Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StVG §152a Abs1, §167 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StVG §152a Abs1, §167 Abs1
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Antragsteller wurde mit am 25. April 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§15, 105 Abs1, 106 Abs1 Z1 Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens der teils versuchten Nötigung nach §§105 Abs1 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gleichzeitig wurde er gemäß §21 Abs2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Am 29. Juni 2015 stellte er einen Antrag auf bedingte Entlassung aus der Maßnahme und begehrte am 27. Oktober 2015, über diesen Antrag in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Im Rahmen seiner Anhörung am 13. November 2015 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht, die zur Einholung von Sachverständigengutachten vertagt wurde, wiederholte er seinen Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht wies den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gestützt auf §167 Abs1 iVm §§152, 152a des Strafvollzugsgesetzes (StVG), mit Beschluss vom 13. November 2015, Z183 BE 159/15p, ab, weil die zuletzt genannte Bestimmung die Anhörung des Untergebrachten bzw. Strafgefangenen abschließend regle und damit gemäß §17 Abs1 Z3 StVG die Anwendbarkeit des §228 Abs1 der Strafprozeßordnung (StPO) ausgeschlossen sei.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller Beschwerde und stellte – gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG – unter einem beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, §152a Abs1 StVG idF BGBl I 142/2009 (in eventu §152a zur Gänze) und §167 Abs1 zweiter Satz StVG idF BGBl 605/1987 wegen Verstoßes gegen Art6 EMRK kostenpflichtig als verfassungswidrig aufzuheben; eventualiter begehrte er die kostenpflichtige Aufhebung des Strafvollzugsgesetzes, BGBl 144/1969, idF BGBl I 13/2015 zur Gänze.
3. Der Antrag ist unzulässig.
3.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG idF BGBl I 114/2013 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (vgl. auch §62a Abs1 VfGG).
Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines (gemäß §62a Abs1 erster Satz VfGG rechtzeitigen und auch sonst zulässigen) Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl. VfGH 3.7.2015, G46/2015).
3.2. Das Begehren auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde im Verfahren betreffend die bedingte Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßnahmenvollzug gestellt; bei der Entscheidung über den hier relevanten Antrag auf mündliche Verhandlung handelt es sich daher (noch) nicht um eine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache. Rechtssache iSd des Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ist vielmehr der auf bedingte Entlassung gerichtete Antrag, über den aber – soweit ersichtlich – vom ordentlichen Gericht noch nicht entschieden worden ist (jedenfalls wurde der vorliegende Parteiantrag nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine in dieser [Haupt-]Sache ergangenen Entscheidung gestellt).
Mit der bloßen Anberaumung bzw. Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird aber ebenso wie mit der Abweisung eines darauf abzielenden Antrages keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG entschieden, zumal der Antragsteller im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung die Möglichkeit hat, die Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu relevieren. Es fehlt dem Antragsteller daher die Legitimation zur Stellung eines Parteiantrages. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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