VwGH 99/07/0068

VwGH99/07/006820.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des FK, 2) der MK und 3) des AK, alle in E und alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Oktober 1998, Zl. 8 - LAS 15 Ke 4/5 - 98, betreffend Ausscheidung von Grundstücken aus dem Flurbereinigungsgebiet E (Mitbeteiligte Partei:

Flurbereinigungsgemeinschaft E, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Mag. jur. Horst Bruckner, Rechtsanwalt in Leibnitz, Kadagasse 19),

Normen

FlVfGG §1;
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §48 Abs1 Z1;
ZLG Stmk 1982 §1;
ZLG Stmk 1982 §5;
FlVfGG §1;
GebG 1957 §2 Z3;
VwGG §48 Abs1 Z1;
ZLG Stmk 1982 §1;
ZLG Stmk 1982 §5;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die von der Zweitbeschwerdeführerin und vom Drittbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer dem Flurbereinigungsverfahren E unterzogener Grundstücke. Die auch als beschwerdeführende Partei auftretende Verlassenschaft nach der im Jahre 1998 verstorbenen Gattin des Erstbeschwerdeführers wurde dem Erstbeschwerdeführer als Alleinerben nach seiner verstorbenen Ehegattin mit Einantwortungsurkunde vom 25. Mai 1999 eingeantwortet. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sind die Eltern des Erstbeschwerdeführers und haben ihre landwirtschaftlichen Grundstücke dem Erstbeschwerdeführer (und auch dessen zwischenzeitig verstorbener Gattin) mit einem im Jahre 1997 abgeschlossenen und verbücherten Übergabevertrag übereignet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 1997 war einer vom Erstbeschwerdeführer, seiner Gattin und seinem Vater im zweiten Rechtsgang erhobenen Berufung gegen den Flurbereinigungsplan E keine Folge gegeben worden. Die von den genannten Personen gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, 98/07/0033, erledigt. Auf die Gründe dieses Erkenntnisses wird zum besseren Verständnis des Sachverhaltsumfeldes verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1997 (dem Tag nach der mündlichen Berufungsverhandlung im zweiten Rechtsgang über den Flurbereinigungsplan) stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in deren Namen unter Berufung auf § 5 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 82/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995 (StZLG 1982) an die Agrarbezirksbehörde G (AB) den Antrag, "alle Parzellen, die in das Grundwasserschongebiet fallen", und alle "Grundstücke, die durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes nun Schotterabbaugebiet sind", aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuscheiden und den "bestehenden Altbesitz wiederherzustellen", wobei er eine große Zahl von Parzellen zahlenmäßig bezeichnete, gleichzeitig aber darum bat, Fehler bei der Anführung der einzelnen Parzellen von Amts wegen zu berücksichtigen. Gemeint seien jedenfalls alle Parzellen des Flurbereinigungsverfahrens, die in das Schongebiet fielen, und alle Parzellen, die derzeit für die Schottergewinnung Verwendung fänden, einschließlich jener, die auf Grund des künftigen Planes der Gemeinde zur Flächenwidmungsplanänderung für die Schottergewinnung vorgesehen seien. Die ursprüngliche Wertfeststellung der Grundstücke sei durch die während des Verfahrens erfolgte Umwidmung ad absurdum geführt worden. Da der Flurbereinigungsplan bis dato noch nicht rechtskräftig sei, müsse auch der Ausscheidungsantrag als zulässig und zweckmäßig angesehen werden.

Mit Bescheid vom 15. April 1998 wies die AB diesen Antrag mit der Begründung ab, eine nachträgliche Ausscheidung der im Grundwasserschongebiet und im bestehenden sowie geplanten Schotterabbaugebiet liegenden Abfindungsgrundstücke samt Wiederherstellung des alten Besitzstandes in diesen Teilen des Flurbereinigungsgebietes hätte beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens eine völlige Umplanung der Neueinteilung im gesamten Flurbereinigungsgebiet und eine weit gehende Aufhebung des erreichten Zusammenlegungserfolges zum Ergebnis. Zwischen dem Grundwasserschongebiet und dem Schotterabbaugebiet einerseits und den übrigen Teilen des Flurbereinigungsgebietes andererseits sei es im Zuge der Neueinteilung zu zahlreichen Grundstücksverlegungen gekommen, sodass eine isolierte Behandlung jener Gebietsteile, die Gegenstand des Ausscheidungsantrages seien, nicht möglich sei. Zudem hätte die Wiederherstellung des alten Besitzstandes im Sinne des Antrages auch eine Beseitigung oder Verlegung neu geschaffener gemeinsamer Anlagen wie Wege oder Ökoflächen zur Folge, welche Maßnahme auch unfinanzierbar wäre. Die von den Beschwerdeführern begehrte Maßnahme stünde daher in krassem Widerspruch zu den Zielen eines Flurbereinigungsverfahrens.

In der gegen diesen Bescheid vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer "namens der Familie K." erhobenen Berufung wurde geltend gemacht, dass die von der Agrarbehörde vorgenommene Flureinteilung auf gesamtwirtschaftliche Gegebenheiten nicht Rücksicht nehme. Die Beschwerdeführer gerieten durch die bekämpfte Zusammenlegung in erhebliche Schwierigkeiten. Auf den im Grundwasserschongebiet zugeteilte Flächen könnten sie nicht die nötige Düngung vornehmen, andererseits verlören sie auch Flächen im gesamten Schotterabbaugebiet, die eindeutig als höherwertig einzuschätzen seien. Gerade die vorgegebene Flächenwidmung sei es, die eine völlige Umarbeitung des Planes erforderlich mache. Eine isolierte Behandlung von Gebietsteilen werde nicht verlangt, sondern es sollten im Schotterabbaugebiet und im Grundwasserschongebiet nur die vorhandenen eingebrachten Grundstücke annähernd wieder zugeteilt werden. Das Flurbereinigungsverfahren würde für die Behörde damit sogar leichter gemacht werden. Dass die erforderlichen Maßnahmen Kosten verursachten, rechtfertige nicht die Aufrechterhaltung begangener Fehler. Durch die Aufhebung des Zusammenlegungserfolges würde es nicht zu einer neuerlichen Besitzzersplitterung kommen, es könne möglicherweise die alte Struktur erhalten bleiben.

Die belangte Behörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein, in welchem ausgeführt wird, dass das Flurbereinigungsgebiet insgesamt 518,5 ha umfasse und dass am Flurbereinigungsverfahren 151 Parteien beteiligt seien. Mit Verordnung LGBl. Nr. 89/1990 sei ein Grundwasserschongebiet bestimmt worden, das sich auch auf den westlichen Teil des Flurbereinigungsgebietes erstrecke und rund ein Fünftel dieses Gebietes betreffe. Mit LGBl. Nr. 63/1994 sei ein teilregionales Entwicklungsprogramm für den südlichen Teil des Bezirkes R für Sand- und Schotterabbau erlassen worden, welches Entwicklungsprogramm mit 1. September 1994 in Kraft getreten sei. Nach der mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Mai 1998 genehmigten Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde E seien näher bezeichnete Abfindungsgrundstücke als potenzielles Schotterabbaugebiet mit der Folgenutzung Landschaftsteich ausgewiesen worden, wobei das Gesamtausmaß der derzeit als Schotterabbaugebiet oder potenzielles Schotterabbaugebiet ausgewiesenen Flächen rund 19,7 ha betrage. Schotterabbau werde nach Einholung der näher angeführten Bewilligungen auf bestimmt bezeichneten Abfindungsgrundstücken bereits betrieben. Nach Darstellung der jeweils eingebrachten und jeweils als Abfindung zugewiesenen Flächen der Beschwerdeführer einerseits im Wasserschongebiet und andererseits im Schotterabbaugebiet wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass aus landwirtschaftlicher Sicht die Voraussetzungen für die nachträgliche Ausscheidung aller im Schongebiet und im Schotterabbaugebiet und potenziellen Schotterabbaugebiet liegenden Abfindungen und Besitzkomplexe nicht gegeben sei, weil die Herstellung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen längst erfolgt sei, die Vermessung nach besserer Arrondierung des Flurbereinigungsgebietes durch nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in den Jahren 1991 und 1992 bereits vor mehreren Jahren durchgeführt worden und die Flurbereinigung mit Ausnahme der von den Beschwerdeführern eingebrachten Flächen praktisch abgeschlossen sei. Die beantragte nachträgliche Ausscheidung würde vielmehr den Zielen des StZLG 1982 widersprechen, weil damit nicht nur in den auszuscheidenden Bereichen, sondern auch im verbleibenden Flurbereinigungsgebiet die geschaffene zweckmäßige Neueinteilung und Erschließung zum Teil maßgeblich verändert werden müsste. Auch im Hinblick auf den Betrieb der Beschwerdeführer seien durch die begehrte Ausscheidung keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu sehen. Erhielten die Beschwerdeführer doch im Flurbereinigungsplan 1997 an Stelle von 2,1850 ha eingebrachter Flächen im Wasserschongebiet, verteilt auf vier Teilstücke, zwei Abfindungen im Ausmaß von zusammen 1,8591 ha sowie an Stelle von eingebrachten Flächen im Ausmaß von zusammen 1,9190 ha im Schotterabbaugebiet und potenziellen Schotterabbaugebiet in fünf getrennt liegenden Teilstücken ein Abfindungsgrundstück in solchem Gebiet im Ausmaß von 2,5509 ha. Mit der nachträglichen Ausscheidung würden sich einerseits die Grundflächen der Beschwerdeführer im Schongebiet wieder erhöhen und andererseits ihre Flächen im Schotterabbaugebiet und potenziellen Schotterabbaugebiet merklich verringern. Hinzu komme, dass bei einem Teil der eingebrachten Besitzkomplexe im Schotterabbaugebiet wegen des bereits durchgeführten Abbaus keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich wäre, während bei der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindung die Wahlmöglichkeit zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Schotterabbau noch offen sei.

Mit einer dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12. Oktober 1998 zugestellten Ladung beraumte die belangte Behörde die mündliche Verhandlung für den 28. Oktober 1998 an und brachte gleichzeitig auch den Inhalt des Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Landwirtschaft zur Kenntnis, der in der Zustellverfügung der Ladung namentlich angeführt wurde. Ebenso schloss sie der Ladung ein Verzeichnis über die Zusammensetzung des Landesagrarsenates an.

Zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 28. Oktober 1998 erschien neben den Vertretern der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Flurbereinigungsgemeinschaft und der Gemeinde nur der Erstbeschwerdeführer persönlich, nicht aber sein Rechtsvertreter. Der Amtssachverständige war zu diesem Termin aus dienstlichen Gründen verhindert. Der Erstbeschwerdeführer stellte die Frage nach dem Namen des Amtssachverständigen, welche vom Vorsitzenden mit dem Hinweis auf die zugestellte Ladung beantwortet wurde. In der Folge stellte der Erstbeschwerdeführer an die Mitglieder der belangten Behörde Verständnisfragen zum Inhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, welche von den Mitgliedern der belangten Behörde beantwortet wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 15. April 1998 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges über den Antrag vom 23. Oktober 1997, des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft und der maßgebenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Ausscheidung aller im Schongebiet und im Schotterabbaugebiet und potenziellen Schotterabbaugebiet liegenden Abfindungen und eingebrachten Grundstücke aus den schon vom Amtssachverständigen für Landwirtschaft angestellten Überlegungen zu verneinen seien. Es lägen die Voraussetzungen einer Ausscheidung der von den Beschwerdeführern angeführten Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren weder in Betrachtung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer noch in Betrachtung der Flurbereinigung selbst vor. Die Ausscheidung würde den Zielen des Gesetzes widersprechen, weil damit nicht nur in den auszuscheidenden Bereichen, sondern auch im verbleibenden Flurbereinigungsgebiet die geschaffene zweckmäßige Neueinteilung und Erschließung zum Teil maßgeblich verändert werden müsste. Es würde nämlich eine Änderung wie die Wiederherstellung der alten Besitzverhältnisse im Bereich des Wasserschongebietes und in dem für den Schotterabbau gewidmeten Bereich mit Sicherheit Änderungen in allen Rieden des Verfahrensgebietes nach sich ziehen, woraus für die überwiegende Mehrheit der Parteien eine wesentliche Verschlechterung des bisher erzielten Zusammenlegungserfolges resultieren würde. Darauf hinzuweisen sei, dass das Flurbereinigungsverfahren von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich jener einzelner Eigentümer diene, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe. Die Ausführungen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erschöpften sich letztendlich darin, dass die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer nicht gesetzmäßig sei, welche Frage aber nicht den Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gebildet habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 22. Februar 1999, B 2350/98, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ausscheidung einbezogener Grundstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren und in ihren Verfahrensrechten als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den gleichen Antrag hat die mitbeteiligte Flurbereinigungsgemeinschaft in ihrer Gegenschrift gestellt.

Sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Flurbereinigungsgemeinschaft haben noch weitere Schriftsätze erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführer so wie schon im Beschwerdeverfahren 98/07/0033 gemäß § 36 Abs. 8 VwGG eingeladen, mit Rücksicht auf die von ihm im genannten Beschwerdeverfahren eingeholten Grundbuchsauszüge zur Frage der Parteistellung anderer Personen als des Erstbeschwerdeführers im Verfahren Stellung zu nehmen, welche Aufforderung von den Beschwerdeführern wortgleich wie im Beschwerdeverfahren zu 98/07/0033 beantwortet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei und zur Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid gelten sinngemäß die gleichen Überlegungen, wie sie im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 98/07/0033, angestellt worden sind. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses zu dieser Frage, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, war die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei insoweit richtig zu stellen, als die Anführung der Verlassenschaft nach der verstorbenen Ehegattin des Erstbeschwerdeführers zufolge Einantwortung der Verlassenschaft an den Erstbeschwerdeführer zu entfallen hatte.

Ebenso aber war aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen auch eine Berechtigung der Eltern des Erstbeschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung zu verneinen, weil diese zufolge längst aufgegebenen Eigentums an den der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücken in ihrer Rechtsposition durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr berührt werden konnten.

Die von den Eltern des Erstbeschwerdeführers erhobene Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden nur: Beschwerdeführer) macht der Sache nach zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit dem Vorbringen geltend, an der Verhandlung und Entscheidung der belangten Behörde hätten hinsichtlich zweier ihrer Mitglieder andere als jene Personen teilgenommen, die dem Beschwerdeführer in der Ladung mit einem beigeschlossenen Mitgliederverzeichnis der belangten Behörde bekannt gegeben worden seien. "Vorsichtshalber" werde vorgebracht, dass die beiden in der Liste nicht bekannt gegebenen Personen nicht berechtigt seien, als stimmberechtigte Mitglieder an Sitzungen und Entscheidungen der belangten Behörde teilzunehmen. Sollte dieser Vorwurf unrichtig sein, wäre die Mitwirkung dieser Personen aber trotzdem aufzuklären, weil Ersatzmitglieder nur im Verhinderungsfall der bestellten Mitglieder auftreten dürften. Ein Verhinderungsfall sei in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Die belangte Behörde habe damit in unrichtiger Zusammensetzung entschieden, was eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde begründe.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift, vom Beschwerdeführer trotz nachfolgender Schriftsätze im Verfahren unwidersprochen, dargetan, dass die als Mitglieder der belangten Behörde einschreitenden Personen dem Landesagrarsenat zufolge entsprechender Beschlüsse der Steiermärkischen Landesregierung als stimmberechtigte Mitglieder (Ersatzmänner) angehören. Dass dem Einschreiten von Ersatzmännern eine Verhinderung der zunächst für die Teilnahme an der Verhandlung und Entscheidung vorgesehenen Mitglieder zu Grunde lag, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ebenso unwidersprochen dargetan. Einer festen Geschäftsverteilung bedürfen Agrarsenate nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, 91/07/0029). Da die belangte Behörde in ein und derselben Zusammensetzung die Verhandlung durchgeführt und die angefochtene Entscheidung getroffen hat, lag auch nicht jener Fall des soeben genannten Erkenntnisses vor, in welchem die belangte Behörde zufolge gesetzwidriger Zusammensetzung als unzuständig zur Bescheiderlassung zu erkennen war. Der vom Beschwerdeführer in der Sache dieses Vorbringens herangezogene Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG liegt nicht vor.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Landwirtschaft war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht "unbekannt" geblieben; die daraufhin abzielende Frage des Beschwerdeführers war in der Verhandlung beantwortet worden und die Identität des Amtssachverständigen im Übrigen für den Beschwerdeführer, dem ja die Rechtskunde seines Rechtsvertreters zuzurechnen ist, durch den Hinweis auf § 52 AVG in der Ladung bereits erkennbar gewesen. Welche den Gegenstand der vorgelegenen Verwaltungsangelegenheit betreffende Frage des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der belangten Behörde wegen der dienstlichen Verhinderung des Amtssachverständigen zu diesem Termin nicht hätte beantwortet werden können, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch aus der Niederschrift über diese Verhandlung nicht zu erkennen.

Die Bestimmung des § 5 StZLG 1982 hat folgenden Wortlaut:

"Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

§ 5

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.

(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer volks- und betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert wird, die ökologischen Erfordernisse dafür sprechen oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden."

Eine Ausscheidung von Grundstücken aus einem Kommassierungsgebiet kommt damit nur dann in Betracht, wenn eine solche Ausscheidung durch die in § 1 des genannten Gesetzes formulierten Ziele einer Kommassierung erfordert wird. Dass und weshalb die vom Beschwerdeführer verlangten Maßnahmen den Zielen der Flurbereinigung im vorliegenden Fall diametral widerstritten und geeignet waren, den für die Parteien des Flurbereinigungsgebietes ( siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, 95/07/0212, und vom 22. Juni 1993, 93/07/0054) herbeigeführten Flurbereinigungserfolg gravierend zu vereiteln, haben die Behörden beider Rechtsstufen in ihren Bescheiden nachvollziehbar dargelegt und war von vornherein als evident erkennbar. Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sogar ergänzend auch noch vor Augen geführt, dass - abgesehen vom Schaden für das gesamte Gebiet - auch seine individuelle betriebliche Lage im Ergebnis der beantragten Maßnahme durch eine Vermehrung von Grundflächen im Wasserschongebiet und eine Verminderung von Grundflächen im Schotterabbaugebiet verschlechtert würde.

Was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dagegen vorträgt, zeigt nicht im Mindesten auf, dass oder gar weshalb es die Ziele der Zusammenlegung im Sinne des § 5 Abs. 1 StZLG 1982 erforderten, die betroffenen Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet auszuscheiden, und kann die Beschwerde daher in keiner Weise tragen (siehe zum Fall eines vergleichbar aussichtslos gestalteten Beschwerdevorbringens das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0029). Es erschöpft sich das Beschwerdevorbringen seinem Inhalt nach auf eine isolierende Betrachtung der zu 98/07/0033 bekämpften Abfindung des Beschwerdeführers in dem in diesem Flurbereinigungsverfahren erlassenen Flurbereinigungsplan, womit eine Rechtswidrigkeit der Abweisung seines Ausscheidungsbegehrens aber nicht erfolgreich dargestellt werden kann. Der Hinweis auf ein - in diesem Verwaltungsverfahren im Übrigen nicht vorgelegtes - Gutachten des Universitätsdozenten Dipl.Ing. Dr. Karl B. geht vollends ins Leere, weil sich dieses Gutachten mit den hier relevanten Fragen gar nicht befasste, womit dem Gutachter eine Betrachtung der Qualität seiner Ausführungen erspart bleiben kann.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen und verweist zur näheren Begründung hiefür ebenfalls auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 98/07/0033.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der Zurückweisung der von den nunmehr als Zweit- und Drittbeschwerdeführer zu bezeichnenden Eltern des Erstbeschwerdeführers erhobenen Beschwerde insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Flurbereinigungsgemeinschaft betrifft den Zuspruch von Stempelmarken, welcher deswegen nicht in Betracht kam, weil die Flurbereinigungsgemeinschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Grunde des § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 Gebührenfreiheit genoss.

Wien, am 20. September 2001

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