Normen
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 19. Juli 1961 wurde der P. Spinnerei-AG (mittelbare Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei) in bezug auf die Färberei des Betriebes in H. die wasserrechtliche Bewilligung zur
- "a) Nutzwasserentnahme aus dem Oberwerkskanal der eigenen Wasserkraftanlage (eingetragen im Wasserbuche ...), abzweigend vom E-Teich (eingetragen im Wasserbuch ...) in der Menge von durchschnittlich 6 l/sec. bzw. 500 m3 je Tag, größte Jahresentnahme 190.000 m3, bei einer maximalen Entnahmemenge von 8,3 l/sec.; mit den dazugehörigen Anlagen
- b) Ableitung von 6 l/sec. bei Trockenheit oder auf Verlangen der Unterlieger Dipl. Ing. K. und ...
(Erstbeschwerdeführerin) aus dem E-Teich in den H-Teich (eingetragen im Wasserbuch ...) zum Schutze des Fischbestandes im letzteren; mit den dazugehörigen Anlagen nach Maßgabe des dem Verfahren bzw. der mündlichen Verhandlung vorgelegenen, bzw. abgeänderten Projektes erteilt.
Das Wasserbenutzungsrecht ist im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG mit dem Eigentum an der Färbereibetriebsanlage verbunden."
Die unmittelbare Rechtsvorgängerin der MP, die J-Ges.m.b.H., führte den von der P. Spinnerei-AG (später P. Spinnerei Ges.m.b.H.) übernommenen Färbereibetrieb weiter. Infolge Konkurses der J-Ges.m.b.H. wurde der Färbereibetrieb am 9. Juni 1991 eingestellt. Die MP, die das Fabriksareal gekauft hat, beabsichtigt nun die Erzeugung von Fensterprofilen und den Zusammenbau von Fenstern.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1993 beantragten die Beschwerdeführer u.a. die Löschung des mit Bescheid des LH vom 19. Juni 1961 eingeräumten Rechtes auf Nutzwasserentnahme für Färberei- und andere Gewerbezwecke.
Mit Bescheid vom 21. September 1993 stellte der LH das Erlöschen des mit Bescheid vom 19. Juli 1961 eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes fest und trug unter einem der MP aus Anlaß der Erlöschensfeststellung die Durchführung näher bestimmter letztmaliger Vorkehrungen bis spätestens 28. Februar 1994 auf.
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 26. Juli 1993 auf Löschung des Rechtes auf Nutzwasserentnahme für Färberei- und andere Gewerbezwecke wurde "gemäß §§ 27, 29 WRG 1959 i.V.m. § 8 AVG" als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob die MP Berufung und bekämpfte im wesentlichen die erstbehördliche Feststellung, daß das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Färbereibetriebsanlage verbunden sei. Im übrigen habe sie die Liegenschaft samt den darauf befindlichen Wasserrechten gutgläubig gekauft. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß diese aufrecht seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund der Berufung der MP den Bescheid des LH vom 21. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG "ersatzlos aufgehoben". In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß durch die Wortgruppe des Bescheides vom 19. Juli 1961 "in bezug auf die Färberei des Betriebes in H."
entgegen der Ansicht der Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 21. September 1993 eine Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes nicht angenommen werden könne. Sofern eine Zweckbindung beabsichtigt gewesen wäre, hätte die Behörde wohl auch diese gesondert angeführt und ausdrücklich auf eine Rechtsvorschrift gestützt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid des LH vom 19. Juli 1961 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes verletzt. Weiters würden sie in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch die ersatzlose Behebung des Bescheides des LH vom 21. September 1993 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht und gleichfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Den Beschwerdeführern fehlt jedoch aus nachstehenden Gründen die Beschwerdelegitimation:
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
Nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sind im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen Parteien.
Der Parteistellung kommt in Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur den bisher Berechtigten, d.h. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen im § 29 WRG 1959 genannten Personen, zu (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 94/07/0088). Wasserbenutzungsberechtigter war im gegenständlichen Fall die MP. Im Rahmen der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes kam den Beschwerdeführern somit keine Parteistellung zu. Die Beschwerdeführer haben auch kein Recht auf Sachentscheidung, das durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene ersatzlose Behebung des Bescheides des LH vom 21. September 1993 verletzt worden sein könnte.
Lediglich im Verfahren betreffend "letztmalige Vorkehrungen" käme den berührten Wasserberechtigten und Anrainern eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, 92/07/0140).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren war abzuweisen, weil die MP infolge der hg. Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 VwGG vom 2. Februar 1994 eine Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen hatte. Es waren daher auch die Stempelgebühren nur für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift (S 240,--) zuzuerkennen.
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