Normen
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs1;
FlVfGG §2 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §4 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie den Beschwerdeschriften und der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausscheidung seiner in das Zusammenlegungsverfahren Pellendorf einbezogenen Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet im Instanzenzug abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Bewirtschaftungseinheiten des Beschwerdeführers nach Lage, Beschaffenheit und vorhandenen Agrarstrukturmängeln dargestellt und im Anschluss daran die Stellungnahmen der in agrartechnischen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Landwirtschaft erfahrenen Mitglieder der belangten Behörde wiedergegeben. In der agrartechnischen Stellungnahme heißt es, dass mehrere der Grundkomplexe des Beschwerdeführers eine für eine moderne Bewirtschaftung nicht ausreichende Größe und auch einen ungünstigen Verlauf ihrer Längsgrenzen aufwiesen. Eine Zusammenlegung der jeweils im selben Ried liegenden Grundstücke erscheine aus agrartechnischer Sicht ebenso durchführbar, wie sich auch eine günstigere Ausformung des Verlaufes der Längsgrenzen erzielen lassen werde. Durch die Neugestaltung des Wegenetzes seien Vorteile für die Zufahrtsverhältnisse zu den Grundstücken des Beschwerdeführers zu erwarten, welche Überfahrten über Fremdgrund erübrigen würden. Wesentliches Verfahrensziel sei die Schaffung einer riedweise einheitlichen Ackerrichtung und damit von Grundstücken mit parallelen Längsgrenzen, wie sie im Zusammenlegungsgebiet derzeit nicht gegeben seien. Die Ausscheidung einzelner Parzellen stünde der Erreichung dieses Zieles naturgemäß entgegen. In diesem Fall könnte nicht nur die Ungleichförmigkeit des ausgeschlossenen Grundstückes nicht beseitigt werden, sondern würden vielmehr an den Grenzen zwischen den dem Verfahren unterzogenen Grundstücken und an unverändert liegen bleibenden Enklaven zusätzliche zwickel-, hacken- und sichelförmige Restfiguren neu entstehen. Es gebe im gesamten Gebiet eine große Anzahl von Parzellen ohne öffentliche Erschließung. Dieser als Agrarstrukturmangel zu wertende Umstand könne ebenso wie die Beseitigung der bewirtschaftungshinderlichen Formmängel vieler Grundstücke gebietsweise nur in einer Gesamtlösung bereinigt werden.
In rechtlicher Beurteilung gelangte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die in den Ausführungen ihrer sachverständigen Mitglieder dargelegten Ziele des Zusammenlegungsverfahrens die Grundstücke des Beschwerdeführers als zur Erreichung dieser Ziele nicht entbehrlich erwiesen, weshalb dem Ausscheidungsantrag des Beschwerdeführers von der Erstbehörde mit Recht nicht stattgegeben worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 1998, B 60/98, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 9. Februar 1999 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen erschließbaren Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausscheidung seiner Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet als verletzt zu erachten. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein an den Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen darüber, aus welchen Gründen die das Verfahren einleitende Verordnung der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 9. Juni 1995 als gesetzwidrig anzusehen sei und behauptet, dass die aus seinem Gutsbestand einbezogenen Flächen für die Erreichung von Verfahrenszielen der Zusammenlegung entbehrlich seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-4, können mit Bescheid Grundstücke, wenn diese für die Erreichung der Verfahrensziele entbehrlich sind, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes bzw. im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden.
Dass die Grundstücke des Beschwerdeführers für die Erreichung der Verfahrensziele nicht entbehrlich sind, wurde im angefochtenen Bescheid auf der Basis der Stellungnahmen der in agrartechnischen und landwirtschaftlichen Fragen erfahrenen Mitglieder der belangten Behörde ausreichend begründet, die angestrebten Verfahrensziele wurden nachvollziehbar dargestellt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber auf die Behauptung einer Entbehrlichkeit seiner Grundstücke für die Erreichung der Ziele des Zusammenlegungsverfahrens, ohne diese Behauptung mit einem Wort zu begründen oder sich mit den fachlichen Argumenten des angefochtenen Bescheides auch nur im Geringsten auseinander zu setzen. Dass mit einer solchen Gestaltung des Beschwerdevorbringens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich aufgezeigt werden kann, liegt auf der Hand (vgl. hiezu das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem O.Ö.
Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 ergangene hg.Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/07/0212, und das über einen Einleitungsbescheid nach § 41 Z 1 iVm § 3 des NÖ. FLG ergangene, von der Sachlage her einen ähnlichen Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 92/07/0095).
Mit der Behauptung, dass die im NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz vorgesehenen Ziele einer Zusammenlegung im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren überhaupt nicht erreichbar seien, wendet sich der Beschwerdeführer in rechtlich unzulässiger Weise gegen die Einleitungsverordnung. Zu einer Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof sieht sich der Verwaltungsgerichtshof durch das in der Beschwerdeergänzung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers umso weniger veranlasst, als dieses Vorbringen im Kern nur in der Wiederholung dessen besteht, was der Verfassungsgerichtshof schon in ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Vorbringen in seinem Ablehnungsbeschluss vom 10. Dezember 1998 als nicht ausreichend dafür angesehen hat, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung aufkommen zu lassen.
Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Dies konnte der Verwaltungsgerichtshof, da die Gestaltung des Beschwerdevorbringens die zu lösende Rechtsfrage besonders einfach gemacht hat, in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschließen.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof bedurfte es schon deswegen nicht, weil der angefochtene
Bescheid von einer als Tribunal eingerichteten Behörde stammt, welcher der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in mündlicher Verhandlung vortragen konnte.
Wien, am 15. Juli 1999
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