VfGH G197/2023 ua

VfGHG197/2023 ua4.12.2023

Abweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und BundestheaterpensionsG betreffend die Aliquotierung der ersten jährlichen Anpassung von Pensionen; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; Modell der – in den Kalenderjahren 2024 und 2025 entfallenden – Aliquotierung im weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen; keine Bedenken dagegen, dass der Pensionsstichtag von Frauen auf Grund der schrittweisen Erhöhung der Altersgrenze überwiegend in die zweite Jahreshälfte fallen wird; keine unsachliche Ungleichbehandlung von Universitätsprofessoren, -dozenten und -assistenten, die bereits mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, auf schriftliche Erklärung hin in den Ruhestand gehen können

Normen

B-VG Art7 Abs1 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 Z2
StGG Art2
EMRK 1. ZP Art1
ASVG §108h Abs1a, §775 Abs1, §775 Abs3, §775 Abs6
GSVG §50 Abs1a, §401 Abs1, §401 Abs3, §401 Abs6
BSVG §46 Abs1a, §395 Abs1, §395 Abs3, §395 Abs6
PG 1965 §41 Abs2, §41 Abs8, §41 Abs9
BundestheaterpensionsG §11 Abs1, §11 Abs9, §11 Abs10, §728
Bundesbahn-PensionsG §37 Abs2, §37 Abs8, §37 Abs9
BVG-Altersgrenzen §1, §2, §3, §4, §5
BDG 1979 §13, §163, §164, §171a, §171b, §178a, §178b, §191a
UniversitätsG 2002
VfGG §7 Abs1, §62 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:G197.2023

 

Spruch:

I. Der zu G266-269/2023 protokollierte Antrag wird zurückgewiesen, soweit er sich auf §41 Abs9 PG 1965, BGBl Nr 340, idF BGBl I Nr 175/2022, §11 Abs10 BThPG, BGBl Nr 159/1958, idF BGBl I Nr 175/2022 und §37 Abs9 BB-PG, BGBl I Nr 86/2001, idF BGBl I Nr 175/2022 bezieht.

II. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträge

1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B‑VG gestützten Antrag begehren 69 Abgeordnete zum Nationalrat (G 197-202/2023),

"der Verfassungsgerichtshof möge

 

- §108h Abs1a ASVG idF BGBl I 28/2021

 

- §775 Abs6 ASVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt §775 Abs1 idF BGBl I 176/2022, in eventu §775 ASVG idF BGBl I 175/2022

 

- §50 Abs1a GSVG idF BGBl I 28/2021

 

- §401 Abs6 GSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt §401 Abs1 GSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu §401 GSVG idF BGBl I 175/2022

- §46 Abs1a BSVG idF BGBl I 28/2021

 

- §395 Abs6 BSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu samt §395 Abs1 BSVG idF BGBl I 175/2022, in eventu §395 BSVG idF BGBl I 175/2022

 

- in §41 Abs2 PG 1965 idF BGBl I 210/2021 die Sätze:

 

'Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen 1. Jänner 100% 1. Februar 90% 1. März 80% 1. April 70% 1. Mai 60% 1. Juni 50% 1. Juli 40% 1. August 30% 1. September 20% 1. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.'

 

- §41 Abs8 PG 1965 idF BGBl I 175/2022

 

- §41 Abs9 PG 1965 idF BGBl I 175/2022

 

- in §11 Abs1 BThPG idF BGBl I 210/2021 die Sätze:

 

'Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen 1. Jänner 100% 1. Februar 90% 1. März 80% 1. April 70% 1. Mai 60% 1. Juni 50% 1. Juli 40% 1. August 30% 1. September 20% 1. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.'

 

- §11 Abs9 BThPG idF BGBl I 175/2022

- §11 Abs10 BThPG idF BGBl I 175/2022

 

- in §37 Abs2 BB-PG idF BGBl I 210/2021 die Sätze:

 

'Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen: Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen 1. Jänner 100% 1. Februar 90% 1. März 80% 1. April 70% 1. Mai 60% 1. Juni 50% 1. Juli 40% 1. August 30% 1. September 20% 1. Oktober 10%. Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.'

 

- §37 Abs8 und 9 BB-PG idF BGBl I 175/2022, in eventu §37 BB-PG idF BGBl I 175/2022

 

als verfassungswidrig aufheben".

 

2. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller (G 266-269/2023),

"der VfGH möge

 

- §108h Abs1a ASVG idF BGBl I 28/2021;

 

- §775 Abs6 ASVG idF BGBl I 175/2022;

 

- in §775 Abs1 ASVG idF BGBl I 175/2022 den Satz:

 

'Dies gilt auch in den Fällen des Abs6';

 

- in §775 Abs3 ASVG idF BGBl I 175/2022 den Satz:

 

'Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden.'

 

- §41 Abs9 PG 1965 idF BGBl I 175/2022;

- §11 Abs10 BThPG idF BGBl I 175/2022 und

 

- §37 Abs9 [BB-PG] idF BGBl I 175/2022

 

als verfassungswidrig aufheben."

 

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die mit den [Haupt-]Anträgen angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

1. §108h des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189, idF BGBl I 28/2021 und §775 leg cit idF BGBl I 175/2022 laute(te)n:

"Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

 

§108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§223 Abs2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§223 Abs2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.

(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§223 Abs2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

 

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

  

 

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach §299a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §86 Abs3 Z2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(2a) Abweichend von Abs2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs1 zugrunde zu legen.

(3) Zu der nach Abs1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach §299a nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.

(5) Abs4 gilt entsprechend bei der Anwendung des §267.

 

Pensionsanpassung 2023

 

§775. (1) Abweichend von §108h Abs1 erster Satz und Abs1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;

2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.

Dies gilt auch in den Fällen des Abs6.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §86 Abs3 Z2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach §299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach §264 Abs6 oder einer Verminderung nach §264 Abs6a gebührt hat;

2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach §254 Abs6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs1 Z1 oder – im Fall des Abs1 Z2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des §264 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 mitzuteilen.

(6) §108h Abs1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen."

 

2. §50 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl 560, idF BGBl I 28/2021 und §401 leg cit idF BGBl I 175/2022 lauten:

"Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

 

§50. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§113 Abs2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§113 Abs2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor (§47) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.

(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§113 Abs2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

 

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

  

 

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach §156a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §55 Abs2 Z2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(2a) Abweichend von Abs2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des §145 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs1 zugrunde zu legen.

(3) Zu der nach Abs1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach §156a nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.

(5) Abs4 gilt entsprechend bei der Anwendung des §148.

 

Pensionsanpassung 2023

 

§401. (1) Abweichend von §50 Abs1 erster Satz und Abs1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;

2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.

Dies gilt auch in den Fällen des Abs6.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §55 Abs2 Z2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach §156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des §145 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach §145 Abs6 oder einer Verminderung nach §145 Abs6a gebührt hat;

2. eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach §132 Abs5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs1 Z1 oder – im Fall des Abs1 Z2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §50 Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des §145 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 mitzuteilen.

(6) §50 Abs1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen."

 

3. §46 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern‑Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl 559, idF BGBl I 28/2021 und §395 leg cit idF BGBl I 175/2022 lauten:

"Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

 

§46. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§104 Abs2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§104 Abs2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor (§45) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.

(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§104 Abs2) in dem in der linken Spalte genannten Kalendermonat des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres liegt, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde:

 

Februar

90%

März

80%

April

70%

Mai

60%

Juni

50%

Juli

40%

August

30%

September

20%

Oktober

10%

  

 

Liegt der Stichtag im November oder im Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres, so erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.

(2) Der Anpassung nach Abs1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach §147a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §51 Abs2 Z2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(2a) Abweichend von Abs2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des §136 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs1 zugrunde zu legen.

(3) Zu der nach Abs1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach §147a nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.

(5) Abs4 gilt entsprechend bei der Anwendung des §139.

 

Pensionsanpassung 2023

 

§395. (1) Abweichend von §46 Abs1 erster Satz und Abs1a bis 2a ist die Pensionserhöhung für das bzw im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 5 670 € monatlich beträgt, um 5,8%;

2. wenn es über 5 670 € monatlich beträgt, um 328,86 €.

Dies gilt auch in den Fällen des Abs6.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2022 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach §51 Abs2 Z2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach §147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des §136 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2022 darauf Anspruch hat und die Leistung für das bzw im Jahr 2023 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach §136 Abs6 oder einer Verminderung nach §136 Abs6a gebührt hat;

2. eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2022 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach §123 Abs5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, die im Dezember 2022 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs1 Z1 oder – im Fall des Abs1 Z2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §46 Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2022 durch die Anwendung des §136 Abs2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2023 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger bis zum 31. Dezember 2022 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen, wenn der Versicherungsträger für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Auf dieselbe Weise hat der Versicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs2 mitzuteilen.

(6) §46 Abs1a ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen."

 

4. §41 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG 1965), BGBl 340, idF BGBl I 175/2022 lautete:

"Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes

und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

 

§41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In‑Kraft‑Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß §26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:

Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen

 

1. Jänner

100%

1. Februar

90%

1. März

80%

1. April

70%

1. Mai

60%

1. Juni

50%

1. Juli

40%

1. August

30%

1. September

20%

1. Oktober

10%

  

 

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.

(3) Die in §634 Abs12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die §99 Abs6 in der bis 17. Juni 2015 geltenden Fassung anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von §108h Abs1 ASVG abweichende Regelung gilt.

(4) Die in §711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §711 Abs1 Z2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(5) Die in §717a Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018

nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958,

nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, und

nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach §717a Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist §717a Abs3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(6) Die in §728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, und dem Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §728 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(7) Die in §744 Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

– nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

– nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958,

– nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, und

– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach §744 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist §744 Abs3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(8) §775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(9) §775 Abs6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs2 sinngemäß anzuwenden."

 

5. §11 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG), BGBl 159, idF BGBl I 175/2022 lautete:

"Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

 

§11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:

Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen

 

1. Jänner

100%

1. Februar

90%

1. März

80%

1. April

70%

1. Mai

60%

1. Juni

50%

1. Juli

40%

1. August

30%

1. September

20%

1. Oktober

10%

  

 

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.

(2) Die in §634 Abs12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von §108h Abs1 ASVG abweichende Regelung gilt.

(3) §667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) §700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung zum 30. Dezember 2016 zur höchsten monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Bundesgesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen ist, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, aufgrund des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340/1965, oder des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes, BGBl I Nr 86/2001, besteht.

(5) Die in §711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §711 Abs1 Z2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(6) Die in §717a Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018

nach diesem Bundesgesetz,

nach dem PG 1965 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, und

nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §717a Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist §717a Abs3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(7) Die in §728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl I Nr 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §728 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(8) Die in §744 Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

– nach diesem Bundesgesetz,

– nach dem PG 1965 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

– nach dem Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, und

– nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §744 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist §744 Abs3 ASVG entsprechend anzuwenden.

(9) §775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(10) §775 Abs6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs1 sinngemäß anzuwenden."

 

6. §37 des Bundesgesetzes über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl I 86/2001, idF BGBl I 175/2022 lautete:

"Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen,

des Gehaltes und der ruhegenussfähigen Zulagen

 

§37. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:

Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen

 

1. Jänner

100%

1. Februar

90%

1. März

80%

1. April

70%

1. Mai

60%

1. Juni

50%

1. Juli

40%

1. August

30%

1. September

20%

1. Oktober

10%

  

 

Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.

(3) Die in §634 Abs12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von §108h Abs1 ASVG abweichende Regelung gilt.

(4) Die in §711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §711 Abs1 Z2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(5) Die in §717a Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2019 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach §717a Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(6) Die in §728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl Nr 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach §728 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(7) Die in §744 Abs1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach §744 Abs1 Z4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.

(8) §775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

(9) §775 Abs6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs2 sinngemäß anzuwenden."

 

7. Das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl 832/1992, (in der Folge: BVG‑Altersgrenzen) lautet:

"§1. Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.

§2. Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§3. Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§4. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und hinsichtlich des §2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028, hinsichtlich der §§1 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."

 

8. §13, §163 Abs1, §164, §171a, §171b, §178a, §178b und §191a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl 333, zuletzt idF BGBl I 112/2019 lauten:

"Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

 

§13. (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand ('gesetzliches Pensionsalter').

(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

 

Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

 

§163. (1) Der Universitätsprofessor gemäß §161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

 

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

 

§164. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. §15b Abs4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.

 

Übertritt in den Ruhestand

 

§171a. Der Universitätsdozent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. §13 Abs2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

 

§171b. Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. §15b Abs4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Übertritt in den Ruhestand

 

§178a. Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. §13 Abs2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

 

§178b. Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. §15b Abs4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§191a. Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. §15b Abs4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden."

 

9. §52 Abs1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120, idF BGBl I 93/2021 lautet:

"Einteilung des Studienjahres

 

§52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen."

 

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:

1.1. Unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles:

Im österreichischen Pensionssystem als zentraler Bestandteil der Sozialversicherung komme dem Prinzip des sozialen Ausgleichs besondere Bedeutung zu. Auch wenn der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung in der Pensionsversicherung relativ stark ausgeprägt sei, stehe der Versorgungsgedanke weiterhin im Vordergrund. Der Gesetzgeber habe daher bereits angefallene Pensionen während ihrer gesamten Laufzeit stets an die wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

Dem entspreche der grundsätzliche Gedanke der Pensionsanpassung: Die Pension solle jährlich an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Hiebei werde in sachgerechter Weise auf bereits erhobene Daten (also auf bereits vorliegende empirische Werte) zurückgegriffen. Es sei zu prüfen, wie sich die Inflation vom August des Vorvorjahres bis zum Juli des Vorjahres entwickelt habe. Die Inflationsrate der Vergangenheit sei sohin der Maßstab, an dem die Anpassungshöhe gemessen werde; dennoch erfolge die Anpassung für die Zukunft. Der bereits (im Beobachtungszeitraum) eingetretene Wertverlust auf Grund der Inflation solle für die weitere Dauer des Pensionsbezuges ausgeglichen werden. Die Pensionsanpassung solle sohin die künftige Kaufkraft der Pensionsleistung erhalten.

Vor diesem Hintergrund sei es völlig unerheblich, wie lange die Pension zum Zeitpunkt der Anpassung bereits bezogen worden sei. Es komme bloß darauf an, dass derzeit und erwarteter Weise auch künftig eine Pension bezogen werde. Denn bereits mit dem Tag des Beginns des Pensionsbezuges seien sämtliche Pensionsbezieher hinsichtlich der bereits eingetretenen (und sich in Zukunft auswirkenden) Inflation gleichgestellt. Sie alle seien von der Inflation betroffen. Dennoch stellten §108h Abs1a ASVG, §50 Abs1a GSVG, §46 Abs1a BSVG, §41 Abs2 PG 1965, §11 Abs1 BThPG und §37 Abs2 BB-PG hinsichtlich der erstmaligen Pensionsanpassung auf den Monat des Stichtages ab. Tatsächlich sei es jedoch für den bereits eingetretenen Wertverlust und die künftige Abgeltung dieses Wertverlustes völlig unerheblich, in welchem Monat die Pension angetreten worden sei.

Auch erfolge die konkrete Pensionsberechnung im Stichtagsjahr einheitlich auf Basis der im jeweiligen Stichtagsjahr geltenden maßgeblichen veränderlichen Werte, insbesondere des für die Pensionsberechnung im jeweiligem Stichtagsjahr maßgeblichen Aufwertungsfaktors, mit dem der im Pensionskonto bisher erworbene Pensionsanspruch (die Gesamtgutschrift) aufgewertet werde. Die veränderlichen Werte würden dabei gleichermaßen für das gesamte jeweilige Stichtagsjahr gelten, und zwar unabhängig davon, ob der Pensionsantritt im Jänner oder etwa im Dezember erfolge. Mit Jahresbeginn des Folgejahres würden diese jeweils aktualisiert und würden dann wieder für das gesamte neue Stichtagsjahr gelten, neuerlich gänzlich unabhängig vom jeweiligen Stichtagsmonat.

Konkret bestimme §12 Abs3 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl I 142/2004:

"Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;

2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen."

Die Gesamtgutschrift bilde den bei einem Pensionsantritt zum Regelpensionsalter gebührenden (jährlichen) Pensionsanspruch ab. Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergebe sich gemäß §5 APG demnach aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift geteilt durch 14. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindere sich der so ermittelte Wert für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes um einen prozentuellen Abschlag, dessen Höhe von der Pensionsart abhänge. Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters erhöhe sich der Wert um einen prozentuellen Zuschlag für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.

Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass sich die Gesamtgutschrift zum Pensionsstichtag aus der Summe der mit dem Aufwertungsfaktor des Stichtagsjahres vervielfachten Gesamtgutschrift des dem Stichtagsjahr vorvorangegangenen Kalenderjahres, der Teilgutschriften des dem Stichtagsjahres vorangegangenen Kalenderjahres sowie etwaiger Teilgutschriften im Stichtagsjahr selbst errechne. Für sämtliche Personen, die in einem bestimmten Stichtagsjahr die Pension antreten würden, werde somit die bis zum 31. Dezember des Vorjahres insgesamt bereits erworbene Gesamtgutschrift völlig gleich bewertet, unabhängig davon, wann genau (also in welchem Monat) sie in diesem Jahr in Pension gingen. Ein späterer Pensionsantrittsmonat im selben Stichtagsjahr führe zu keiner höheren Bewertung der bis dahin erworbenen Gesamtgutschrift.

Alle in einem bestimmten Jahr die Pension antretende Personen hätten sohin hinsichtlich der Aufwertungsfaktoren der Pensionsgutschriften als Stichtag den 31. Dezember des Vorjahres, die Aufwertung der zum 31. Dezember des vorvorangegangenen Kalenderjahres vorliegenden Gesamtgutschrift erfolge einheitlich mit dem Aufwertungsfaktor des Stichtagsjahres, die Teilgutschriften des vorangegangenen Kalenderjahres blieben wiederum einheitlich unaufgewertet.

Dennoch gewährten §108h Abs1a ASVG, §50 Abs1a GSVG, §46 Abs1a BSVG, §41 Abs2 PG 1965, §11 Abs1 BThPG und §37 Abs2 BB-PG lediglich Personen, die im Jänner die Pension antreten würden, die volle Anpassung, sähen hingegen einen Abschlag von 10 % für jeden weiteren Monat vor. Personen, die im November oder Dezember in Pension gegangen seien, erhielten zum folgenden Jahresersten überhaupt keine Pensionsanpassung, obwohl für sämtliche Personen der Bezug auf denselben Berechnungsgrundlagen beruhe. Die Pensionen all dieser Personen hätten jedoch auf Grund der Inflation in diesem Jahr bereits einen Wertverlust erlitten, der sich auch zukünftig in gleicher Weise auf diese Pensionen auswirke.

Eine sachliche Rechtfertigung hiefür bestehe nicht; insbesondere bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ausmaß des Wertverlustes und der Dauer des Pensionsbezuges im ersten Jahr. Vielmehr hingen sowohl die Höhe der Anpassung als auch die Frage, ob eine solche überhaupt gewährt werde, im ersten Jahr bloß vom Zufall (nämlich dem Geburtstag) ab.

Man könne die Regelung nicht etwa mit dem Argument rechtfertigen, dass jene Personen, die erst gegen Ende des Jahres (zB im November) die Pension angetreten hätten, bis zu diesem Zeitpunkt noch im Erwerbsleben gestanden seien und so bereits ohnehin eine "Anpassung" an die Inflation erhalten hätten, weil ihr Pensionsanspruch vermeintlich deutlich höher ausfallen würde, nachdem hier auch Teilgutschriften von dann auch merklich höheren Erwerbseinkommen im Stichtagsjahr bei der Pensionsberechnung Berücksichtigung fänden. Abgesehen davon, dass die Anpassung eine bereits realisierte Wertminderung, von der sämtliche Neuzugänge unabhängig vom Stichtagsmonat betroffen seien, künftig ausgleichen solle, seien die hier angesprochenen Erhöhungseffekte vernachlässigbar gering.

Gehe man beispielsweise von einer Verschiebung des sonst völlig gleichen Versicherungsverlaufes auf Grund eines etwas späteren Geburtsdatums um zehn Monate aus, wodurch sich auch der Stichtag vom 1. Jänner 2023 auf den 1. November 2023 verschiebe, und nehme man weiters an, dass der relevante Kollektivvertrag eine deutliche Lohnerhöhung mit 1. März 2023 um neun Prozent vorsehe, sodass bei der Pensionsberechnung zum 1. November 2023 auch Teilgutschriften auf Basis von acht Monaten (März bis einschließlich Oktober) mit deutlich gestiegener Beitragsgrundlage Berücksichtigung fänden, ergebe sich aus der deutlichen Lohnsteigerung von neun Prozent im Jahr 2023 bei insgesamt zum Stichtag vorliegenden 45 Versicherungsjahren ein Pensionserhöhungseffekt von gerade einmal einer Promille oder 0,1 %. Die bisher erworbenen Pensionsansprüche blieben von der Stichtagsverschiebung gänzlich unbeeinflusst. Der beitragsgrundlagenbedingte Erhöhungseffekt im Ausmaß von neun Prozent beschränke sich somit auf acht Erwerbsmonate von insgesamt 540 Versicherungsmonaten, der Gesamteffekt lasse sich als gewichteter Durchschnitt leicht errechnen und belaufe sich damit gerade einmal auf 0,1 % (0,09 mal 8 dividiert durch 540 = 0,0013).

Es sei evident, dass ein derart geringer Erhöhungseffekt nicht annähernd als sachliche Rechtfertigung für eine in weiterer Folge dauerhafte Pensionskürzung geltend gemacht werden könne.

Die Unsachlichkeit sei für das Jahr 2023 auch nicht durch die Novelle BGBl I 175/2022 beseitigt worden: §775 Abs6 ASVG normiere, §108h Abs1a leg cit sei so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebühre, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergebe, wobei auch Leistungen mit dem Stichtag im November und Dezember in diesem Ausmaß zu erhöhen seien. Sohin werde jedenfalls (auch bei Pensionsantritt im November oder Dezember) die halbe Pensionsanpassung (2,9 %) gewährt. Zwar sei die Regelung des §108h Abs1a ASVG dadurch für das Jahr 2023 etwas abgemildert worden, auf die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Regelungen habe dies jedoch keinen Einfluss. Denn erstens gelte diese Ausnahmebestimmung nur für ein bestimmtes Jahr (nämlich die erstmalige Anpassung für 2023) und lasse die Grundbestimmung unberührt. Zweitens stellten auch 2,9 % einen Verlust im Verhältnis zu 5,8 % dar, der sich während der gesamten weiteren Bezugsdauer auswirke und bereits derzeit auf Grund der hohen Inflation eine spürbare Vermögenseinbuße darstelle.

Zur Veranschaulichung solle nachstehendes Beispiel dienen:

Wer bis zum Stichtag 1. Jänner 2022 im Pensionskonto eine Gesamtgutschrift iHv € 35.000,– erworben habe, erhalte zum Stichtag 1. Jänner 2022 eine Alterspension gemäß §253 Abs1 ASVG iHv € 2.500,– (= € 35.000,– geteilt durch 14; siehe §5 Abs1 APG). Diese Pension sei zum 1. Jänner 2023 gemäß §775 Abs1 iVm §108h Abs1 und 1a ASVG mit dem Faktor 1,058 angepasst (somit um 5,8 % erhöht) worden; ab 1. Jänner 2023 gebühre eine Pension iHv € 2.645,–.

Wer zum Stichtag 1. November 2022 ebenfalls eine Gesamtgutschrift iHv € 35.000,– erworben habe, erhalte zum Stichtag 1. November 2022 auch eine Alterspension gemäß §253 Abs1 ASVG iHv € 2.500,–. Allerdings sei diese Pension zum 1. Jänner 2023 nicht mit dem Faktor 1,058 (somit nicht um 5,8 %), sondern mit dem Faktor 1,029 angepasst (somit um 2,9 % erhöht) worden; ab 1. Jänner 2023 gebühre eine Pension iHv € 2.572,50.

Obwohl beide Personen auf Grund ihres Versicherungsverlaufs die gleichen Gesamtgutschriften zu ihrem Pensionsstichtag erworben hätten, erhalte die im Oktober geborene Person ausschließlich auf Grund ihres Geburtsdatums monatlich um € 72,50 weniger an Pension.

Bei einer durchschnittlichen Bezugsdauer von 20 Jahren ergebe sich im genannten Beispiel für die Person, die die Pension erst im November 2022 antreten habe können, allein auf Grund der niedrigeren Anpassung 2023 ein Verlust von insgesamt € 20.300,– (= € 72,50 x 14 x 20). Der kumulierte Verlust über den Zeitraum der durchschnittlichen Pensionsbezugsdauer erreiche daher ein erhebliches Ausmaß. Dies gelte selbst im Falle niedrigerer Anpassungsfaktoren, wobei ein Sinken überhaupt nicht gesichert sei und von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhänge. Diese unsachliche Schieflage – mag auch der Gesamtverlust in Abhängigkeit von Pensionshöhe und Lebenserwartung unterschiedliche Ausmaße annehmen können – bestehe in jeder Konstellation, wobei es nicht darauf ankomme, dass der stichtagsbezogen drohende Gesamtverlust in Abhängigkeit vom jeweiligen Pensionsanpassungsfaktor verschieden hoch sein könne, weil es für die Verfassungswidrigkeit einer an sich unsachlichen Regelung nicht darauf ankomme, ob sie jahrgangsbezogen monetär "nur" eine nachteilige, oder ob sie eine besonders nachteilige Wirkung habe.

Etwaige einmalige Leistungen, die zu einer Abschwächung des Inflationsverlustes führen sollten, stellten ebenso keine taugliche Rechtfertigung im Sinne eines Ausgleichs dar. Dies insbesondere auch aus dem Grund, dass es sich hiebei gerade nicht um "echte" Pensionsbestandteile handle, sondern um reine Einmaleffekte, die sohin bei der Berechnung von künftigen Anpassungen unbeachtlich seien.

1.2. Unsachliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen:

Gemäß §3 BVG-Altersgrenzen sei für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate (nach Geburtsdatum; beginnend mit 1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964) zu erhöhen. Auf Grund dieser schrittweisen Anhebung des Frauenpensionsalters in den nächsten zehn Jahren würden die Pensionsantritte von Frauen – aus rein rechnerischen Gründen auf Basis der entsprechenden Regelung – grundsätzlich weitgehend in die zweite Jahreshälfte fallen. Diese Regelung stehe in Verfassungsrang und sei nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtung. Allerdings ergebe sich aus den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen eine weitere Ungleichbehandlung und Unsachlichkeit der hier angefochtenen Normen. Das im Allgemeinen schon niedrigere Pensionseinkommen von Frauen werde nämlich ohne sachliche Rechtfertigung – im Verhältnis zu jenen, deren Stichtag im ersten Halbjahr liege – noch zusätzlich gekürzt. Dass das BVG-Altersgrenzen in Verfassungsrang stehe, vermöge an der Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung nichts zu ändern, denn es beziehe sich nur auf das unterschiedliche Pensionsantrittsalter (bzw dessen sukzessive Anhebung), nicht hingegen auf die nunmehrige Regelung.

1.3. Unsachliche Ungleichbehandlung von Universitätsprofessoren, -dozenten und -assistenten:

§163 Abs1 BDG 1979 normiere, dass Universitätsprofessoren gemäß §161a leg cit mit Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand treten würden. Das Studienjahr beginne gemäß §52 Abs1 UG 2002 am 1. Oktober und ende am 30. September des Folgejahres. Universitätsprofessoren seien daher unabhängig vom Datum der Erreichung des 65. Lebensjahres gezwungen, frühestens am 1. Oktober eines Kalenderjahres in den Ruhestand zu treten, und seien damit regelmäßig bei der ersten Pensionsanpassung benachteiligt. Dies gelte gemäß §171a BDG 1979 ebenso für Universitätsdozenten bzw gemäß §178a leg cit auch für Universitätsassistenten.

1.4. Sitz der Verfassungswidrigkeit:

Die Verfassungswidrigkeit der aliquoten Anpassung im ersten Pensionsjahr liege in §108h Abs1a ASVG, §50 Abs1a GSVG, §46 Abs1a BSVG, §41 Abs2 PG 1965, §11 Abs1 BThPG und §37 Abs2 BB-PG in der im Antrag genannten Fassung begründet. Die Aufhebung dieser Bestimmungen würde die Verfassungswidrigkeit beseitigen. Denn ohne diese Bestimmung käme für die erstmalige Anpassung keine Sonderregelung in Betracht, sondern diese würde sich – so wie auch sonst alle Anpassungen – nach den allgemeinen Bestimmungen richten.

Da für das Jahr 2023 die Staffelung der Pensionsanpassung durch §775 Abs6 ASVG, §401 Abs6 GSVG und §395 Abs6 BSVG geändert worden sei, aber auch gleichwohl diese geänderte Staffelung aus denselben Gründen (unsachliche Ungleichbehandlung der Pensionsantretenden eines Jahres untereinander) verfassungswidrig sei, seien auch diese Bestimmungen anzufechten. §775 Abs6 ASVG, §401 Abs6 GSVG und §395 Abs6 BSVG stünden insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang mit §108h Abs1a ASVG, §50 Abs1a GSVG und §46 Abs1a BSVG. Aus advokatorischer Vorsicht würden die Antragsteller auch die (bloßen) Verweise in §41 Abs8 und 9 PG 1965, in §11 Abs9 und 10 BThPG sowie in §37 Abs8 und 9 BB-PG jeweils in der im Antrag genannten Fassung anfechten, obwohl diese im Falle einer Aufhebung der genannten Bestimmungen ohnedies ins Leere gehen würden. Sei man anderer Auffassung, stünden sie in ganz gleicher Weise in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Regelungen des Dauerrechts und müssten aufgehoben werden, weil anders die Verfassungswidrigkeit auf Grund der Verweisung auf §775 Abs6 ASVG bzw auf den ganzen §775 leg cit nicht beseitigt werden könnte.

2. Neben den im Wesentlichen gleichlautenden Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes legt der Antragsteller zu G266‑269/2023 seine Bedenken ob eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Eigentum wie folgt dar:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof beziehe den Schutz des Eigentums nach Art1 1. ZPEMRK auch auf Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen eines Sozialversicherungssystems. Ein solcher Zusammenhang sei nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bereits dann anzunehmen, wenn sich die Kreise der beitragspflichtigen und leistungsberechtigten Versicherten weitgehend deckten. Hiezu habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass jedenfalls für jene Versicherten, die Beiträge geleistet hätten, die Leistungsansprüche den Schutz des Art1 1. ZPEMRK genießen würden. Dabei könne es angesichts des für die Sozialversicherung wesentlichen Strukturmerkmals der Risikogemeinschaft nicht auf das Verhältnis der konkret von einem Leistungsberechtigten erbrachten Beitragsleistungen zu seinen Ansprüchen aus der Versicherung ankommen, sondern nur darauf, dass er der Risikogemeinschaft im umschriebenen Sinn überhaupt angehöre (VfSlg 15.129/1998).

Es könne kein Zweifel darüber bestehen, dass Personen wie der Antragsteller Angehörige der vom Verfassungsgerichtshof angesprochenen Risikogemeinschaft seien. Sohin würden auch die Leistungsansprüche des Antragstellers jedenfalls den Schutz des Eigentums nach Art1 1. ZPEMRK genießen. Gleichwohl müsse für jene Leistungsansprüche auch der Schutz des Art5 StGG greifen.

Durch die Regelungen des §108h Abs1a ASVG bzw des §775 Abs6 leg cit werde insofern in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Antragstellers eingegriffen, als er durch die niedrigere Anpassung über die Jahre hinweg eine bedeutende Kürzung seiner Gesamtpensionsleistung erfahre. Für diesen Eingriff bestehe keine sachliche Rechtfertigung; die durch §108h Abs1a ASVG bzw §775 Abs6 leg cit bewirkten nachteiligen Regelungen stellten eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum dar.

2.2. Zur Verfassungswidrigkeit der Verweisungsnormen bringt der Antragsteller vor, die Bestimmungen des §775 Abs1 letzter Satz ASVG, des §41 Abs9 PG 1965, des §11 Abs10 BThPG und des §37 Abs9 BB-PG würden jeweils ausschließlich auf §775 Abs6 ASVG verweisen bzw verweise §775 Abs3 letzter Satz auf §108h Abs1a ASVG. Ein eigenständiger Inhalt komme keiner der genannten Regelungen zu. Insofern seien die voranstehenden zur Verfassungswidrigkeit des §775 Abs6 ASVG angestellten Überlegungen vollständig zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der Verweisungsnormen heranzuziehen.

2.3. Zum Sitz der Verfassungswidrigkeit führt der Antragsteller aus, die Verfassungswidrigkeit der aliquoten Anpassung im ersten Pensionsjahr liege in §108h Abs1a ASVG begründet. Die Aufhebung dieser Bestimmung würde die Verfassungswidrigkeit beseitigen, denn ohne diese käme für die erstmalige Anpassung keine Sonderregelung in Betracht, sondern diese würde sich – so wie auch sonst alle Anpassungen – nach den allgemeinen Bestimmungen richten.

Da für das Jahr 2023 die Staffelung der Pensionsanpassung durch §775 Abs6 ASVG geändert worden sei, aber auch diese geänderte Staffelung aus denselben Gründen (unsachliche Ungleichbehandlung der Pensionsantretenden eines Jahres untereinander) verfassungswidrig sei, seien auch diese Bestimmungen anzufechten. §775 Abs6 ASVG stehe insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang mit §108h Abs1a ASVG.

Auf Grund ihres bloßen Verweischarakters ergebe sich die Verfassungswidrigkeit des §775 Abs3 letzter Satz ASVG mittelbar aus §108h Abs1a leg cit und die des §775 Abs1 letzter Satz ASVG, des §41 Abs9 PG 1965, des §11 Abs10 BThPG und des §37 Abs9 BB-PG mittelbar aus §775 Abs6 ASVG; diese seien auf Grund ihres untrennbaren Zusammenhangs mit dieser Regelung ebenfalls aufzuheben.

3. Die Bundesregierung hat Äußerungen erstattet, in denen den Anträgen wie folgt entgegengetreten wird:

3.1. Zur Zulässigkeit des zu G197-202/2023 protokollierten Antrages:

3.1.1. Die Antragsteller monierten auf der einen Seite die "je nach Antrittsmonat prozentual niedrigere[…] Anpassung im ersten Jahr", verwiesen aber auf der anderen Seite auch darauf, dass die geringe bzw unterbleibende Anpassung im er-sten Jahr "auf die Höhe der gesamten weiteren Pensionsleistungen bis zum Ableben und – im Fall des Anfalls einer Hinterbliebenenpension – auch darüber hinaus" Auswirkungen habe. Diese Auswirkungen würden sich aus dem Umstand ergeben, dass durch §108h Abs2 ASVG, §50 Abs2 GSVG und §46 Abs2 BSVG (bzw die Verweise in §41 Abs2 PG 1965, §11 Abs1 BThPG sowie §37 Abs2 BB-PG) "jede weitere Anpassung […] auf den bereits erfolgen Anpassungen an[setze]". Die entsprechenden Bestimmungen seien jedoch im Wesentlichen nicht angefochten worden, wenngleich sich die Bedenken der Antragsteller maßgeblich darauf beziehen würden: So wiesen die Antragsteller in einem Rechenbeispiel (unter Berücksichtigung von §775 Abs6 ASVG [bzw der entsprechenden Parallelbestimmungen]) darauf hin, dass monatliche Unterschiede der Pensionsanpassung von € 72,50 bei einer durchschnittlichen Bezugsdauer von 20 Jahren zu einem Unterschied von € 20.300,– beim Pensionsbezug führen würden. Der "kumulierte Verlust über den Zeitraum der durchschnittlichen Pensionsbezugsdauer erreich[e] daher ein erhebliches Ausmaß".

Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die Antragsteller daher nicht nur die Anordnungen betreffend die erstmalige Pensionsanpassung (§108h Abs1a ASVG sowie die Parallelbestimmungen), sondern auch die Anordnungen, nach denen der (weiteren) Pensionsanpassung die Pension zugrunde zu legen sei, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden habe (§108h Abs2 ASVG sowie die Parallelbestimmungen), anzufechten gehabt, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne. Damit erwiesen sich sowohl der Haupt- als auch die Eventualanträge als zu eng gefasst (vgl VfGH 10.3.2015, G201/2014, bzw in Fortführung dieser Rechtsprechung etwa VfGH 17.6.2021, G251/2019 ua; 4.10.2022, G193/2022).

3.1.2. Die Eventualanträge erwiesen sich zunächst mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen als unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssten gemäß §62 Abs1 VfGG Bedenken gegen jede einzelne angefochtene Bestimmung vorgebracht werden (etwa VfGH 2.3.2015, G140/2014). Diesem Erfordernis würden die Eventualanträge nach Ansicht der Bundesregierung insofern nicht gerecht, als diese keine eigenständigen Bedenken gegen §775 Abs1 ASVG (und Parallelrecht), §775 leg cit zur Gänze (und Parallelrecht) sowie §37 BB-PG zur Gänze vorbringen würden.

3.1.3. Im Hinblick auf den zweiten Eventualantrag, der sich auf die Pensionsanpassung 2023 im ASVG beziehe, weise die Bundesregierung darauf hin, dass er – soweit er die Aufhebung von §775 ASVG zur Gänze "idF BGBl I 175/2022" begehre – unzulässig sei. Gemäß Art140 Abs4 B‑VG seien Anträge auf abstrakte Normenkontrolle eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl VfSlg 20.199/2017 zu einem Antrag eines Drittels der Mitglieder eines Landtages). §775 ASVG in der bekämpften Fassung könne daher – auch wenn die Absätze 1 bis 6 der alten Fassung entsprächen – nicht Gegenstand eines Verfahrens über einen Drittelantrag sein.

3.1.4. Aus diesen Gründen sei die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag zur Gänze unzulässig sei.

3.2. Zur Zulässigkeit des zu G266-269/2023 protokollierten Antrages:

3.2.1. Der Antragsteller führe unter anderem aus, dass die geringe (bzw unterbleibende) Anpassung im ersten Jahr "auf die Höhe der gesamten weiteren Pensionsleistungen bis zum Ableben und – im Fall des Anfalles einer Hinterbliebenenpension – auch darüber hinaus" Auswirkungen habe. Vor dem Hintergrund dieser Bedenken sei der Antrag zu eng gefasst, weil die Anordnung, nach der der (weiteren) Pensionsanpassung die Pension zugrunde zu legen sei, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden habe (§108h Abs2 ASVG), ebenfalls anzufechten gewesen wäre.

3.2.2. Im Übrigen erweise sich der Antrag nach Auffassung der Bundesregierung als zu weit gefasst:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei ein untrennbarer Zusammenhang anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lasse, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließe. Ein solcher Zusammenhang könne sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl VfSlg 8155/1977, 8461/1978 uva.). Der Umstand allein, dass die nach Aufhebung einer Norm allenfalls verbleibenden Bestimmungen ganz oder zum Teil nicht mehr vollziehbar seien, sei hingegen in aller Regel zwangsläufige (und durchaus auch mitunter ganze Teile von Gesetzen und Verordnungen erfassende) Folge eines verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahrens, begründe aber für sich allein keinen solchen Sachzusammenhang, als dessen Folge die eine Norm ohne jene anderen Bestimmungen nicht in Prüfung gezogen werden dürfte (vgl VfSlg 17.023/2003). Insbesondere schade ein allfälliges Ins‑Leere-Gehen einer Bestimmung zufolge Aufhebung einer anderen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (vgl VfSlg 19.903/2014 mwN).

Dass die in §775 Abs1 letzter Satz ASVG, §775 Abs3 letzter Satz leg cit, §41 Abs9 PG 1965, §11 Abs10 BThPG sowie §37 Abs9 BB-PG normierten Verweisungen im Falle einer Aufhebung von §108h Abs1a ASVG bzw §775 Abs6 leg cit ins Leere gehen würden, führe nicht dazu, dass ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen verweisenden Normen und §108h Abs1a ASVG bzw §775 Abs6 leg cit vorliege. Ein solch untrennbarer Zusammenhang werde vom Antragsteller zwar behauptet, aber nicht begründet. Der Antrag erweise sich also insofern als zu weit gefasst.

3.2.3. Aus diesen Gründen sei die Bundesregierung der Auffassung, dass der Antrag zur Gänze unzulässig sei.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zu G197-202/2023: Zu den Bedenken im Hinblick auf die Aliquotierung bei der ersten Pensionsanpassung (und die Staffelung der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2023):

3.3.1.1. Allgemeines zur Aliquotierung:

Gemäß §108h Abs1 ASVG erfolge die Pensionsanpassung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres. Demgegenüber sehe das Gesetz nicht vor, dass der Versicherungsfall des Alters mit einem 1. Jänner eintrete, sondern mache diesen (in der Regel) von einer Altersgrenze abhängig; gemäß §223 Abs2 leg cit falle der Stichtag auf einen Monatsersten. Um dieses System eines jeden Monat möglichen Pensionsantrittes auf eine jährliche Pensionsanpassung zum 1. Jänner eines jeden Jahres abzustimmen, sehe §108h Abs1a ASVG eine Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung vor, die davon abhänge, in welchen Monat der Stichtag falle.

Die Aliquotierung beruhe auf statistischen Überlegungen und habe ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme. An Hand von vier unterschiedlichen Annahmen zur Entwicklung des Anpassungsfaktors würden die individuellen finanziellen Auswirkungen der Aliquotierung für Personen mit unterschiedlichen Zugangszeitpunkten innerhalb eines Jahres veranschaulicht.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Aliquotierung auf die Höhe der gesamten weiteren Pensionsleistungen erscheine wesentlich, dass jemand, der zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr in Pension gehe, statistisch auch zu einem späteren Zeitpunkt den Leistungsbezug beenden werde. Je später jemand aber den Bezug beende, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, eine zusätzliche Pensionsanpassung zu erhalten (die der "Jänner-Zugang" nicht erhalte) bzw beziehe man im letzten Jahr des Bezuges um einige Monate länger die Pension. An Hand konkreter Berechnungen könne gezeigt werden, dass die Aliquotierung – unter Standardannahmen – dazu führe, dass die Lebenspensionseinkommen von Personen mit unterschiedlichen Zugangszeitpunkten – anders als dies von den Antragstellern dargestellt werde – innerhalb eines Jahres nahezu gleich groß seien. Bei all dem sei aber auch zu berücksichtigen, dass eine exakte wirtschaftliche Gleichstellung aller Pensionsbezieher schon deshalb unmöglich sei, weil Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Pension antreten würden (im Extremfall Jänner bzw Dezember), im Laufe ihres Pensionsbezuges mit unterschiedlichen Preisniveaus für Güter und Dienstleistungen konfrontiert seien.

Die Aliquotierung wirke sich auf das Lebenspensionseinkommen unterschiedlich aus, wenn die Standardannahmen (also jene rechnerischen Annahmen, die notwendig seien, um tatsächlich – unabhängig vom Zugangszeitpunkt innerhalb eines Jahres – einheitliche Lebenspensionseinkommen zu erreichen) nicht erfüllt seien. Diesbezüglich könne gezeigt werden, dass insbesondere ein Abgehen von der Annahme eines stabilen Inflationsniveaus zu Ergebnissen führe, die die Ergreifung besonderer Maßnahmen rechtfertigen könnten. Diesem Umstand seien auch die Abmilderung der Aliquotierung bei der Pensionsanpassung 2023 (vgl §775 Abs6 ASVG und Parallelrecht) sowie ihre völlige Aussetzung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 (vgl §783 Abs3 leg cit und Parallelrecht) geschuldet.

– Der Standardfall: Die Aliquotierung unter Modellannahmen:

Die folgenden Ausführungen zeigten drei Verläufe des Pensionsbezuges, die sich nur hinsichtlich des Zugangszeitpunktes innerhalb desselben Kalenderjahres und damit auch hinsichtlich des Bezugsendes der Pension unterscheiden würden. Alle drei Fälle (Person A, B und C) starteten mit einer Pensionshöhe von € 1.000,– im Jahr 2023. Der Einfachheit halber werde von zwölf gleich hohen Monatsbezügen ausgegangen. Um die Darstellung übersichtlich zu halten, seien in jenen Jahren, in denen alle drei Personen ihre Pension durchgehend beziehen würden, nicht die Einzelmonate, sondern die jährlichen Pensionssummen dargestellt.

Als Anpassungsfaktor werde durchgehend 1,02 angenommen, was einer Erhöhung der Pension um 2 % entspreche. Person A beziehe die Pension ab Jänner, Person B ab Juni und Person C ab Dezember. Im Jahr 2023, dem Jahr des Pensionsantrittes, beziehe Person A somit ein Pensions-Gesamteinkommen von € 12.000,– (€ 1.000,– x 12 Monate), Person B ein Pensionseinkommen von € 7.000,– (€ 1.000,– x 7 Monate) und Person C ein Pensionseinkommen von € 1.000,– (nur Dezember).

Mit 1. Jänner 2024 werde entsprechend der Aliquotierungsbestimmung des §108h Abs1a ASVG die Pension von A mit dem vollen Anpassungsfaktor, die Pension von B mit 50 % des Anpassungsfaktors und jene von C überhaupt nicht angepasst. Im Zeitraum 2024 bis 2043 würden alle drei Personen ihre Pension durchgehend beziehen. Die Aliquotierung bewirke, dass in den Jahren 2024 bis 2043 Person A permanent eine höhere Pension beziehe als Person B und Person B permanent eine höhere Pension beziehe als Person C. Dies (und die Tatsache, dass Person A bereits im Zugangsjahr 2023 ein paar Monate mehr Pension bezogen habe) führe dazu, dass Ende 2043 das kumulierte Pensionseinkommen von Person A höher sei als jenes von Person B und das kumulierte Pensionseinkommen von Person B höher als jenes von Person C.

Für alle drei Pensionsbezieher werde das Ende der Pensionsbezugsdauer nach 21 Jahren angenommen. Ausgehend von der Annahme, dass alle drei Personen mit dem gleichen Alter ihre Pension angetreten hätten (zB mit 65) und die gleiche Lebenserwartung hätten, folge daraus, dass Person A im Dezember 2043, Person B im Mai 2044 und Person C im November 2044 die letzte Pensionsleistung beziehe.

Das bedeute, dass mit Ende 2043 zwar der Pensionsbezug von Person A ende, die Personen B und C jedoch im Jahr 2044 noch fünf bzw elf Monate eine Pension beziehen würden. Diese Pensionen würden zum 1. Jänner 2044 ein weiteres Mal mit dem Anpassungsfaktor angepasst und erhöht.

 

 

 

 

 

monatliche/jährliche Pensionshöhe mitAliquotierung im 1. Jahr

 

 

 

A

B

C

 

 

Pensionsanpassung gem. Anpassungsfaktor

 

100 %

 

50 %

 

0 %

 

Jänner

 

1.000

 

 

 

Februar

 

1.000

 

 

 

März

 

1.000

 

 

 

April

 

1.000

 

 

 

Mai

 

1.000

 

 

2023

Juni

 

1.000

1.000

 

 

Juli

 

1.000

1.000

 

 

August

 

1.000

1.000

 

 

September

 

1.000

1.000

 

 

Oktober

 

1.000

1.000

 

 

November

 

1.000

1.000

 

 

Dezember

 

1.000

1.000

1.000

2024

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.240

12.120

12.000

2025

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.485

12.362

12.240

2026

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.734

12.610

12.485

2027

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.989

12.862

12.734

2028

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.249

13.119

12.989

2029

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.514

13.381

13.249

2030

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.784

13.649

13.514

2031

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.060

13.922

13.784

2032

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.341

14.201

14.060

2033

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.628

14.485

14.341

2034

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.920

14.774

14.628

2035

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.219

15.070

14.920

2036

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.523

15.371

15.219

2037

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.834

15.679

15.523

2038

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.150

15.992

15.834

2039

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.473

16.312

16.150

2040

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.803

16.638

16.473

2041

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.139

16.971

16.803

2042

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.482

17.310

17.139

2043

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.831

17.657

17.482

 

Jänner

2,0 %

 

1.501

1.486

 

Februar

 

 

1.501

1.486

 

März

 

 

1.501

1.486

 

April

 

 

1.501

1.486

 

Mai

 

 

1.501

1.486

2044

Juni

 

 

 

1.486

 

Juli

 

 

 

1.486

 

August

 

 

 

1.486

 

September

 

 

 

1.486

 

Oktober

 

 

 

1.486

 

November

 

 

 

1.486

 

Dezember

 

 

 

 

SUMME

 

 

309.400

308.988

308.914

prozentuelle Abweichung zum Jänner-Zugang

 

-0,133 %

-0,157 %

         

 

Auswirkungen: Infolge der gleichen Lebenserwartung und damit des späteren Bezugsendes erhielten die Personen B und C im Jahr 2044 weitere Pensionszahlungen, die dazu führten, dass sich ihr Lebenspensionseinkommen jenem von Person A nahezu angleiche. Bezogen auf die gesamte Pensionsbezugsdauer erhalte Person A € 309.400,–, Person B € 308.988,– und Person C € 308.914,–.

Dass die Lebenspensionseinkommen der Personen B und C geringfügig hinter jenem von Person A zurückblieben, sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Aliquotierungsprozentsatz (10 % pro Monat) zur leichteren Handhabung gerundet worden sei.

Zwischenfazit: Unter Standardannahmen (also insbesondere gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) bewirke die Aliquotierung, dass Pensionsbezieher des gleichen Zugangsjahrgangs ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen erhielten.

– Die Abweichung vom Standardfall: Hoher Anpassungsfaktor im ersten Jahr:

Auf Grund der überdurchschnittlich hohen Inflationsraten von 2022 bis dato werde für 2024 ein Anpassungsfaktor zwischen 9 und 10 % erwartet. Würden die Fallbeispiele mit dieser Anpassung simuliert, ergebe sich daraus, dass die Aliquotierung insofern problematisch sei, als sie für Pensionszugänge im Verlauf des Jahres 2023 zu deutlichen Verlusten gegenüber dem Pensionszugang im Jänner führe, die umso höher seien, je später im Jahr 2023 der Pensionszugang erfolge.

 

 

 

 

 

monatliche/jährliche Pensionshöhe mitAliquotierung im 1. Jahr

 

 

 

A

B

C

 

 

Pensionsanpassung gem. Anpassungsfaktor

 

100 %

 

50 %

 

0 %

 

Jänner

 

1.000

 

 

 

Februar

 

1.000

 

 

 

März

 

1.000

 

 

 

April

 

1.000

 

 

 

Mai

 

1.000

 

 

2023

Juni

 

1.000

1.000

 

 

Juli

 

1.000

1.000

 

 

August

 

1.000

1.000

 

 

September

 

1.000

1.000

 

 

Oktober

 

1.000

1.000

 

 

November

 

1.000

1.000

 

 

Dezember

 

1.000

1.000

1.000

2024

Jänner bis Dezember

9,0 %

13.080

12.540

12.000

2025

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.342

12.791

12.240

2026

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.608

13.047

12.485

2027

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.881

13.308

12.734

2028

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.158

13.574

12.989

2029

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.441

13.845

13.249

2030

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.730

14.122

13.514

2031

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.025

14.405

13.784

2032

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.325

14.693

14.060

2033

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.632

14.986

14.341

2034

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.944

15.286

14.628

2035

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.263

15.592

14.920

2036

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.589

15.904

15.219

2037

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.920

16.222

15.523

2038

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.259

16.546

15.834

2039

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.604

16.877

16.150

2040

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.956

17.215

16.473

2041

Jänner bis Dezember

2,0 %

18.315

17.559

16.803

2042

Jänner bis Dezember

2,0 %

18.681

17.910

17.139

2043

Jänner bis Dezember

2,0 %

19.055

18.268

17.482

 

Jänner

2,0 %

 

1.553

1.486

 

Februar

 

 

1.553

1.486

 

März

 

 

1.553

1.486

 

April

 

 

1.553

1.486

 

Mai

 

 

1.553

1.486

2044

Juni

 

 

 

1.486

 

Juli

 

 

 

1.486

 

August

 

 

 

1.486

 

September

 

 

 

1.486

 

Oktober

 

 

 

1.486

 

November

 

 

 

1.486

 

Dezember

 

 

 

 

SUMME

 

 

329.810

319.453

308.914

prozentuelle Abweichung zum Jänner-Zugang

 

-3,140 %

-6,336 %

         

 

Auswirkungen: Wie die Berechnung zeige, führe der hohe Anpassungsfaktor im ersten Jahr der Anpassung dazu, dass das Lebenspensionseinkommen von Person C um fast € 21.000,– bzw um 6,3 % niedriger sei als jenes von Person A. Das Lebenspensionseinkommen von Person B liege erwartungsgemäß zwischen diesen Werten.

Es solle an dieser Stelle nochmals betont werden, dass es sich bei dieser Analyse nicht um den Standardfall handle. Die Annahme derart hoher Inflationswerte sei in der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen und stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar.

– Die Abweichung vom Standardfall: Hoher Anpassungsfaktor für das letzte Jahr:

Im vorigen Fallbeispiel sei gezeigt worden, dass ein hoher Anpassungsfaktor für das erste Jahr nach Pensionsantritt zu beträchtlichen Einbußen beim Lebenspensionseinkommen führen könne. Daraus ergebe sich die Frage, ob eine Umkehrung der Situation (ein hoher Anpassungsfaktor am Ende des Pensionsbezuges) zu ähnlichen Differenzen führen könne.

 

 

 

 

 

monatliche/jährliche Pensionshöhe mitAliquotierung im 1. Jahr

 

 

 

A

B

C

 

 

Pensionsanpassung gem. Anpassungsfaktor

 

100 %

 

50 %

 

0 %

 

Jänner

 

1.000

 

 

 

Februar

 

1.000

 

 

 

März

 

1.000

 

 

 

April

 

1.000

 

 

 

Mai

 

1.000

 

 

2023

Juni

 

1.000

1.000

 

 

Juli

 

1.000

1.000

 

 

August

 

1.000

1.000

 

 

September

 

1.000

1.000

 

 

Oktober

 

1.000

1.000

 

 

November

 

1.000

1.000

 

 

Dezember

 

1.000

1.000

1.000

2024

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.240

12.120

12.000

2025

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.485

12.362

12.240

2026

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.734

12.610

12.485

2027

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.989

12.862

12.734

2028

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.249

13.119

12.989

2029

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.514

13.381

13.249

2030

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.784

13.649

13.514

2031

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.060

13.922

13.784

2032

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.341

14.201

14.060

2033

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.628

14.485

14.341

2034

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.920

14.774

14.628

2035

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.219

15.070

14.920

2036

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.523

15.371

15.219

2037

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.834

15.679

15.523

2038

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.150

15.992

15.834

2039

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.473

16.312

16.150

2040

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.803

16.638

16.473

2041

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.139

16.971

16.803

2042

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.482

17.310

17.139

2043

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.831

17.657

17.482

 

Jänner

9,0 %

 

1.604

1.588

 

Februar

 

 

1.604

1.588

 

März

 

 

1.604

1.588

 

April

 

 

1.604

1.588

 

Mai

 

 

1.604

1.588

2044

Juni

 

 

 

1.588

 

Juli

 

 

 

1.588

 

August

 

 

 

1.588

 

September

 

 

 

1.588

 

Oktober

 

 

 

1.588

 

November

 

 

 

1.588

 

Dezember

 

 

 

 

SUMME

 

 

309.400

309.503

310.036

prozentuelle Abweichung zum Jänner-Zugang

 

0,033 %

0,205 %

         

 

Auswirkungen: Die Fragestellung, ob ein hoher Anpassungsfaktor am Ende des Bezugszeitraumes, von dem Person A gar nicht, Person B zumindest fünf Monate und Person C ein ganzes Jahr profitiere, zu ähnlichen Differenzen der Lebenspensionssumme führe, könne verneint werden. Zwar ergebe sich nun ein minimaler Vorteil für Person C (+ 0,2 %), dieser sei jedoch vernachlässigbar im Vergleich zum Einkommensnachteil, der durch einen gleich hohen Anpassungsfaktor am Beginn des Pensionsbezuges im Zusammenwirken mit der Aliquotierung ausgelöst werde.

An diesem Beispiel sei ersichtlich, dass eine hohe Anpassung, die sich nur über einen kurzen Zeitraum auswirke, in Summe nicht denselben Effekt haben könne wie eine niedrige (weil aliquotierte) Anpassung zu Beginn des Pensionsbezuges, weil letztere zu einem monatlichen Einkommensnachteil führe, der sich über die gesamte Pensionsbezugsdauer auswirke. Es könne daher auch nicht erwartet werden, dass eine hohe Anpassung am Ende des Pensionsbezuges, bei Menschen, die am Beginn ihres Pensionsbezuges durch die Aliquotierung Verluste erlitten hätten, zu einem Ausgleich der Verluste führe.

– Abweichung vom Standardfall: Niedriger Anpassungsfaktor für das erste Jahr:

Als nächstes solle gezeigt werden, wie sich ein niedriger Anpassungsfaktor für das erste Jahr nach Pensionsantritt auswirke. Daher werde angenommen, dass der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2024 nur 0,1 % betrage.

 

 

 

 

 

monatliche/jährliche Pensionshöhe mitAliquotierung im 1. Jahr

 

 

 

A

B

C

 

 

Pensionsanpassung gem. Anpassungsfaktor

 

100 %

 

50 %

 

0 %

 

Jänner

 

1.000

 

 

 

Februar

 

1.000

 

 

 

März

 

1.000

 

 

 

April

 

1.000

 

 

 

Mai

 

1.000

 

 

2023

Juni

 

1.000

1.000

 

 

Juli

 

1.000

1.000

 

 

August

 

1.000

1.000

 

 

September

 

1.000

1.000

 

 

Oktober

 

1.000

1.000

 

 

November

 

1.000

1.000

 

 

Dezember

 

1.000

1.000

1.000

2024

Jänner bis Dezember

0,1 %

12.012

12.006

12.000

2025

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.252

12.246

12.240

2026

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.497

12.491

12.485

2027

Jänner bis Dezember

2,0 %

12.747

12.741

12.734

2028

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.002

12.996

12.989

2029

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.262

13.256

13.249

2030

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.527

13.521

13.514

2031

Jänner bis Dezember

2,0 %

13.798

13.791

13.784

2032

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.074

14.067

14.060

2033

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.355

14.348

14.341

2034

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.643

14.635

14.628

2035

Jänner bis Dezember

2,0 %

14.935

14.928

14.920

2036

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.234

15.227

15.219

2037

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.539

15.531

15.523

2038

Jänner bis Dezember

2,0 %

15.850

15.842

15.834

2039

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.167

16.158

16.150

2040

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.490

16.482

16.473

2041

Jänner bis Dezember

2,0 %

16.820

16.811

16.803

2042

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.156

17.148

17.139

2043

Jänner bis Dezember

2,0 %

17.499

17.490

17.482

 

Jänner

2,0 %

 

1.487

1.486

 

Februar

 

 

1.487

1.486

 

März

 

 

1.487

1.486

 

April

 

 

1.487

1.486

 

Mai

 

 

1.487

1.486

2044

Juni

 

 

 

1.486

 

Juli

 

 

 

1.486

 

August

 

 

 

1.486

 

September

 

 

 

1.486

 

Oktober

 

 

 

1.486

 

November

 

 

 

1.486

 

Dezember

 

 

 

 

SUMME

 

 

303.860

306.148

308.914

prozentuelle Abweichung zum Jänner-Zugang

 

0,753 %

1,663 %

         

 

Auswirkungen: Betrage der Anpassungsfaktor im ersten Jahr 0,1 %, führe dies zu einem leichten Vorteil für die Personen B und vor allem C gegenüber Person A. Dieser sei leicht nachvollziehbar, weil sich einerseits die Aliquotierung wegen des niedrigen Anpassungsfaktors 2024 kaum gravierend auswirken könne. Andererseits würden die Personen B und C im Jahr 2044 nach dem Ableben von Person A noch einige Monate eine Pension beziehen, die auf Grund der bis dahin erfolgten Anpassungen deutlich höher sei (vgl € 1.487,– bzw € 1.486,–) als die Pension, die von Person A im Jahr 2023 bezogen worden sei, noch bevor die Personen B und C überhaupt die Pensionen angetreten hätten.

3.3.1.2. Die Antragsteller führten aus, dass durch die Anpassung der Pension diese jährlich an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werde. Die angefochtenen Bestimmungen (§108h Abs1a ASVG, §50 Abs1a GSVG, §46 Abs1a BSVG, §41 Abs2 PG 1965, §11 Abs1 BThPG und §37 Abs2 BB-PG) würden aber lediglich für Personen, die im Jänner die Pension antreten würden, die volle Anpassung vorsehen, für jeden weiteren Monat jedoch einen Abschlag von 10 %. Personen, deren Pensionsantritt in den November oder Dezember falle, würden nicht in den Genuss der Pensionsanpassung kommen. Für sämtliche Personen beruhe der Bezug jedoch auf denselben Berechnungsgrundlagen. Alle Pensionen hätten auf Grund der Inflation in diesem Jahr bereits einen Wertverlust erlitten, der sich auch künftig in gleicher Weise auf diese Pensionen auswirke. Die Höhe der Anpassung im ersten Jahr hänge lediglich vom Zufall (dem jeweiligen Geburtstag) ab.

Diese Unsachlichkeit – so die Antragsteller – werde für das Jahr 2023 auch nicht durch §775 Abs6 ASVG (bzw das jeweilige Parallelrecht) beseitigt, wonach jedenfalls – auch bei Pensionsantritt im November oder Dezember – die halbe Pensionsanpassung gewährt werde.

3.3.1.3. Die Bundesregierung trete dem wie folgt entgegen:

Auch wenn die Antragsteller den Gleichheitsgrundsatz nicht ausdrücklich erwähnten, gehe die Bundesregierung der Sache nach von dessen Einschlägigkeit aus. Der Gleichheitsgrundsatz binde auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setze ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbiete, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken sei es der Gesetzgebung jedoch von Verfassung wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie könne im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und dürfe bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004, 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003).

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße (vgl VfSlg 16.687/2002 mwN; 19.933/2014). Vielmehr bleibe es der Gesetzgebung unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN).

Darüber hinaus sei dem Argument, Pensionen stellten eine Gegenleistung für die vom Versicherten im Laufe seines Lebens eingezahlten Beiträge dar, bereits entgegenzuhalten, dass das Fehlen einer strikten Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung im Sozialversicherungsrecht, im Besonderen in der Pensionsversicherung, verfassungsrechtlich unbedenklich sei (vgl ua VfSlg 18.786/2009 mwN; VfGH jeweils 28.2.2023, G380/2021, und G66/2022).

Soweit die Antragsteller eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen vorbringen würden, seien sie auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme (VfGH jeweils 28.2.2023, G380/2021, G84/2022, G109/2022, und G263/2022):

Unabhängig davon, dass das System der erstmaligen Pensionsanpassung, das abweichend von der fortlaufenden Anpassung auf einen bestimmten Monat abstelle (§108h Abs1a ASVG), potentiell gleichheitswidrig erscheinen möge, bewirke die Aliquotierungsbestimmung unter Standardannahmen (insbesondere gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation), dass Pensionsbeziehende des gleichen Zugangsjahrganges ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen erhielten. Trotz der Annahme, dass Stichtagsregelungen notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufwiesen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssten (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl VfSlg 19.884/2014), könne der Gesetzgebung nach Ansicht der Bundesregierung gleichheitsrechtlich nicht entgegengetreten werden, wenn sich die gesamten Pensionsbezüge statistisch gesehen nahezu anglichen – unabhängig vom Monat, in dem man die Pension angetreten habe. Eine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles könne bei einer Regelung auf Basis dieses (Standard‑)Modells also nicht erblickt werden (wobei auch auf abweichende Pensionsantritte hinzuweisen sei, auf die weiter unten noch näher eingegangen werde).

Gleichzeitig führe die Aliquotierung dazu, dass sich die Höhe des Lebenspensionseinkommens ändere, wenn der erste Anpassungsfaktor nach Beginn des Pensionsbezuges von den Standardannahmen abweiche.

Es komme insbesondere zu Einbußen in Bezug auf die Lebenspensionssumme, wenn der Pensionszugang näher am Jahresende liege und der Anpassungsfaktor besonders hoch (im Vergleich zu den weiteren, im Verlauf des Pensionsbezuges zu erwartenden Anpassungsfaktoren) sei. In diesem Sinne weiche auch die Pensionsanpassung 2023 in §775 Abs6 ASVG (und Parallelrecht) von der Aliquotierungsregelung ab bzw werde in den Jahren 2024 und 2025 – in denen die Anpassungsfaktoren sich aus den derzeitigen ungewöhnlich hohen Inflationsraten ergeben würden – komplett ausgesetzt.

Das bedeute aber umgekehrt, dass in einer Durchschnittsbetrachtung (vgl dazu zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002) von gleichen Lebenspensionssummen ausgegangen werden könne, wenn nicht außerordentliche Ereignisse eintreten würden, die die Inflationsrate und damit den Anpassungsfaktor in die Höhe trieben. In Krisenszenarien sei die Gesetzgebung daher aufgerufen, negative Auswirkungen der Aliquotierungsregelung abzumildern. Das führe aber nach Ansicht der Bundesregierung noch zu keiner Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Regelung, könne die Gesetzgebung im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungspielraumes doch vom "Normalfall" im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, nicht zuletzt, um leicht handhabbare und gut vollziehbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).

Auf Grund verschiedenster Ursachen, aber nicht zuletzt durch den Ukraine‑Krieg und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, sei in den letzten beiden Jahren ein Anstieg der Inflationsrate in einer Größenordnung erfolgt, die in den letzten 30 Jahren nicht auch nur annähernd erreicht worden sei. So habe die Inflationsrate in Österreich in den Jahren 1990 bis 2021 zwischen 0,5 und 4,1 % betragen. Mit einer nahezu 10 %‑igen Inflationsrate (wie in den letzten beiden Jahren) habe man auch 2021 bei der Einführung der angefochtenen Bestimmungen nicht rechnen können. Diese außergewöhnliche Situation habe zu einer Verzerrung der Aliquotierungsregelung geführt, auf die die Gesetzgebung reagiert habe, nämlich im Zuge der Pensionsanpassung 2023 und durch die Aussetzung der Aliquotierung für die Jahre 2024 und 2025.

Im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2023 sei es auch zu einer sozial gestaffelten Pensionsanpassung (§775 Abs1 ASVG und Parallelrecht) gekommen, die die Antragsteller zwar in ihren Eventualanträgen angefochten hätten, zu denen sich aber keine Ausführungen fänden, außer dass diese "für das vorliegende Problem nichts zur Sache [tun]". Wie im Antrag bemerkt werde, komme im Sozialversicherungsrecht auch dem Prinzip des sozialen Ausgleichs besondere Bedeutung zu (vgl VfSlg 16.764/2002), was sich vor allem in den sozial gestaffelten Pensionsanpassungen (wie auch jener im Kalenderjahr 2023) widerspiegle. Laut Rechtsprechung zur Pensionsanpassung 2000 (vgl §584 Abs3 ASVG; OGH 18.7.2002, 10 ObS 81/02p) verstoße etwa eine überproportionale prozentmäßige Erhöhung niedriger Pensionen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, weshalb etwaige Bedenken zur sozial gestaffelten Pensionsanpassung ausgeräumt werden könnten.

Bei einer "Normalisierung" der Inflation würden sich auch deren Auswirkungen auf die Aliquotierungsregelung wieder in Grenzen halten, sodass von einer zu Beginn des Leistungsbezuges geringfügig das Leistungsniveau senkenden Regelung gesprochen werden könne (die durch den längeren Pensionsbezug ausgeglichen werden könne), aber keineswegs von einer nachhaltigen Leistungskürzung.

Die Gesetzgebung bewege sich somit innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und könne sich zudem – im Zusammenhang mit kostenmindernden Auswirkungen – auf das öffentliche Interesse an einer langfristigen Sicherung des Pensionssystems stützen (vgl VfSlg 19.884/2014).

3.3.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Unterschiede gegenüber Frauen:

Die Antragsteller führten aus, dass durch die schrittweise Anhebung des Frauenpensionsalters in den nächsten zehn Jahren (BVG-Altersgrenzen) die Pensionsantritte von Frauen weitgehend in die zweite Jahreshälfte fielen, wodurch die aliquote erste Pensionsanpassung bei Frauen wesentlich zum Tragen komme.

Wie bereits aufgezeigt führe die geringere erste Anpassung in Zeiten niedriger Inflationsraten zu geringfügigen Einbußen in der Pensionshöhe. Unter einer Durchschnittsbetrachtung dürfe die Gesetzgebung davon ausgehen, dass die Aliquotierung zu keinen Verwerfungen bei den Pensionshöhen führe, auch bei der Anhebung des Regelpensionsalters der Frauen. Es sei davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2025 bei gesunkenen Inflationsraten mit keinen nennenswerten Auswirkungen der Aliquotierung auf die Pensionshöhe der Frauen zu rechnen sei, auch wenn ihr Pensionsstichtag in die zweite Jahreshälfte falle.

Darüber hinaus seien derartige geringfügige Einbußen etwa durch das längere Verbleiben im Erwerbsleben (höhere letzte Teilgutschrift, allenfalls Bonifikation durch Erwerbstätigkeit nach dem Regelpensionsalter ohne Geltendmachung des Pensionsanspruches) – eine Option, die allen Personen offenstehe – durchaus kompensierbar. Alle Anstrengungen der Politik zielten darauf ab, die Menschen länger (gesund) im Erwerbsleben zu halten. So bestehe ein reiches Instrumentarium, die Versicherten zu einem späteren Pensionsantritt zu bewegen (und dadurch auch allfällige Nachteile bei der ersten Pensionsanpassung zu vermeiden bzw auszugleichen), zB durch die Bonifikation nach §5 Abs4 APG (sog Aufschubbonus) und den begünstigten Beitragssatz nach §51 Abs7 ASVG bei Weiterarbeit im Bonifikationszeitraum. Auch eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension sei zulässig und könne zu einer Erhöhung der Pensionsleistung führen (sog Besonderer Höherversicherungsbetrag nach §248c ASVG).

In Zeiten besonders hoher Inflation (also in besonderen Ausnahmekonstellationen) – wie in den letzten beiden Jahren – habe die Gesetzgebung ausgleichende Maßnahmen ergriffen (wie für die Jahre 2024 und 2025 die Aussetzung der Aliquotierung).

Im Anwendungsbereich vor allem des BDG 1979, des RStDG, des LDG 1984, des BThPG und des BB‑PG existiere diese Thematik in dem Sinne nicht, weil es in diesen Gesetzen seit jeher keine Unterscheidung beim Pensionsantrittsalter von Männern und Frauen gebe (es liege seit 2017 einheitlich bei 65 Lebensjahren).

Aus Sicht der Bundesregierung führten die Aliquotierungsregelungen auch im Hinblick auf die Anhebung des Frauenpensionsalters zu keinerlei unsachlichen Ergebnissen, sodass von keinem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auszugehen sei.

3.3.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Unterschiede gegenüber Universitätsprofessoren, -dozenten und -assistenten:

Des Weiteren wiesen die Antragsteller darauf hin, dass Universitätsprofessoren, ‑dozenten und -assistenten – unabhängig vom Datum der Erreichung des 65. Lebensjahres – frühestens am 1. Oktober eines Kalenderjahres in den Ruhestand treten und damit regelmäßig bei der ersten Pensionsanpassung benachteiligt würden.

Nach §13 BDG 1979 würden Bundesbeamte mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendeten – ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen und abschlagsfrei – in den Ruhestand treten. Vor dem Regelpensionsalter von 65 könnten Beamte – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und immer verbunden mit Abschlägen – ihre vorzeitige Ruhestandesversetzung durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bewirken ("Langzeitbeamtenregelung", "Hacklerregelung", Schwerarbeitsregelung).

Unabhängig von den zuvor bereits ausgeführten Erwägungen könne die genannte Personengruppe bei Erfüllung der Voraussetzungen alle vorzeitigen Pensionsantrittsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Sie könnten darüber hinaus durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand – ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen und abschlagsfrei – auch bereits frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendeten (§164 BDG 1979 für Universitätsprofessoren, §171b leg cit für Universitätsdozenten, §178b BDG 1979 für Universitätsassistenten sowie §191a leg cit für Lehrpersonen an Universitäten).

Diese an Universitäten Lehrenden seien damit keineswegs gezwungen, ihren Ruhestand – unabhängig vom Datum der Erreichung des 65. Lebensjahres – frühestens am 1. Oktober eines Kalenderjahres anzutreten. Von einer unsachlichen Ungleichbehandlung dieser Personengruppe mit anderen Beamten könne daher nicht die Rede sein.

3.4. Zu G266-269/2023:

3.4.1. Hinsichtlich der Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes verweist die Bundesregierung auf ihre in dem zu G197‑202/2023 protokollierten Verfahren erstattete Äußerung.

3.4.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:

3.4.3. In diesem Zusammenhang weise die Bundesregierung darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in die Eigentumsgarantie eingreifen würden (VfSlg 18.885/2009). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe davon aus, dass Art1 1. ZPEMRK "does not guarantee the right to acquire possessions" (EGMR 13.6.1979 [GK], 6833/74, Marckx, Z50) "or to receive a social security benefit or pension payment of any kind or amount, unless provided for by national law" (EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Z61). Vor diesem Hintergrund gingen nach Ansicht der Bundesregierung die Ausführungen des Antragstellers sohin von vornherein ins Leere; die angefochtenen Bestimmungen wären aber aus den zum Gleichheitsgrundsatz gesagten Gründen jedenfalls gerechtfertigt (vgl auch VfSlg 20.088/2016).

3.5. Zusammenfassend hält die Bundesregierung in beiden Äußerungen fest, dass die angefochtenen Bestimmungen ihrer Ansicht nach nicht verfassungswidrig seien.

4. 68 Antragsteller haben auf die in dem zu G197‑202/2023 protokollierten Verfahren erstattete Äußerung der Bundesregierung folgendermaßen repliziert:

4.1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

4.1.1. Richtige Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes:

Wie die Antragsteller im Antrag ausgeführt hätten, liege die inhaltliche Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen primär darin begründet, dass hinsichtlich der erstmaligen Pensionsanpassung eine Aliquotierung stattfinde. Das Gesetz unterscheide hiebei in ungerechtfertigter und verfassungswidriger Weise zwischen den Monaten des Pensionsantrittes. Diese Verfassungswidrigkeit habe ihren Sitz hinsichtlich des ASVG nur in Abs1a des §108h.

Abs2 des §108h ASVG sehe hingegen vor, dass der Anpassung nach §108h Abs1 leg cit jene Pension zugrunde zu legen sei, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden habe. Diese Regelung sei selbst nicht verfassungswidrig. Sie verstärke lediglich nochmals die Verfassungswidrigkeit des §108h Abs1a ASVG: Denn durch §108h Abs2 leg cit habe eine im ersten Jahr auf Grund des Antrittsmonats erfolgte geringe (oder überhaupt unterlassene) Anpassung Auswirkungen auf die Höhe der gesamten weiteren Pensionsleistungen bis zum Ableben.

Um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, sei eine Anfechtung und Aufhebung bloß des §108h Abs1a ASVG erforderlich. Denn diesfalls bestünde für die erstmalige Anpassung keine Sonderregelung mehr; ein Differenzieren nach Pensionsstichtag würde nicht mehr stattfinden. Diesfalls würden in verfassungskonformer Weise sämtliche Personen auch im ersten Jahr die volle Pensionsanpassung erhalten; die Verfassungswidrigkeit wäre vollständig beseitigt. Ein zusätzliches Aufheben des §108h Abs2 leg cit sei zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit sohin nicht erforderlich. Ebenso wenig wäre eine Aufhebung (nur) des §108h Abs2 ASVG anstelle des §108h Abs1a leg cit zielführend. Denn diesfalls würde das verfassungswidrige Abstellen auf den Monat des Pensionsantrittes im Gesetz bestehen bleiben. Selbiges gelte auch für die Parallelbestimmungen.

4.1.2. Zu den Eventualanträgen:

Wie die Antragsteller im Antrag dargelegt hätten, differenziere auch die Regelung des §775 Abs1 ASVG (und Parallelrecht) unsachlich zwischen den Monaten des Pensionsantrittes: Während Personen, deren Pensionsstichtag im Jänner liege, eine Anpassung von 5,8 % erhielten, erhöhe sich die Pension für Personen mit einem Stichtag ab Juni nur noch um die Hälfte, sohin um 2,9 %. Auch Personen mit einem Stichtag von Februar bis Mai müssten eine (prozentual abgestufte) Kürzung der Pensionsanpassung im Vergleich zu Personen mit Stichtag im Jänner hinnehmen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei sohin auch im Rahmen des §775 Abs1 leg cit (und Parallelrecht) gegeben und sei von den Antragstellern auch als solche im Antrag vorgebracht worden.

Die Antragsteller hätten ihre Bedenken gegen die in §775 ASVG enthaltene Sonderregelung für das Jahr 2023 im Antrag sohin deutlich dargelegt. Inhaltlich bestünden hiebei Bedenken insbesondere gegen die Absätze 1 und 6 der genannten Bestimmung. Die Antragsteller hätten in eventu auch die übrigen Bestimmungen (sohin §775 leg cit zur Gänze) für den Fall angefochten, dass der Verfassungsgerichtshof der Ansicht sein sollte, die übrigen Absätze stünden mit den Absätzen 1 und 6 dieser Regelung in einem untrennbaren Zusammenhang. Bei Anfechtung von Bestimmungen wegen eines untrennbaren Zusammenhanges seien eigene Bedenken gegen diese Bestimmungen (naturgemäß) nicht erforderlich; relevant sei lediglich, ob ein untrennbarer Zusammenhang gegeben sei.

4.2. Zur inhaltlichen Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen:

4.2.1. Unsachlich unterschiedlich hohe Anpassung je nach Antrittsmonat:

Die Bundesregierung versuche in ihrer Äußerung der Argumentation der Antragsteller, nach der sich auf Grund der Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung selbst bei Annahme derselben Parameter in unsachlicher Weise stark unterschiedliche Pensionshöhen ergeben würden, mit einem Beispielsfall entgegenzutreten. Kernaussage der Bundesregierung sei hiebei, dass die unterschiedlich hohe erstmalige Anpassung auf die Lebenspension gerechnet keinen relevanten Unterschied ausmache. Personen, die ihre Pension in einem späteren Monat antreten würden und daher von der Aliquotierung stärker betroffen seien als Personen mit Antritt Anfang des Jahres, würden auch später den Bezug beenden (bei Annahme gleichlanger Bezugsdauer) und daher einmal mehr von einer Anpassung im Jänner profitieren.

Zunächst sei angemerkt, dass völlig unabhängig vom errechneten Unterschied der Lebenspensionssumme jedenfalls eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in der unterschiedlich hohen Pensionsanpassung im ersten Jahr nach Antrittsmonat liege. Denn selbst wenn der Unterschied nur gering sein sollte (was er tatsächlich nicht sei), könne hiedurch das im Gesetz verankerte unsachliche Abstellen auf den Antrittsmonat nicht gerechtfertigt werden. Auf die Intensität der Pensionseinbuße komme es nicht an.

Darüber hinaus habe die Bundesregierung die in ihren Beispielen herangezogenen Daten willkürlich gewählt; diese seien schon aus diesem Grund nicht aussagekräftig. Der von der Bundesregierung dargestellte "Ausgleich" durch eine zusätzliche Anpassung für Person B und C finde nicht statt, wenn diese Personen bereits früher sterben würden. Außerdem wäre die Anpassung im letzten Jahr wiederum ein Ausgleich für eine tatsächlich eingetretene Inflation, die Person A ohnehin nicht mehr betreffe.

Neben diesen ganz grundsätzlichen Fehlern in der Argumentation der Bundesregierung erweise sich auch die Berechnung selbst als unrichtig, denn die Bundesregierung nutze für ihre Berechnungen nominale Beträge. Diese seien jedoch nicht aussagekräftig. Nominale Zahlen würden lediglich wiedergeben, wie hoch der Geldbetrag sei, den der betroffene Pensionsbezieher monatlich bzw jährlich erhalte. Allerdings sage dieser Geldbetrag nichts darüber aus, wie hoch die Kaufkraft dieses Betrages sei; hiezu bedürfte es einer Berücksichtigung der Inflationshöhe. Die Pensionsanpassung solle aber gerade die Kaufkraft der Pensionen erhalten. Um eine fundierte Aussage über die (Un‑)Sachlichkeit der Höhe der Pensionsanpassung treffen zu können, seien nominale Beträge sohin unbrauchbar. Vielmehr seien die kaufkraftbereinigten Beträge heranzuziehen und gegenüberzustellen.

Zur besseren Veranschaulichung würden die Antragsteller als Beilage eine Tabelle vorlegen, in der zunächst die von der Bundesregierung aufgestellte Berechnung dargestellt werde (Spalten D‑F) und dieser dann die richtigerweise inflationsbereinigten Beträge gegenübergestellt würden (Spalten G‑I).

Um die Kaufkraft der nominalen Pensionsbeträge darzustellen, sei aus diesen nominalen Beträgen die Inflation "herauszurechnen"; sie seien also inflationsbereinigt darzustellen. Vergleiche man nun die derart errechneten Beträge der drei Pensionsbezieher im Beispiel der Bundesregierung, zeige sich ein völlig anderes Bild als von der Bundesregierung behauptet:

– Fall 1: Inflation durchgehend 2 %, im letzten Jahr (2044) 9 %:

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

 

 

 

 

 

 

deflationiert/kaufkraftgesichert

 

 

 

VPI/APF

100 %

50 %

0 %

100 %

50 %

0 %

 

 

 

1.02

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

2

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

3

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

4

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

5

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

2023

6

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

7

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

8

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

9

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

10

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

11

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

12

 

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

 

2024

 

 

12.240

12.120

12.000

12.000

11.882

11.765

0,98039216

2025

 

 

12.485

12.362

12.240

12.000

11.882

11.765

0,96116878

2026

 

 

12.734

12.610

12.485

12.000

11.882

11.765

0,94232233

2027

 

 

12.989

12.862

12.734

12.000

11.882

11.765

0,92384543

2028

 

 

13.249

13.119

12.989

12.000

11.882

11.765

0,90573081

2029

 

 

13.514

13.381

13.249

12.000

11.882

11.765

0,88797138

2030

 

 

13.784

13.649

13.514

12.000

11.882

11.765

0,87056018

2031

 

 

14.060

13.922

13.784

12.000

11.882

11.765

0,85349037

2032

 

 

14.341

14.201

14.060

12.000

11.882

11.765

0,83675527

2033

 

 

14.628

14.485

14.341

12.000

11.882

11.765

0,8203483

2034

 

 

14.920

14.774

14.628

12.000

11.882

11.765

0,80426304

2035

 

 

15.219

15.070

14.920

12.000

11.882

11.765

0,78849318

2036

 

 

15.523

15.371

15.219

12.000

11.882

11.765

0,77303253

2037

 

 

15.834

15.679

15.523

12.000

11.882

11.765

0,75787502

2038

 

 

16.150

15.992

15.834

12.000

11.882

11.765

0,74301473

2039

 

 

16.473

16.312

16.150

12.000

11.882

11.765

0,72844581

2040

 

 

16.803

16.638

16.473

12.000

11.882

11.765

0,71416256

2041

 

 

17.139

16.971

16.803

12.000

11.882

11.765

0,70015937

2042

 

 

17.482

17.310

17.139

12.000

11.882

11.765

0,68643076

2043

 

 

17.831

17.657

17.482

12.000

11.882

11.765

0,67297133

 

1

9 %

 

1.604

1.588

 

990

980

0,61740489

 

2

 

 

1.604

1.588

 

990

980

 

 

3

 

 

1.604

1.588

 

990

980

 

 

4

 

 

1.604

1.588

 

990

980

 

 

5

 

 

1.604

1.588

 

990

980

 

2044

6

 

 

 

1.588

 

 

980

 

 

7

 

 

 

1.588

 

 

980

 

 

8

 

 

 

1.588

 

 

980

 

 

9

 

 

 

1.588

 

 

980

 

 

10

 

 

 

1.588

 

 

980

 

 

11

 

 

 

1.588

 

 

980

 

 

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenspensionssumme nominell

 

309.400

309.503

310.036

252.000

249.598

247.078

 

 

 

 

 

0,033 %

0,205 %

 

-0,953 %

-1,953 %

 

 

Minus je € 1.000 Pension

 

 

 

 

 

-2.402

-4.922

1.000

 

 

 

 

 

 

 

 

-9.843

2.000

 

 

 

 

 

 

 

 

-14.765

3.000

          

 

Die (inflationsbereinigte) Lebenspensionssumme von Person A (Pensionsantritt Jänner) sei am höchsten, von Person B niedriger (- 0,953 %) und die von Person C am niedrigsten (‑ 1,953 %). Es komme sohin keinesfalls – wie von der Bundesregierung durch das unrichtige Abstellen auf Nominalbeträge behauptet – zu einer (durch eine zusätzliche Pensionsanpassung der Personen B und C im Jahr 2044 bei einer hohen Inflation von 9 % bedingten) höheren Lebenspension dieser beiden Personen im Vergleich zu Person A.

Vielmehr zeige sich, dass die unsachliche Aliquotierung der erstmaligen Pensions-anpassung Auswirkungen auf den gesamten weiteren Pensionsbezug habe und auch tatsächlich deswegen zu einer deutlich niedrigeren Lebenspension führe; dies sogar, wenn man von einer hohen Inflation im letzten Bezugsjahr ausgehe.

Das gewählte Beispiel gehe von einer monatlichen Pension von € 1.000,– aus. Selbst hier ergebe sich bereits beim Vergleich der Lebenspensionssummen von Person B und Person A ein Minus von € 2.402,– sowie beim Vergleich von Person C und Person A ein Minus von € 4.922,–. Würde man eine monatliche Pension von € 2.000,– heranziehen, würden sich diese Beträge verdoppeln, sodass Person C im Vergleich zu Person A sogar bereits € 9.843,– Lebenspensionssumme weniger zur Verfügung habe. Je € 1.000,– Pension finde bei Pensionsantritt im Dezember (Person C) durch die unsachliche Aliquotierung im ersten Jahr sohin eine Kürzung um € 4.922,– statt.

– Fall 2: Inflation im ersten Jahr 9 %, danach durchgehend 2 %:

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

 

 

 

 

 

 

deflationiert/kaufkraftgesichert

 

 

 

VPI/APF

100 %

50 %

0 %

100 %

50 %

0 %

 

 

 

1.02

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

2

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

3

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

4

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

5

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

2023

6

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

7

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

8

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

9

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

10

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

11

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

12

 

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

 

2024

 

9 %

13.080

12.540

12.000

12.000

11.505

11.009

0,917431193

2025

 

 

13.342

12.791

12.240

12.000

11.505

11.009

0,899442346

2026

 

 

13.608

13.047

12.485

12.000

11.505

11.009

0,881806221

2027

 

 

13.881

13.308

12.734

12.000

11.505

11.009

0,864515903

2028

 

 

14.158

13.574

12.989

12.000

11.505

11.009

0,847564611

2029

 

 

14.441

13.845

13.249

12.000

11.505

11.009

0,830945697

2030

 

 

14.730

14.122

13.514

12.000

11.505

11.009

0,814652644

2031

 

 

15.025

14.405

13.784

12.000

11.505

11.009

0,798679063

2032

 

 

15.325

14.693

14.060

12.000

11.505

11.009

0,783018689

2033

 

 

15.632

14.986

14.341

12.000

11.505

11.009

0,767665382

2034

 

 

15.944

15.286

14.628

12.000

11.505

11.009

0,752613119

2035

 

 

16.263

15.592

14.920

12.000

11.505

11.009

0,737855999

2036

 

 

16.589

15.904

15.219

12.000

11.505

11.009

0,723388234

2037

 

 

16.920

16.222

15.523

12.000

11.505

11.009

0,709204151

2038

 

 

17.259

16.546

15.834

12.000

11.505

11.009

0,695298188

2039

 

 

17.604

16.877

16.150

12.000

11.505

11.009

0,68166489

2040

 

 

17.956

17.215

16.473

12.000

11.505

11.009

0,668298912

2041

 

 

18.315

17.559

16.803

12.000

11.505

11.009

0,655195011

2042

 

 

18.681

17.910

17.139

12.000

11.505

11.009

0,64234805

2043

 

 

19.055

18.268

17.482

12.000

11.505

11.009

0,629752991

 

1

 

 

1.553

1.486

 

959

917

0,617404893

 

2

 

 

1.553

1.486

 

959

917

 

 

3

 

 

1.553

1.486

 

959

917

 

 

4

 

 

1.553

1.486

 

959

917

 

 

5

 

 

1.553

1.486

 

959

917

 

2044

6

 

 

 

1.486

 

 

917

 

 

7

 

 

 

1.486

 

 

917

 

 

8

 

 

 

1.486

 

 

917

 

 

9

 

 

 

1.486

 

 

917

 

 

10

 

 

 

1.486

 

 

917

 

 

11

 

 

 

1.486

 

 

917

 

 

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenspensionssumme nominell

 

329.810

319.453

308.914

252.000

241.885

231.275

 

 

 

 

 

-3,140 %

-6,336 %

 

-4,014 %

-8,224 %

 

 

Minus je € 1.000 Pension

 

 

 

 

 

-10.115

-20.725

1.000

 

 

 

 

 

 

 

 

-41.450

2.000

 

 

 

 

 

 

 

 

-62.174

3.000

          

 

Auch im zweiten Beispiel werde deutlich, dass bei Heranziehen der (richtigerweise) inflationsbereinigten Beträge die Lebenspensionssummen der Personen B und C auf Grund der aliquoten Anpassung im ersten Jahr jeweils deutlich niedriger seien als die von Person A. So erhalte Person C um 8,224 % weniger als Person A, was einer Pensionskürzung von € 20.725,– je € 1.000,– Pension entspreche.

– Fall 3: Inflation durchgehend 2 %:

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

 

 

 

 

 

 

deflationiert/kaufkraftgesichert

 

 

 

VPI/APF

100 %

50 %

0 %

100 %

50 %

0 %

 

 

 

1.02

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

2

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

3

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

4

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

 

5

 

1.000

 

 

1.000

0

0

 

2023

6

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

7

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

8

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

9

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

10

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

11

 

1.000

1.000

 

1.000

1.000

0

 

 

12

 

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

 

2024

 

 

12.240

12.120

12.000

12.000

11.882

11.765

0,98039216

2025

 

 

12.485

12.362

12.240

12.000

11.882

11.765

0,96116878

2026

 

 

12.734

12.610

12.485

12.000

11.882

11.765

0,94232233

2027

 

 

12.989

12.862

12.734

12.000

11.882

11.765

0,92384543

2028

 

 

13.249

13.119

12.989

12.000

11.882

11.765

0,90573081

2029

 

 

13.514

13.381

13.249

12.000

11.882

11.765

0,88797138

2030

 

 

13.784

13.649

13.514

12.000

11.882

11.765

0,87056018

2031

 

 

14.060

13.922

13.784

12.000

11.882

11.765

0,85349037

2032

 

 

14.341

14.201

14.060

12.000

11.882

11.765

0,83675527

2033

 

 

14.628

14.485

14.341

12.000

11.882

11.765

0,8203483

2034

 

 

14.920

14.774

14.628

12.000

11.882

11.765

0,80426304

2035

 

 

15.219

15.070

14.920

12.000

11.882

11.765

0,78849318

2036

 

 

15.523

15.371

15.219

12.000

11.882

11.765

0,77303253

2037

 

 

15.834

15.679

15.523

12.000

11.882

11.765

0,75787502

2038

 

 

16.150

15.992

15.834

12.000

11.882

11.765

0,74301473

2039

 

 

16.473

16.312

16.150

12.000

11.882

11.765

0,72844581

2040

 

 

16.803

16.638

16.473

12.000

11.882

11.765

0,71416256

2041

 

 

17.139

16.971

16.803

12.000

11.882

11.765

0,70015937

2042

 

 

17.482

17.310

17.139

12.000

11.882

11.765

0,68643076

2043

 

 

17.831

17.657

17.482

12.000

11.882

11.765

0,67297133

 

1

 

 

1.501

1.486

 

990

980

0,65977582

 

2

 

 

1.501

1.486

 

990

980

 

 

3

 

 

1.501

1.486

 

990

980

 

 

4

 

 

1.501

1.486

 

990

980

 

 

5

 

 

1.501

1.486

 

990

980

 

2044

6

 

 

 

1.486

 

 

980

 

 

7

 

 

 

1.486

 

 

980

 

 

8

 

 

 

1.486

 

 

980

 

 

9

 

 

 

1.486

 

 

980

 

 

10

 

 

 

1.486

 

 

980

 

 

11

 

 

 

1.486

 

 

980

 

 

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenspensionssumme nominell

 

309.400

308.988

308.914

252.000

249.598

247.078

 

 

 

 

 

-0,133 %

-0,157 %

 

-0,953 %

-1.953 %

 

 

Minus je € 1.000 Pension

 

 

 

 

 

-2.402

-4.922

1.000

 

 

 

 

 

 

 

 

-9.843

2.000

 

 

 

 

 

 

 

 

-14.765

3.000

          

 

Selbst bei einer stabilen Inflationsrate von 2 % werde durch Heranziehen der inflationsbereinigten Beträge die Unsachlichkeit deutlich. So ergebe sich für Person C im Vergleich zu Person A ein Minus von 1,953 %, was je € 1.000,– Pension einen Verlust von € 4.922,– bedeute.

Die unterschiedlich hohen Lebenspensionssummen in allen drei Beispielen seien auf die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung zurückzuführen. Wie im Antrag ausgeführt, bestehe für diese jedoch keine sachliche Rechtfertigung, sodass sie verfassungswidrig sei.

Besonders deutlich zeige sich die finanzielle Auswirkung der aliquotierten Anpassung im ersten Jahr, wenn man einen Blick auf die sich dadurch ergebende Ersparnis für den Bund werfe: Pro Jahr ergebe sich im Schnitt eine Einbuße von € 447,– pro Person (bei 120.979 Betroffenen im Jahr 2022 ergebe das € 54.077.806,– Gesamtersparnis pro Jahr).

Die von der Bundesregierung genannten Beispiele würden darüber hinaus noch an einem weiteren Logikfehler leiden: Sobald man von einem (freiwilligen) Aufschub und damit von einem einheitlichen Enddatum ausgehe, gehe der von der Bundesregierung vermeintlich aufgezeigte Effekt ins Leere.

Fazit: Die von der Bundesregierung herangezogenen nominalen Beträge seien nicht aussagekräftig und könnten daher zur Beurteilung der Auswirkung der Aliquotierung der erstmaligen Anpassung nicht herangezogen werden. Es sei vielmehr auf die inflationsbereinigten Beträge abzustellen. Hiebei werde deutlich, dass die nach Pensionsantritt gestaffelte Aliquotierung der Anpassung erhebliche Auswirkung auf die Lebenspensionssumme einer Person habe.

4.2.2. Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung:

Die Antragsteller hätten in ihrem Antrag ausgeführt, dass die angefochtenen Bestimmungen lediglich Personen, die im Jänner die Pension antreten würden, die volle Anpassung gewähren und einen Abschlag von 10 % für jeden weiteren Monat vorsehen würden. Personen, die im November oder Dezember in Pension gegangen seien, erhielten zum folgenden Jahresersten überhaupt keine Pensionsanpassung, obwohl für sämtliche Personen der Bezug auf denselben Berechnungsgrundlagen beruhe. Die Pensionen all dieser Personen hätten jedoch auf Grund der Inflation in diesem Jahr bereits einen Wertverlust erlitten, der sich auch zukünftig in gleicher Weise auf diese Pensionen auswirke. Eine sachliche Rechtfertigung hiefür bestehe nicht; insbesondere bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ausmaß des Wertverlustes und der Dauer des Pensionsbezuges im ersten Jahr. Vielmehr würden sowohl die Höhe der Anpassung als auch die Frage, ob eine solche überhaupt gewährt werde, im ersten Jahr bloß vom Zufall (nämlich dem Geburtstag) abhängen.

Die Bundesregierung versuche diese Unsachlichkeit im Wesentlichen mit einem Abstellen auf den "rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers" zu entkräften. Es sei zutreffend, dass dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zukomme, aber eben nur in den Schranken des Gleichheitsgrundsatzes. Es sei sohin vorrangig zu prüfen, ob eine gesetzliche Regelung derart unsachlich und ungerechtfertigt sei, dass sie den Gleichheitsgrundsatz verletze. Sei dies der Fall, sei sie schlicht verfassungswidrig und könne auch nicht mit einem möglichen "Gestaltungsspielraum" gerechtfertigt werden.

Auch das im Sozialrecht mögliche Konzept der sozialen Staffelung sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn unabhängig von der Pensionshöhe und nur abhängig vom Antrittsmonat werde eine unterschiedlich hohe Anpassung gewährt.

Die ungerechtfertigte Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen hätten die Antragsteller bereits in ihrem Antrag dargelegt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde. Zur Begründung der inhaltlichen Sachlichkeit der Regelungen bringe die Bundesregierung im Wesentlichen vor, dass sich trotz der anteiligen Aliquotierung im ersten Jahr eine in etwa gleiche Lebenspensionssumme ergebe. Dies sei auf Grund der Heranziehung von nominalen Beträgen jedoch schlicht unrichtig und sei oben bereits ausführlich widerlegt worden.

Für die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit gänzlich unerheblich sei, ob die derzeit vorliegende Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen schon bei deren Einführung absehbar gewesen sei. Auch sei die derzeit bestehende Verfassungswidrigkeit weder durch die Sonderregelung für das Jahr 2023 noch durch die Aussetzung der Aliquotierung für die Jahre 2024 und 2025 beseitigt worden:

Zunächst bleibe trotz Aussetzung die verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Pensionsstichtage 1. Jänner bis 1. Dezember untereinander bestehen. Außerdem kämen Personen, die ihre Pension im Jahr 2022 angetreten hätten, nicht in den Genuss der Aussetzung der Aliquotierung. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Bestimmungen zum Dauerrecht zählten und sohin nach dem zeitlichen Ablauf der Sonderbestimmungen weiterhin gelten würden und weiterhin verfassungswidrig seien.

Hinsichtlich der Sonderregelung für das Jahr 2023 bestehe ebenso eine nach dem Antrittsmonat gestaffelte Aliquotierung, die für die "Neupensionisten" des Jahres 2022 zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung untereinander führe. Diese (eigenständige) Verfassungswidrigkeit hätten die Antragsteller auch in ihrem Antrag geltend gemacht.

4.2.3. Unsachliche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen:

Die Bundesregierung versuche die Unsachlichkeit der Bestimmungen damit zu rechtfertigen, dass Frauen die vorliegende Pensionseinbuße vermeiden könnten, indem sie freiwillig später in Pension gingen. An dieser Stelle sei sogleich angemerkt, dass sich die Bundesregierung durch diese Argumentation selbst widerspreche: Einerseits werde behauptet, die aliquote Pensionsanpassung führe zu keinen bzw im Einzelfall zu lediglich zu vernachlässigenden Einbußen, andererseits werde von der Bundesregierung selbst eine Möglichkeit aufgezeigt, um die – laut ihrer eigenen Argumentation nicht existenten – Einbußen auszugleichen.

Ganz abgesehen von dieser "abstrusen" Argumentation der Bundesregierung sei es aber ohnehin nicht möglich, eine Verfassungswidrigkeit dadurch zu rechtfertigen, dass den Normunterworfenen Möglichkeiten aufgezeigt würden, diese Verfassungswidrigkeit zu vermeiden. Selbst wenn man eine Verfassungswidrigkeit im Einzelfall sohin "umgehen" könnte, sodass sie für einen Normunterworfenen nicht schlagend werde, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit dieser Norm.

Hinzu komme, dass selbst wenn Frauen im Einzelfall ihre Pension auf Grund ihres in der zweiten Jahreshälfte gelegenen Pensionsstichtages aufschieben würden, um die negativen Folgen der Aliquotierung zu vermeiden, ein solcher Aufschub lediglich um ein paar Monate erfolgen dürfte. Denn nur bei Pensionsantritt im Jänner stehe im Folgejahr die volle Pensionsanpassung zu, sodass der Pensionsantritt (bloß) vom in der zweiten Jahreshälfte gelegenen Pensionsstichtag auf Jänner nächsten Jahres verzögert werden würde. Jeder weitere Aufschub würde wiederum zu einer bloß aliquoten Anpassung der Pension führen.

4.3. Anregung:

Die Antragsteller möchten den Verfassungsgerichtshof abschließend darauf hinweisen, dass derzeit zu der vorliegenden Thematik der verfassungswidrigen Aliquotierung eine Vielzahl an Individualverfahren anhängig sei. Pensionsbezieher, die in ihrem ersten Bezugsjahr nicht die volle Anpassung, sondern – je nach Antrittsmonat – nur einen Prozentsatz erhalten hätten, könnten nach Beantragung eines Bescheides Klage erheben und in weiterer Folge mit der Berufung gegen das Urteil einen Parteiantrag verbinden; alternativ könnte bereits das Gericht bei Bedenken einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen. In solchen Verfahren und Parteianträgen werde aus denselben Gründen dieselbe Verfassungswidrigkeit wie im vorliegenden "Drittelantrag" vorgebracht.

Die Sozialversicherungsträger sowie die Arbeits- und Sozialgerichte reagierten auf die Bescheidanträge bzw Klagen der betroffenen Pensionsbezieher unterschiedlich, überwiegend aber dilatorisch: Zum Teil seien die Bescheide zu Beginn schlicht verweigert oder verzögert ausgestellt worden, und es sei auf das Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof hingewiesen worden; Klagsverfahren würden von den Gerichten ohne Vorliegen eines gesetzlichen Unterbrechungsgrundes einfach bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unterbrochen. In anderen Verfahren wieder ergingen Urteile, aus Anlass der gegen diese erhobenen Berufungen Parteianträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden könnten. Im Beamtenpensionsrecht würden Bescheide über die Pensionsanpassung unter Hinweis darauf, dass eine dem ASVG vergleichbare Norm über eine Bescheidpflicht fehle, verweigert, obwohl der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, dass Antragstellungen in Form eines Individualantrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG im Dienstrecht im Hinblick auf das Recht der Pensionsbezieher, einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu verlangen, unzulässig seien.

Die derzeit laufenden Verfahren befänden sich in unterschiedlichen Stadien. Es seien viele Pensionsbezieher daran gehindert, bis zum Beginn der Beratung des Verfassungsgerichtshofes ihren Antrag einzubringen und dadurch in den Genuss der Anlassfallwirkung bei Aufhebung der im "Drittelantrag" angefochtenen Bestimmungen zu gelangen.

Die Antragsteller würden daher anregen, der Verfassungsgerichtshof möge die Anlassfallwirkung ausdehnen.

5. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht und das Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht stellten insgesamt 158 sowohl hinsichtlich der Präjudizialität als auch in der Sache im Wesentlichen gleichlautende Anträge wie der zu G266‑269/2023 protokollierte Antrag (davon betreffen 142 Anträge die angefochtenen Bestimmungen des ASVG, PG 1965, BThPG und BB-PG, 15 Anträge die Parallelregelungen zu den angefochtenen Bestimmungen des ASVG im GSVG und ein Antrag die Parallelregelungen zu den angefochtenen Bestimmungen des ASVG im BSVG).

Der Verfassungsgerichtshof führte zu diesen Anträgen der genannten ordentlichen Gerichte (im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG) kein weiteres Verfahren durch.

IV. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z2 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates. Die (zum Zeitpunkt der Antragstellung) einschreitenden 69 Abgeordneten verkörpern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates (vgl §1 Abs1 Nationalrats-Wahlordnung 1992); der mittlerweile eingetretene Verlust der Abgeordneteneigenschaft zweier Antragstellerinnen schadet nicht (vgl VfSlg 18.116/2007). Dem in Art140 Abs1 Z2 B‑VG normierten Erfordernis ist daher entsprochen.

1.2. Ein von Mitgliedern des Nationalrates gestellter Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist (vgl zB VfSlg 16.911/2003 mwN).

1.3. Wie sich aus Art140 Abs4 B‑VG ergibt, ist ein solcher Antrag als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (zB VfSlg 14.802/1997).

1.4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

1.4.1. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001, 20.000/2015). Die Antragsteller haben all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung der Antragsteller teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.972/2015).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

1.4.2. Hingegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig (vgl VfSlg 20.000/2015, 20.092/2016). Soweit ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle die Aufhebung von Bestimmungen begehrt, gegen die im Einzelnen konkrete Bedenken in schlüssiger und überprüfbarer Weise dargelegt werden (VfSlg 14.802/1997, 17.102/2004; vgl auch VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989; VfGH 11.6.2012, G120/11; VfSlg 19.938/2014 – die Zuordnung pauschal vorgetragener Bedenken zu einzelnen angefochtenen Bestimmungen ist demgegenüber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, siehe nur VfSlg 17.102/2004, weiters etwa VfSlg 13.123/1992, 17.099/2003), oder mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, ist der Antrag daher, wenn auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Umfasst ein solcher Antrag darüber hinaus noch weitere Bestimmungen, führt dies, wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind, zur partiellen Zurückweisung des Antrages (vgl bereits VfSlg 14.802/1997).

1.5. Die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit des Hauptantrages und der Eventualanträge zu G197-202/2023 sowie des zu G266-269/2023 protokollierten Antrages mit dem Argument, die Antragsteller hätten – vor dem Hintergrund ihrer Bedenken – nicht nur die Anordnungen betreffend die erstmalige Pensionsanpassung (§108h Abs1a ASVG [sowie die Parallelbestimmungen]), sondern auch die Anordnungen anfechten müssen, nach denen der (weiteren) Pensionsanpassung die Pension zugrunde zu legen sei, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden habe (§108h Abs2 ASVG [sowie die Parallelbestimmungen]), um den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne. Die Eventualanträge zu G197-202/2023 betreffend §775 Abs1 ASVG (und Parallelrecht), §775 leg cit (und Parallelrecht) sowie §37 BB-PG erwiesen sich zudem mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen als unzulässig. Der zweite Eventualantrag zu G197-202/2023 betreffend §775 ASVG idF BGBl I 175/2022 sei unzulässig, weil sich Anträge auf abstrakte Normenkontrolle eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates gemäß Art140 Abs4 B‑VG nur gegen geltende, nicht aber gegen bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschriften richten könnten.

1.6. In ihrer Replik betonen die Antragsteller zu G197-202/2023, dass die inhaltliche Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen primär darin begründet sei, dass hinsichtlich der erstmaligen Pensionsanpassung eine Aliquotierung stattfinde, bei der das Gesetz in ungerechtfertigter und verfassungswidriger Weise zwischen den Monaten des Pensionsantrittes unterscheide. Die Regelung des §108h Abs2 ASVG sei selbst nicht verfassungswidrig, sondern verstärke lediglich die Verfassungswidrigkeit des §108h Abs1a leg cit, weil eine im ersten Jahr auf Grund des Antrittsmonats erfolgte geringere (oder unterlassene) Anpassung Auswirkungen auf die Höhe der gesamten weiteren Pensionsleistungen bis zum Ableben habe. Zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit sei die Anfechtung und Aufhebung des §108h Abs1a ASVG (und der Parallelbestimmungen) erforderlich und ausreichend. Auch die Regelung des §775 Abs1 ASVG (und die Parallelbestimmungen) differenzierten unsachlich zwischen den Monaten des Pensionsantrittes, was im Antrag deutlich dargelegt worden sei. Bei der Anfechtung von Bestimmungen wegen eines untrennbaren Zusammenhanges seien eigene Bedenken gegen diese Regelungen (naturgemäß) nicht erforderlich.

1.7. Sowohl die Antragsteller zu G197-202/2023 als auch der Antragsteller zu G266-269/2023 legen ua deutlich dar, sie erachteten es für sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Höhe der ersten Pensionsanpassung vom Zufall (dem Geburtstag) abhänge. Rechtliche Grundlage dieser Differenzierung ist die angefochtene Bestimmung des §108h Abs1a ASVG (sowie das Parallelrecht), sodass im Falle der Aufhebung dieser Bestimmungen die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könnte. Dass die Antragsteller im Rahmen der Darstellung der Rechtslage und in einem Rechenbeispiel auf die Auswirkungen dieser Art der erstmaligen Pensionsanpassung auf alle weiteren Pensionsanpassungen hinweisen, bewirkt nicht, dass sie §108h Abs2 ASVG (sowie das Parallelrecht) auch hätten anfechten müssen, um den Anfechtungsumfang nicht zu eng zu wählen.

1.8. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der zu G197-202/2023 protokollierte Antrag insgesamt als zulässig.

1.9. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

1.10. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015).

1.11. Vor diesem Hintergrund erweist sich der zu G266-269/2023 protokollierte Antrag teilweise als unzulässig:

1.12. Dem Antrag liegt ein Verfahren zugrunde, in dem es um die ua auf näher bezeichnete Bestimmungen des ASVG gestützte Anerkennung des Anspruches auf Alterspension ab 1. Oktober 2022 und – nach der erstmaligen Anpassung – um deren Höhe ab 1. Jänner 2023 geht, sodass die angefochtenen Bestimmungen des PG 1965, BThPG und BB-PG für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der in den angefochtenen Bestimmungen des PG 1965, BThPG und BB-PG enthaltene Verweis auf §775 ASVG im Falle von dessen Aufhebung ins Leere gehen würde (vgl VfSlg 19.903/2014 mwN).

1.13. Der zu G266-269/2023 protokollierte Antrag erweist sich daher infolge mangelnder Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen des PG 1965, BThPG und BB-PG teilweise als unzulässig.

1.14. Da sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der zu G266-269/2023 protokollierte Antrag im Übrigen als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die Anträge sind – soweit sie zulässig sind – nicht begründet.

2.2.1. Die Antragsteller hegen gegen die angefochtenen Bestimmungen zusammengefasst folgende Bedenken:

2.2.1.1. Es liege eine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles vor, weil es – vor dem Hintergrund des Zweckes der Erhaltung der künftigen Kaufkraft – völlig unerheblich sei, wie lange die Pension zum Zeitpunkt der Anpassung bereits bezogen werde. Es komme bloß darauf an, dass derzeit und erwarteter Weise auch künftig eine Pension bezogen werde. Bereits mit dem Beginn des Pensionsbezuges seien sämtliche Pensionsbezieher hinsichtlich der bereits eingetretenen (und sich in Zukunft auswirkenden) Inflation gleichgestellt; sie seien alle von der Inflation betroffen. Dennoch hingen sowohl die Höhe der Anpassung als auch die Frage, ob eine solche überhaupt gewährt werde, im ersten Jahr bloß vom Zufall (dem Geburtstag) ab. Die Regelung könne nicht etwa mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass jene Personen, die zB erst im November die Pension angetreten hätten, bis zu diesem Zeitpunkt noch im Erwerbsleben gestanden seien und so eine "Anpassung" an die Inflation erhalten hätten, weil ihr Pensionsanspruch vermeintlich deutlich höher ausfallen würde, denn die angesprochenen seien Erhöhungseffekte vernachlässigbar gering. Die Unsachlichkeit sei für das Jahr 2023 auch nicht durch die NovelleBGBl I 175/2022 beseitigt worden, weil §775 Abs6 ASVG nur für die erstmalige Anpassung 2023 gelte (und die Grundbestimmung unberührt lasse) und auch 2,9 % einen Verlust im Verhältnis zu 5,8 % darstellten, der sich während der gesamten weiteren Bezugsdauer auswirke (und bereits derzeit auf Grund der hohen Inflation eine spürbare Vermögenseinbuße darstelle). Etwaige einmalige Leistungen, die zu einer Abschwächung des Inflationsverlustes führen sollten, stellten ebenso keine taugliche Rechtfertigung im Sinne eines Ausgleichs dar, weil es sich um Einmaleffekte handle, die bei der Berechnung von künftigen Anpassungen unbeachtlich seien.

2.2.1.2. Auf Grund der schrittweisen Anhebung des Frauenpensionsalters gemäß §3 BVG-Altersgrenzen in den nächsten zehn Jahren würden die Pensionsantritte von Frauen grundsätzlich weitgehend in die zweite Jahreshälfte fallen, wodurch sich eine weitere Ungleichbehandlung und Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmungen ergebe. Das im Allgemeinen schon niedrigere Pensionseinkommen von Frauen werde ohne sachliche Rechtfertigung – im Verhältnis zu jenen, deren Stichtag im ersten Halbjahr liege – noch zusätzlich gekürzt.

2.2.1.3. Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten seien gemäß §163 Abs1, §171a und §178a BDG 1979 iVm §52 Abs1 UG 2002 – unabhängig vom Datum der Erreichung des 65. Lebensjahres – gezwungen, frühestens am 1. Oktober eines Kalenderjahres in den Ruhestand zu treten, und seien damit regelmäßig bei der ersten Pensionsanpasung benachteiligt.

2.2.1.4. Durch die Regelungen des §108h Abs1a ASVG bzw des §775 Abs6 leg cit werde insofern in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Antragstellers zu G266-269/2023 eingegriffen, als er durch die niedrigere Anpassung über die Jahre hinweg eine bedeutende Kürzung seiner Gesamtpensionsleistung erfahre. Für diesen Eingriff bestehe keine sachliche Rechtfertigung; die durch §108h Abs1a ASVG bzw §775 Abs6 leg cit bewirkten nachteiligen Regelungen stellten eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum dar.

2.2.2. Die Bundesregierung tritt diesen Bedenken zusammengefasst wie folgt entgegen:

2.2.2.1. Dem Argument der Antragsteller, Pensionen stellten eine Gegenleistung für die vom Versicherten im Laufe seines Lebens eingezahlten Beiträge dar, sei entgegenzuhalten, dass das Fehlen einer strikten Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung im Sozialversicherungsrecht, im Besonderen in der Pensionsversicherung, verfassungsrechtlich unbedenklich sei (vgl ua VfSlg 18.786/2009 mwN; VfGH jeweils 28.2.2023, G380/2021, und G66/2022). Soweit die Antragsteller eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen vorbringen würden, seien sie auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme (VfGH jeweils 28.2.2023, G380/2021, G84/2022, G109/2022, und G263/2022). Die Aliquotierungsbestimmung bewirke unter Standardannahmen (insbesondere gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation), dass Pensionsbeziehende des gleichen Zugangsjahrganges ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen erhielten. Trotz der Annahme, dass Stichtagsregelungen notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufwiesen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssten (zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vgl VfSlg 19.884/2014), könne der Gesetzgebung gleichheitsrechtlich nicht entgegengetreten werden, wenn sich die gesamten Pensionsbezüge statistisch gesehen nahezu anglichen, unabhängig vom Monat, in dem man die Pension angetreten habe. Eine unsachliche Ungleichbehandlung auf Grund des Monats des Pensionsanfalles könne bei einer Regelung auf Basis dieses (Standard-)Modells also nicht erblickt werden. Die Pensionsanpassung 2023 in §775 Abs6 ASVG (und Parallelrecht) weiche von der Aliquotierungsregelung ab bzw werde in den Jahren 2024 und 2025 – in denen sich die Anpassungsfaktoren aus den derzeitigen ungewöhnlich hohen Inflationsraten ergeben würden – komplett ausgesetzt, weil die Aliquotierung dazu führe, dass es zu Einbußen in Bezug auf die Lebenspensionssumme komme, wenn der Pensionszugang näher am Jahresende liege und der Anpassungsfaktor besonders hoch (im Vergleich zu den weiteren, im Verlauf des Pensionsbezuges zu erwartenden Anpassungsfaktoren) sei. In einer Durchschnittsbetrachtung (vgl dazu zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002) könne von gleichen Lebenspensionssummen ausgegangen werden, wenn nicht außerordentliche Ereignisse eintreten würden, die die Inflationsrate und damit den Anpassungsfaktor in die Höhe trieben. In Krisenszenarien sei die Gesetzgebung daher aufgerufen, negative Auswirkungen der Aliquotierungsregelung abzumildern. Das führe aber noch zu keiner Unsachlichkeit oder Gleichheitswidrigkeit der Regelung, könne die Gesetzgebung im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungspielraumes doch vom "Normalfall" im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, nicht zuletzt, um leicht handhabbare und gut vollziehbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002). Bei der Einführung der angefochtenen Bestimmungen 2021 habe man nicht mit einer nahezu 10 %-igen Inflationsrate (wie in den letzten beiden Jahren) rechnen können. Diese außergewöhnliche Situation habe zu einer Verzerrung der Aliquotierungsregelung geführt, auf die die Gesetzgebung reagiert habe, nämlich im Zuge der Pensionsanpassung 2023 und durch die Aussetzung der Aliquotierung für die Jahre 2024 und 2025. Bei einer "Normalisierung" der Inflation würden sich auch deren Auswirkungen auf die Aliquotierungsregelung wieder in Grenzen halten, sodass von einer zu Beginn des Leistungsbezuges geringfügig das Leistungsniveau senkenden Regelung gesprochen werden könne (die durch den längeren Pensionsbezug ausgeglichen werden könne), aber keineswegs von einer nachhaltigen Leistungskürzung. Die Gesetzgebung bewege sich somit innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und könne sich zudem – im Zusammenhang mit kostenmindernden Auswirkungen – auf das öffentliche Interesse an einer langfristigen Sicherung des Pensionssystems stützen (vgl VfSlg 19.884/2014).

2.2.2.2. Unter einer Durchschnittsbetrachtung dürfe die Gesetzgebung davon ausgehen, dass die Aliquotierung – auch bei der Anhebung des Regelpensionsalters der Frauen – zu keinen Verwerfungen bei den Pensionshöhen führe; es sei davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2025 bei gesunkenen Inflationsraten mit keinen nennenswerten Auswirkungen der Aliquotierung auf die Pensionshöhe der Frauen zu rechnen sei, auch wenn ihr Pensionsstichtag in die zweite Jahreshälfte falle. Darüber hinaus seien derartige geringfügige Einbußen etwa durch das längere Verbleiben im Erwerbsleben (höhere letzte Teilgutschrift, allenfalls Bonifikation durch Erwerbstätigkeit nach dem Regelpensionsalter ohne Geltendmachung des Pensionsanspruches) – eine Option, die allen Personen offenstehe – durchaus kompensierbar. In Zeiten besonders hoher Inflation (also in besonderen Ausnahmekonstellationen) – wie in den letzten beiden Jahren – habe die Gesetzgebung ausgleichende Maßnahmen ergriffen (wie für die Jahre 2024 und 2025 die Aussetzung der Aliquotierung). Im Anwendungsbereich vor allem des BDG 1979, des RStDG, des LDG 1984, des BThPG und des BB-PG existiere diese Thematik in dem Sinne nicht, weil es in diesen Gesetzen seit jeher keine Unterscheidung beim Pensionsantrittsalter von Männern und Frauen gebe (es liege seit 2017 einheitlich bei 65 Lebensjahren).

2.2.2.3. Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Lehrpersonen an Universitäten seien keineswegs gezwungen, ihren Ruhestand – unabhängig vom Datum der Erreichung des 65. Lebensjahres – frühestens am 1. Oktober eines Kalenderjahres anzutreten, weil sie – neben der Inanspruchnahme vorzeitiger Pensionsantrittsmöglichkeiten – durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand (ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen und abschlagsfrei) auch bereits frühestens mit Ablauf des Monats bewirken könnten, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendeten (vgl §164, §171b, §178b und §191a BDG 1979). Von einer unsachlichen Ungleichbehandlung dieser Personengruppe im Vergleich zu anderen Beamten (vgl §13 leg cit) könne daher keine Rede sein.

2.2.2.4. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums weist die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, nach der Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in die Eigentumsgarantie eingreifen würden (VfSlg 18.885/2009). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehe davon aus, dass Art1 1. ZPEMRK "does not guarantee the right to acquire possessions" (EGMR 13.6.1979 [GK], 6833/74, Marckx, Z50) "or to receive a social security benefit or pension payment of any kind or amount, unless provided for by national law" (EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Z61). Vor diesem Hintergrund gingen nach Ansicht der Bundesregierung die Ausführungen des Antragstellers sohin von vornherein ins Leere; die angefochtenen Bestimmungen wären aber aus den zum Gleichheitsgrundsatz gesagten Gründen jedenfalls gerechtfertigt (vgl auch VfSlg 20.088/2016).

2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedenken der Antragsteller nicht zu teilen:

2.2.3.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 20.202/2017, 20.334/2019 und 20.343/2019).

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).

Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001, 16.771/2002 und 20.298/2018); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg 8871/1980).

Insbesondere bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.244/2018, 20.270/2018, 20.359/2019).

2.2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.786/2009 mwN)

"ist in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt (VfSlg 4714/1964, 5241/1966); es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sondern es sind […] die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend (vgl dazu VfSlg 12.739/1991 und 15.859/2000, II.3.2.), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (zB VfSlg 6015/1969, 7047/1973)."

 

In seinem (diesbezüglich grundlegenden) Erkenntnis VfSlg 16.764/2002 hat der Verfassungsgerichtshof zur Ausgestaltung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Folgendes ausgeführt:

"Den in die Versicherungspflicht einbezogenen Personen müssen - wenn auch in Abhängigkeit von der Erfüllung gewisser Mindestanspruchsvoraussetzungen - grundsätzlich Leistungsansprüche zustehen (zur Verknüpfung von möglichem Leistungsanspruch und Versicherungspflicht schon aus kompetenzrechtlicher Sicht vgl aus jüngerer Zeit die Erkenntnisse vom 19.6.2001, G115/00 ua sowie vom 7.3.2002, G219/01), wenngleich diese nicht notwendigerweise der Beitragsleistung äquivalent sein müssen (vgl die Erkenntnisse vom 19.6.2001, B864/98 und vom 14.3.2002, G217/01). Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler 'angespart'. Es gelten daher im allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrecht darstellt) ist im Rahmen dieses sog 'Generationenvertrages' unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, daß ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, daß er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann (also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes)."

 

2.2.3.3. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 71, wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in §108h Abs1 letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses "Wartejahr" bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember desselben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in §41 Abs2 PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet (vgl ErläutRV 59 BlgNR 22. GP , 1, 3, 75 und 175 f.). Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur (vgl OGH 26.7.2007, 10 ObS 86/07f; 9.10.2007, 10 ObS 99/07t; 19.1.2010, 10 ObS 213/09k; VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080; zur unionsrechtlichen Perspektive vgl EuGH 20.4.2023, C‑52/22 , BVAEB) noch in der Literatur (Altersberger, §41 PG, in: Reissner/Neumayr [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht, 70. Lfg., 2023, Rz 12) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.

Mit dem SVÄG 2020, BGBl I 28/2021, hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum "Wartejahr" revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat des Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird (vgl auch die Begründung des Gesamtändernden Abänderungsantrages, AA‑83 BlgNR 27. GP , 9). In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate.

In ihrer Äußerung weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aliquotierung auf statistischen Überlegungen beruhe und ihre sachliche Grundlage in der Betrachtung der Lebenspensionssumme habe. Die herangezogenen Standardannahmen (insbesondere: gleiche Lebenserwartung und konstante Inflation) bewirkten bei Pensionsbeziehenden des gleichen Zugangsjahrgangs ein annähernd gleiches Lebenspensionseinkommen. Dieses Modell führe jedoch zu Einbußen, wenn der Pensionsbeginn näher am Jahresende liege und der (erste) Anpassungsfaktor besonders hoch sei.

Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen sind auch Folge der – von den Antragstellern nicht in Frage gestellten (vgl im Übrigen zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen VfSlg 19.884/2014 mwN) – jährlichen Pensionsanpassung mit 1. Jänner (vgl §108h Abs1 ASVG sowie das Parallelrecht). Der Verfassungsgerichtshof vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber im vorliegenden Fall infolge des Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen des angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten (vgl BGBl I 175/2022 für das Kalenderjahr 2023 sowie BGBl I 36/2023 für die Kalenderjahre 2024 und 2025).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat (vgl VfSlg 16.764/2002 mwN). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in §108h Abs1 ASVG (vgl auch §50 Abs1 GSVG, §46 Abs1 BSVG, §41 Abs2 erster Satz PG 1965, §11 Abs1 erster Satz BThPG und §37 Abs2 erster Satz BB-PG) geregelte System erfolgt die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung stets mit Wirksamkeit ab 1. Jänner, wobei dieser Anpassung gemäß §108h Abs2 ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand (mit näher bezeichneten Ausnahmen). Daher wirkt sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus.

2.2.3.4. Mit Erlassung des BVG-Altersgrenzen hat sich der Verfassungsgesetzgeber für eine stufenweise Angleichung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters von Frauen und Männern entschieden, wodurch es – derzeit – zu einer ungleichen Behandlung von Frauen und Männern kommt. Der von den Antragstellern ins Treffen geführte Umstand, dass auf Grund der schrittweisen Erhöhung der Altersgrenze für die Alterspension der Pensionsstichtag von Frauen in den kommenden zehn Jahren vorwiegend – aber nicht zwangsläufig – in die zweite Jahreshälfte fallen wird, begegnet als Konsequenz dieser Verfassungsrechtslage keinen Bedenken. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Abmilderung der Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 (vgl §775 Abs6 ASVG, §401 Abs6 GSVG, §395 Abs6 BSVG, §41 Abs9 PG 1965, §11 Abs10 BThPG und §37 Abs9 BB-PG) sowie auf die gänzliche Aussetzung der Aliquotierung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 (vgl §783 Abs3 ASVG, §407 Abs3 GSVG, §402 Abs3 BSVG, §109 Abs93 PG 1965, §22 Abs52 BThPG und §60 Abs21 BB-PG) hinzuweisen.

2.2.3.5. Das Bedenken der Antragsteller zu G197‑202/2023 betreffend die unsachliche Ungleichbehandlung von Universitätsprofessoren, -dozenten und -assistenten geht – worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist – schon auf Grund der Möglichkeit ins Leere, dass Angehörige dieser Personengruppe regelmäßig durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand – ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen und abschlagsfrei – bereits frühestens mit Ablauf des Monats bewirken können, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden (vgl §164, §171b und §178b BDG 1979).

2.2.3.6. Schließlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Bedenken des Antragstellers zu G266‑269/2023 ob des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht: Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass Regelungen über eine Pensionserhöhung im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht eingreifen (vgl VfSlg 18.885/2009) und Art1 1. ZPEMRK nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein Recht garantiert, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist (vgl EGMR 13.3.2012, 26.266/05, Raviv, Z61, unter Hinweis auf EGMR [GK] 16.3.2010, 42.184/05, Carson ua, Z53 und 57; vgl dazu auch EGMR 4.11.2008, 42.184/05, Carson ua, Z67 f., zur Inflationsanpassung von Pensionen).

2.3. Entscheidung über die Anträge der ordentlichen Gerichte

Da diese Anträge dem zu G266-269/2023 protokollierten Antrag im Wesentlichen gleichen, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen. Dies erfolgt in Hinsicht darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge der ordentlichen Gerichte aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über die zu G197‑202/2023 und G266‑269/2023 protokollierten Anträge geklärt sind.

V. Ergebnis

1. Der zu G266-269/2023 protokollierte Antrag ist daher zurückzuweisen, soweit er sich auf §41 Abs9 PG 1965, §11 Abs10 BThPG und §37 Abs9 BB-PG bezieht.

2. Im Übrigen sind die Anträge abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte