Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18, Art83 Abs2, Art90 Abs2, Art90a, Art91 Abs2
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StPO §334, §341 Abs1
EMRK Art5, Art6, Art10
EMRK 7.ZP Art2, Art4
StGG Art2, Art13
PersFrSchG 1988 Art5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2018:G28.2018
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, "§334 StPO zur Gänze" und "in §341 Abs1 StPO die Wortfolge 'oder den Beschluss auf Aussetzung der Entscheidung (§334), diesen ohne Begründung' als verfassungswidrig aufzuheben".
II. Rechtslage
Die §§334 und 341 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl 526/1993, lauten (die angefochtenen Bestimmungen bzw. die angefochtene Wortfolge sind hervorgehoben):
"9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
§334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er – ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen –, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der Geschworenen nur den Ausspruch über einen von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des §264 dem Sinne nach anzuwenden.
(2) Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes Geschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht.
(3) Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben.
(4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschworenengerichtes mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteile zugrunde zu legen.
[…]
§341. (1) Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (§§234, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§334), diesen ohne Begründung.
(2) Anschließend belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel."
III. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2017 legte die Staatsanwaltschaft Graz dem Antragsteller die Verbrechen des versuchten Mordes gemäß §15 Abs1 iVm §75 StGB und der (teilweise versuchten) Brandstiftung gemäß §169 Abs1 StGB sowie – nach Einbeziehung eines von der Staatsanwaltschaft Leoben erhobenen Strafantrages – das Vergehen der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB zur Last.
1.2. Mit Urteil vom 22. September 2017, 11 Hv 52/17h, befand das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antragsteller des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB für schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, sprach ihn aber hinsichtlich des Vorwurfs der (teilweise versuchten) Brandstiftung gemäß (§15 Abs1 StGB iVm) §169 Abs1 StGB frei. Gleichzeitig beschloss der Schwurgerichtshof, die Entscheidung der Geschworenen zum Vorwurf des versuchten Mordes auszusetzen und die Sache dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
1.3. Die vom Antragsteller gegen den Beschluss vom 22. September 2017 auf (Teil-)Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen gemäß §87 StPO erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 9. November 2017 als unzulässig zurück, zumal gegen einen Beschluss iSd §334 Abs1 StPO kein Rechtsmittel vorgesehen sei. Den aus Anlass dieser Beschwerde gestellten Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, G251/2017, als unzulässig zurück, weil der Antrag nicht aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels eingebracht worden sei.
1.4. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017, 15 Ns 78/17i-4, verwies der Oberste Gerichtshof die Strafsache gemäß §334 Abs2 StPO hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Mordes an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichtes für Strafsachen Graz. Dieses befand den Antragsteller mit Urteil vom 21. Dezember 2017, 5 Hv 46/17g, des versuchten Mordes gemäß §15 Abs1 iVm §75 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäß §125 StGB für schuldig, verhängte über ihn eine zusätzliche Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Jahren und acht Monaten und verfügte seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
1.5. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde und stellte den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag.
2. Der Antragsteller legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar:
2.1. Art91 Abs2 B‑VG weise die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten ausschließlich den Geschworenen zu, ohne dass den Berufsrichtern des Schwurgerichtshofes ein wie auch immer geartetes Mitspracherecht zukäme. Das Institut der Aussetzung gemäß §334 Abs1 StPO stehe in Widerspruch zu diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es werde nämlich den Berufsrichtern ermöglicht, dadurch in den Wahrspruch der Geschworenen einzugreifen, indem sie die darin enthaltene Schuldfrage kontrollieren bzw. selbst beurteilen könnten. Hiebei sei es nicht von Relevanz, ob die Aussetzung das Urteil oder den Wahrspruch betreffe, denn in jedem Fall führe der aktiv-kontrollierende Eingriff durch die Berufsrichter zu einer Nichtumsetzung des Wahrspruches. Auch die Einbindung des Obersten Gerichtshofes ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Aussetzung des Verfahrens.
2.2. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes relativ niedrige Anforderungen an die berufsrichterliche Aussetzung stelle und diese gemäß §341 Abs1 StPO nicht begründet werden müsse. Für die Annahme eines Irrtums der Geschworenen genüge bereits die gemeinsame, nicht näher begründete Auffassung der drei Berufsrichter des Schwurgerichtshofes, dass sie die Schuldfrage anders beurteilt hätten als die Geschworenen. Wenn der einfache Gesetzgeber eine derart leichte Aushebelung des Wahrspruches ermögliche, lasse er unberücksichtigt, dass eine andere Meinung der Berufsrichter noch nicht mit einem Irrtum der Geschworenen gleichzusetzen sei, gelte im Strafprozess doch das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung (§258 StPO) bzw. für Geschworene die Notwendigkeit einer gewissenhaften Überzeugung (§325 StPO).
2.3. Es sei wohl insbesondere dann verstärkt von einer Richtigkeit der Tatsachenbeurteilung auszugehen, wenn die Entscheidung von einer breiten Zustimmung der Geschworenen getragen sei. Dem zum Trotz komme eine Aussetzung durch die Berufsrichter gemäß §334 StPO allerdings sogar bei einstimmiger Entscheidung der acht Geschworenen in Betracht, womit den drei Berufsrichtern im Ergebnis eine "Sperrminorität" zugestanden werde. Hinzu komme, dass dem Angeklagten kein Rechtsmittel gegen die Aussetzung des Urteils zustehe.
2.4. Eine Aussetzung des Geschworenenurteils durch die Berufsrichter scheine jedoch – im Hinblick auf Art7 EMRK, Art6 Abs2 EMRK, §259 Z3 StPO und Art5 EMRK – dann noch gerechtfertigt, wenn sie zum Vorteil des Angeklagten erfolge. In diesem Fall diene die Aussetzung nämlich dazu, die sofortige Verkündung einer sehr langen und – weil die Berufsrichter von der Unschuld des Angeklagten überzeugt sind – ungerecht erscheinenden Haftstrafe zu vermeiden. In historischer Perspektive habe die Aussetzung auch stets bloß im Falle eines Schuldspruches erfolgen können. Erst im Jahr 1934 sei die bis heute geltende umfassende Aussetzungsmöglichkeit etabliert worden.
2.5. Im Weiteren verstießen die angefochtenen Bestimmungen auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG. Durch die Inanspruchnahme der Aussetzungsermächtigung werde dem Angeklagten nämlich eine Entscheidung durch das nach der festen Geschäftsverteilung zuständig gewordene Geschworenengericht in einer bestimmten Zusammensetzung verweigert. Gleiches gelte für die Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof, zumal dieser ohne Prüfung in der Sache, und ohne durch das Gesetz in irgendeiner Weise determiniert zu sein, ein anderes Gericht mit der Entscheidung betrauen könne. Wie schon im Hinblick auf Art91 Abs2 B‑VG ließe sich die Regelung hinsichtlich Art83 Abs2 B‑VG aber dann rechtfertigen, wenn sie nur zum Vorteil des Angeklagten angewandt werde.
2.6. Sodann sei auch eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK, des Art5 Abs1 und 3 EMRK sowie des Art5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit zu konstatieren, zumal durch die Aussetzung eine Entscheidung über die Stichhaltigkeit der Anklage innerhalb angemessener Frist vereitelt werde. Dies treffe insbesondere bei einer Aussetzung zum Nachteil des Angeklagten nach einem entlastenden Wahrspruch der Geschworenen zu, wäre der Angeklagte in diesem Fall doch grundsätzlich gemäß §336 StPO sofort freizusprechen. Ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter müsse diesfalls weiterhin in Untersuchungshaft bleiben. Im Übrigen sei eine Verfassungswidrigkeit (wegen Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren) darin gelegen, dass der Oberste Gerichtshof nach seinem Gutdünken ein anderes Gericht mit der Entscheidung betrauen könne und die Aussetzungsentscheidung von den Berufsrichtern nicht begründet werden müsse.
2.7. In der fehlenden Begründung des Aussetzungsbeschlusses liege auch ein Verstoß gegen Art7 B‑VG, Art2 StGG, Art14 EMRK und ArtI des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Auch stelle ein Aussetzungsbeschluss bei einstimmigem Freispruch durch die Geschworenen einen klaren Willkürakt der Berufsrichter dar. Indem der Gesetzgeber solche Entscheidungen ermögliche, verletze er die genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Angeklagten. Im Gegensatz dazu könnten die Laienrichter im Schöffenverfahren den Berufsrichter in der Schuldfrage überstimmen, woraufhin der Angeklagte freizusprechen sei. Da in diesem Fall – wie auch in sonstigen Strafverfahren mit Ausnahme des Geschworenenprozesses – keine Aussetzung des Urteils vorgesehen sei, sei der Angeklagte im Geschworenenverfahren ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt.
2.8. Ferner verstießen die angefochtenen Bestimmungen auch gegen Art90 Abs2 und Art90a B‑VG: In diesen Vorschriften lege die Verfassung fest, dass der Ankläger die Grenzen der Anklage und damit des Strafverfahrens bestimme und dem Gericht keine Legitimation zukomme, etwas zum Nachteil des Angeklagten zu beschließen, das nicht in der Anklage enthalten ist. Unter Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes sei ersichtlich, dass eine Aussetzung zum Nachteil des Angeklagten nur dann in Betracht kommen könne, wenn dies vom Ankläger beantragt werde. Da die angefochtenen Bestimmungen dem nicht Rechnung trügen, erwiesen sie sich als verfassungswidrig.
2.9. Außerdem widersprächen die angefochtenen Bestimmungen dem demokratischen Prinzip gemäß Art1 "und anderen Artikeln" des Bundes-Verfassungsgesetzes "und/oder" der Meinungsfreiheit gemäß Art10 EMRK und Art13 StGG "und/oder" der Unschuldsvermutung gemäß Art6 Abs2 EMRK: Die Partizipation der Geschworenen an der Gerichtsbarkeit stelle einen Ausdruck des demokratischen Prinzips dar. Wenn nun drei Berufsrichter das Abstimmungsergebnis der acht Geschworenen unterlaufen könnten, sei dieses Prinzip verletzt – umso mehr, wenn die Geschworenen einstimmig für die Unschuld des Angeklagten votiert hätten. Hiebei sei auch nicht nachvollziehbar, warum das (entlastende) Abstimmungsergebnis des ausgesetzten Verfahrens im fortgesetzten Geschworenenprozess nicht in die Erwägungen miteinbezogen werde. Das Außerachtlassen der Meinungsbildung in einem vorangegangenen Geschworenenprozess über dieselbe Sache führe gewissermaßen zu einer Zensur.
2.10. Zuletzt verletze die durch die Aussetzung bewirkte Wiederholung des Strafverfahrens das Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, gemäß Art4 7. ZPEMRK und der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Aussetzung das Recht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen gemäß Art2 7. ZPEMRK. Wiederum sei dabei zu bemerken, dass Art4 7. ZPEMRK einer Aussetzung bloß zum Vorteil des Angeklagten nicht entgegenstehe.
3. Die Bundesregierung erstattete folgende Äußerung zu den im Antrag erhobenen Bedenken:
"I.
Zur Rechtslage:
1. Mit seinem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller aus Anlass einer gegen ein Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde die Aufhebung des §334 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975, in der Fassung des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl Nr 526/1993, zur Gänze und der Wortfolge 'oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§334), diesen ohne Begründung' in §341 Abs1 StPO, BGBl Nr 631/1975.
2. Die §§334 und 341 StPO haben folgenden Wortlaut (die angefochtenen Teile sind unterstrichen):
[…]
3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1. Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Rechtslage entspricht hinsichtlich der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht, der Ausfertigung der Urteile und der Rechtsmittel gegen solche Urteile jener in den Verfahren zu G344/2016 und G89/2017. Die Bundesregierung verweist daher auf die Darstellung der Rechtslage in den in diesen Verfahren erstatteten, beiliegenden Äußerungen vom 20. Dezember 2016, GZBKA-604.690/0004-V/5/2016 und vom 22. August 2017, GZBKA-604.721/0006-V/5/2017.
Ergänzend wird zu den §§334 und 341 StPO Folgendes ausgeführt:
3.2.1. §334 StPO regelt die Aussetzung der Entscheidung im Geschworenenverfahren: Ist der Schwurgerichtshof (die drei Berufsrichter) einstimmig der Ansicht, dass sich die Geschworenen (die acht Laienrichter) bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er, dass die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wird (§334 Abs1 erster Satz StPO). Ein Beschluss auf Aussetzung der Entscheidung nach §334 StPO ergeht gemäß §341 Abs1 StPO ohne Begründung (vgl. Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] 10.35). Im Beschluss muss nur ersichtlich sein, welche Teile des Wahrspruchs von der Aussetzung betroffen sind, und es muss die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof verfügt werden (Philipp in WK-StPO §334 Rz 12). Gegen den Aussetzungsbeschluss des Schwurgerichtshofs nach §334 StPO ist eine Beschwerde unzulässig (RIS-Justiz RS0101241).
3.2.2. Aufgrund eines Aussetzungsbeschlusses hat der Oberste Gerichtshof die Sache gemäß §334 Abs2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen. Er ist nicht dazu berufen, den Aussetzungsbeschluss auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen (Philipp in WK-StPO §334 Rz 14f spricht insofern von einer besonderen Delegierungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes).
3.2.3. Vor dem verwiesenen Gericht ist die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden. Bei der 'wiederholten Verhandlung' nach §334 Abs3 StPO handelt es sich daher um keine fortgesetzte Verhandlung, sondern um eine neue Verhandlung. Keiner der Richter darf den Vorsitz führen und keiner der Geschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben. Das Beweisverfahren ist von Neuem durchzuführen. Die Ergebnisse der früheren Verhandlung und der von der Aussetzung betroffene Wahrspruch sind nicht zu berücksichtigen. Es gibt kein Verbot einer reformatio in peius (Philipp in WK-StPO §334 Rz 19). Der Aussetzungsbeschluss hat für die wiederholte Verhandlung daher keine Bindungswirkung dahingehend, dass die (neuen) Geschworenen am Ende der neuen Verhandlung zu einem bestimmten (bzw. zwingend einem anderen) Ergebnis gelangen müssen.
3.2.4. Stimmt der Wahrspruch der zweiten Geschworenenbank mit dem der ersten überein, ist er dem Urteil zugrunde zu legen (§334 Abs4 StPO) und kann nicht neuerlich ausgesetzt werden (Nimmervoll, Das Strafverfahren [2017] S. 655f). Weicht der neue Wahrspruch hingegen vom vorherigen ab, kann es zu einer neuerlichen Aussetzung kommen (Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] 10.36).
3.3. Die Möglichkeit der Aussetzung eines geschworenengerichtlichen Wahrspruchs war – aus dem französischen Recht rezipiert – bereits in der Strafprozessordnung 1850 als Surrogat für die mangelnde Begründung des Urteils enthalten (§338 StPO 1850). Nach der damaligen Bestimmung war eine Aussetzung ausschließlich im Fall eines Irrtums zum Nachteil des Angeklagten möglich. Im Jahr 1933 wurde die Aussetzung auf den Fall eines Irrtums zum Vorteil des Angeklagten erweitert (vgl. Sadoghi, Update Geschworenengerichtsbarkeit ÖJZ2018, 257 [259] unter Verweis auf ArtI Z11 Verordnung vom 24.3.1933 und Neugebauer, Politische Justiz in Österreich 1934-1945, in Weinzierl/Stadler (Hrsg), Justiz und Zeitgeschichte I (1977) 170 ff.). Diese Ausweitung war eingeführt worden, weil die Geschworenengerichtsbarkeit nicht zuletzt wegen einer Reihe ungerechtfertigter Freisprüche durch die Geschworenen 'in argen Mißkredit geraten' war (Burgstaller, Die Aussetzung der Entscheidung im Verfahren vor den Geschworenengerichten [1968] 10; vgl. auch Sadoghi, ÖJZ2018, 259).
3.4. Die Aussetzung dient – neben dem Verbesserungs- bzw. Moniturverfahren gemäß §§332f StPO (s. dazu näher Punkt III.3.3.4. der Äußerung der Bundesregierung zu G344/2016) – der Überprüfung des Wahrspruches der Geschworenen und damit der Sicherstellung seiner Richtigkeit und dem Schutz vor willkürlichen Entscheidungen. Damit wird zudem die Reputation der Geschworenengerichtsbarkeit gewahrt (s. oben Pkt. I.3.3.).
Während das Moniturverfahren gemäß §332 Abs4 StPO auf die formale Verbesserung des Wahrspruches (wenn dieser undeutlich, unvollständig oder sich widersprechend ist) abzielt, setzt die in §334 StPO geregelte Aussetzung einen formell einwandfreien Wahrspruch der Geschworenen voraus. Die Möglichkeit der Aussetzung zielt auf Entscheidungen der Geschworenen, die auf einem (materiellen) Irrtum beruhen und insofern entgegen den Vorgaben des positiven Rechts getroffen wurden. Der Irrtum kann in einer falschen Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweise oder in einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhalts liegen (Philipp in WK-StPO §334 Rz 1f.). Dem Schwurgerichtshof kommt insofern auch eine Rechtsschutzfunktion zu, als er – ähnlich einem Rechtsmittelgericht, aber von Amts wegen – tätig werden kann, wenn den Geschworenen Irrtümer unterlaufen sind (Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] 10.33).
3.5.1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Schwurgerichtshof gemäß §334 Abs1 StPO verpflichtet, die Aussetzung von Amts wegen – gleichermaßen zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten – zu beschließen. Weder dem Angeklagten noch der Staatsanwaltschaft steht ein entsprechendes Antragsrecht zu. Darauf bezogene Anträge sind daher zurückzuweisen (Philipp in WK-StPO §334 Rz 8).
3.5.2. Die Geschworenen entscheiden durch Wahrspruch über die Schuld des Angeklagten. Der Wahrspruch ist grundsätzlich dem Urteil zugrunde zu legen (§335 StPO). Dass gemäß §334 Abs1 StPO 'die Entscheidung ausgesetzt' wird, bedeutet daher, dass die Entscheidung des Geschworenengerichts 'nicht gefällt' wird, also das Urteil, das eigentlich in Folge des Wahrspruchs der Geschworenen zu ergehen hätte, unterbleibt (Fabrizy, StPO [2014]12 §314 Rz 1).
3.5.3. Der Schwurgerichtshof muss der Ansicht sein, dass die Geschworenen bei ihrem Wahrspruch 'in der Hauptsache' geirrt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschworenen den Angeklagten irrtümlich schuldig- statt freisprechen wollen (oder umgekehrt), eines Delikts schuldig sprechen wollen, das mit strengerer oder milderer Strafe bedroht ist oder irrtümlich einen strafsatzändernden Umstand annehmen wollen. Kein Irrtum in der Hauptsache liegt dagegen bei irriger Annahme eines gleichbestraften Delikts, Verwechslung von Versuch und Vollendung oder Annahme einer falschen Täterschaftsform vor (Philipp in WK-StPO §334 Rz 4f). Die Aussetzung hat sich grundsätzlich auf jene Tat(en) zu beschränken, bei deren Beurteilung die Geschworenen geirrt haben. Es ist daher auch möglich, dass die Aussetzung nur in Ansehung einzelner angeklagter Fakten erfolgt. Eine teilweise Aussetzung hinsichtlich ein und derselben Tat (zB im Fall idealkonkurrierender strafbarer Handlungen oder bloß einzelner Qualifikationen) kommt hingegen nicht in Betracht (Philipp in WK-StPO §334 Rz 14).
3.5.4. Eine besondere Evidenz des Irrtums der Geschworenen ist nicht erforderlich, insbesondere ist die Aussetzung nicht auf Fälle 'krasser Unrichtigkeit' des Wahrspruchs beschränkt. Eine Aussetzung kommt daher auch in 'reinen Indizienprozessen' in Betracht, 'in denen sich die für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweise ungefähr die Waage halten'. Für eine Aussetzung ist auch nicht das Vorliegen 'erheblicher Bedenken' iSd §345 Abs1 Z10a StPO erforderlich, vielmehr darf (und muss) der Schwurgerichtshof, der – stets unter Beachtung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' (§14 StPO) selbständig beweiswürdigend – immer dann, wenn seine Mitglieder einstimmig zur Überzeugung gelangen, dass sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, einen aus dieser Sicht verfehlten Schuld- oder Freispruch aussetzen (OGH 17.2.2010 15 Os 162/09a).
II.
Zum Anlassverfahren und zur Zulässigkeit:
1.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 21. Dezember 2017 wurde der Antragsteller des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§15, 75 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB für schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Gegen dieses Urteil erhob der Antragsteller Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde und stellte unter einem den vorliegenden Parteienantrag auf Normenkontrolle.
1.2. Der Verurteilung des Antragstellers ging dem Antragsvorbringen zufolge im Wesentlichen folgender Verfahrensablauf voraus:
Die Staatsanwaltschaft Wien legte dem Antragsteller mit Anklageschrift vom 28. Mai 2017 die Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Brandstiftung nach den §§(15) 269 StGB sowie das Verbrechen des versuchten Mords nach den §§15, 75 StGB zur Last. Nach Durchführung der – drei Tage dauernden – Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht verneinten die Geschworenen am 22. September 2017 (einstimmig) die Schuldfrage in diesen Anklagepunkten (bejaht wurde lediglich die Schuldfrage hinsichtlich eines einbezogenen Verfahrens des Bezirksgerichts Liezen, in dem der Antragsteller wegen des Vergehens der Sachbeschädigung angeklagt worden war). Daraufhin setzte der Schwurgerichtshof mit Beschluss die Entscheidung der Geschworenen (nur) hinsichtlich der verneinten Schuldfrage zum Vorwurf des versuchten Mordes aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor, der die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Graz verwies. Nach Durchführung der neuen Hauptverhandlung vor diesem Gericht wurde der Angeklagte – nach einstimmiger Bejahung der Schuldfrage – mit Urteil vom 21. Dezember 2017 des Verbrechens des versuchten Mordes für schuldig erkannt.
2. Für die Bundesregierung sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen sprechen würden.
III.
In der Sache:
1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Der Antragsteller bringt vor, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 Abs2 B‑VG, gegen Art90 Abs2 B‑VG betreffend die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung, den Anklagegrundsatz nach Art90 Abs2 B‑VG und Art91a B‑VG, das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), gegen Art5 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B‑VG, Art2 StGG, Art14 EMRK, ArtI BVG Rassendiskriminierung), das demokratische Prinzip (Art1 B‑VG), die Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK), die Meinungsfreiheit (Art10 EMRK), das Verbot der Doppelbestrafung (Art4 7. ZPEMRK), das Recht auf Überprüfung von Strafurteilen (Art2 7. ZPEMRK) sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art5 EMRK) verstoßen.
Der Antragsteller hegt Bedenken nur in Bezug auf die Möglichkeit einer Aussetzung gemäß §334 ABGB zum Nachteil eines Angeklagten, d.h. wenn die Aussetzung einen freisprechenden Wahrspruch betrifft. Seiner Auffassung nach sei eine Aussetzung zum Vorteil des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt nulla poena sine lege (Art7 EMRK), der Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK), der In dubio pro reo-Regel (§259 Z3 StPO) sowie des Rechts auf Freiheit (Art5 EMRK) 'noch sachlich vertretbar', um die sofortige Verkündung einer sehr langen, jedoch ungerecht erscheinenden Haftstrafe zu vermeiden. Hingegen sei eine Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof auch zum Nachteil des Angeklagten unter denselben Bedingungen nicht gerechtfertigt.
3. Nach Auffassung der Bundesregierung ist dieses Vorbringen nicht zutreffend:
3.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art91 Abs2 B‑VG:
3.1.1. Der Antragsteller behauptet im Wesentlichen, dass die Aussetzung durch den Schwurgerichtshof (d.h. die Berufsrichter) gemäß §334 Abs1 StPO gegen Art91 Abs2 B‑VG verstoße, weil dieser die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten alleine den Geschworenen zuweise, eine Mitsprache der Berufsrichter jedoch nicht vorgesehen sei. Durch §334 Abs1 StPO werde in den Wahrspruch der Geschworenen eingegriffen und würden die Berufsrichter zur Kontrolle der Beurteilung der Schuldfrage durch die Geschworenen auf ihre Richtigkeit legitimiert. Zudem sei der Aussetzungsbeschluss gemäß §341 Abs1 StPO nicht zu begründen und könne nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Auch der Oberste Gerichtshof sei gemäß §334 Abs2 StPO nur zur Verweisung der Sache an ein anderes Gericht legitimiert, nicht aber zur Überprüfung der Richtigkeit des Aussetzungsbeschlusses, und zwar selbst dann, wenn er selbst zur Auffassung gelangen würde, dass die Aussetzung zu Unrecht ausgesprochen worden sei.
3.1.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann der Schwurgerichtshof durch die Möglichkeit der Aussetzung nach §334 Abs1 StPO keineswegs mit über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Gemäß §334 Abs1 StPO hat der Schwurgerichtshof bei Vorliegen der Voraussetzungen lediglich den Wahrspruch der Geschworenen auszusetzen und in der Folge das Urteil nicht zu erlassen (§335 StPO). Die Aussetzungsentscheidung des Schwurgerichtshofes ist daher lediglich kassatorisch (vgl. auch Sadoghi, Update Geschworenengerichtsbarkeit ÖJZ2018 [257] 259). Er ist nicht zu einer Abänderung des Wahrspruches oder zu einer Entscheidung über Schuld- oder Nicht-Schuld des Angeklagten befugt. Die Berufsrichter substituieren somit mit der Aussetzung nicht den Wahrspruch der Geschworenen durch ihre eigene Entscheidung, sondern eröffnen nur den Weg zu einem neuen Wahrspruch (vgl. Lewisch, Abschaffung der Geschworenengerichtsbarkeit [2009] 6). Die Entscheidung über die Schuld bleibt auch im Falle einer Aussetzung allein den Geschworenen vorbehalten. Der Aussetzungsbeschluss hat für die wiederholte Verhandlung auch keine Bindungswirkung dahingehend, dass die (neuen) Geschworenen am Ende der neuen Verhandlung zu einem bestimmten (anderen) Ergebnis gelangen müssen (s. bereits oben Pkt. I.3.2.3.). Vielmehr ergibt sich aus §334 Abs4 StPO, dass auch ein gleichlautender zweiter Wahrspruch erfolgen kann. Dieser ist sodann zwingend dem Urteil zugrunde zu legen, kann also nicht neuerlich ausgesetzt werden. Der behauptete Verstoß gegen Art91 Abs2 B‑VG liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
Der Vollständigkeit halber hält die Bundesregierung im Übrigen fest, dass auch der Umstand, dass anstelle der zuerst vorgesehenen eine andere Geschworenenbank zur Entscheidung berufen wird, nicht gegen Art91 Abs2 B‑VG verstößt (Burgstaller, Die Aussetzung der Entscheidung im Verfahren vor den Geschworenengerichten [1968] 157f unter Berufung auf Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit [1960] 169).
3.1.3. Inwiefern das Fehlen einer Begründung des Aussetzungsbeschlusses sowie dessen Unanfechtbarkeit gegen Art91 Abs2 B‑VG verstoßen sollten, vermag die Bundesregierung nicht zu erkennen und wird vom Antragsteller auch nicht näher begründet (dass die mangelnde Begründung auch nicht gegen Art6 EMRK verstößt, wird im Folgenden unter Pkt. III.3.4. dargelegt). Vielmehr würden sowohl ein Begründungserfordernis des Aussetzungsbeschlusses als auch dessen Anfechtbarkeit nach Auffassung der Bundesregierung – im Hinblick darauf, dass die Aussetzung für die wiederholte Verhandlung gerade keine inhaltliche Bindungswirkung hat, sondern vielmehr auch einen gleichlautenden Wahrspruch zulässt (vgl. §334 Abs4 StPO) – in einem Spannungsverhältnis mit Art91 Abs2 B‑VG stehen, könnte doch diesfalls die Entscheidung des Schwurgerichtshofes die neuen Geschworenen in der Schuldfrage inhaltlich präjudizieren.
3.1.4. Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher den Bedenken hinsichtlich der mangelnden Anfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses entgegen gehalten, dass die Aussetzung – wie bereits dargelegt wurde – bloß kassatorische Wirkung und die Neuverhandlung der Sache zur Folge hat (in der es im Übrigen auch zu einem gleichlautenden Wahrspruch der Geschworenen kommen kann). Ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung würde insofern bloß zu einer weiteren Verzögerung im Verfahren führen. Im Übrigen besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, gerichtlichen Rechtsschutz gegen jede gerichtliche (Teil‑)Entscheidung vorzusehen. Auch nach Art6 EMRK reicht es aus, wenn in einem Verfahrensgang ein Gericht entscheidet. Art6 EMRK begründet daher keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung und damit auch keine Verpflichtung, Berufungs- oder Revisionsgerichte einzurichten (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24, Rz. 63; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2009], Artikel 6 Rz. 93).
3.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B‑VG):
3.2.1. Zur Begründung der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B‑VG) bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass dem Angeklagten durch eine Aussetzung nach §334 Abs1 StPO eine Sachentscheidung durch das nach fester Geschäftsverteilung zuständige Geschworenengericht verweigert werde. Zudem erfolge ein Verweis durch den Obersten Gerichtshof nach §334 Abs2 StPO allein nach dessen Gutdünken und ohne Bindung an eine feste Geschäftsverteilung und ändere sich nach §334 Abs3 StPO zwingend die Zusammensetzung des Geschworenengerichts. Zudem stellte die Anwendung des 'zum Vorteil des Angeklagten entworfene[n] Aussetzungs(folgen)konzept[s] des §334 StPO' zum Nachteil des Angeklagten einen Bruch des Rechtes des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter dar.
3.2.2. Gemäß Art83 Abs2 B‑VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. In Bezug auf die Gerichtsbarkeit ist sowohl das richterliche Organ iSd Art86 ff B‑VG als auch der Laienrichter iSd Art91 B‑VG gesetzlicher Richter iSd Art83 Abs2 B‑VG (Holzinger in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht 5. EL 2002, Art83/2, Rz 67). Diese Verfassungsnorm bindet nicht nur die Vollziehung, sondern auch die Gesetzgebung, und zwar dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss (VfSlg 2909/1955, 3156/1957, 6675/1972). Art18 iVm Art83 Abs2 B‑VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. zB VfSlg 19.991/2015 mwH).
3.2.3. Der behauptete Verstoß des §334 StPO gegen Art83 Abs2 B‑VG liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Verweisungsmöglichkeit (ebenso wie andere Verweisungsmöglichkeiten nach der StPO) von der Gesetzgebung bereits zum Zeitpunkt der Verbürgung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter in der Verfassung vorgefunden wurde (Berchtold, Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, in: Machacek/Pahr/Stadler [Hrsg.], 40 Jahre EMRK. Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd. 2 1992, 711 [729]) und kein Hinweis darauf besteht, dass dieses Verfahrensinstitut durch die Erlassung des Art83 Abs2 B‑VG verfassungsrechtlich unzulässig werden sollte.
Abgesehen davon führen die Aussetzung und Verweisung nicht dazu, dass ein erlassenes Urteil aufgehoben und eine zusätzliche Entscheidung in der Sache getroffen wird. Vielmehr wird die (erste) Entscheidung der Geschworenen gemäß §334 Abs1 StPO ausgesetzt, es ergeht daher gar kein Urteil (s. oben Pkt. I.3.5.2.). In der Folge wird eine neue Entscheidung in der Sache gefällt, ohne dass die Geschworenen durch den Umstand der Aussetzung oder den vorherigen Wahrspruch bzw. die durchgeführte Verhandlung gebunden wären (s. oben Pkt. I.3.2.3.). §334 StPO verstößt auch insofern nicht gegen Art83 Abs2 B‑VG (vgl. zur grundsätzlichen Unwiederholbarkeit von rechtskräftigen Bescheiden aufgrund von Art83 Abs2 B‑VG, VfSlg 10.086/1984).
Dem Vorbringen des Antragstellers betreffend §334 Abs2 StPO wird im Übrigen entgegen gehalten, dass dieser eine (bloße) Delegierungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes normiert (vgl. Philipp in WK-StPO §334 Rz 15), deren Voraussetzungen und Bedingungen in §334 Abs2 und 3 StPO klar geregelt sind. Aus §334 Abs2 und 3 StPO ergibt sich daher eindeutig – und im Einklang mit den oben dargelegten Anforderungen des Art83 Abs2 B‑VG –, in welchen Fällen eine Verweisung zu erfolgen hat und vor welchem Gericht die Verhandlung zu wiederholen ist.
3.2.4. Mit dem Vorbringen, dass allein eine Aussetzung zum Vorteil des Angeklagten (nicht jedoch zum Nachteil des Angeklagten) sachlich gerechtfertigt sein könne, macht der Antragsteller im Ergebnis Bedenken betreffend die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmung mit dem Gleichheitsgrundsatz geltend. Wie unten näher dargelegt wird (s. Pkt. III.3.5.6.), erweist sich auch dieses Bedenken als unzutreffend. Die Bundesregierung vermag auch nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Aussetzung zum Nachteil des Angeklagten einen 'Bruch' des Rechtes nach Art83 Abs2 B‑VG darstellen sollte.
3.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art6 Abs1 EMRK, Art5 Abs1 und 3 EMRK sowie Art5 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit):
3.3.1. Den behaupteten Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen die Rechte auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK, Art5 Abs1 und Abs3 EMRK sowie Art5 PersFrBVG begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass wegen der Aussetzung nicht binnen angemessener Frist über die Stichhaltigkeit der Anklage entschieden werde.
3.3.2. Zwar führt eine Aussetzung gemäß §334 StPO – ebenso wie die Aufhebung eines Urteils aufgrund eines vom Angeklagten oder der Anklagebehörde erhobenen Rechtsmittels – naturgemäß zu einer Verlängerung der Gesamtdauer des Strafverfahrens. Ebenso wie die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen ein Urteil zu erheben, dient aber auch die Aussetzung dazu, die Richtigkeit eines Urteils sicherzustellen und den Angeklagten vor willkürlichen Entscheidungen zu schützen (s. oben Pkt. I.3.4.). Die Möglichkeit der Aussetzung verstößt bereits im Hinblick darauf nicht gegen das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist.
3.3.3. Zudem ist auch bei Anwendung des §334 StPO sowie im nachfolgenden neuen geschworenengerichtlichen Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren, insbesondere das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. §9 Abs2 StPO) einzuhalten. Sollte daher ein Strafverfahren infolge einer Aussetzung gemäß §334 StPO im Einzelfall nicht binnen angemessener Frist beendet sein (wovon im Anlassverfahren keine Rede sein kann, zumal die dem vorliegenden Parteiantrag zugrundeliegende Verurteilung am 21. Dezember 2017, somit lediglich drei Monate nach der Aussetzung des ersten Wahrspruchs, erfolgt ist), könnte allenfalls ein Vollzugsmangel vorliegen, der die Verfassungsmäßigkeit des §334 StPO nicht berührt.
3.4. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf rechtliches Gehör (Art6 EMRK):
3.4.1. Nach Auffassung des Antragstellers verstoße §341 Abs1 StPO gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art6 EMRK, weil danach der Beschluss auf Aussetzung der Entscheidung ohne eine Begründung zu verkünden ist.
3.4.2. Der Umstand, dass der Aussetzungsbeschluss gemäß §341 Abs1 StPO nicht zu begründen ist, korrespondiert mit der Begründungslosigkeit des Wahrspruches nach §342 StPO (vgl. auch Lewisch, Abschaffung der Geschworenengerichtsbarkeit [2009] 16, wonach der Aussetzungsbeschluss als Korrelat zur Begründungslosigkeit des Wahrspruchs keiner inhaltlichen Begründung bedarf). Die mangelnde Begründung des Wahrspruches der Geschworenen gemäß §342 StPO verstößt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegen Art6 EMRK (VfGH 28.6.2016, G344/2016). Zudem führt die Aussetzung – wie bereits dargelegt wurde – zur Durchführung eines neuen Verfahrens mit neuen Geschworenen. Diese sind bei ihrem Wahrspruch weder durch den Wahrspruch der Geschworenen im ersten Verfahren, aber auch nicht durch den Umstand der Aussetzung gebunden (s. oben Pkt. I.3.2.3.). Vielmehr steht es ihnen frei, einen inhaltlich gleichlautenden Wahrspruch zu fällen (vgl. §334 Abs4 StPO). Insofern dient die Begründungslosigkeit der Aussetzung auch der Sicherstellung, dass die (neuen) Geschworenen ihre Entscheidung vollkommen unbeeinflusst fällen können. Vor diesem Hintergrund verstößt die mangelnde Begründung der Aussetzung gemäß §341 Abs1 StPO nach Auffassung der Bundesregierung nicht gegen Art6 EMRK.
3.5. Zu den Bedenken im Hinblick im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot (Art7 B VG, Art2 StGG, Art14 EMRK und ArtI BVG-Rassendiskriminierung):
3.5.1. Der Antragsteller bringt vor, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Entscheidung ohne jede Einschränkung und insbesondere auch dann bestehe, wenn die Geschworenen zuvor einstimmig entschieden haben. Dadurch sowie aufgrund des Umstands, dass die Aussetzung nicht begründet sein müsse, ermögliche die Bestimmung willkürliche Aussetzungen. Zudem sei eine Aussetzung nur im Geschworenengerichtsverfahren, nicht jedoch im Schöffengerichtsverfahren vorgesehen. Dies führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung gegenüber Angeklagten in Schöffenverfahren bzw. im Strafverfahren im Allgemeinen, zumal ein Angeklagter keine Möglichkeit habe, statt eines Verfahrens vor dem Geschworenengericht ein solches vor dem Schöffengericht zu verlangen und diesbezüglich vom Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abhängig sei. Schließlich macht der Antragsteller – unter dem Titel des Verstoßes gegen Art83 Abs2 B‑VG – Sachlichkeitsbedenken gegen den Umstand geltend, dass eine Aussetzung nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil eines Angeklagten zulässig ist.
3.5.2. Der Antragsteller verweist hinsichtlich seiner Gleichheitsbedenken auch auf Art14 EMRK, stellt diesen jedoch in keinen Bezug zu einem anderen Konventionsrecht. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass das Diskriminierungsverbot nach Art14 EMRK schon dem Wortlaut der Bestimmung nach, wonach der 'Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten […] ohne Benachteiligung zu gewährleisten' ist, auf die Rechte der Konvention bezogen ist. In Bezug auf diese Rechte und Freiheiten ist jede Diskriminierung untersagt. Nach der Rechtsprechung des EGMR stellt Art14 EMRK somit lediglich eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der EMRK und der Protokolle dazu dar. Die Bestimmung hat keine eigenständige Existenz (vgl. nur EGMR 3.12.2009, Fall Zaunegger gegen Deutschland, Appl. 22028/04, Z35 mwN sowie die Nachweise bei Grabenwarter/Pabel, EMRK6 2016, §26 Rz 2).
3.5.3. Wie bereits mehrfach dargelegt, dient gerade die Möglichkeit der Aussetzung dazu, die Richtigkeit eines Urteils sicherzustellen und den Angeklagten vor willkürlichen Entscheidungen zu schützen. Damit wird ferner der Schutz der Reputation der Geschworenengerichtsbarkeit bezweckt (vgl. oben Pkt. I.3.4.). Es geht darum, Irrtümer, die den Geschworenen unterlaufen sind, richtig zu stellen. Demgemäß ist eine Aussetzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §334 Abs1 StPO nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Geschworenen 'bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben'. Zudem hat sich die Aussetzung auf jene Tat(en) zu beschränken, bei deren Beurteilung die Geschworenen geirrt haben (s. ausf. oben Pkt. I.3.5.3.). Auch ist eine Aussetzung nur möglich, wenn sämtliche Mitglieder des Schwurgerichtshofes einstimmig der Auffassung sind, dass ein Irrtum vorliegt. Soweit der Antragsteller insofern ausführt, dass dabei (bloß) drei Berufsrichter den acht Geschworenen gegenüberstehen, genügt der Hinweis, dass den Geschworenen und dem Schwurgerichtshof im Geschworenenverfahren völlig unterschiedliche Rollen zukommen, weshalb ein derartiger Vergleich von vornherein verfehlt ist.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die angefochtene Bestimmung im Hinblick auf diese gesetzlichen Vorgaben keineswegs (wie vom Antragsteller behauptet) 'willkürliche Aussetzungen' ermöglicht. Sollten im Einzelfall Aussetzungen nicht diesen Vorgaben entsprechen, ist dies keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung, sondern ihrer Vollziehung.
3.5.4. Der Vergleich mit dem schöffengerichtlichen Verfahren geht bereits deshalb ins Leere, weil es sich dabei um einen völlig anderen Verfahrenstyp handelt. Das Schöffengericht besteht aus zwei Schöffen und – je nach dem angeklagten Delikt – einem (§32 Abs1 dritter Satz StPO) oder zwei Berufsrichtern (§32 Abs1a StPO). Der Schöffensenat – d.h. die beiden Schöffen und der/die Berufsrichter – entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen sowohl über die Schuld als auch über die Strafe (§41 Abs1 erster Satz StPO). Das Geschworenengericht setzt sich aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Berufsrichtern, die Geschworenenbank ist mit acht Geschworenen besetzt (§32 Abs1 erster und zweiter Satz StPO). Die Entscheidung über die Schuldfrage treffen die Geschworenen alleine; im Falle einer Stimmengleichheit gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag (§331 Abs1 StPO). Über die Strafe im Falle einer Verurteilung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§338 StPO). Im Unterschied zum geschworenengerichtlichen Verfahren sind die Berufsrichter somit im schöffengerichtlichen Verfahren (auch) an der Entscheidung über die Schuld des Angeklagten beteiligt. Somit ist es nach Auffassung der Bundesregierung auch gerechtfertigt, eine Aussetzung durch die Berufsrichter nur im geschworenengerichtlichen, nicht jedoch im schöffengerichtlichen Verfahren vorzusehen.
Mit strafgerichtlichen Verfahren, die allein von Berufsrichtern geführt werden, sind strafgerichtliche Verfahren mit Laienbeteiligung von vornherein nicht vergleichbar. Auch die insoweit behauptete Ungleichbehandlung erweist sich daher als unbegründet.
Im Übrigen steht es der Gesetzgebung im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform gestaltet sind (vgl. zB VfGH 14.3.2017, G249-250/2016 mwH). Dass die Möglichkeit der Aussetzung in sich gleichheitskonform ausgestaltet ist, wurde oben bereits dargelegt (s. oben Pkt. III.3.4.2.).
3.5.5. Schließlich trifft die Behauptung des Antragstellers, dass der Angeklagte keinerlei Möglichkeit hätte, sich gegen eine 'falsche' oder 'überzogene' Anklage (und die damit verbundene Zuweisung zum Geschworenengericht) zu wehren, nicht zu: Derartige Mängel können nämlich im Rahmen eines Einspruchs gegen die Anklageschrift gemäß den §§212 und 213 StPO geltend gemacht werden. Auch das Vorbringen, wonach eine wiederholte Hauptverhandlung nur im Geschworenenverfahren möglich sei, erweist sich im Hinblick auf neu durchzuführende Verfahren aufgrund einer erfolgreichen Nichtigkeitsbeschwerde oder bei einer Erneuerung des Strafverfahrens (§§363a ff. StPO) als unbegründet.
3.5.6. Mit seinen (im Zusammenhang mit dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vorgebrachten (s. oben Pkt. III.3.2.4.) Bedenken hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung der Aussetzungsmöglichkeit (auch) zum Nachteil eines Angeklagten, verkennt der Antragsteller aus Sicht der Bundesregierung den Zweck der Aussetzung. Wie dargelegt wurde (s. oben Pkt. I.3.4.), dient die Aussetzung insbesondere dazu, die Richtigkeit eines geschworenengerichtlichen Urteils sicherzustellen und so einerseits den Angeklagten vor willkürlichen Entscheidungen, andererseits aber auch die Reputation der Geschworenengerichtsbarkeit zu schützen. Im Hinblick darauf, dass ein Irrtum der Geschworenen in der Hauptsache sowohl zugunsten als auch zulasten eines Angeklagten vorliegen kann (was auch der Antragsteller nicht bestreitet), können diese Ziele nur dann erreicht werden, wenn Aussetzungen nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil eines Angeklagten zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass nach einer Aussetzung eine neue Hauptverhandlung mit neuen Geschworenen stattfinden muss (§334 Abs3 StPO), und die neuen Geschworenen weder durch den Wahrspruch der ersten Geschworenen noch auch durch den Umstand der Aussetzung bei ihrer neuen Entscheidung gebunden sind (vgl. oben Pkt. I.3.2.3.), führt die Aussetzung auch zu keinen unverhältnismäßigen Einschränkungen der Verfahrensrechte eines Angeklagten. Die Möglichkeit einer Aussetzung auch zum Nachteil eines Angeklagten erweist sich vor diesem Hintergrund nach Auffassung der Bundesregierung als sachlich gerechtfertigt.
3.5.7. Der vom Antragsteller vorgenommene Vergleich der angefochtenen Bestimmungen mit der vor dem Jahr 1933 bestehenden Rechtslage, nach der eine Aussetzung ausschließlich zum Vorteil des Angeklagten möglich war, geht im Übrigen von vornherein ins Leere. Das Verfassungsrecht – und insbesondere der Gleichheitssatz – steht nämlich Gesetzesänderungen generell nicht entgegen. Eine geänderte Rechtslage stellt daher keinen zulässigen Maßstab für die Beurteilung der Sachlichkeit der alten Rechtslage dar oder umgekehrt. Es kommt lediglich darauf an, dass ein Gesetz in der jeweiligen Fassung für sich genommen den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht (vgl. – mutatis mutandis – VfSlg 19.434/2011, wonach der Gleichheitssatz die Gesetzgebung nicht in ihrer Entscheidung über das 'Ob' einer Gesetzesänderung beschränkt, solange nur das Gesetz in der geänderten Fassung den Anforderungen des Gleichheitssatzes entspricht). Dass die angefochtene Bestimmung diesen Anforderungen entspricht, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.
3.6. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Anklageprinzip (Art90 Abs2, Art90a B‑VG):
3.6.1. Der behauptete Verstoß des §334 StPO gegen das Anklageprinzip nach Art90 Abs2 und gegen die Stellung der Staatsanwaltschaft nach Art90a B‑VG wird vom Antragsteller damit begründet, dass der Schwurgerichtshof von sich aus die Aussetzung der Entscheidung selbst zum Nachteil des Angeklagten beschließen könne, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen.
3.6.2. Die Aussetzung des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß §334 StPO hat – entgegen der offenbaren Auffassung des Antragstellers – selbst dann, wenn sie zum Nachteil des Angeklagten erfolgt, nicht die Funktion einer (neuerlichen) Anklage. Vielmehr dient sie dazu, die Richtigkeit der Entscheidung der Geschworenen über die Schuld des Angeklagten sicherzustellen (s. oben Pkt. I.3.4.). Am Ende der – aufgrund der Aussetzung durchzuführenden – neuen Hauptverhandlung haben die Geschworenen neuerlich über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage (bzw. im Falle einer teilweisen Aussetzung über die davon betroffenen Teile) zu entscheiden. Das Anklageprinzip wird vor diesem Hintergrund von vornherein nicht eingeschränkt.
3.7. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Meinungsfreiheit (Art10 EMRK):
3.7.1. Der Antragsteller bringt vor, dass die Nichtbeachtung des ersten Wahrspruches im neuen Verfahren die Meinungsfreiheit der Geschworenen verletze, resultiere doch die Wahrheitsfindung der Geschworenen über die ihnen gestellten Schuldfragen aus einem Meinungsbildungsprozess.
3.7.2. Selbst wenn der Wahrspruch der Geschworenen tatsächlich in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art10 EMRK fallen sollte, wäre deren Einschränkung durch eine Aussetzung nach §334 StPO nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die obigen, zum Vorbringen eines Verstoßes gegen Art83 Abs2 B‑VG dargelegten Erwägungen (s. Pkt. III.3.2.4.) gerechtfertigt.
3.8. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Freiheit (Art5 EMRK):
3.8.1. Zur Behauptung einer Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art5 EMRK) bringt der Antragsteller vor, dass der Angeklagte im Fall eines zu seinem Nachteil gefällten Aussetzungsbeschlusses – trotz eines ihn von der angeklagten Schuld entlastenden Wahrspruchs – weiterhin in Untersuchungshaft gehalten werde.
3.8.2. Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Aussetzung auch eines schuldentlastenden Wahrspruchs sachlich gerechtfertigt (s. insbesondere oben Pkt. III.3.2.4.). Die entsprechenden Erwägungen können auch auf die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Art5 EMRK übertragen werden.
Abgesehen davon führt eine Aussetzung – entgegen der offenbaren Auffassung des Antragstellers – nicht jedenfalls zur Fortführung der Untersuchungshaft, sondern nur dann, wenn dies nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der StPO betreffend die Voraussetzungen für die Verhängung (und Aufhebung) der Untersuchungshaft zulässig ist (vgl. §§173 ff. StPO, insbesondere §173 StPO betreffend die Zulässigkeit der Untersuchungshaft). Zudem ist der Angeklagte – auch im Stadium der Hauptverhandlung – jederzeit berechtigt, einen Enthaftungsantrag zu stellen (vgl. §176 Abs1 Z2 StPO). Zwar liegt in Fällen eines Verbrechens, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, bedingt obligatorische Untersuchungshaft (§173 Abs6 StPO) vor, jedoch muss der entsprechende Tatverdacht, um eine Anhaltung in Untersuchungshaft begründen zu können, dringend sein (§173 Abs1 StPO). Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass das Vorliegen aller Haftgründe auszuschließen ist, so besteht auch in derartigen Fällen keine Verpflichtung zur Verhängung der Untersuchungshaft (§173 Abs6 StPO). Vor diesem Hintergrund wäre eine, nach einer Aussetzung andauernde Inhaftierung eines Antragstellers nicht unmittelbar durch die Aussetzung bedingt, sondern durch das fortdauernde Vorliegen von Haftgründen. Die Bedenken des Antragstellers betreffen insoweit nicht die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen, sondern vielmehr den Vollzug der – im vorliegenden Verfahren nicht angefochtenen – Bestimmungen über die Untersuchungshaft. Soweit sich der Antragsteller mit diesem Vorbringen im Übrigen gegen die Fortdauer seiner Untersuchungshaft wendet, bringt er im Übrigen nur Vollzugsbedenken vor, für deren Beurteilung der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist.
3.9. Zu den weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken:
3.9.1. Der Antragsteller macht darüber hinaus Bedenken im Hinblick auf das demokratische Prinzip (Art1 B‑VG), die Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK), das Doppelbestrafungsverbot (Art4 7. ZPEMRK) und das Recht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen (Art2 7. ZPEMRK) geltend.
3.9.2. Aus Sicht der Bundesregierung ergibt sich weitgehend schon aus den obigen Ausführungen, dass die diesbezüglich behaupteten Verfassungswidrigkeiten nicht vorliegen. So ist hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Möglichkeit der Aussetzung gegen das (in Entsprechung der Unschuldsvermutung geltende) Mehrheitsprinzip verstoße (weil durch bloß der Berufsrichter sogar ein einstimmiges Quorum der Geschworenen ausgehebelt werden könne), auf die Ausführungen oben unter Punkt III.3.5.3. zu verweisen. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das demokratische Prinzip und die Unschuldsvermutung eine 'Zusammenrechnung' der Geschworenenstimmen aus dem ersten und zweiten Wahrspruch als notwendig erachtet, scheint er zu übersehen, dass der Aussetzungsbeschluss den ersten Wahrspruch vollständig beseitigt. Als Folge einer Aussetzung ist eine neue Verhandlung durchzuführen, an deren Ende ein neuer Wahrspruch ergeht (vgl. Pkt. I.3.2.3.f.). Eine 'Zusammenrechnung' bzw. Gegenrechnung von Geschworenenstimmen aus dem ersten und dem zweiten Wahrspruch stünde aus Sicht der Bundesregierung zudem in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf ein faires Verfahren, da diese auf Basis unterschiedlicher und voneinander unabhängiger Verhandlungen und Beweisverfahren getroffen werden. Für die Aussetzung ist das Stimmverhältnis des ausgesetzten Wahrspruchs im Übrigen nicht relevant, es ist lediglich darauf abzustellen, ob die Geschworenen im Ergebnis geirrt haben. Auch bei der Beurteilung, ob die Wahrsprüche gemäß §334 Abs3 StPO übereinstimmen, werden nicht die einzelnen Stimmen, sondern nur die Ergebnisse der beiden Wahrsprüche gegenübergestellt.
3.9.3. Das Vorbringen des Antragstellers eines Verstoßes gegen das Recht auf Nachprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß Art2 7. ZPEMRK und gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art4 7. ZPEMRK geht bereits mangels eröffneten Anwendungsbereichs dieser Rechte ins Leere: Das Recht auf Nachprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß Art2 7. ZPEMRK setzt voraus, dass der Angeklagte durch ein Gericht 'wegen einer strafbaren Handlung' verurteilt worden ist (vgl. Grabenwarter/Pabel EMRK6 2016, §24 Rz 170). Das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art4 7. ZPEMRK setzt ein durch rechtskräftiges Urteil oder Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren voraus (vgl. EGMR 23.10.1995, Fall Gradinger gegen Österreich, Appl. 15963/90, Z53). Die Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen führt aber gemäß §334 Abs4 StPO dazu, dass 'die Entscheidung ausgesetzt' wird, was bedeutet, dass das Urteil nicht gefällt wird (s. oben Pkt. I.3.5.2.). Nach einer Aussetzung liegt daher keine rechtskräftige Verurteilung vor. Die behaupteten Verstöße können daher schon aus diesem Grund nicht vorliegen.
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind.
Die Bundesregierung sieht sich in dieser Auffassung hinsichtlich §334 StPO auch durch die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestätigt. Wie sich aus den (beiliegenden) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 12 Os 171/67 (vom 6. Dezember 1967) und 10 Nds 171/82 (vom 18. Jänner 1983) ergibt, hegt dieser keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §334 StPO (vgl. auch RIS-Justiz RS 0053954).
5. Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Bundesregierung im Übrigen auf Folgendes hin:
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des §334 StPO zur Gänze und der Wortfolge 'oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§334), diesen ohne Begründung' in §341 Abs1 StPO, führt in der Folge jedoch aus, dass deren 'bloß partielle Beseitigung … für den Fall ihrer Anwendung zum Nachteil eines Angeklagten' genügen würde und kein Einwand dagegen bestehe, ihre Aufhebung mit der Einschränkung 'soweit von diesen Bestimmungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Angeklagten Gebrauch gemacht wird' ausspreche oder ihre Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen lediglich für den Fall (einschließlich des Anlassfalles) festzustellen, dass sie nicht ausschließlich zum Vorteil des Angeklagten angewendet werden.
Art140 B‑VG sieht eine derartige 'bedingte' oder 'einschränkende' Aufhebung oder die Anordnung der Unanwendbarkeit von gesetzlichen Bestimmungen bloß hinsichtlich bestimmter Fallkonstellationen nicht vor."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.
Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl. VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015). Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl. VfSlg 20.074/2016; VfGH 26.9.2016, G62/2016).
1.2. Der vorliegende Antrag wird aus Anlass einer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21. Dezember 2017, mit dem der Antragsteller des versuchten Mordes gemäß §15 Abs1 iVm §75 StGB für schuldig befunden wurde, gestellt. Diesem Urteil ging ein auf §334 StPO gestützter Aussetzungsbeschluss des Schwurgerichtshofes voraus.
Der Parteiantrag wurde – ausweislich der Aktenlage – ebenso wie die gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht (vgl. §285 Abs1, §294 Abs2 StPO). Die Zulässigkeit des im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht erhobenen Rechtsmittels wurde auch vom Landesgericht für Strafsachen Graz gegenüber dem Verfassungsgerichtshof bestätigt.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 14. März 2017, G249/2016 ua. – unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg 20.074/2016 – aus, dass unter "Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG nicht nur der Gegenstand der Entscheidung des Gerichts erster Instanz zu verstehen sei, sondern die Rechtssache, die Gegenstand des Rechtsstreits im Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist. Insofern könnten auch Bestimmungen, die nur von einem (in derselben Rechtssache) im Instanzenzug angerufenen ordentlichen Gericht angewandt werden, einen zulässigen Anfechtungsgegenstand im Rahmen eines Parteiantrages bilden.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist nicht zu bestreiten, dass die Identität der Rechtssache trotz Aussetzung des Verfahrens gemäß §334 StPO gewahrt bleibt, wird doch weiterhin über dieselbe Anklage gegen denselben Angeklagten befunden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gleichfalls die mit der Einführung des Parteiantrages auf Normenkontrolle angestrebte Verbesserung des Rechtsschutzes für die Zulässigkeit des Antrages spricht.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind – auch die Bundesregierung bestritt die Zulässigkeit des Antrages und die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen nicht –, erweist sich der Antrag als zulässig.
2. In der Sache
Der Antrag ist nicht begründet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003; VfGH 3.7.2015, G46/2015).
2.1. Im Geschworenenprozess entscheiden die acht Geschworenen (§32 Abs1 StPO) mit ihrem Wahrspruch – alleine – über die Schuld des Angeklagten (Art91 Abs2 B‑VG, §§312 Abs1, 325 Abs1 StPO), indem sie entsprechend der an sie gerichteten Fragen die vorgebrachten Tatsachen würdigen und rechtlich beurteilen (§§310 ff., §337 StPO). Bejahen die Geschworenen die Schuldfrage, entscheiden sie sodann gemeinsam mit dem – aus drei Berufsrichtern bestehenden (§32 Abs1 StPO) – Schwurgerichtshof über die zu verhängende Strafe, die allenfalls anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens (§338 StPO).
Nach der Verlesung des Wahrspruchs durch den Obmann der Geschworenen kann (bzw. muss; OGH 17.2.2010, 15 Os 162/09a) der Schwurgerichtshof gemäß §334 StPO (einstimmig) beschließen, die Entscheidung – unter Umständen gesondert für einen von mehreren Angeklagten oder einen von mehreren Anklagepunkten – auszusetzen und die Sache dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sofern der Schwurgerichtshof zur Ansicht kommt, dass sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben. Ein derartiger Irrtum kann sich sowohl aus der tatsächlichen als auch aus der rechtlichen Beurteilung der Geschworenen ergeben, ohne dass es dafür einer besonderen Evidenz des Irrtums bedarf. Der Schwurgerichtshof hat aber bei seinen Überlegungen den Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten (OGH 17.2.2010, 15 Os 162/09a; Fabrizy, StPO13 [2017] §334 Rz 1; Philipp, WK-StPO [2011] §334 Rz 3). Als Anhaltspunkt für die Notwendigkeit eines Aussetzungsbeschlusses kann die gemäß §331 Abs3 StPO zu erstellende Niederschrift der Geschworenen herangezogen werden (u.a. OGH 7.8.1997, 12 Os 73/97).
Eine derartige Aussetzung ist ausschließlich von Amts wegen zu verfügen; weder dem Angeklagten noch der Staatsanwaltschaft (noch sonst jemandem) steht ein darauf abzielendes Antragsrecht zu (§334 Abs1 StPO; OGH 14.12.1995, 15 Os 101/95; Philipp,WK-StPO [2011] §334 Rz 8). Macht der Schwurgerichtshof im Hinblick auf ein Urteil der Geschworenen von dieser Ermächtigung Gebrauch – was sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Angeklagten geschehenkann –, ist nicht das Urteil, sondern der Beschluss über die Aussetzung, und zwar ohne Begründung, zu verkünden (§§335, 341 Abs1 StPO). Ein solcher Beschluss ist keiner Anfechtung zugänglich (OGH 12.6.1985, 9 Os 94/85; Fabrizy, StPO13 [2017] §334 Rz 1).
In Folge der Aussetzung verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an ein anderes Geschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels bzw. im Fall, dass nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht (§334 Abs2 StPO). Der Oberste Gerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ihm selbst keine Kompetenz zukomme, den Aussetzungsbeschluss auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, und er auch dann nach §334 Abs2 StPO vorgehen – und die Sache damit an ein anderes Geschworenengericht verweisen – müsste, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die Aussetzung zu Unrecht erfolgt ist (OGH 12.6.1985, 9 Os 94/85).
Bei der im Weiteren "wiederholten Verhandlung" (vgl. §334 Abs3 StPO) handelt es sich um ein neues Verfahren, in dem das Beweisverfahren von Neuem durchzuführen ist und keine Bindung an die Ergebnisse des ersten Verfahrens besteht (OGH 13.9.1973, 13 Os 96/73; Fabrizy, StPO13 [2017] §334 Rz 2; Philipp, WK-StPO [2011] §334 Rz 19). In diesem Verfahren darf gemäß §334 Abs3 StPO auch keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben. Stimmt der – auf Grund einer unveränderten Anklage ergehende – Wahrspruch des zweiten Geschworenengerichtes mit dem des ersten überein, ist er gemäß §334 Abs4 StPO dem Urteil zugrunde zu legen; in diesem Fall kommt eine neuerliche Aussetzung nicht mehr in Betracht (OGH 13.9.1973, 13 Os 96/73; Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] 10.36).
2.2. Diese Verpflichtung zur Aussetzung der Entscheidung im Fall, dass der Schwurgerichtshof einen Irrtum der Geschworenen annimmt, fand sich – im Wesentlichen ident mit der heutigen Rechtslage, allerdings nur im Falle eines Schuldspruches anwendbar – bereits in der provisorischen Strafprozeß-Ordnung 1850, RGBl. 25 (vgl. die Anordnung der Wirksamkeit mit RGBl. 1850/236), deren §338 wie folgt bestimmte:
"Wurde der Angeklagte für schuldig erklärt, und ist der Gerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschwornen bei diesem Ausspruche in der Hauptsache geirrt haben, so erkennt der Gerichtshof von Amtswegen, daß die Entscheidung bis zur nächsten Schwurgerichtssitzung auszusetzen, und die Sache vor ein anderes Geschwornengericht zu verweisen sei. Findet der Gerichtshof, daß sich die Geschwornen bei ihrem Ausspruche über eine gegen Mehrere gerichtete Anklage nur rücksichtlich Eines Angeklagten geirrt haben, so hat sich diese Verweisung auf diesen Angeklagten zu beschränken, und sie bleibt ohne Einfluß auf die übrigen Mitangeklagten. Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Geschwornen, welche an der ersten theilgenommen, zugelassen werden. Stimmt der Ausspruch des zweiten Geschwornengerichtes mit jenem des ersten überein, so muß der Gerichtshof denselben seinem Urtheile zum Grunde legen."
Die Bestimmung über die Aussetzung der Entscheidung wurde sodann in die Strafprozeß-Ordnung 1873, RGBl. 119, – konkret in deren §332 – transferiert:
"Wurde der Angeklagte für schuldig erklärt, und ist der Gerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschwornen bei ihrem Ausspruche in der Hauptsache geirrt haben, so erkennt der Gerichtshof, ohne daß ein Parteiantrag darauf gestellt werden kann, daß die Entscheidung bis zur nächsten Schwurgerichtssitzung auszusetzen, und die Sache vor ein anderes Geschwornengericht zu verweisen sei. Findet der Gerichtshof, daß sich die Geschwornen bei ihrem Ausspruche über eine gegen Mehrere gerichtete Anklage nur rücksichtlich Eines Angeklagten oder bei mehreren Anklagepunkten nur rücksichtlich eines derselben geirrt haben, so hat sich diese Verweisung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken, und sie bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschwornen zugelassen werden, welche an der ersten Verhandlung theilgenommen. Stimmt der Ausspruch des zweiten Geschwornengerichtes mit jenem des ersten überein, so muß der Gerichtshof denselben seinem Urtheile zu Grunde legen."
Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, betreffend weitere Maßnahmen für das Verfahren vor den Geschwornengerichten (1. Strafprozeßnovelle vom Jahre 1934), BGBl 1934/61, erhielt diese – nunmehr in §333 StPO enthaltene – Aussetzungsermächtigung schließlich folgenden Wortlaut, der den Anwendungsbereich auch auf freisprechende Urteile erweiterte:
"Ist der Gerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschwornen nach dem Ergebnis ihrer Abstimmung in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er, die Entscheidung auszusetzen und die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Der Beschluß ist, nachdem der Angeklagte vorgeführt oder vorgerufen worden ist (§234), in öffentlicher Gerichtssitzung ohne Begründung zu verkünden.
Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache an ein anderes Geschwornengericht desselben oder eines anderen Sprengels.
Findet der Gerichtshof, daß sich die Geschwornen bei ihrem Ausspruch über eine gegen mehrere gerichtete Anklage nur rücksichtlich eines Angeklagten oder bei mehreren Anklagepunkten nur rücksichtlich eines derselben geirrt haben, so hat sich der Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so finden die Bestimmungen des §264 dem Sinne nach Anwendung.
Bei der wiederholten Hauptverhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschwornen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben. Stimmt der Ausspruch des zweiten Geschwornengerichtes mit jenem des ersten überein, so ist er dem Urteil zugrunde zu legen."
Im Jahr 1950 erhielt die – seither in §334 StPO enthaltene – Aussetzungsbestimmung durch das Geschwornengerichtsgesetz, BGBl 240/1950, schließlich ihren bis heute (im Wesentlichen unverändert) bestehenden Wortlaut.
2.3. Zur behaupteten Verletzung des Art91 Abs2 B‑VG:
2.3.1. Gemäß Art91 Abs1 B‑VG hat das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken. Art91 Abs2 B‑VG zufolge entscheiden bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten. Diese Bestimmungen über die Laienbeteiligung im Strafverfahren sind als spezieller Ausdruck des demokratischen Prinzips der österreichischen Bundesverfassung anzusehen (Burgstaller, Art91 Abs2 und 3 B‑VG, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 5).
Der Antragsteller bringt unter diesem Gesichtspunkt – zusammengefasst – vor, die Möglichkeit zur Aussetzung der Entscheidung gemäß §334 StPO greife in die von Verfassungs wegen den Geschworenen zugewiesene Beurteilung der Schuldfrage ein. Auf diesem Weg könnten die Berufsrichter nämlich die Umsetzung des Wahrspruchs verhindern und die Schuldfrage selbst evaluieren.
2.3.2. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass der Aussetzungsentscheidung lediglich kassatorische Wirkung und keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren zukomme und die Berufsrichter demnach in keiner Weise in die Beurteilung der Schuldfrage durch die Geschworenen eingriffen. Insofern stünden aber eine Begründungspflicht bzw. eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der Aussetzung geradezu in einem Spannungsverhältnis zu Art91 B‑VG.
2.3.3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die Aussetzung der Entscheidung gemäß §334 StPO in keiner Weise eine Beschränkung der – von Art91 Abs2 B‑VG den Geschworenen zugewiesenen – Beurteilung der Schuldfrage dar: Der Beschluss auf Aussetzung beschränkt sich darauf, einen neuen Geschworenenprozess einzuleiten. Im weiteren Verlauf entscheiden wiederum Geschworene (ohne Bindung an die Auffassung des die Aussetzung verfügenden Schwurgerichtshofes) über die Schuld des Angeklagten, womit diese – wie aus §334 Abs4 StPO hervorgeht – auch zum selben Ergebnis gelangen können wie im ersten Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist die durch Art91 Abs2 B‑VG angeordnete Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung auch im Fall einer Aussetzung gewahrt.
Der wiederholten Aussetzung und damit der Gefahr einer dauerhaften Vereitelung einer auf dem Willen der Geschworenen basierenden Urteilsfindung steht §334 Abs4 StPO entgegen: Dieser Bestimmung zufolge scheidet eine Aussetzung durch den Schwurgerichtshof (auch dann) aus, wenn die Entscheidung im wiederholten Verfahren mit jener im vorangegangenen übereinstimmt (keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennend auch Burgstaller, Art91 Abs2 und 3 B‑VG, in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 19; Lewisch, Abschaffung der Geschworenengerichte? [2009] 6).
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beschluss über die Aussetzung der Entscheidung gemäß §341 Abs1 StPO ohne Begründung zu verkünden ist. Ganz im Gegenteil stellt dies innerhalb des vom einfachen Gesetzgeber – unter Beachtung des Art91 B‑VG – geschaffenen Systems der Geschworenengerichtsbarkeit sogar ein wesentliches Element der autonomen Urteilsbildung durch die nach der Aussetzung abermals über die Sache befindenden Geschworenen dar. Wäre der Schwurgerichtshof dazu verhalten, seine eigene Auffassung über die Schuldfrage darzulegen, könnte sich daraus eine (faktische) Präjudizierung des weiteren (neuen) Verfahrens ergeben.
2.4. Zur behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG:
2.4.1. Der Antragsteller macht im Hinblick auf diese Anforderungen geltend, durch die Aussetzung gemäß §334 StPO und die darauf folgende Zuweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht werde dem Angeklagten die Entscheidung durch das nach der festen Geschäftsverteilung zuständig gewordene Geschworenengericht verweigert. Hiebei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach dessen Gutdünken erfolge.
2.4.2. Die Bundesregierung entgegnet dem, dass der Verfassungsgesetzgeber §334 StPO schon vorgefunden habe, die Aussetzung zu einem gänzlich neuen Prozess und damit nicht zur Wiederholung einer rechtskräftigen Entscheidung führe und die Voraussetzungen sowie Bedingungen einer Delegation durch den Obersten Gerichtshof von §334 Abs2 und 3 StPO klar geregelt seien.
2.4.3. Nach Art83 Abs2 B‑VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Diese Verfassungsbestimmung bindet auch die Gesetzgebung. Das bedeutet, dass die sachliche Zuständigkeit einer Behörde – wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (VfSlg 2909/1955, 3156/1957, 6675/1972) – im Gesetz selbst festgelegt sein muss. Art18 iVm Art83 Abs2 B‑VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. VfSlg 3994/1961, 5698/1968, 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 19.640/2012, 19.960/2015).
Vor diesem Hintergrund muss ein Gesetz, das die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des zuständigen Organs auf ein anderes Organ – durch Delegation oder Mandat – vorsieht, insoweit inhaltlich bestimmt im Sinne des Art18 B‑VG sein, als die Voraussetzungen normiert sein müssen, unter denen von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf. Der Gesetzgeber hat die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen (vgl. VwSlg. 14.346 A/1995; VfSlg 13.460/1993).
Der Verfassungsgerichtshof kann keine Bedenken gegen die dem Obersten Gerichtshof durch §334 Abs2 StPO eingeräumte Delegationsermächtigung erkennen, zumal diese nur im Fall einer Aussetzung in Betracht kommt und sich mit der Vorgabe, dass "die Sache vor ein anderes Geschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht" zu verweisen ist, als hinreichend bestimmt erweist.
2.5. Zur behaupteten Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK, der Unschuldsvermutung gemäß Art6 Abs2 EMRK sowie auf persönliche Freiheit gemäß Art5 Abs1 und 3 EMRK und Art5 des Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit:
2.5.1. Nach Auffassung des Antragstellers vereitle die Aussetzung der Entscheidung gemäß §334 StPO ein Urteil über die Stichhaltigkeit der Anklage innerhalb angemessener Frist, wobei zu berücksichtigen sei, dass ein in Haft befindlicher Angeklagter nach der Aussetzung weiterhin in Haft verbleibe. Darüber hinaus verstoße die fehlende Begründung des Aussetzungsbeschlusses gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und dürfe im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu einer Verurteilung des Angeklagten führen, wogegen Stimmengleichheit stets zu dessen Gunsten ausschlagen müsse. Indem den drei Berufsrichtern die Möglichkeit gegeben werde, die acht Geschworenen in der Schuldfrage zu überstimmen, werde dies konterkariert.
2.5.2. Die Bundesregierung tritt dem – zusammengefasst – damit entgegen, dass die Aussetzung der Richtigkeit der Entscheidung diene und damit ebenso wie die Ermöglichung eines Rechtsmittels eine längere Verfahrensdauer rechtfertige; gleichzeitig gelte im Strafverfahren der Beschleunigungsgrundsatz, weshalb eine allfällige überlange Verfahrensdauer bloß einen Vollzugsmangel darstelle. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft komme nur bei Erfüllung der gesetzlichen Kriterien in Betracht und folge nicht automatisch aus der Aussetzung des Verfahrens. Die Begründungslosigkeit der Aussetzung korrespondiere mit der fehlenden Begründung des Wahrspruches und sichere die unbeeinflusste Entscheidung der Geschworenen im wiederholten Verfahren. Schließlich führe die Aussetzung zur Durchführung eines neuen Verfahrens, womit eine "Zusammenrechnung" der Stimmverhältnisse im vorangegangenen und wiederholten Verfahren nicht in Betracht komme. Eine solche Zusammenrechnung stünde im Übrigen in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK.
2.5.3. Gemäß Art6 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache "innerhalb einer angemessenen Frist" gehört wird. Aus diesem Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer folgt eine Pflicht des Staates, seine Gerichtsbarkeit so zu organisieren, dass Verfahren innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens abgeschlossen werden können (zB EGMR 2.1.2004, Fall Nennig, Appl. 41.444/98 [Z38]; 8.6.2006, Fall Sürmeli, Appl. 75.529/01 [Z129]). Darüber hinaus ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen (VfSlg 18.658/2008; EGMR 28.6.1978, Fall König, Appl. 6232/73 [Z99]; 30.10.1991, Fall Wiesinger, Appl. 11.796/85 [Z54]).
2.5.4. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die Möglichkeit einer Aussetzung der Entscheidung gemäß §334 StPO eine Maßnahme darstellt, welche schlechthin zu einer überlangen Verfahrensdauer führt. Vielmehr obliegt es der Vollziehung im Einzelfall, das Strafverfahren – unter Einbeziehung der Möglichkeit einer Aussetzung der Entscheidung – innerhalb einer angemessen Dauer zu beenden.
Sodann folgt – wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt – aus der Aussetzung des Verfahrens nicht notwendigerweise eine Verlängerung der (Untersuchungs-)Haft. Diese ist vielmehr auch weiterhin nur nach den in den §§173 ff. StPO gesetzlich festgelegten Kriterien zulässig, weshalb das darauf bezogene Vorbringen des Antragstellers nicht verfängt.
Weiters verstößt auch die fehlende Begründung der Aussetzungsentscheidung nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK: Zwar sind Entscheidungen demnach im Allgemeinen zu begründen, doch kann die Begründungspflicht im Hinblick auf das Wesen einer bestimmten Entscheidung differenziert zu beantworten sein (vgl. EGMR 20.3.2009, Fall Gorou, Appl. 12.686/03 [Z37]; vgl. zur fehlenden Begründung des Wahrspruches der Geschworenen VfGH 28.6.2017, G344/2016; EGMR 16.11.2010, Fall Taxquet, Appl. 926/05 [Rz 90 ff.]; 10.1.2013, Fall Legillon, Appl. 53.406/10 [Rz 52 ff.]). Wie bereits unter Punkt 2.3.4. ausgeführt, fügt es sich konsistent in das in der Strafprozeßordnung 1975 festgelegte System der Geschworenengerichtsbarkeit, die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen, weil die Berufsrichter sonst über die ihnen zugewiesene Aufgabe hinaus eine Beurteilung der Schuldfrage darzulegen hätten.
Ferner ist dem Antragsteller zu entgegnen, dass Art6 EMRK nicht die Einrichtung eines Instanzenzuges fordert (VfGH 14.3.2017, G249/2016 ua.), womit dieser Garantie bereits dadurch entsprochen ist, dass über die Aussetzung gemäß §334 StPO ein Gericht entscheidet.
Schließlich übersieht der Antragsteller die unterschiedliche Rollenverteilung des Schwurgerichtshofes einerseits und der Geschworenenbank andererseits, welche eine bloße Gegenüberstellung der Anzahl von Berufs- und Laienrichtern verbietet. Im neu durchgeführten Geschworenenverfahren kommen dieselben Abstimmungsvorgaben wie schon im ersten Prozess zur Anwendung, womit sich Stimmengleichheit innerhalb der – allein über die Schuld befindenden – Geschworenenbank stets zugunsten des Angeklagten auswirkt (§331 Abs1 StPO).
2.6. Zur behaupteten Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung:
2.6.1. Im Hinblick auf die genannten Gleichheitsrechte rügt der Antragsteller – im Wesentlichen – die fehlende Begründung der Aussetzungsentscheidung sowie die Möglichkeit, selbst bei einstimmiger Entscheidung der Geschworenen eine Aussetzung zu verfügen. Außerdem sieht er eine Gleichheitswidrigkeit darin, dass in anderen Verfahrensarten – wie insbesondere im schöffengerichtlichen Verfahren – kein vergleichbares Instrumentarium bestehe. Dies führe dazu, dass der Angeklagte im geschworenengerichtlichen Verfahren ungerechtfertigter Weise schlechter gestellt sei. Schließlich stellt auch das Bedenken des Antragstellers, wonach eine Aussetzung nur zugunsten und nicht auch zulasten des Angeklagten gerechtfertigt sei, der Sache nach ein Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz dar.
2.6.2. Die Bundesregierung tritt diesem Vorbringen damit entgegen, dass die Aussetzung zum einen der Richtigkeit des Urteils und zum anderen der Reputation der Geschworenengerichtsbarkeit diene. Eine bloße Gegenüberstellung der Anzahl an Geschworenen und der Anzahl der Berufsrichter vernachlässige die unterschiedlichen Aufgaben von Geschworenenbank und Schwurgerichtshof, eine "Zusammenrechnung" des Stimmverhältnisses im vorangegangenen und wiederholten Verfahren übergehe die Tatsache, dass die Aussetzung zu einem völlig neuen Verfahren führe. Der Vergleich unterschiedlicher Verfahrenssysteme gehe schon deshalb ins Leere, weil es sich dabei um völlig andere Verfahrenstypen handle. Im wiederholten Verfahren stünden dem Angeklagten dieselben Verfahrensrechte zu wie im vorangegangenen Prozess.
2.6.3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Hinsichtlich des Geschworenenprozesses ist dabei insbesondere die – in anderen Verfahrensarten nach der Strafprozeßordnung 1975 nicht in gleicher Weise ausgeprägte – Aufgabenverteilung zwischen Schwurgerichtshof und Geschworenenbank hervorzuheben: Da die Geschworenen (im Gegensatz etwa zum Schöffenverfahren; vgl. hiezu §41 Abs1 StPO) alleine über die Schuld des Angeklagten befinden, stellen die Kompetenzen des Schwurgerichtshofes eine wichtige Ergänzung zur Gewährung der Richtigkeit von Strafurteilen dar (vgl. auch Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens [2017] Rz 10.33, die von einer "Rechtsschutzfunktion" des Schwurgerichtshofes sprechen).
Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufgaben von Schwurgerichtshof und Geschworenenbank zeigt auch die vom Antragsteller ins Treffen geführte Gegenüberstellung der Anzahl der Berufsrichter auf der einen und der Anzahl der Geschworenen auf der anderen Seite keine Verfassungswidrigkeit auf. Ebenso wenig erweist es sich als unsachlich, dass das nach der Aussetzung neu zusammengetretene Geschworenengericht nicht dazu verpflichtet ist, das Abstimmungsverhalten im vorangegangenen Verfahren zu berücksichtigen, zumal das Verfahren von Grund auf neu durchzuführen ist und damit einen neuen Prozess darstellt. Im Gegenteil stünde eine Berücksichtigung des Abstimmungsverhaltens im vorangegangenen Verfahren geradezu im Widerspruch zur Intention der Aussetzung, eine gänzlich neue Beurteilung der Sache einzuleiten.
Schließlich sind auch im Hinblick auf die vom Antragsteller – wohl als Sachlichkeitsbedenken – vorgebrachte fehlende Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Aussetzungsbeschluss keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennbar: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, durch den Ausschluss eines Rechtsbehelfes Zwischenstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung hintanzuhalten. Gleichzeitig wäre ein derartiges Rechtsmittel – im Hinblick auf die notwendigerweise fehlende Begründung des Aussetzungsbeschlusses – auch nicht zielführend.
2.7. Zur behaupteten Verletzung der Art90 Abs2 und Art90a B‑VG:
2.7.1. Gemäß Art90 Abs2 B‑VG gilt im Strafverfahren der Anklageprozess. Gemäß Art90a B‑VG nehmen Staatsanwälte – als Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit – in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr.
2.7.2. Nach Auffassung des Antragstellers sei aus den genannten Verfassungsbestimmungen abzuleiten, dass das Gericht an die Anklage gebunden sei und nichts darüber hinaus zum Nachteil des Angeklagten beschließen dürfe. Insofern komme auch eine Aussetzung zum Nachteil des Angeklagten nur dann in Betracht, wenn dies vom Ankläger beantragt werde.
2.7.3. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass die Aussetzung bloß die Richtigkeit der Entscheidung der Geschworenen über die Schuld des Angeklagten sicherstellen solle und nicht als Anklage fungiere. Nach der Aussetzung hätten die Geschworenen neuerlich auf Grund der von der Staatsanwaltschaft eingebrachten Anklage zu entscheiden.
2.7.4. Mit seinem Vorbringen verkennt der Antragsteller den Zweck und Inhalt der Aussetzung gemäß §334 StPO: Diese soll lediglich die Erlassung des auf einem Irrtum der Geschworenen basierenden Urteils verhindern und einen neuen Geschworenenprozess in Gang setzen. Die Aussetzung dient hingegen keinesfalls als Anklage im weiteren Verfahren – womit sie auch den in Art90 Abs2 B‑VG statuierten Anklagegrundsatz nicht berührt. Die (neuen) Geschworenen entscheiden vielmehr – wie die Bundesregierung zutreffend ausführt – auch weiterhin auf Grund der von der Staatsanwaltschaft ursprünglich eingebrachten Anklage.
2.8. Zur behaupteten Verletzung des Rechts, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, gemäß Art4 7. ZPEMRK, sowie des Rechts auf ein Rechtsmittel in Strafsachen gemäß Art2 7. ZPEMRK:
2.8.1. Der Antragsteller bringt hiezu vor, die Aussetzung führe explizit zur Wiederholung desselben Strafverfahrens – was im Anlassfall auch geschehen sei. Dies könne noch gerechtfertigt sein, wenn die Aussetzung zum Vorteil des Angeklagten erfolge, keinesfalls aber, wenn sie zu dessen Nachteil geschehe. Da der Aussetzungsbeschluss mit keinem Rechtsmittel bekämpfbar sei, könnten nicht einmal Bedenken dagegen im Rechtsweg vorgetragen werden und scheide die Möglichkeit eines Parteiantrages an den Verfassungsgerichtshof aus.
2.8.2. Die Bundesregierung repliziert darauf, dass das Recht auf Nachprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß Art2 7. ZPEMRK eine Verurteilung des Angeklagten und das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art4 7. ZPEMRK ein durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Freispruch endgültig abgeschlossenes Verfahren voraussetze.
2.8.3. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf ein Rechtsmittel in Strafsachen gemäß Art2 7. ZPEMRK bereits deshalb aus, weil dieses – wie aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung hervorgeht – nur im Fall einer Verurteilung in Betracht kommt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 170), die Aussetzung der Entscheidung gemäß §334 StPO aber keine solche darstellt. Im wiederholten Verfahren stehen dem Verurteilten sämtliche von der Strafprozeßordnung 1975 gewährte Rechtsbehelfe gegen das Urteil eines Geschworenengerichts (§§344 ff. StPO) zu.
Gleichermaßen kommt auch ein Verstoß gegen das in Art4 7. ZPEMRK verbürgte Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, nicht in Betracht, zumal ein Eingriff in dieses Recht ein endgültig abgeschlossenes Strafverfahren voraussetzt (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 [2016] §24 Rz 164). Im Fall einer Aussetzung wird indes kein Urteil verkündet und das anhängige Strafverfahren damit auch nicht beendet (vgl. §341 Abs1 StPO).
2.9. Zur behaupteten Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art10 EMRK und Art13 StGG:
2.9.1. Der Antragsteller führt hiezu aus, dass die Nichtbeachtung des ersten Wahrspruches im wiederholten Verfahren die Meinungsäußerungsfreiheit der Geschworenen des vorangegangenen Verfahrens verletze.
2.9.2. Die Bundesregierung enthält sich hiebei der Frage, ob der Wahrspruch der Geschworenen tatsächlich von Art10 EMRK geschützt sei, zumal die Aussetzung eine Einschränkung dieses Rechts jedenfalls rechtfertige.
2.9.3. Das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf Art10 EMRK und Art13 StGG geht schon deshalb ins Leere, weil die Nichtbeachtung des ersten Wahrspruches (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) nicht in den Schutzbereich der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art10 EMRK und Art13 StGG fällt; schließlich geht es dabei nicht um eine Beschränkung der Meinungsäußerungs- oder der Informationsfreiheit, sondern ausschließlich um die Frage, ob die von den Geschworenen geäußerten Auffassungen im weiteren Verfahren rechtlich beachtlich sind.
2.10. Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen daher weder gegen Art1, 90, 90a und 91 Abs2 B‑VG noch gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK, die Unschuldsvermutung gemäß Art6 Abs2 EMRK, auf persönliche Freiheit gemäß Art5 Abs1 und 3 EMRK sowie Art5 des Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG, auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, gemäß Art4 7. ZPEMRK, auf ein Rechtsmittel in Strafsachen gemäß Art2 7. ZPEMRK, oder die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art10 EMRK und Art13 StGG.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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