VwGH 97/05/0053

VwGH97/05/005324.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Johann Draxler und 2. der Auguste Draxler, beide in Gloggnitz, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien III, Am Heumarkt 9/1/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1996, Zl. RU1-V-88204/18, betreffend Duldungspflicht gemäß § 25 Nö Bauordnung 1976 (mitbeteiligte Parteien: 1. Ernst Sperrer jun., 2640 Gloggnitz,

Wiener Straße 48-50; 2. Stadtgemeinde Gloggnitz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 7. März 1996 wurde gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstückes Nr. 200/23, KG Gloggnitz, gemäß § 25 Nö Bauordnung 1976 die Verpflichtung ausgesprochen, "das Betreten und die Inanspruchnahme ihres Grundstückes 200/23, KG Gloggnitz, auf eine Breite von 1,5 m auf die gesamte Länge der Mauer in der Zeit von 1. April 1996 bis 26. April 1996, zu dulden". Die schriftlich vorgelegten Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Erledigung des Gemeinderates (ohne Datum, Gemeinderatssitzung vom 2. Mai 1996) als unbegründet abgewiesen und der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1996 als unzulässig zurückgewiesen, da der Berufungsbescheid entgegen der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG eine unleserliche Unterschrift und keine leserliche Beifügung des Namens desjenigen, der die Erledigung genehmigt habe, enthalte, weshalb dieser Bescheid den Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG nicht entspreche.

In der Folge wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 10. Oktober 1996 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen und "der Berufung auch die aufschiebende Wirkung" aberkannt. Als Frist für die Duldung des Betretens und die Inanspruchnahme des näher angeführten Grundstückes auf eine Breite von 1,5 m und in Bezug auf die gesamte Länge der Mauer wurde die Zeit vom "14. Oktober 1996 bis 8. November 1996" festgesetzt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern persönlich, obwohl sie im Verwaltungsverfahren vertreten waren, und den anderen Verfahrensparteien am 11. Oktober 1996 zugestellt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere das Recht auf Einhaltung des § 25 Nö Bauordnung 1976, geltend gemacht.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.568/A). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß sowie den hg. Beschluß 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0227).

Im vorliegenden Fall wurde mit Berufungsbescheid vom 10. Oktober 1996 eine Duldungsverpflichtung gemäß § 25 Nö Bauordnung 1976 für die Zeit vom "14. Oktober 1996 bis 8. November 1996" angeordnet. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid abgewiesen wurde, wurde gegenüber den Beschwerdeführern am 14. Jänner 1997 erlassen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt (Tag) der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof (26. Februar 1997) lag der Zeitraum, für den die angeführte Duldungsverpflichtung ausgesprochen worden war, zur Gänze in der Vergangenheit. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern und es könnte die Aufhebung eine Verbesserung der Rechtsposition der Beschwerdeführer, gegenüber denen die normative Wirkung der verfahrensgegenständlichen Duldungsverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht mehr aufrecht war, nicht herbeiführen.

Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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