14. Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz über den Umweltsenat geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Sind auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4a unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung innerhalb von vier Monaten zu treffen.“
3. In § 46 Abs. 18 Z 5 lit. c wird der Ausdruck „31. Mai 2004“ ersetzt durch „31. Mai 2005“.
4. Im Anhang 1 Z 17 (Spalte 3) wird folgende lit. c eingefügt:
- „c) Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“
5. Im Anhang 1 Z 17 (Spalte 3) wird nach lit. c folgender Abs. eingefügt:
„Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.“
6. Anhang 1 Z 14 (Spalte 1) lit. d lautet:
- „d) Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Flugbewegungen (mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens 20.000 in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist.“
7. In Anhang 1 Z 14 (Spalte 3) lautet der vorletzte Absatz:
„Von lit. b bis g ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen, die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.“
8. Im Anhang 1 Z 24 wird in Spalte 3 folgende lit. c eingefügt:
- „c) die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b, die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“
9. Im Anhang 1 Z 24 (Spalte 3) wird nach der lit. c folgender Abs. eingefügt:
„Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltsenat
Das Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft“.
2. § 18 Abs. 2 entfällt.
3. Dem § 18 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Dieses Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.
(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 2 außer Kraft.
(6) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Es ist jedoch auf Verfahren weiter anzuwenden, die vor seinem Außer-Kraft-Treten eingeleitet wurden.“
Fischer
Schüssel
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