Normen
AVG §56;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;
AVG §56;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §60 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0128, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof eine vom Beschwerdeführer auch des vorliegenden Verfahrens gemeinsam mit einer anderen Partei erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der auch hier belangten Behörde vom 23. Juni 1992 abgewiesen, mit welchem der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 28. April 1992 bestätigt worden war, in dessen Spruchabschnitt I. der LH die Teilkollaudierung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei auch des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) hinsichtlich der Unterburg-Quellen 3, 6 und 7 unter gleichzeitiger nachträglicher Bewilligung geringfügiger Änderungen ausgesprochen, im Spruchabschnitt II. die Behebung von Mängeln und Abweichungen aufgetragen und im Spruchabschnitt III. für die Arbeiten an der Quelle 8 einen neue Bauvollendungsfrist mit 31. Oktober 1993 bestimmt hatte. Infolge Trennbarkeit der Bauvorhaben, hatte die belangte Behörde im zu 92/07/0128 angefochtenen Bescheid argumentiert, sei eine Teilkollaudierung des Vorhabens hinsichtlich der allein ausgeführten Quellen 3, 6 und 7 möglich und die Beseitigung im Kollaudierungsverfahren wahrgenommener Mängel und Abweichungen von § 121 Abs. 1 WRG 1959 umfaßt gewesen. Die Quelle 8 sei in das Kollaudierungsverfahren nicht einbezogen und damit auch § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 nicht angewendet worden. Zum behaupteten Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der Quelle 8 infolge Zeitablaufes gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 werde bemerkt, daß Dritten kein Rechtsanspruch auf Erlöschenserklärung zustehe und ihnen an der Gestaltung von Fristen kein rechtliches Interesse zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG abweisenden Erkenntnis auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, nach welcher die Festsetzung einer Bauvollendungsfrist keine Vorschreibung darstellt, an deren Zustandekommen oder Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommt. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, daß der Beschwerdeführer durch die Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist im bestätigten Bescheid des LH vom 28. April 1992 - war diese Vorgangsweise auch objektiv rechtswidrig - in keinem Recht verletzt worden ist. Des weiteren wurde in den Gründen des genannten Erkenntnisses auf die gleichfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes hingewiesen, daß auf die Feststellung des Eintrittes des Erlöschensfalles, im vorliegenden Fall jenes nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959, Dritten ebenso kein rechtlicher Einfluß zukommt.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1993 teilte die MP dem LH unter Hinweis auf die in dessen Bescheid vom 28. April 1992 gesetzte Bauvollendungsfrist vom 31. Oktober 1993 die Fertigstellung der Arbeiten an der Quelle 8 mit und suchte um Überprüfung an.
In einer am 28. Juni 1993 beim LH eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1993 wurde folgendes ausgeführt:
Mit Bescheid des LH vom 7. Oktober 1971 sei der MP eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, welche sich auch auf die Fassung und Ableitung der mit Q 8 bezeichneten Quelle erstreckt habe. In diesem Bescheid sei vorgeschrieben worden, daß die bereits begonnene Anlage bis spätestens 30. Juni 1973 fertigzustellen und die Bauvollendung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen sei. Mit dem damaligen Grundeigentümer, den Österreichischen Bundesforsten, sei im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 im Bescheid ein Übereinkommen abgeschlossen worden, in dessen Ergebnis der MP das Benützungsrecht auch an der Quelle 8 auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch auf die Dauer der aufrechten Wassernutzung entschädigungslos eingeräumt worden sei. Die Quelle 8 sei bis 30. Juni 1973 unbestrittenermaßen weder projektsgemäß gefaßt noch ordnungsgemäß abgeleitet und das Wasserrecht in das System der Gemeindewasserleitung aufgenommen worden. Ebenso unbestrittenermaßen sei bis zum Ablauf der genannten Frist um deren Verlängerung nicht angesucht worden. Das Wasserrecht der MP sei damit gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 ex lege am 30. Juni 1973 erloschen. Nach Darstellung des dem
hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0128, vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und Wiedergabe einer Passage aus der Begründung des genannten Erkenntnisses verwies der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der §§ 29, 70 und 138 WRG 1959 und führte aus, daß das Wasserrecht der MP durch die gesetzwidrige Fristverlängerung im Bescheid des LH vom 28. April 1992 nicht verlängert worden sein könne. Einer solchen Vorstellung stehe der Umstand entgegen, daß ein durch nahezu 20 Jahre erloschen gewesenes Wasserrecht nicht durch eine "Exhumierung" neuerlich zum Leben erweckt werden könne. Hinzu komme, daß die MP um Verlängerung oder Neuerteilung der Bewilligung gar nicht angesucht habe, weshalb der LH im Bescheid vom 28. April 1992 ohne das erforderliche Vorliegen eines Antrages entschieden habe. Mit dem betroffenen Bescheid sei ein Abspruch über den aufrechten Bestand des Wasserrechtes der MP inhaltlich auch nicht getroffen worden, weil nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen könne. Eine Auslegung, nach welcher man dem Bescheid des LH vom 28. April 1992 Rechtswirkungen auf das erloschene Wasserrecht einräumen wollte, wäre verfassungswidrig. Unstrittig sei, daß in der Folge von der MP ein Eingriff in das private Eigentum ohne Verfahrensbeteiligung durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, was diesen in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletze. Auf Grund rechtirriger Meinungen habe die MP nunmehr Baumaßnahmen zur Fassung der Q 8 auf dem Grund des Beschwerdeführers durchgeführt, sich dabei zu Unrecht sogar auf die Bestimmungen des § 72 WRG 1959 berufen und ihm Zwangsmaßnahmen im Wege über die Behörde androhen lassen. Zusammenfassend ergebe sich, daß das Wasserrecht der MP aus dem Jahre 1971 erloschen sei, durchgeführte nachträgliche Baumaßnahmen gesetzwidrig erfolgt seien und nunmehr im Sinne der Bestimmungen der §§ 29 und 70 sowie 138 WRG 1959 der gesetzmäßige Zustand herzustellen sei. Der Beschwerdeführer stelle "sohin den Antrag auf Einleitung des gesetzlichen Verfahrens".
Mit Bescheid vom 4. August 1993 wies der LH den Antrag des Beschwerdeführers auf "Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 29, 70 und 138 WRG 1959" als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides verwies der LH auf seinen Bescheid vom 28. April 1992, in dessen Begründung schon dargelegt worden sei, daß das Wasserrecht aus dem Jahre 1971 nicht erloschen, sondern konstant im Rechtsbestand geblieben sei. Die rechtliche Konstruktion des Beschwerdeführers in Richtung eines Erlöschens des Wasserrechtes der MP und einer durch den Bescheid vom 28. April 1992 vorliegenden Neubewilligung sei unzutreffend. Angesichts des aufrechten Bestandes des Rechtes aus dem Jahre 1971 und des rechtskräftigen Abspruches dieses Sachverhaltes im Bescheid aus dem Jahr 1992 sei es dem LH verwehrt gewesen, dem Antrag des Beschwerdeführers näherzutreten.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, daß im Spruch des Bescheides des LH vom 28. April 1992 nur die Bauvollendungsfrist für die Quelle 8 verlängert worden, nicht aber zum Ausdruck gekommen sei, daß das Wasserrecht der MP aufrecht sei. Da nur der Spruch mit der tragenden Begründung in Rechtskraft erwachsen könne, sei die vom LH gezogene Schlußfolgerung verfehlt, weil der Spruch des Bescheides des LH vom 28. April 1992 eine Feststellung des aufrechten Bestandes des Wasserrechtes nun einmal nicht enthalte. Es gebe auch keine anderen Gründe, welche den Schluß rechtfertigten, daß das Wasserrecht der MP hinsichtlich der Quelle 8 noch aufrecht sei. Dieses Recht sei mit Ablauf der Bauvollendungsfrist gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen und könne nicht 20 Jahre später "exhumiert und zu neuem Leben erweckt werden". Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 sei nicht anwendbar, weil eine Kollaudierung bis dato nicht erfolgt sei. Ein nach Fristablauf gestelltes Ansuchen um Fristverlängerung wäre unzulässig gewesen. Vor Ablauf der Frist sei von der MP um Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht angesucht worden. Daß eine - wenn auch rechtswidrige - Fristverlängerung den aufrechten Bestand eines Wasserrechtes voraussetze, möge nach den Denkgesetzen richtig sein, stehe aber mit der Rechtslage nicht im Einklang. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in bezug auf die Parteistellung Dritter in Fristenangelegenheiten sei dem Beschwerdeführer bekannt; in diesem Sinn sei auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, 92/07/0128, ergangen, was der Beschwerdeführer zum Anlaß dafür genommen habe, sich an die Europäische Kommission für Menschenrechte zu wenden. Die Frage des Bestehens des Wasserrechtes der MP müsse in verfassungskonformer Auslegung auch dann neu aufgegriffen und beurteilt werden, wenn man die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung Dritter in Fristenangelegenheiten teilen wollte. Das im Bewilligungsbescheid beurkundete Übereinkommen räume das Benützungsrecht längstens auf die Dauer der aufrechten Wassernutzung ein, sodaß eine Verlängerung einen Eingriff in fremde Rechte darstellen würde. Nach gefestigter Judikatur sei der Zustand nach Ablauf einer wasserrechtlichen Bewilligung jenem gleichzusetzen, der im Falle des Fehlens einer Bewilligung bestehe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, sodaß die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Antragstellung im Sinne des § 138 WRG 1959 gegeben sei.
Mit Eingabe vom 28. Juli 1994 erstattete der Beschwerdeführer der belangten Behöre gegenüber weiteres Vorbringen und legte Schriftstücke vor.
Das erste Schriftstück war eine Verständigung der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 6. August 1993 über die Vormerkung von Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz auf Grundstücken des Beschwerdeführers, welche Gewinnungsbewilligungen die Befugnis des Beschwerdeführers feststellten, in näher bezeichneten Abbaufeldern grundeigene mineralische Rohstoffe ohne zeitliche Beschränkung zu gewinnen.
Das zweite Schriftstück war eine auszugsweise Ablichtung der Niederschrift über eine vor dem LH am 5. April 1994 stattgefundene wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung. Dieser Niederschrift kann entnommen werden, daß der Beschwerdeführer die Fassung der Quelle 8 durch die MP als illegal bezeichnete, weil die Bauarbeiten nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist abgeschlossen worden seien. Es seien auch die Fassungsarbeiten nicht an demselben Ort durchgeführt worden, wie dies 1971 vorgesehen gewesen sei. Im damaligen Bescheid sei festgehalten worden, daß die Quelle bereits gefaßt worden sei. Diese alte Quellfassung bestehe noch. Die MP habe jedoch im Jahre 1992/93 einen neue Quellfassung ca. 20 m entfernt errichtet, für welche keine Bewilligung bestehe. Die Zustimmung des Beschwerdeführers hiefür sei nicht eingeholt worden. Wie der Niederschrift des weiteren zu entnehmen ist, wurde von der MP erklärt, daß es richtig sei, daß die Quellfassung verlegt worden sei. Dies sei notwendig geworden, weil durch die Errichtung des Fahrweges in den Jahren 1985 bis 1987 die ursprüngliche Quellfassung derart beschädigt worden sei, daß das Quellwasser nicht mehr in die Quellstube, sondern seitlich abgeflossen sei, weshalb die Fassung den Zweck nicht mehr erfüllt habe. Durch Nachgraben entlang der Wasserführung sei der nunmehr bestehende Quellaustritt mit einer Fassung versehen worden. Der Beschwerdeführer erwiderte, daß in der alten Quellstube nach wie vor Wasser geflossen und die Quelle durch den Wegbau nicht beeinträchtigt worden sei. Durch den Wegbau seien vielmehr bereits immer bestehende Quellaustritte besser zur Geltung gekommen. Diese Quellaustritte habe die MP nunmehr gefaßt. Der Niederschrift ist des weiteren zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach dieser Äußerung die Verhandlung vor dem LH verließ, woraufhin der Amtssachverständige über die Fassung der Quelle 8 Feststellungen traf, in deren Beurteilung er zum Ergebnis gelangte, daß es sich bei der "Neufassung" der Quelle 8 aus technischer Sicht lediglich um ein Nachfassen des seinerzeitigen Quellaustrittes handle, wobei die lagemäßige Verschiebung als geringfügig zu bezeichnen und technisch erforderlich gewesen sei.
Das dritte Schriftstück war ein "Gutachten betreffend Quellfassung Quelle 8 der "Unterburg-Quellen"" eines Dipl.-Ing. Christian K. vom 11. Mai 1994. Darin wird ausgeführt, daß die alte Quellfassung noch bestehe und durch Baumaßnahmen in der Umgebung in ihrem Bestand nicht beschädigt worden sei. Diese Quellfassung sei außenseitig weitgehend verwachsen und deshalb vom Forstweg schwer zu erkennen. Etwa 7 m westlich dieser alten Quellstube befinde sich eine neue Quellfassung in Betonbauweise, errichtet 1992/93 durch die MP. Aus den Ergebnissen des forstrechtlichen Verfahrens über den Bau des Unterburg-Wegs gehe hervor, daß die Quelle 8 durch die Wegbauarbeiten augenscheinlich in keiner Weise betroffen worden sei. Aktenkundige spätere Beurteilungen seien unrichtig und nur daraus zu erklären, daß die alte Quellstube außenseitig stark verwachsen und kaum zu erkennen sei. Aus der Begründung eines im einem Zivilprozeß ergangenen Urteiles lasse sich entnehmen, daß auch die Schüttung der Quelle durch die Forstwegbauarbeiten nicht beeinträchtigt worden sei. Es stelle damit die neue Quellfassung keine Sanierung einer vorhandenen Quellfassung, sondern eindeutig eine Neuerrichtung einer Anlage zur Erschließung des Quellgrundwassers dar. Durch die Neuerrichtung der Quellstube würden nicht nur der größte Teil der Wässer der Quelle 8, sondern auch noch die seit jeher gesondert zu Tage tretenden Quellaustritte erschlossen, weshalb nicht bloß ein Nachfassen der Quellaustritte der Quelle 8, sondern eine Erweiterung der Anlage im Hinblick auf die zu fassenden Wässer vorliege. Anzeichen eines oberirdischen Nachgrabens hätten weder in der Natur noch anhand der Fotos festgestellt werden können.
Unter Hinweis auf den Inhalt der vorgelegten Schriftstücke machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Juli 1994 der belangten Behörde gegenüber geltend, daß sich die Berechtigung der von ihm gestellten Anträge aus den nunmehr vorgetragenen Umständen selbst dann ergebe, wenn man den Ausführungen seiner Berufung nicht hätte folgen wollen. Folge man nämlich - rechtsirrig - dem Bescheid des LH vom 28. April 1992, dann sei die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Quelle 8 dahin ergänzt worden, daß die nunmehrige Bauvollendungsfrist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 29 Abs. 1 lit. f WRG 1959 mit 30. Oktober 1993 geendet habe. Es sei die Quelle 8 jedoch auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht genützt worden, weshalb das Wasserrecht an dieser Quelle allein schon aus diesem Grunde erloschen sei. Wie bei der Überprüfungsverhandlung festgestellt worden sei, sei an anderer Stelle des Grundstückes des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung ein Bauwerk errichtet worden, welches teilweise das Wasser fasse. Diese Neufassung sei 7 m von der Quelle 8 entfernt und als konsenslos zu beurteilen. Der unzutreffende Standpunkt des Amtssachverständigen des LH in der Verhandlung vom 5. April 1994 sei durch das Gutachten des Dipl.-Ing. Christian K. widerlegt. Von einer Verschiebung der Quellstube könne nicht die Rede sein, weil die alte Quellstube nach wie vor vorhanden sei. Ein "Nachfassen" sei tatsächlich nicht geschehen. Der Neubau berühre die Rechte des Beschwerdeführers als Eigentümer. Ebenso unberücksichtigt sei geblieben, daß dem Beschwerdeführer die Gewinnungsbewilligung von mineralischen Rohstoffen zustehe. Änderungen des Sachverhaltes könnten auch während des Berufungsverfahrens noch geltend gemacht werden, auch wenn die betroffene Frage Gegenstand eines anderen Verfahrens sei. Daß die Quelle 8 nicht genützt werde, sei unbestritten; auch die MP habe zugegeben, daß die Quellfassung verlegt worden sei. Es sei aber nicht nur die Quellfassung verlegt, sondern vielmehr ein Neubau errichtet worden, der zu keiner Zeit den Gegenstand eines wasserrechtlichen Verfahrens gebildet habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 4. August 1993 als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde zunächst aus, daß vorweg beurteilt werden müsse, ob das Wasserbenutzungsrecht der MP hinsichtlich der Quelle 8 erloschen sei. Dies könnte aus dem Umstand geschlossen werden, daß die mit 30. Juni 1973 im Bescheid vom 7. Oktober 1971 festgesetzte Bauvollendungsfrist abgelaufen sei. Dem stehe allerdings entgegen, daß die Bestimmung der in § 112 Abs. 1 WRG 1959 genannten Frist nur dann den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, wenn sie kalendermäßig begrenzt sei und bei Wasserbenutzungsanlagen überdies einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 enthalte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1980, 3324/79). Ein solcher Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 enthalte aber der Bewilligungsbescheid des LH vom 7. Oktober 1971 nicht, sodaß ein Erlöschen des Wasserrechtes ex lege nicht habe eintreten können. Daß der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes des Erlöschensfalles und auf die Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist habe, sei im übrigen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1992, 92/07/0128, ausgesprochen worden. Da das Wasserrecht nie erloschen sei, habe auch kein Anlaß bestanden, einen Beseitigungsauftrag oder sonstige rechtliche Maßnahmen gegen die MP zu erwägen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Juli 1994 vorgebracht habe, daß die wasserrechtliche Bewilligung nunmehr jedenfalls erloschen sei, weil die Quelle 8 nach wie vor nicht genützt werde, sei dazu festzuhalten, daß die MP mit Schreiben vom 27. Mai 1993 die Fertigstellung der Bauarbeiten an der Quelle 8 dem LH angezeigt habe, sodaß für den Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 kein Raum mehr bleibe. Ob die Quelle dann in weiterer Folge benützt werde oder nicht, habe auf die Bauvollendungsfrist keinen Einfluß. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bergrechtliche Gewinnungsbewilligung könne nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht mehr Bedacht genommen werden. Auch auf den angeblichen Neubau ohne Bezug auf die Quelle 8 könne im Berufungsverfahren nicht eingegangen werden, weil Berufungsgegenstand nämlich der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers nach § 138 WRG 1959 sei, welcher Antrag sich ausschließlich auf die Quelle 8 und nicht auf einen angeblichen Neubau bezogen habe, der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens niemals gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 2054/94, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den er seines Inhaltes wegen sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig ansieht, wobei sich dem Inhalt des Beschwerdevorbringens entnehmen läßt, daß der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf inhaltliche, und zwar stattgebende Erledigung eines nach § 138 WRG 1959 gestellten Abhilfebegehrens und auf Ergehen eines Abspruches über das Erloschensein des Wasserbenutzungsrechtes der MP an der Quelle 8 als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Zurückweisung der Beschwerde aus dem von der MP gesehenen Grunde des Fehlens erkennbarer Beschwerdepunkte besteht kein rechtlicher Grund. Daß der Beschwerdeführer in seinem Ergänzungsschriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof die in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, nicht in wünschenswert deutlicher Weise vorgenommen hat, trifft zu, steht der Behandlung der Beschwerde aber nicht hindernd entgegen, weil sich die als verletzt erklärten Rechte entgegen der Auffassung der MP dem Kontext des gesamten Beschwerdevorbringens noch ausreichend deutlich entnehmen lassen, weshalb der von der MP gesehene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluß vom 1. Dezember 1992, 92/07/0181, und das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 93/07/0099, 0102).
Die der belangten Behörde zur Entscheidung vorliegende Berufung hatte einen erstinstanzlichen Bescheid zum Gegenstand, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, der die "Einleitung des gesetzlichen Verfahrens" verlangt hatte. Welche Sachentscheidung der Beschwerdeführer in diesem Antrag begehrt hatte, ließ sich dem Vorbringen seines das Verfahren einleitenden Schriftsatzes entnehmen, welches in Betrachtung des geschilderten Sachverhaltes auf die Bestimmungen der §§ 29, 70 und 138 WRG 1959 Bezug genommen hatte.
Zur begehrten Sachentscheidung nach § 29 WRG 1959:
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hierbei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat außer dem bisher Berechtigten im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 niemand rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles (vgl. neben dem in der den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit ergangenen Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0128, und dem hg. Beschluß vom 19. September 1989, Slg. N.F. Nr. 12.982/A, aus den letzten Jahren etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1992, 89/07/0182, vom 16. November 1993, 90/07/0036, und vom 14. Dezember 1995, 93/07/0189).
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Gründe überzeugen nicht. Eingriffe in fremde Rechte, die durch ein bescheidmäßig verliehenes Wasserbenutzungsrecht bewirkt werden, hatten schon aus Anlaß der Bewilligung zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich zu führen, der im Falle der Einräumung von Zwangsrechten in der nach § 60 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen angemessenen Entschädigung und im Falle einer gütlichen Übereinkunft im Wege einer privatrechtlichen, über Antrag gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 zu beurkundenden Vereinbarung erfolgt; auch die Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 sieht Entschädigungsansprüche vor. Ist davon auszugehen, daß der durch die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechte bewirkte Eingriff in fremde Rechtspositionen damit abgeschlossen abgegolten wurde, dann ist kein rechtlicher Grund zu erkennen, der es rechtfertigte, einem durch das Wasserbenutzungsrecht betroffenen, in seinen Entschädigungsansprüchen aber befriedigten Dritten einen Rechtsanspruch darauf einzuräumen, auf die Feststellung des Erloschenseins eines Wasserbenutzungsrechtes vor der Zeit aus den in § 27 Abs. 1 WRG 1959 genannten Gründen und insbesondere aus jenen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 zu dringen. Muß davon ausgegangen werden, daß ein durch ein fremdes Wasserbenutzungsrecht in Rechten Betroffener für den Rechtseingriff auf Dauer der erteilten Bewilligung als entschädigt zu gelten hat, dann steht es einem solcherart Betroffenen nicht zu, aus den in § 27 Abs. 1 WRG 1959 genannten Umständen zum Nachteil des Konsensträgers den Abspruch über das vorzeitige Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zu betreiben. Für den Rechtsnachfolger jenes Rechtsträgers, der aus Anlaß der wasserrechtlichen Bewilligung entschädigt wurde oder sich mit dem Konsensträger privatrechtlich abgefunden hatte, gilt nichts anderes. Dieser tritt auch im Umfang der Betroffenheit in seinen Rechten durch ein verliehenes Wasserbenutzungsrecht in die Position seines Rechtsvorgängers ein und hat sich mit der ihm von seinem Rechtsvorgänger verschafften Position abzufinden oder sich nach den Regeln des Zivilrechtes mit seinem Rechtsvorgänger auseinanderzusetzen.
Daß die belangte Behörde dem Begehren des Beschwerdeführers nach einer Sachentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 nicht Rechnung trug, war somit schon deshalb nicht rechtswidrig. Daran konnte auch das im Berufungsverfahren ergänzte Vorbringen des Beschwerdeführers, das Wasserrecht der MP sei (auch) deshalb erloschen, weil die MP auch die bis 30. Oktober 1993 verlängerte Bauvollendungsfrist nicht genutzt habe, nichts ändern, weil selbst dann, wenn diese Auffassung des Beschwerdeführers als zutreffend beurteilt werden könnte, ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Erlöschensfeststellung nicht zukam.
Zur begehrten Sachentscheidung nach § 70 WRG 1959:
Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen gemäß § 70 Abs. 1 WRG 1959 alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
Daß die belangte Behörde es abgelehnt hat, einen Abspruch im Sinne dieser Gesetzesstelle zu treffen, hat den Beschwerdeführer schon deswegen nicht in seinen geltend gemachten Rechten verletzt, weil ein solcher Abspruch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der MP vorausgesetzt hätte. Von einem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der MP durfte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber nicht ausgehen. Der Beurteilung eines Erlöschens des Wasserrechtes der MP nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 wegen ungenutzten Verstreichens der Bauvollendungsfrist zum 30. Juni 1973 stand verfahrensrechtlich hindernd schon die Bindungswirkung des im hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 92/07/0128, geprüften Bescheides entgegen, in welchem die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist bis zum 30. Oktober 1993 erstreckt hatte. Vom Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der MP nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 wegen des vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens behaupteten ungenützten Verstreichens auch der Bauvollendungsfrist zum 30. Oktober 1993 aber durfte die belangte Behörde deswegen nicht ausgehen, weil die MP dem LH mit Schreiben vom 27. Mai 1993 die Fertigstellung der Arbeiten an der Quelle 8 angezeigt hatte.
Zur begehrten Sachentscheidung nach § 138 WRG 1959:
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtige Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - soferne sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Septemer 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).
Die Konsenslosigkeit der von der MP auf dem Grundstück des Beschwerdeführers in Angriff genommenen Baumaßnahmen hat der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz und auch noch in seiner Berufungsschrift ausschließlich mit der rechtlichen Beurteilung begründet, das Wasserbenutzungsrecht der MP sei infolge ungenutzten Verstreichens der Bauvollendungsfrist zum 30. Juni 1973 erloschen, weshalb auf dieses Wasserbenutzungsrecht gegründete Maßnahmen der MP rechtlich als eigenmächtige Neuerungen zu werten seien. Dieses - aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich untaugliche - Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens allerdings mit einem weiteren Vorbringen ergänzt, das die Behauptung zum Inhalt hatte, die MP habe sich vom Inhalt des - als erloschen behaupteten - Wasserbenutzungsrechtes zudem so weit entfernt, daß die gesetzten Maßnahmen als Ausführung des seinerzeit bewilligten Projektes gar nicht beurteilt werden dürften, weshalb die Eigenschaft dieser Maßnahmen als eigenmächtig vorgenommene Neuerungen erst recht zu Tage trete.
Die belangte Behörde hat eine Auseinandersetzung mit diesem ergänzenden Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid mit dem Argument abgelehnt, der Beschwerdeführer habe damit einen Sachverhalt in das Berufungsverfahren einzuführen versucht, der den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gebildet habe, weshalb es der belangten Behörde aus dem Grunde der Beschränkung ihrer Entscheidungsbefugnis auf den Gegenstand der Sache des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt sei, auch diesen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen.
Sache des Berufungsverfahrens in der hier interessierenden Hinsicht war die Frage, ob von der MP gesetzte Maßnahmen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers als eigenmächtige Neuerungen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu beurteilen sind. Die Konsenslosigkeit gesetzter Maßnahmen im Zuge des Berufungsverfahrens auf einen anderen rechtlichen Grund als im erstinstanzlichen Verfahren zu stützen, war dem Beschwerdeführer ebenso nicht verwehrt, wie auch die belangte Behörde durch die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG nicht gehindert sein konnte, die Rechtsfrage der Konsenslosigkeit gesetzter Maßnahmen und ihres daraus resultierenden Charakters als eigenmächtige Neuerung nach anderen rechtlichen Erwägungen als denen zu beurteilen, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte. Da dem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren ein Neuerungsverbot fremd ist, durfte der Beschwerdeführer, wie dies aus der Bestimmung des § 65 AVG hervorgeht, im Zuge des Berufungsverfahrens auch neues Tatsachenvorbringen erstatten, das die belangte Behörde in ihre Entscheidungsfindung dann auch einzubeziehen hatte, wenn der Gegenstand der Sache damit nicht verlassen worden war. Verlassen hätte der Beschwerdeführer den Gegenstand der Sache des Berufungsverfahrens mit seinem neuen Vorbringen aber nur dann, wenn er damit andere von der MP gesetzte Maßnahmen zum Inhalt seines Abhilfebegehrens nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gemacht hätte, als er dies im erstinstanzlichen Verfahren getan hatte.
Es ist der belangten Behörde einzuräumen, daß das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall insoweit zu einer solchen Beurteilung verleiten konnte, als die zunächst vorgetragene Begründung der Konsenslosigkeit der gesetzten Maßnahmen mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der MP schon im Jahre 1973 die Schlußfolgerung nahelegte, der Beschwerdeführer sei zunächst von bewilligungskonformen Arbeiten der MP auf seinem Grundstück ausgegangen und habe bewilligungskonform gesetzte Maßnahmen zufolge seines Beharrens auf dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der MP als eigenmächtige Neuerungen geltend gemacht. Diesfalls wäre der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde über das Verlassen des erstinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes durch das neue Vorbringen des Beschwerdeführers beizupflichten gewesen. Ein Blick auf den Wortlaut des Sachvorbringens des Beschwerdeführers vor seiner Ergänzung des Berufungsvorbringens erweist allerdings anderes. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufungsschrift darauf beschränkt, die von der MP auf seinem Grundstück in Angriff genommenen Arbeiten ohne deren nähere Beschreibung schlechthin als eigenmächtige Neuerungen zu bezeichnen, ohne den Gegenstand seines Abhilfebegehrens mit dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid einschlußweise gesehenen Inhalt zu begrenzen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens neu vorgetragenen Behauptungen machten damit nicht eine andere als die im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Maßnahme der MP zum Verfahrensgegenstand des Abhilfebegehrens des Beschwerdeführers, sondern stellten ein Vorbringen dar, mit dem der in erster Instanz erhobene Neuerungsvorwurf von der MP gesetzter Maßnahmen sachverhaltsbezogen konkretisiert und auf einen den Neuerungscharakter der Maßnahmen zusätzlich rechtfertigenden Rechtsgrund gestellt wurde.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers hatte damit den Rahmen der Sache des Berufungsverfahrens nicht verlassen, weshalb die belangte Behörde verhalten war, sich auch mit diesem ergänzenden Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen. Da nach den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden über die von der MP auf seinem Grundstück gesetzten Maßnahmen das Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 bereits anhängig war, wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren in der Beurteilung des auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten Begehrens des Beschwerdeführers auch mit der im hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, 96/07/0105, erörterten Problemstellung auseinanderzusetzen haben.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde der Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997 deswegen Abstand nehmen, weil die dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid widerfahrene Rechtsverletzung sich schon aus den Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens in der Weise ergab, die dem Beschwerdeführer zu seinem Prozeßerfolg verhalf, sodaß die mündliche Verhandlung ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr hätte herbeiführen können.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich darauf, daß Schriftsatzaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof nur einmal zusteht, sowie auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insofern, als vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich S 360,-- für den Ergänzungsschriftsatz und S 60,-- für den angefochtenen Bescheid zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu entrichten waren.
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