Normen
AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §39;
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z19 Anm4;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §43 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §2 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 §39;
UVPG 2000 Anh1 Spalte2 Z19 Anm4;
UVPG 2000 Anh1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.
Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der erstbeschwerdeführenden Partei sowie den viert- bis elftbeschwerdeführenden Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 17. September 2004 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der bau- und gewerberechtlichen Genehmigung für ein "Einkaufszentrum auf den ehemaligen Ebenseer Gründen" ("EKZ Einkaufs-/Entertainement-Center-Thayapark").
Die Baugrundstücke sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan wie folgt ausgewiesen: Die Grundstücke Nr. 1815/2, 1816, 1967/2, 1969, 1972, 2265 und 2268, je KG 21194 Waidhofen/Thaya, sind als Bauland-Kerngebiet-Büro/Soziale Dienstleistungen, Bauland-Einkaufszentrum 9900, Bauland-Sondergebiet Freizeit/Entertainement zu etwa 60 % und als Bauland-Kerngebiet-Büro/Soziale Dienstleistungen-Aufschließungszone, Bauland-Einkaufszentrum-9600-Aufschließungszone, Bauland-Sondergebiet Freizeit/Entertainement-Aufschließungszone zu etwa 40 % ausgewiesen. Die Grundstücke Nr. 1087/1 und 1087/2, je KG 21194 Waidhofen/Thaya, sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan zur Gänze als Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen.
Das gegenständliche Ansuchen der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf den als Bauland-Sondergebiet Freizeit/Entertainement gewidmeten Teil und betrifft den Bauteil A des Einkaufszentrums; ein nicht gegenständlicher Bauteil B ist für das Aufschließungsgebiet vorgesehen. Für die zu bebauende Grundstücksfläche besteht kein Verbot bzw. keine Beschränkung (z.B. Bauverbot, Bebauungsplan, örtliche baupolizeiliche Verordnung).
Im Norden schließt an die Baugrundstücke das der ÖBB gehörige Grundstück Nr. 1515/2 (Lokalbahn Schwarzenau-Fratjes) in einer Breite von ca. 10 bis 15 m. Nördlich davon verläuft nahezu parallel die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1475/4 Brunnerstraße mit dem Gehsteig Grundstück Nr. 1061/15.
Zwischen der Brunnerstraße und dem Grundstück der ÖBB liegen u. a. die Wohngrundstücke Nr. 1062/18, Nr. 1062/13, Nr. 1062/16, Nr. 1061/22 und Nr. 1061/11.
Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des im Nordosten an das Baugrundstück Nr. 1815/2 anschließenden Grundstückes Nr. 1086/2 Raiffeisenstraße 25. Die Zweitbeschwerdeführerin ist seine Ehegattin. Der Drittbeschwerdeführer ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und lebt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin auf dem genannten Grundstück in Wohngemeinschaft. Anhaltspunkte für eine Parteistellung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien im Baubewilligungsverfahren finden sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht und werden von diesen Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht behauptet.
Die elftbeschwerdeführende Partei ist Miteigentümerin des südöstlich an das Baugrundstück Nr. 1087/1 anschließenden Grundstückes Nr. 1140/30. Das Grundstück Nr. 1087/1 grenzt im Osten, getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 1476/2 Ebenseer Weg, an das Baugrundstück Nr. 1815/2.
Die Beschwerdeführer erhoben als Nachbarn gegen das Bauvorhaben Einwendungen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya vom 15. Mai 2005 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für
"den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Unter-, Erd- und Dachgeschoss, Aufstellung von Werbepylonen, Herstellung von Einfriedungen und Lärmschutzwänden zu Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen, Veränderung der Höhenlage des Geländes zur Schaffung von Kfz-Abstellplätzen im Standort 3830 Waidhofen an der Thaya, Grundstücke Nr. 1815/2, 1816, 1972, 2265, KG Waidhofen an der Thaya,
und
die Herstellung eines Abstellplatzes mit der Befestigung der Flächen, der Errichtung einer Einfriedung und von Lärmschutzwänden, auf den Grundstücken Nr. 1087/1 und 1087/2, KG Waidhofen/Thaya"
erteilt.
Die Projektsunterlagen und die Projektsbeschreibung wurden zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Demnach (Projektsbeschreibung vom 17. Februar 2005) beabsichtigt die mitbeteiligte Partei auf den ehemaligen "Ebenseer Gründen" in Waidhofen/Thaya ein Einkaufs-, Dienstleistungs- und Freizeitzentrum zu errichten. Die Bebauung der Liegenschaft ist in zwei Bauabschnitten geplant. Vorerst wird um die Genehmigung des ersten Bauabschnittes in vorliegender Form angesucht.
Nach Punkt "5.1. Werbeeinlagen" der Projektsbeschreibung sind zwei Werbetürme für die Anbringung der Mieterwerbungen vorgesehen. Diese Werbeeinrichtungen werden angeleuchtet. Weiters sind Fahnenmasten und Werbeplakatwände an den Grundstücksgrenzen und als Parkplatzumfassung vorgesehen.
Bezüglich der bautechnischen Ausführungen wird im Baubewilligungsbescheid u.a. festgehalten:
"Ergänzend zu den planlichen Darstellungen wurde vom Planer das Projekt dahingehend ergänzt, dass die Lärmschutzwände samt ihrer Unterkonstruktion zum Anrainer Silberbauer (d.i. der Erstbeschwerdeführer) so ausgeführt werden, dass der Lichteinfall unter 45 Grad die gemeinsame Grundgrenze, bestehendes Geländeniveau Silberbauer, trifft. In den Bereichen, wo ein Geländeunterschied zwischen dem Grundstück des neu geplanten EKZ und des Grundstückes des Anrainers Silberbauer vorliegt, wird die Lärmschutzwand so weit vom Nachbargrundstück weggerückt, dass der Lichteinfall unter 45 Grad zur Gänze auf Eigengrund zu liegen kommt. Die Lärmschutzwand wird in diesem Fall im unteren Bereich - wenn notwendig - als Stützwand ausgebildet."
Folgende Auflagen wurden erteilt:
"...
8. Die gesamte Betriebsanlage außer dem Bereich der Schießanlagen im Keller ist mit einer Sprinkleranlage nach den Bestimmungen der Richtlinie TRVB S 127/01 in Verbindung mit TRVB S 127/03 - Übergangsregelung - sowie der Richtlinie VdS CEA 4001 (Ausgabe 2003) auszustatten. Auszuführen ist eine Sprinkleranlage als Nassanlage, lediglich der Bereich der Tiefgarage ist als Trockenanlage auszuführen.
9. Auftretende Brände, die von der Sprinkleranlage detektiert und durch Wasserbeaufschlagung bekämpft werden, sind durch Anbindung an die Brandmeldezentrale automatisch an die Bezirksalarmzentrale der Feuerwehr zu melden.
...
28. Die Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe sind gemäß TRVB F 124 zu bemessen und im Einvernehmen mit dem örtlichen Feuerwehrkommandanten anzuordnen.
29. Zusätzlich sind in jedem Brand- bzw. Rauchabschnitt Wandhydranten mit nassen Steigleitungen, gemäß TRVB F 128, einzubauen. Die Ausführungsart hat der Ausführung 2 zu entsprechen. Die Lage der Wandhydranten ist in Absprache mit dem örtlichen Feuerwehrkommandanten zu fixieren.
30. Die Anlage für die erste und erweiterte Löschhilfe ist von einer hierzu befugten Stelle einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Über die erfolgte Prüfung ist ein Abnahmebefund bzw. ein schriftliches Attest der Behörde vorzulegen.
31. Feuerwehrflächen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrkommandanten zu fixieren und gemäß TRVB F 134 herzustellen. Die Umfahrbarkeit der gesamten Betriebsanlage durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ist jederzeit zu gewährleisten.
...
43. Es ist der rechnerische Nachweis darüber zu erbringen und der Behörde vorzulegen, dass eine gesicherte Behandlung eines 2- jährlichen, 15-minütigen Niederschlagsereignisses im Bereich des Parkplatzes Ost gewährleistet ist."
In der Begründung führte die Baubehörde erster Instanz aus, dass für die Errichtung und den Betrieb des eingereichten Projektes auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung zu erwirken sei. Die Beschwerdeführer hätten Einwendungen vorgebracht, welche zwar subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne der Bauordnung darstellten, aber auch als schützenswerte Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu bewerten seien. Nach § 23 iVm § 20 und § 6 NÖ BauO 1996 seien ausschließlich jene Belange zu berücksichtigen gewesen, welche nicht auch im Verfahren nach der Gewerbeordnung zu beachten seien. Es hätten daher sämtliche Einwendungen, welche Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 betreffen, nicht beachtet werden können, da über diese im noch offenen Verfahren nach § 77 iVm § 356 GewO 1994 abzusprechen sein werde. Dies beträfe die Einwendungen bezüglich sämtlicher Formen von möglichen Emissionen der Betriebsanlage, welche die Nachbarn durch Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen oder in anderer Weise belästigen könnten, mögliche nachteilige Einwirkungen auf das Oberflächen- oder Grundwasser und Einwendungen hinsichtlich der wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Lediglich jene subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996, welche nicht auch Niederschlag in den Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung fänden, seien im Baubewilligungsverfahren zu beachten gewesen und hätten gleichzeitig den betroffenen Nachbarn Parteistellung im Bauverfahren garantiert. Nur die Einwendungen betreffend die Standsicherheit, Trockenheit und den Brandschutz von Nachbarbauwerken sowie Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen auf eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster benachbarter Gebäude begründeten die Parteistellung der Nachbarn und seien im Bauverfahren zu beachten und zu behandeln gewesen. Der bautechnische, der maschinenbautechnische und der brandschutztechnische Amtssachverständige hätten in ihren gutachtlichen Stellungnahmen vom 4. April 2005 ausgeführt, dass gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung kein Einwand bestehe, da bei plan- und beschreibungsgemäßer Umsetzung und bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen keine Bedenken bestünden, dass die gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 wahrzunehmenden Interessen gewahrt blieben. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe festgehalten, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen das Projekt bestünden. Insbesondere sei durch die vorgesehene Niederschlagsbehandlung und die vorgeschlagene Auflage eine dem Stand der Technik entsprechende Niederschlagsbehandlung gegeben.
Unter Berücksichtigung der "alten" Legaldefinition für ein Einkaufszentrum erfülle das gegenständliche Projekt jene Voraussetzungen, welche ein Einkaufszentrum kennzeichneten. Sowohl die gemeinsame Infrastruktur hinsichtlich Energieversorgung, Kundenführung, gemeinsame Sozialeinrichtungen, gemeinsame Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge als auch die gemeinsame Erschließung und eine Bruttogeschossfläche (nicht ident mit der sog. Verkaufsfläche) von weit über 1000 m2 ließen den Charakter eines Fachmarkt-/Einkaufszentrums eindeutig erkennen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer u.a. aus, dass das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von anderen, näher bezeichneten Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen in einem räumlichen Naheverhältnis stehe und mit diesen teils eine betriebsorganisatorische, jedenfalls aber eine funktionelle Einheit bildet. Es wäre daher festzustellen, dass durch die Projektsgenehmigung mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 U-VPG zu rechnen ist, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde legte die auftragsgemäß von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Ergänzungen, und zwar den Plan der Lärmschutzwand mit der Darstellung der Beschattung der Nachbargrundstücke, die Vorstatik für das Einkaufszentrum "Thayapark", den Werbeturm sowie die Lärmschutzwand, eine allgemeine Projektsbeschreibung hinsichtlich der Brandmeldeanlage, der Stellplätze und der Durchfahrtsbreite, ein brandschutztechnisches Gutachten, eine Kopie des Beschlusses über die dritte Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Waidhofen/Thaya, eine Kopie der Raumverträglichkeitserklärung und eine Kopie der Ergänzung der Raumverträglichkeitserklärung vom Februar 2003, ihrer Entscheidung zu Grunde und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die ergänzten Projektsunterlagen, insbesondere die Vorstatik, entsprächen dem Stand der Technik und seien offensichtlich automationsunterstützt erstellt worden. Demnach soll die Lärmschutzwand auf einer rund 2,40 m hohen Aufschüttung errichtet werden, wobei die einzelnen Elemente eine Höhe von jeweils 4 m aufwiesen. Unter Berücksichtigung des Abstandes zur Grundgrenze und eines Lichteinfalles unter 45 Grad zeige sich, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf Hauptfenster bestehender oder zulässiger künftiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht gegeben sei. Der Lichteinfall auf das Grundstück Nr. 186/2 (gemeint offenbar: 1086/2) sei bereits an der Grundstücksgrenze gegeben. Der vorgelegte Plan entspreche den in der Niederschrift zur Augenscheinsverhandlung am 4. April 2005 festgehaltenen Ausführungsdetails der Lärmschutzwand. Die ergänzten Unterlagen hätten den statischen Nachweis ihrer Standsicherheit erbracht. Die Beschwerdeführer hätten bloß das Fehlen des statischen Nachweises der Lärmschutzwand bemängelt; sie hätten jedoch keinen Nachweis darüber erbracht, dass eine Ausführung der Lärmschutzwände als Stützwände notwendig sei, um eine Gefährdung der Standsicherheit von ihnen gehörenden Bauwerken zu gewährleisten.
Wie den vorgelegten Planunterlagen zu entnehmen sei, wiesen die geplanten Werbeanlagen mit den sie tragenden Pylonen eine Höhe von rund 25 m auf - dies bei einem Abstand von rund 6 m zur nächsten Grundgrenze. Diese Anlagen seien aber auf Grund ihrer geringen Breite und das "Wandern" ihres Schattens nicht in der Lage, den erforderlichen Lichteinfall zu beeinträchtigen. Dieses Bauwerk sei auch das einzige, von dem bei einem etwaigen Umstürzen in Richtung eines Nachbargrundstückes ein Schaden an dort errichten Bauwerken zu befürchten sei. Der entsprechende statische Nachweis in den ergänzten Projektsunterlagen habe die notwendige Standfestigkeit dieser Bauwerke erbracht.
Aus den ergänzten Projektsunterlagen ergebe sich weiters, dass die Errichtung eines Löschwasserbeckens vorgesehen sei, wodurch für den Fall, dass die Hydrantenleitung die erforderliche Leistung nicht erbringen sollte, für eine ausreichende Versorgung mit Löschwasser gesorgt sei. Beim Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Schaffung einer Umfahrbarkeit der gesamten Betriebsanlage durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr handle es sich um kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996. Bei der Straße und bei den Parkplätzen handle es sich aber um Verkehrsflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten, sodass sie als Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 anzusehen seien. Sämtliche diese Flächen benützenden Verkehrsteilnehmer seien daher verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen gewährleistet sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0055, zur Tiroler Bauordnung). Die Einwendungen der Beschwerdeführer, Löschwasser könne im Brandfall auf ihre Liegenschaften und Hausbrunnenanlagen gelangen, stellten keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 dar. Diese Bestimmung gewähre nur einen Schutz vor Immissionen, die von Bauwerken und deren widmungsgemäßer Benutzung ausgingen. Da ein Brandfall offensichtlich keine widmungsgemäße Benutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage darstelle, könne er nicht den Bestimmungen des § 48 der NÖ BauO 1996 über den Immissionsschutz zugerechnet werden. Etwaige durch überfließendes Löschwasser entstehende Schäden könnten die Beschwerdeführer nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Anordnungen betreffend die Abflussverhältnisse von einem Grundstück fielen nicht in die Kompetenz der Baubehörde. Auch hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, käme den Anrainern jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Beeinträchtigungen des Grundwassers seien ebenfalls nicht als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/05/0339). Ein subjektivöffentliches Nachbarrecht in Bezug auf Immissionen komme nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BauO 1996 taxativ aufgezählt seien. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Eindringen von Wasser auf ihr Grundstück zähle nicht dazu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).
Die Stellungnahmen des lärm- und umwelttechnischen sowie des medizinischen Amtssachverständigen seien Teil des gewerberechtlichen Verfahrens. Auf die gewerberechtlichen Aspekte komme es aber im Baubewilligungsverfahren nicht an (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0198). Gemäß § 20 Abs. 1 der NÖ BauO 1996 sei die Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den baurechtlichen Bestimmungen bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung der Gewerbebehörde bedürften, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt nicht durch die gewerbebehördliche Genehmigung erfasst sei. Die Beschwerdeführer könnten also zu den angeführten Sachverständigengutachten im gewerberechtlichen Verfahren Stellung nehmen. Sie seien keinesfalls in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.
Im Zeitpunkt der Einreichung des Projektes am 17. September 2004 sei § 17 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 in jener Fassung in Geltung gestanden, die erst durch die 14. Novelle zu diesem Gesetz mit Wirksamkeit vom 2. März 2005 geändert worden sei. Auf Grund dieser Bestimmung sei es unerheblich, ob im projektierten Bauwerk Lebensmittel angeboten werden sollen oder nicht. Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in seiner hier anzuwendenden Fassung gebe den Bauwerbern das Recht, sowohl ein Einkaufszentrum als auch ein Fachmarktzentrum auf Grundstücken mit der Widmung Bauland-Einkaufszentrum zu errichten.
Die mitbeteiligte Bauwerberin habe in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2005 klargestellt, dass sie die Errichtung von 454 Stellplätzen beabsichtige. In dieser Stellungnahme habe die mitbeteiligte Partei die Erklärung abgegeben, dass diese Zahl, die im Wesentlichen jener entspreche, von der auch das verkehrstechnische Gutachten der R. & Partner Ziviltechniker GmbH ausgehe, alle anderen allfällig früher genannten Zahlen ersetze; sie habe auch auf die Ergänzung zur Projektsbeschreibung verwiesen, wo diese Stellplatzanzahl ebenfalls angegeben sei.
Die Frage nach den von den Fahrzeugen verursachten Immissionen sei im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären. Gemäß Z. 19 lit. a Spalte 2 des Anhanges zum UVP-G 2000 seien Einkaufszentren dann
umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie eine Fläche von mindestens 10 ha in Anspruch nähmen oder mindestens 1000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorgesehen seien. In Fußnote 4 zum Anhang 1 des UVP-G 2000 würden Einkaufszentren als Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bildeten, definiert. Zur Begründung einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht genüge bereits das Vorliegen eines der angeführten Kriterien. Da die Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber führten, inwieweit auch nur eines dieser Kriterien vorliege, könne die Berufungsbehörde nicht erkennen, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein sollten.
Die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründeten auch keinerlei Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 2006, B 3588/05-8, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus:
"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Besonderen steht § 14 Abs. 2 Z. 16 NÖ ROG idF LGBl. 8000-14 der vorgenommenen Verlagerung eines Subzentrums durch die Änderung des Entwicklungskonzeptes Waidhofen/Thaya an eine zentrale städtebauliche Achse nicht entgegen. Darüber, dass die Situierung des Einkaufszentrums in diesem Subzentrum zur Stärkung der Zone 'Zentrum-Einzelhandel' gemäß dem Entwicklungskonzept führt und damit zur Stärkung des 'Ortszentrums' von Waidhofen/Thaya im Sinne des § 14 Abs. 2 Z. 16 NÖ ROG geeignet ist, wurde in der Raumverträglichkeitsprüfung ausreichend Beweis erhoben (vgl. das im Zuge des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens erstattete Gutachten des Amtssachverständigen). Die vorgenommenen Abänderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms werden sowohl durch die Z. 2 (wesentliche Änderung der Grundlagen) als auch durch die Z. 5 (Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes) des § 22 Abs. 1 NÖ ROG gerechtfertigt.
Soweit eine Gesetzwidrigkeit der Änderung im Flächenwidmungsplan geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass die Ersetzung der ursprünglichen Widmung 'Bauland-Betriebsgebiet' der in Rede stehenden Flächen, die nahezu vollständig in ein Wohngebiet eingelagert sind, durch die Widmung 'Bauland-Einkaufszentrum' zu einer Entflechtung von einander gegenseitig beeinträchtigenden Widmungen beiträgt."
Über Antrag der Beschwerdeführer hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2006, B 3588/05-10, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Versagung der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Einkaufszentrum verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: NÖ BauO 1996) haben im Baubewilligungsverfahren Parteistellung u.a.
"3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),
und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Beteiligte sind alle Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden."
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
"1. die Standsicherheit, die Trockenheit und deren Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
I. Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 1998, Zl. 97/05/0053). Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof kann demnach nur sein, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein, und dies nach der Sach- und Rechtslage einerseits und dem Inhalt des Bescheides andererseits auch tatsächlich sein könnte; maßgebend ist also die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei, wie sie von der Rechtsordnung konstituiert wird, und das Vorliegen eines Eingriffes in diese Rechtssphäre durch den angefochtenen Bescheid. Es kommt nicht darauf an, ob schon Parteistellung im Verwaltungsverfahren bestanden hat oder von der Behörde tatsächlich gewährt worden ist, andererseits reicht die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren nicht aus, um auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen zu können (Müller in: Machacek u.a., Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof5, 203, sowie die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 87 f.).
Die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien sind keine Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996, weil sie nicht Eigentümer eines Grundstückes im Sinne der Z. 3 oder 4 dieser Gesetzesstelle sind. Ihnen kommt daher im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zu. Sie können durch die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung in dem von ihnen vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Recht auf "Versagung der Erteilung der Baubewilligung" nicht verletzt sein.
Da auf Grund der obigen Ausführungen eine solche Rechtsverletzung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sein kann, war ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Unter dem Gesichtspunkt einer Unzuständigkeit der Baubehörden tragen die Beschwerdeführer vor, dass die Anzahl der Stellplätze im Hinblick auf die Prüfung, ob ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre, relevant sei. Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 habe bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Das gegenständliche Projekt sowie die Märkte Vögele, Hofer, Lidl, Spar, Kik/Pagro, Autopart, Zuwach, Krenn, Lagerhaus, Lagerhaus Baustoffe, Lagerhaus Autohandel seien Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und teils eine betriebsorganisatorische, jedenfalls aber eine funktionelle Einheit bildeten. Die gesamte Fläche, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang stünde, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen betrage mindestens 10 ha und weise mindestens 1000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf. Weder von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen/Thaya noch von der Berufungsbehörde als Baubehörde zweiter Instanz sei vor Erteilung der Bewilligung geprüft worden, ob gegenständliches Projekt eine UVP-pflichtige Anlage sei. Auch habe die NÖ Landesregierung als nach dem UVP-G 2000 zuständige Behörde nicht von Amts wegen festgestellt, ob ein UVP-Verfahren durchgeführt werden müsse. Die NÖ Landesregierung als gemäß dem UVP-G 2000 zuständige Behörde hätte festzustellen gehabt, dass durch die Projektgenehmigung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Durch das jetzt genehmigte Projekt vergrößerten sich die schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt dermaßen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Das Projekt sei mit anderen Gewerbebetrieben eine in einem räumlichen Naheverhältnis stehende und teils betriebsorganisatorische, jedenfalls aber funktionelle Einheit.
Schon in ihrer Berufung haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt sowie die nun auch in der Beschwerde angeführten Märkte Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen seien, die in einem räumlichen Naheverhältnis stünden und teils eine betriebsorganisatorische, jedenfalls aber eine funktionelle Einheit bildeten. Die gesamte Fläche, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang stünde, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen betrage mindestens 10 ha oder weise mindestens 1000 Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf. Durch die Projektsgenehmigung sei eine Kapazitätsausweitung von mindestens 5 ha und/oder 500 Parkplätzen erfolgt.
Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen gesetzt:
"Da die Berufungswerber keinen Nachweis darüber führen, inwieweit auch nur eines dieser Kriterien vorliegt, kann die Berufungsbehörde nicht erkennen, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein sollen."
In ihrer Gegenschrift äußert sich die belangte Behörde zu diesem Beschwerdevorbringen nicht.
Die mitbeteiligte Partei führt in ihrer Gegenschrift zu diesem Vorbringen aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, das gegenständliche Projekt bilde gemeinsam mit den angeführten Betrieben Dritter ein einheitliches Einkaufszentrum, jeder Grundlage entbehre, da es keinerlei Grund dafür gebe, von einem betriebsorganisatorischen oder funktionellen Zusammenhang zwischen dem Projekt der Einschreiterin und diesen Betrieben zu sprechen. Hinsichtlich eines allfälligen betriebsorganisatorischen Zusammenhanges genüge der Hinweis, dass die Einschreiterin in keinerlei rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung zu jenen Unternehmen stehe, die die angeführten Märkte betreiben. Das Kriterium des funktionellen Zusammenhanges sei zwar auslegungsbedürftig. Der Umweltsenat habe aber als Kriterium für eine funktionelle Einheit beispielsweise eine gemeinsame Strom- und Wärmeversorgung, Verkehrsanbindungen, Abwasserreinigungsanlagen, Telekommunikation sowie allfällige sonstige Dienstleistungen wie Reinigungsdienste etc. genannt. Im vorliegenden Fall sei kein einziges dieser Kriterien erfüllt, da das gegenständliche Vorhaben und die genannten Betriebe keinerlei Infrastruktureinrichtungen gemeinsam nützten. Der Kumulationstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wiederum käme nur dann zum Tragen, wenn gerade auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen dieser Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Eine bloße Addition der Eckdaten der einzelnen Vorhaben sei also nicht ausreichend; vielmehr müsse es gerade auf Grund von Überlagerungseffekten und dergleichen zu besonderen Beeinträchtigungen der Umwelt kommen. Derartige Auswirkungen hätten die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. Da § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 aber als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen sei, müsste die Behörde (!) die Gründe, die zu einer UVP-Pflicht führten, jeweils im Einzelfall darlegen. Es fehle im vorliegenden Fall jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen wäre.
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 -UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 14/2005, von Bedeutung:
"1. ABSCHNITT
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
- a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
- b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
- c) auf die Landschaft und
- d) auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
...
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
- 2. für die Überwachung der Anlage zuständig sind oder
- 3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.
...
...
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z. 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
...
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
...
6. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNG
Behörden
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann mit der Durchführung des Verfahrens, einschließlich Verfahren gemäß § 45, ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(2) In Verfahren nach dem zweiten Abschnitt beginnt die Zuständigkeit der Landesregierung mit der Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 7, dass für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, oder sonst mit dem Antrag auf ein Vorverfahren gemäß § 4 oder, wurde kein solcher Antrag gestellt, mit Antragstellung gemäß § 5. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit der Landesregierung endet zu dem in § 22 bezeichneten Zeitpunkt.
§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß § 39 Abs. 1 dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.
(2) Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.
…
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP | UVP im vereinfachten Verfahren | |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 |
... Infrastrukturprojekte | ||
Z 19 | a) Einkaufszentren4) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder 1000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge; | b) Einkaufszentren4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. |
Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
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…
4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen."
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 räumt auch der "mitwirkenden Behörde", also jener Behörde, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre (§ 2 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000), ein Antragsrecht für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ein, das der Klarstellung dient, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist. Wenn bei der mitwirkenden Behörde ein Genehmigungsantrag anhängig gemacht wurde, der möglicherweise auf Grund des UVP-G 2000 nicht in ihre Kompetenz fällt, und der Genehmigungswerber die Auffassung vertritt, eine UVP-Pflicht sei nicht gegeben, dient das Feststellungsverfahren neben der Klarstellung, ob ein bestimmtes Projekt unter einen der Tatbestände des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren ist, auch der Lösung von Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Genehmigungsbehörden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/03/0160).
Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 107 zu § 3 UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (§ 39 UVP-G 2000) stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der "mitwirkenden Behörde" anhängigen Verfahren für zulässig erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0290, mwN). Schon im Hinblick auf die im § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde zum vorliegenden Projekt bisher von der Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 kein Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlassen; ein Feststellungsverfahren ist offenkundig nicht anhängig. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage hatten daher die Baubehörden zu beurteilen, ob für das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine solche Prüfung war im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern schon inhaltlich in der Berufung erhobene Unzuständigkeitseinrede jedenfalls vorzunehmen.
Bei dieser im Beschwerdefall gebotenen, von den Baubehörden vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob ein Infrastrukturprojekt "Einkaufszentrum" im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorliegt, waren auf Grund des schon in der Berufung der Beschwerdeführer konkretisierten Vorbringens nicht nur die in der oben wiedergegebenen Anmerkung 4) zu Z 19 angeführten Kriterien für die Annahme des (Nicht-)Vorliegens eines UVP-pflichtigen Einkaufszentrums zu beachten, vielmehr waren auch die Kumulationsbestimmungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen (vgl. hiezu auch Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 584, Seite 171). In diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218, verwiesen, in welchem festgehalten wurde:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 bezeichneten 'Vorhaben'… Im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde daher - wie in der erwähnten Begründung ausgeführt - klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige ‚technische Anlage' beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst.
…
Aus der im § 2 Abs. 2 letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung 'Vorhaben' ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erfordert es daher, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, im Rahmen einer Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu beurteilen (vgl. den Bescheid des Umweltsenates vom 2. März 2001, US 3/2000/5-39). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es nicht an (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0047). Liegt ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang eingereichter Projekte im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz UVP-G 2000 vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Ein solches ist Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung unter den im § 3 UVP-G 2000 genannten Voraussetzungen.
§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ermöglicht den Behörden, 'einer Umgehung der UVP durch Aufsplittung von Vorhaben auf
mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Auch Planungen von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert unterliegen somit der Einzelfallprüfung, wenn gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden, der Schwellenwert erreicht wird. Sind auf Grund der Kumulationswirkung mit anderen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das neu hinzutretende Vorhaben durchzuführen sein. Ähnlich wie bei Änderungen ist auch hier eine UVP - Pflicht für Kleinvorhaben (unter 25 % des jeweiligen Schwellenwertes) ausgeschlossen; es handelt sich dabei somit um eine Mindestschwelle, unter der keine Einzelfallprüfung durchzuführen ist. (siehe die erwähnte Begründung zum Initiativantrag).'
Eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt demnach mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung."
Die belangte Behörde hat ihre Prüfungspflicht im aufgezeigten Sinn mit dem Hinweis verneint, die Beschwerdeführer hätten keinen Nachweis darüber geführt, inwieweit auch nur eines der Kriterien im Sinne der im Anhang 1 zum UVP-G 2000 enthaltenen Definiton "Einkaufszentrum" vorliegt, weshalb sie nicht erkennen könne, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein sollen. Damit verkannte sie, dass sie auch von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Die Möglichkeit einer Kumulationswirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die belangte Behörde gar nicht in Betracht gezogen. Sie belastete daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).
Sollte sich die Unzuständigkeitseinrede als unbegründet erweisen, weist der Verwaltungsgerichtshof bezüglich des weiteren Beschwerdevorbringens darauf hin, dass eine Widmungskategorie als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht kommt, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1062, und vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0103). Ob die für die Baugrundstücke gegebene Widmung ein Einkaufszentrum voraussetzt, in welchem auch Lebensmittel angeboten werden, berührt allenfalls öffentliche Interessen, nicht aber auch Interessen der Nachbarn. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer bezieht sich daher nicht auf ein durch § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gewährleistet Nachbarrecht, insbesondere den Schutz vor Immissionen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0125). Der in § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ BauO 1996 geregelte Brandschutz bezieht sich auf die an das zu errichtende Bauwerk gestellten Anforderungen und dient im Wesentlichen der Vorsorge für die Benützer dieser Bauwerke. Ein Nachbarrecht auf Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, zum Baugrundstück wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0025, mwN). Die Nachbarn können im Baubewilligungsverfahren daher grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte aus Regelungen des NÖ Feuerwehrgesetzes sowie den von ihnen zitierten Bestimmungen aus den "technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB)" ableiten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2004/05/0130). Das Eindringen von Wasser auf das Nachbargrundstück stellt ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).
Im fortgesetzten Verfahren wird auch auf den Einwand der mitbeteiligten Partei, den sechst- und siebentbeschwerdeführenden Parteien käme keine Parteistellung zu, einzugehen sein. Die Beschwerdebehauptung, die Werbepylonen würden unzulässigerweise durch Schattenwurf die ausreichende Belichtung nicht näher bezeichneter Nachbargrundstücke beeinträchtigen, wird ebenfalls näher zu behandeln sein.
Der angefochtene Bescheid war daher, da die belangte Behörde ohne nähere Prüfung die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde angenommen hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Juli 2007
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