Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §37;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
BienenzuchtG OÖ 1983 §3 ;
BienenzuchtG OÖ 1983;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
ROG OÖ 1994 §30;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §37;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
BienenzuchtG OÖ 1983 §3 ;
BienenzuchtG OÖ 1983;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
ROG OÖ 1994 §30;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstmitbeteiligte stellte am 17. November 1999 ein Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau bzw. die Erweiterung der bestehenden, auf Parzelle Nr. 1361/2, EZ 140, KG Platten, befindlichen Bienenhütte.
Das daraufhin eingeholte imkereifachliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. W. vom 27. März 2000 ergab, dass auf Grund der konkret beabsichtigten Nutzung des Bauvorhabens für 40- 50 an Stelle der bisherigen 26 Bienenvölker eine Notwendigkeit desselben aus imkereifachlicher Sicht gegeben sei.
Mit dem bei der Baubehörde am 20. Oktober 2000 eingelangten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer, deren Parzelle Nr. 1361/1 an das Baugrundstück unmittelbar angrenzt, Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Das Bauansuchen stehe mit der Flächenwidmung in Widerspruch. Die Kleinliegenschaft des Bauwerbers befinde sich im Grünland. Die Imkerei komme einem Gewerbebetrieb gleich, bei dieser exzessiven Bewirtschaftung könne die Rohstoffdeckung für das Getier nicht erfolgen. Im Grünland vorgesehene Bauten und Anlagen müssten nicht nur der Land- und Forstwirtschaft entsprechen, sondern auch der Betriebsfläche und - art des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insoweit angepasst sein, als sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen dürften. Gerade dies sei aber hier der Fall. Außerdem fehle es an einem Betriebskonzept. Mit der exzessiven Bewirtschaftung sei eine unzumutbare Immission durch die Bienenvölker zu befürchten. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung dürften nicht durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden. Die beantragte Bauführung sei unverhältnismäßig in Relation zur Gesamtgröße der Liegenschaft. Die Böschungsabstützung aus Eisenbahnschwellen sowie der beantragte Zubau in Massivbauweise stünden mit dem Landschafts- und Ortsbild in keinem Einklang.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 11. Jänner 2001 wurde dem Erstmitbeteiligten antragsgemäß die Baubewilligung für den Zubau bzw. die Erweiterung der bestehenden Bienenhütte unter Vorschreibung von bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen wurden als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Grünlandwidmung gewähre keinen Immissionsschutz, weshalb dem Nachbarn ein Anspruch auf die widmungsgemäße Verwendung nicht zukomme. Die Notwendigkeit der Vorlage eines Betriebskonzeptes sei in der Bauordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Dem Nachbarn stünden keinerlei subjektive Rechte in Zusammenhang mit der Beachtung des Orts- und Landschaftsbildes zu.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der sie im Wesentlichen die erhobenen Einwendungen wiederholten. Zusätzlich führten sie aus, dass eine gesundheitliche Gefährdung gegeben sei. Die Fenster könnten ohne massive Störungen nicht offen gehalten werden, eine Gefährdung der eigenen Bienenvölker sei zu befürchten.
Daraufhin wurde ein ergänzendes imkereifachliches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. W. eingeholt. Daraus ergab sich, dass die Zahl der am beantragten Standort maximal zu haltenden Bienenvölker inklusive Reservevölker (Ableger) und Pflegevölker für die Königinnenzucht auf fünfunddreißig bis höchstens vierzig zu beschränken sei. Als Grund für die Beschränkung der Anzahl der Bienenvölker führte der Sachverständige an, dass zu große Völkerzahlen dazu führen könnten, dass Anrainer über das ortsübliche Ausmaß hinaus belästigt würden. Das Raumangebot sei vergleichsweise großzügig, jedoch noch vertretbar, da das Gebäude nicht bloß eine Bienenhütte darstelle, sondern auch die für die Bienenhaltung notwendigen Lager- und Wirtschaftsräume beinhalten solle.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2001 gab der Gemeinderat der Berufung keine Folge, änderte den Spruch der Baubewilligung aber durch die Erteilung einer weiteren "Auflage bzw. Bedingung", wodurch die Anzahl der beim beantragten Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 1361/2, EZ 140, KG Platten, maximal zu haltenden Bienenvölker inklusive Reservevölker (Ableger) und Pflegevölker für die Königinnenzucht mit höchstens vierzig beschränkt wurde. In der Begründung wurde insbesondere auf das Ergänzungsgutachten verwiesen.
Die Beschwerdeführer brachten in ihrer dagegen erhobenen Vorstellung neben den schon in den Einwendungen und in der Berufung geltend gemachten Punkten vor, dass nach dem Spruch des bekämpften Bescheides für das beantragte Bauvorhaben weitere dreißig bis vierzig Völker zugebilligt würden. Der Bauwerber hätte daher die Möglichkeit, sich in der neuen Bienenhütte (= beantragtes Bauvorhaben) maximal vierzig Völker zu halten, daneben in der alten Bienenhütte wie bisher weitere vierzig Völker. Das neue Bauvorhaben hätte nicht genehmigt werden dürfen, weil die bereits genehmigte Bienenhütte ausreiche und die Haltung einer größeren Anzahl von Völkern unter keinen Umständen tragbar sei. Es sei eine unzumutbare Immission durch die Bienenvölker zu befürchten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der erhobenen Vorstellung keine Folge. Die vorliegende unspezifische Grünlandwidmung enthalte keinen Immissionsschutz. Gegen "Bienenflug" gebe es keinen konkreten Immissionsschutz im Sinne des § 3 Z 4 iVm § 2 Z. 36 OÖ Bautechnikgesetz, zumal das OÖ Bienenzuchtgesetz diesbezüglich ohnehin eine eigene Regelung bzw. Bewilligung vorsehe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf "Versagung/Untersagung der Baugenehmigung/Bauführung" bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer im Sinne des § 31 Abs. 1 OÖ BauO 1994 (OÖ BO) ist im gegenständlichen Beschwerdefall unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus der Lage des zu bebauenden Grundstückes und des den Beschwerdeführern gehörenden Grundstückes zueinander.
Gemäß § 31 Abs. 3 OÖ BO können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind gemäß § 31 Abs. 4 leg. cit. im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass durch die Berufungsentscheidung für das beantragte Bauvorhaben weitere dreißig bis vierzig Völker zugebilligt worden seien, obwohl an einem Standort nicht mehr als dreißig bis vierzig Völker gehalten werden dürften.
Wie sich aus dem Spruch der Berufungsentscheidung vom 20. Juni 2001 ergibt, ist die Anzahl der beim beantragten Bauvorhaben maximal zu haltenden Bienenvölker inklusive Reservevölker (Ableger) und Pflegvölker für die Königinnenzucht mit höchstens vierzig beschränkt worden. Beim "beantragten Bauvorhaben" handelt es sich zwar um eine Erweiterung der bestehenden Bienenhütte. Im Ergänzungsgutachten, auf welches der Berufungsbescheid bei Begründung der neuen Auflage ausdrücklich verweist, ist von maximal 40 Völkern "am Standort" die Rede. Die bestehende Bienenhütte samt dem erst zu errichtenden Zubau bilden daher eine Einheit und somit auch einen Standort, sodass in der Bienenhütte insgesamt - also im bestehenden und im erst zu errichtenden Teil - höchstens vierzig Bienenvölker gehalten werden dürfen.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Bauansuchen mit der vorhandenen Flächenwidmung in Widerspruch stehe. Es gehe nicht an, die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die scheinbare Ausübung eines "Hobbys", die als Deckmantel für eine landwirtschaftliche Nutzung diene, zu umgehen.
Aus der erteilten Baubewilligung ergibt sich, dass das vom beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben betroffene Grundstück des mitbeteiligten Bauwerbers in der Widmungskategorie Grünland (§ 30 OÖ ROG 1994) liegt. Nach § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Dies ist allein im Verhältnis zur Grünlandnutzung zu beurteilen. Mögliche Einwirkungen der Baulichkeit auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 282). Nach der hier anzuwendenden Rechtslage dient die Einhaltung einer im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet (hg Erkenntnis zum § 30 Abs. 5 OÖ ROG 1994 entsprechenden § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 vom 22. September 1992, Zl. 92/05/0060). Aus § 31 Abs. 4 OÖ BO ergibt sich somit, dass die OÖ Bauordnung dem Nachbarn nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt (hg Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210). Der Nachbar hat vielmehr nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch seinem Interesse dienen, so insbesondere wenn sie einen Immissionsschutz gewähren. Die Widmungskategorie Grünland bietet keinen Immissionsschutz (hg Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372 mwN).
Da der Nachbar somit keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Grünland besitzt, weil diese Bestimmung ausschließlich den öffentlichen Interessen dient, kann er auch dadurch, dass eine Bienenhütte im Grünland bewilligt wurde, nicht in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (vgl das hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl 99/05/0247, bezüglich Massentierhaltung, und das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0200, mit welchem die Beschwerde eines Nachbarn abgewiesen wurde, der sich ausschließlich darauf stützte, dass die gegenständliche Landwirtschaft vom Bauwerber nur "hobbymäßig" und damit raumordnungswidrig ausgeübt werde).
Es ist daher vom Standpunkt der Verletzung von Nachbarrechten ohne Belang, ob der im Grünland vorgesehene Bau nicht der Widmung "Land- und Forstwirtschaft" entspricht. Da kein Bebauungsplan vorliegt, der die Ausnutzbarkeit regelt, spielt es auch keine Rolle, ob die Betriebsfläche und Betriebsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes insofern angepasst sein müssen, dass sie zu diesen Größen nicht in einem Missverhältnis stehen.
Aus dem Zusammenhalt des § 3 Z. 4 mit § 2 Z. 36 OÖ BauTG ergibt sich allerdings, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247). Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372).
Die Baubehörde hat somit im Hinblick auf die vorzitierten Anordnungen des OÖ BauTG an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfaltet werden (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247).
Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, eine unzumutbare Immission durch die (80) Bienenstöcke zu befürchten. Dass aber durch die Haltung von vierzig Bienenvölkern eine schädliche Umwelteinwirkung zu befürchten sei, wird von ihnen nicht einmal behauptet. Aus der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 24. Oktober 2000 ergibt sich, dass die Bienenhütte in ihrer projektierten Form im Südosten einen geringsten Abstand von 10,0 m zur Nachbargrundgrenze aufweist. Das Haus der Beschwerdeführer befindet sich in 50 m Entfernung. Nach § 3 OÖ Bienenzuchtgesetz ist bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten. Der Sachverständige Dipl.Ing. W. hat zur Begründung der Beschränkung der Anzahl der höchstens an einem Standort zu haltenden Bienenstöcke ausgeführt, dass zu große Völkerzahlen dazu führen könnten, dass Anrainer über das ortsübliche Ausmaß hinaus belästigt werden könnten. Diese Beschränkung wurde von der Berufungsbehörde ausgesprochen.
Daraus folgt, dass aus der bloßen Ausübung der Imkerei durch die erstmitbeteiligte Partei unter Einhaltung der vom Sachverständigen befürworteten und von den Gemeindebehörden vorgeschriebenen Auflagen sowie bei Einhaltung der Abstandsvorschriften nach dem OÖ Bienenzuchtgesetz keine nachbarschaftlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden können. Die im oberösterreichischen Baurecht für die zulässige Errichtung von Bienenhütten wesentlichen Vorschriften, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, sind im gegenständlichen Fall berücksichtigt und erfüllt worden. Die Beschwerdeführer machen mit der unzumutbaren Immission und der Gefährdung ihrer eigenen Bienenvölker allenfalls darüber hinausgehende subjektive Rechte geltend, die in der Privatrechtsordnung begründet sind, weshalb sie zu Recht auf den Rechtsweg verwiesen wurden.
Die Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes begründet schließlich ebenso wenig subjektive Nachbarrechte (Neuhofer, OÖ Baurecht 20005, § 37 OÖ BauO, S 239), wie der Einwand der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Zahl der gehaltenen Bienenvölker und der Größe der zur Verfügung stehenden Betriebsfläche sowie der Unverhältnismäßigkeit der Bauführung in Relation zur Gesamtgröße der Liegenschaft.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 27. Jänner 2004
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