überlegungen äußerst bedenklich, weil aufgrund des geologischen Untergrundes (Wettersteinkalk und -dolomit mit wasserführenden Lehmauflagen) Rutschungen zu befürchten seien. Es reiche der bestehende Servitutsweg nach Sanierung der Steilstufe 2 (es seien nicht nur die Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien mit dem Traktor erreichbar, sondern es würden auch die gewonnenen Produkte abtransportiert und die notwendigen Betriebsmittel mit dem Traktor zugeführt werden können) für die Bewirtschaftung der Seppwirtsalm (der beschwerdeführenden Parteien) und der "Mößwaldnerwaldungen" (stellenweise im Verwaltungsakt auch als "Mesnerwald" bezeichnet, in dem den beschwerdeführenden Parteien Weiderechte zustehen) aus, wodurch die beantragte Mitbenützung des neuen Forstweges nicht erforderlich sei.
Zu diesem Gutachten wurde den Parteien von der ABB Parteiengehör gewährt. Im Zuge einer vor der ABB am 20. Oktober 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung änderten die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag dahingehend ab, daß dieser auf die Mitbenützung der neuen Forststraße (der mitbeteiligten Parteien) "eingeschränkt" wurde. Gegen diesen Antrag sprachen sich die mitbeteiligten Parteien mangels Notwendigkeit aus. Im Zuge dieser Verhandlung stellten die beschwerdeführenden Parteien und die mitbeteiligten Parteien eine Punktation betreffend die notwendige Sanierung des (bestehenden) Almweges auf die Seppwirtsalm außer Streit.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 wurden unter Spruchpunkt I die übereinstimmenden Erklärungen der beschwerdeführenden
Parteien (= Miteigentümer der berechtigten Liegenschaft) und
der mitbeteiligten Parteien (= Miteigentümer der belasteten
Liegenschaft) betreffend insbesondere die Sanierung der Steilstufe am bestehenden Almweg auf die Seppwirtsalm nach Maßgabe der Niederschrift vom 20. Oktober 1993 gemäß § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (kurz: GSLG 1969), LGBl. Nr. 21/1970, agrarbehördlich genehmigt.
Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, zur Bewirtschaftung der sogenannten Seppwirtsalm und zur Ausübung der mit der Liegenschaft EZ N1, KG. L, vulgo S, aufgrund eines näher bezeichneten Regulierungsvergleichs aus dem Jahre 1870 verbundenen Almweiderechte im sogenannten Mesnerwald, den über die Grundstücke der P"schen Forst- und Gutsverwaltung (insbesondere Grundstück Nr. 6N3/156, KG. L) auf die Seppwirtsalm führenden, neu errichteten Forstweg mitbenützen zu dürfen, gemäß § 2 Abs. 1 GSLG 1969 abgewiesen.
In der Begründung stützte sich die ABB im wesentlichen auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, wonach die zur Bewirtschaftung der Seppwirtsalm und des Almweidegebietes im Mesnerwald notwendigen Personen und Sachen nach Sanierung des zweiten Steilstücks in zumutbarer Weise auf dem bestehenden Almweg mit einem ortsüblichen Traktor gebracht werden könnten. Auch erscheine es aufgrund der Lage des Weidegebietes nicht notwendig, das Weidevieh auf die höher gelegene Seppwirtsalm mittels Fahrzeugen zu transportieren; der kurze Viehtrieb bis zum Beginn des Almweidegebietes sei zumutbar. Für triebunfähiges krankes Vieh sei die Mitbenützung der neuen Forststraße nach Spruchpunkt I. 5. des erstinstanzlichen Bescheides ohnehin außer Streit gestellt. Da die Frage des Bestehens einer die Bewirtschaftung beeinträchtigenden unzulänglichen Bringungsmöglichkeit vom Amtssachverständigen schlüssig verneint worden sei und der Almweg zumutbar als Zufahrt dienen könne, würden sich weitere Ausführungen über den Forstweg erübrigen und sei der Antrag auf dessen Mitbenützung abzuweisen.
Gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung an die belangte Behörde, in der sie insbesondere die Notwendigkeit der Benützung des Forstweges im Falle der Unmöglichkeit der Befahrbarkeit des Servitutsweges aufgrund der Witterungseinflüsse sowie für den Transport von wegen ihres Umfangs und ihres Gewichts auf die Alm zu bringenden Materialien und Maschinen behaupteten. Ferner rügten die beschwerdeführenden Parteien die unterlassene Durchführung einer Fahrprobe, um entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen dartun zu können, daß es nicht den Tatsachen entspreche, daß der Servitutsweg mit einem geländegängigen Traktor bei jeder Witterung befahrbar sei. Schließlich wandten die beschwerdeführenden Parteien auch die Unterlassung der nach dem GSLG 1969 gebotenen Interessenabwägung im erstinstanzlichen Bescheid ein. Die Ausübung des Bringungsrechtes (auf dem neuen Forstweg) würde keine Nachteile für die mitbeteiligten Parteien nach sich ziehen und es könnten insbesondere auch jagdliche Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden, weil die mitbeteiligten Parteien selbst diesen Weg wesentlich stärker frequentieren würden.
Die belangte Behörde beauftragte in der Folge einen Amtssachverständigen mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens. Aus dem in der Folge erstatteten Gutachten dieses Amtssachverständigen vom 3. August 1994 ist zu ersehen, daß die beschwerdeführenden Parteien bzw. deren Rechtsvertreter nicht an den am 5. Juli 1994 vom Amtssachverständigen durchgeführten örtlichen Erhebungen teilnahmen.
Mit Eingabe vom 6. Juli 1994 führten die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde darüber, daß die Begehung - entgegen behaupteter anderslautender behördlicher Zusagen betreffend eine Terminverschiebung - dennoch am 5. Juli 1994 stattgefunden habe. Die beschwerdeführenden Parteien begehrten eine neuerliche Begehung in ihrer Anwesenheit, um sicherzustellen, daß eine "umfassende Sachverhaltsermittlung" stattfinde.
Mit Eingabe vom 19. Juli 1994 legten die beschwerdeführenden Parteien in Ergänzung ihrer Berufung einen "Lageplan" vom 10. Juli 1994 von Dipl. Ing. P, einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, vor. Die beschwerdeführenden Parteien brachten dazu unter anderem vor, es sei auf diesem Lageplan ersichtlich, daß entgegen dem Gutachten des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen die maximale Steigung im Bereich der ersten Steilstufe 32 % sowie im Bereich der zweiten Steilstufe 30 % betrage. Das Gutachten des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen sei daher objektiv unrichtig.
In seinem Gutachten vom 3. August 1994 führte der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige unter anderem aus, der bestehende Servitutsweg beginne im Talboden nahe einer Wildfütterung (westlich eines Jagdhauses) und führe als Grabenweg (2,50 bis 3,00 m Fahrbahnbreite) mit Steigungen bis 24 % (erstes Steilstück am Beginn des Waldgebietes "Mößnerwald" mit ca. 40 lfm, zweites Steilstück ca. 150 lfm bergaufwärts sei entsprechend entschärft worden) und ca. 1,2 km Länge zu den Grundstücken und Gebäuden der Seppwirtsalm. Dieser Weg sei seit 1985 laufend erhalten worden und befinde sich in befahrbarem Zustand.
Für die erforderlichen Transporte seien die auf der Hofstelle der beschwerdeführenden Parteien vorhandenen Traktoren, insbesondere der Allradtraktor und der geländegängige Klein-LKW (PKW) geeignet.
Für die derzeitige Almbewirtschaftung sei das Mitbenützen des Forstweges "P" (der mitbeteiligten Parteien) nicht unbedingt erforderlich. Alle urkundlich gesicherten Fahrten und almwirtschaftlich notwendigen Transporte seien über den vorhandenen Servitutsweg gefahrlos abzuwickeln, sofern der Weg laufend ordnungsgemäß erhalten werde. Der gute Erhaltungszustand der beiden Almobjekte erfordere in den nächsten Jahrzehnten keine umfangreichen Materialtransporte; nur für die laufende Erhaltung sei gelegentlich leichtgewichtiges Material anzuliefern.
Am 5. Juli 1994 sei vom Amtssachverständigen bei regnerischem Wetter eine Probefahrt auf dem Servitutsweg auf der gesamten Länge von ca. 1,2 km bis zur Seppwirtsalm mit einem geländegängigen Klein-LKW durchgeführt worden. Obwohl der Almweg ab der zweiten Steilstufe von den Servitutsberechtigten (= beschwerdeführenden Parteien) nicht sachgemäß saniert worden sei (Seitenentnahme und Längsplanierung zum Teil lehmigen, humusreichen Schüttmaterials) und zudem dieses Wegstück nach starken Regenfällen am 29. Juni 1994 aufgeweicht gewesen sei, sei dennoch ein Befahren dieses Weges möglich gewesen. Die almwirtschaftliche Bewirtschaftung sei derzeit über den bestehenden Servitutsweg möglich und gesichert. Die Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem Forstweg "P" würde sich nachteilig, vor allem wegen nicht auszuschließender Erschwernisse bei der Jagdausübung, auswirken können.
Auch zu diesem Gutachten des Amtssachverständigen wurde den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Parteiengehör gewährt. Im Zuge der von der belangten Behörde am 25. Jänner 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die beschwerdeführenden Parteien nochmals ihren Standpunkt für die Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem genannten Forstweg vor, wobei sie sich insbesondere gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellung zur Steigung von 24 bis 25 % im schriftlichen Gutachten des Amtssachverständigen unter Hinweis auf das von ihnen vorgelegte Privatgutachten eines vermessungstechnischen Sachverständigen aussprachen. Insbesondere rügten sie den ohne Terminverschiebung in ihrer Abwesenheit vom Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein und bestritten die Feststellungen einer extensiven Ausübung der Almwirtschaft.
Der Amtssachverständige verwies in dieser mündlichen Verhandlung auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzte diese dahin, daß zufolge der "Reduzierung der Almwirtschaft" die Anwesenheit von Almpersonal nicht notwendig sei; das Almvieh werde gelegentlich (ein- bis dreimal pro Woche) "besucht" und kontrolliert. Zufolge der geringen Weidegebietsfläche (ein Joch abzüglich Baufläche) sei eine Mahd nicht notwendig und wirtschaftlich auch nicht vertretbar. Für Zwecke des Abtransports des Viehs vom Almstall über den Forstweg der mitbeteiligten Parteien müßte das Vieh bergauf getrieben werden, was bei Schneefall eine Erschwernis bedeuten würde. Die Steigungsverhältnisse auf dem Servitutsweg seien bezogen auf die Gesamtlänge mit 24 % (+/- 1/2 %) gemessen worden; es könne auf einer kurzen Strecke (ca. 12 m) auch eine Steigung von 30 bis 32 % gegeben sein. Jedenfalls habe der Amtssachverständige selbst den Weg mit einem allradbetriebenen Klein-LKW befahren können; dies sei selbst nach den der örtlichen Erhebung vorausgegangenen schweren Unwettern möglich gewesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung im Sinne des § 2 GSLG 1969 sei nicht gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG als unbegründet ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere auf die dargestellten Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, insbesondere auf die "zulängliche Bringungsmöglichkeit auf dem urkundlichen Almweg" unter Berücksichtigung der agrarbehördlich genehmigten übereinstimmenden Erklärungen, die in Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides bezüglich der Sanierung desselben festgehalten sind. Besonders verwies die belangte Behörde auf die trotz regnerischen Wetters mögliche Probefahrt am 5. Juli 1994.
Eine erhebliche Behinderung der Bringung der auf der Alm gewonnenen und gewinnbaren Erzeugnisse oder von zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen sei nicht gegeben. Der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf die Diskrepanz zwischen dem Gutachten des Amtssachverständigen der Behörde erster und zweiter Instanz sowie dem von den beschwerdeführenden Parteien herbeigeführten Privatgutachten sei irrelevant, zumal seitens des Amtssachverständigen der belangten Behörde die Steigungsverhältnisse auf dem Servitutsweg bezogen auf die Gesamtlänge mit 24 % (+/- 1/2 %) gemessen worden seien, wobei auch der Amtssachverständige Steigungen von 30 bis 32 % auf kurzen Weglängen (ca. 12 m) nicht ausgeschlossen habe, "was jedoch vernachlässigbar" sei. Dies deshalb, weil der Amtssachverständige den Servitutsweg mit einem allradgetriebenen Klein-LKW selbst nach den der örtlichen Erhebung vorausgegangenen schweren Unwettern befahren habe können. Insbesondere verwies die belangte Behörde darauf, daß die ortsübliche Bewirtschaftung der gegenständlichen Alm und des gegenständlichen Einforstungsgebietes, über den bestehenden Servitutsweg möglich sei. Alle für die Almbewirtschaftung notwendigen Betriebsmittel, Materialien und Geräte könnten mit Traktor oder geländegängigem Klein-LKW zugeführt werden; es sei auch der Abtransport als gesichert anzusehen.
Zum gerügten Verfahrensmangel der unterlassenen Beiziehung der beschwerdeführenden Parteien bzw. ihrer Rechtsvertreter sei zu bemerken, daß eine Verpflichtung, die Parteien zu einer mittelbaren Beweisaufnahme zuzuziehen, nur dann die belangte Behörde träfe, wenn ohne Anwesenheit der Parteien eine einwandfreie Sachverhaltsfeststellung nicht möglich wäre. Ansonsten sei es ausreichend, wenn die Behörde den Parteien Gelegenheit gebe, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Den beschwerdeführenden Parteien sei das auf der Beweisaufnahme vom 5. Juli 1994 gründende Gutachten des Amtssachverständigen übermittelt worden. Es sei ihnen anläßlich der mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 1995 die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragten.
Die belangte Behörde nahm insbesondere unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, legte jedoch die Verwaltungsakten vor und begehrte Erstattung des diesbezüglichen Vorlageaufwandes.
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten gleichfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im wesentlichen rügen die beschwerdeführenden Parteien die örtliche Begehung durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde am 5. Juli 1994 ohne entsprechende Verständigung, jedoch in Anwesenheit der Vertreter der mitbeteiligten Parteien. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil der Amtssachverständige anläßlich seiner Begehung unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, die jedoch die Grundlage für sein Gutachten gebildet hätten.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß es nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen widerspricht, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen läßt (§ 55 Abs. 1 AVG). Hiebei ist - außer im Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 313, unter E 99 zu § 45 Abs. 2 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Ein Hinweis darauf, daß einwandfreie Sachverhaltsfeststellungen nur unter Beiziehung der beschwerdeführenden Parteien bzw. ihres Rechtsvertreters möglich gewesen wären, ist sachverhaltsbezogen nicht hervorgekommen. Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wurde den Beschwerdeführern (auch im Wege ihres Rechtsvertreters) im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. Jänner 1995 von der belangten Behörde Gelegenheit zur Kenntnis und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der durch den Amtssachverständigen erfolgten Beweisaufnahme geboten worden. Schon aus diesen Gründen kommt der dargestellten Rüge keine Relevanz zu.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen ferner vor, der Amtssachverständige der belangten Behörde habe mit seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht, daß die maximale Steigung 24 % betrage. Dies habe jedoch im angefochtenen Bescheid dahingehend korrigiert werden müssen, daß auch Steigungen von 32 % zu überwinden seien. Es könne bei der Beurteilung der Nutzungsmöglichkeit nicht gleichgültig sein, ob die maximale Steigung 24 % oder 32 % betrage. Selbst das Vorliegen kurzer Steilstücke (in einer Länge von 12 m) mit einer Steigung von 32 % könne ein unüberwindliches Hindernis darstellen. Jedenfalls sei das Gutachten, das die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes für nicht gegeben halte, weil der Weg bei angenommener maximaler Steigung von 24 % durchgehend befahrbar sei, inhaltlich widerlegt.
Mit diesen Ausführungen übersehen die beschwerdeführenden Parteien, daß der Amtssachverständige im Zuge der am 25. Jänner 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Privatgutachten dahingehend seine Ausführungen ergänzte, daß sich der im schriftlichen Gutachten angegebene Wert der Steigung von 24 % auf die Gesamtlänge des Almweges bezogen habe und trotz kurzer Steigungsstrecken von bis zu 32 % eine Benützbarkeit dieses Weges für die vom Amtssachverständigen festgestellten Bewirtschaftungszwecke der Alm aufgrund der durchgeführten Fahrprobe mit einem Klein-LKW zumutbar und möglich sei. Ein Widerspruch zu dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Privatgutachten ist aufgrund dieser Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen der belangten Behörde für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Ferner sind die beschwerdeführenden Parteien diesen ergänzenden fachkundigen Äußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Ferner rügen die Beschwerdeführer, es wäre ihre Beiziehung zu dem genannten Ortsaugenschein des genannten Amtssachverständigen zur Klärung der Frage notwendig gewesen, unter welchen Umständen die vom Sachverständigen "angeblich durchgeführte" Fahrprobe erfolgt sei. Die im Gutachten aufscheinende Fahrprobe mit einem Klein-LKW sei nicht vergleichbar mit der Nutzung des Weges zur ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung. Es sei außer acht gelassen worden, daß durch die Beladung des Klein-LKWs eine "völlig andere Situation" geschaffen worden sei. Es wäre unumgänglich gewesen, auch diese Faktoren im Zuge der Fahrprobe zu berücksichtigen. Dieses in bezug auf die Tauglichkeit der angestellten Fahrprobe erstmals im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete Vorbringen stellt in Anbetracht der für eine diesbezügliche Rüge im Verwaltungsverfahren gebotenen Gelegenheit, Stellung zu nehmen, eine unzulässige Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dar. Dies trifft auch auf die Rüge "unrichtiger Prämissen" des Amtssachverständigengutachtens betreffend den konkreten Abtransport des Viehs vom Almstall der Beschwerdeführer zu.
Insoweit die Beschwerdeführer aber vorbringen, es fehle sowohl dem Gutachten als auch im angefochtenen Bescheid eine Begründung für den behaupteten Nachteil, der sich für die Guts- und Forstverwaltung der mitbeteiligten Parteien bei einer Nutzung des Forstweges durch die Beschwerdeführer im beantragten Umfang ergebe, zeigt dies gleichfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens bzw. des angefochtenen Bescheides auf, weil nach § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 die Abwägung der Vor- und Nachteile zur Voraussetzung hat, daß ein Bringungsrecht überhaupt einzuräumen ist. Da der Amtssachverständige jedoch zusammenfassend zur Auffassung kam, daß das Erfordernis für eine Einräumung eines Bringungsrechtes über die Forststraße im Beschwerdefall nicht gegeben sei, die Beschwerdeführer den sachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen im Zuge des Verwaltungsverfahrens jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, und sich die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum auf dieses Ermittlungsergebnis im angefochtenen Bescheid stützen konnte, war es auch nicht erforderlich, nähere Ermittlungen zu den allfälligen, für die mitbeteiligten Parteien entstehenden Nachteilen durch Ausübung des von den Beschwerdeführern begehrten Bringungsrechtes anzustellen. Das von den Beschwerdeführern allgemein behauptete Bestehen von "Problemen" bei der Bewirtschaftung der Almliegenschaft, die durch die Benützung des Forstweges der mitbeteiligten Parteien beseitigt werden könnten, rechtfertigt jedoch - angesichts der vom Amtssachverständigen getroffenen und in der Folge von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen zur Benützbarkeit des bestehenden und den Beschwerdeführern zur Verfügung stehenden Almweges - nicht, daß
den Beschwerdeführern ein "... über den Inhalt des in
Rechtskraft erwachsenen Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides hinausgehendes ..." Bringungsrecht nach dem GLSG 1969 auf diesem Forstweg einzuräumen wäre.
Da es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit ihrer Beschwerde aufzuzeigen, war diese gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)