VwGH 93/07/0099

VwGH93/07/009914.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des KW und der AW in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der O.ö. Landesregierung vom 24. Jänner 1990, Zl. Bod-4018/29-1990, betreffend Neubewertungsplan, Flurbereinigungsplan und Entschädigung im Flurbereinigungsverfahren H über 1) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses und 2) über die Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs3;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfGG §50 Abs1 Z5;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §29 litf;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
AgrBehG 1950 §7 Abs3;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfGG §50 Abs1 Z5;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §29 litf;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wird stattgegeben.

Im Umfang der Bekämpfung der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis traf die belangte Behörde über die von den Beschwerdeführern gegen den von der Agrarbezirksbehörde Linz (AB) im Flurbereinigungsverfahren H. erlassenen Bescheid vom 16. Juli 1986 folgende Entscheidung:

Mit Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses wurde die im Spruchpunkt B II des Bescheides der AB vorgenommene Neubewertung verschiedener Grundstücke geändert; mit Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses änderte die belangte Behörde den Flurbereinigungsplan der AB insoweit ab, als den Beschwerdeführern eine weitere Teilfläche samt Einräumung eines befristeten Dienstbarkeitsrechtes an die Beschwerdeführer zugeteilt und ihnen im Tauschwege eine andere Teilfläche an anderer Stelle zugewiesen wurde; mit Spruchpunkt 3. wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzbetrages von S 4,800.000,-- ab.

Die dem angefochtenen Erkenntnis beigegebene Rechtsmittelbelehrung erklärte gegen dieses Erkenntnis - nur und uneingeschränkt - das Rechtsmittel der Berufung als offenstehend.

Die von den Beschwerdeführern gegen dieses Erkenntnis erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) vom 5. Dezember 1990 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 91/07/0154, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG mit der Begründung auf, daß der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer der Umstand entgegenstehe, daß der angefochtene Flurbereinigungsplan von der AB zu einem Zeitpunkt erlassen worden war, zu welchem der von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Erkenntnis abgeänderte Neubewertungsplan im Sinne des § 14 Abs. 1 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - O.ö. FLG 1979 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Mit ihrem binnen zwei Wochen nach Zustellung des zitierten hg. Erkenntnisses zur Post gegebenen Antrag begehren die Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis, betreffend den damit auch erlassenen Neubewertungsplan, berufen sich zur Begründung dieses ihres Antrages auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 VwGG und führen gleichzeitig eine Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag und die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Nach § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag diesfalls spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat.

Wie bereits im zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 91/07/0154, klargestellt wurde, war die dem angefochtenen Erkenntnis beigegebene Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des in diesem Erkenntnis auch enthaltenen Ausspruchs über die Neubewertung unrichtig, es haben die Beschwerdeführer das ihnen unrichtig eingeräumte Rechtsmittel auch ergriffen, sodaß beide der im § 46 Abs. 2 VwGG erforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Daß die Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab Zustellung erst des hg. Erkenntnisses vom 22. Juni 1993, 91/07/0154, und nicht schon binnen zwei Wochen ab Zustellung des dem genannten Beschwerdeverfahren zugrunde gelegenen Erkenntnisses des OAS gestellt haben, begründet eine Versäumung der im § 46 Abs. 3 VwGG genannten Frist nicht. Beginnt diese Frist doch erst mit der Zustellung eines Bescheides zu laufen, welcher das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Das dem Beschwerdeverfahren zu 91/07/0154 zugrunde gelegene Erkenntnis des OAS hatte aber die Unzulässigkeit der von den Beschwerdeführern mit ihrer Berufung auch unternommenen Bekämpfung des Neubewertungsplans nicht zum Anlaß dafür genommen, die Berufung der Beschwerdeführer insoweit zurückzuweisen, sondern sich in der Entscheidung über den Flurbereinigungsplan mit der Aussage begnügt, die im bekämpften Erkenntnis vorgenommen Bewertung gemäß § 7 Abs. 3 AgrBehG 1950 nicht prüfen zu dürfen, sondern an die Rechtskraft dieser Bewertung gebunden zu sein. Diese Aussage im Erkenntnis des OAS kann aber einem das Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheid im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG nicht in einer Weise gleichgehalten werden, welche es erlaubte, den binnen zwei Wochen nach Zustellung des über das Erkenntnis des OAS ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zu erkennen.

Bei Betrachtung der gemäß § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG gleichzeitig nachgeholten Beschwerde fällt auf, daß diese das Erkenntnis wohl im vollen Umfang anficht, als Beschwerdepunkt aber nur solche Rechtsverletzungen nennt, welche sich auf die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses beziehen, während der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist auf die Einbringung einer Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes 1. beschränkt ist. Dies hat zur Zurückweisung der Beschwerde im Umfang ihrer Bekämpfung des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Grunde ihrer Verspätung zu führen, während die Beschwerde im Umfang ihrer Bekämpfung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Erkenntnisses schon aus dem Grunde der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war. Nicht schadet diese Vorgangsweise aber der Zulässigkeit der Beschwerdeführung im Umfang der Bekämpfung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Erkenntnisses, weil die in diesem Umfang nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages allein als rechtzeitig und zulässig zu erkennende Beschwerde in der Bekämpfung dieses Spruchpunktes die im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vorgeschriebene Angabe des Beschwerdepunktes in Wahrheit unterläßt, was ihrer sachlichen Behandlung deswegen nicht entgegensteht, weil sich die Beschwerdepunkte aus den Beschwerdegründen konkret ableiten lassen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243, wiedergegebene hg. Judikatur). Die ausdrückliche Benennung von Beschwerdepunkten, welche sich ausschließlich auf solche Teile des angefochtenen Erkenntnisses beziehen, hinsichtlich deren die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, hat demnach nicht den einem Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags entgegenstehenden (vgl. die bei Dolp, a.a.O., 665 f, wiedergegebene hg. Judikatur) Verlust der Beschwerdelegitimation zur Folge, sondern nur die Konsequenz, daß die als fehlend anzusehenden Beschwerdepunkte im Umfang der zulässigen Bekämpfung des angefochtenen Bescheides aus dem Beschwerdevorbringen abzuleiten sind.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit die Beschwerde im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes 1. hingegen gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattzugeben, welche Entscheidungen in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffen wurden.

Über den durch diesen Beschluß unerledigt gebliebenen Teil der Beschwerde ergeht eine gesonderte Verfügung.

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