VfGH G109/2022

VfGHG109/202228.2.2023

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des ASVG betreffend die Witwenpension

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1b
ASVG §264 Abs5, §264 Abs5a
VfGGg §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:G109.2022

 

Spruch:

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "im Sinne des §91 Abs1 und 1a" in §264 Abs5 Z1 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 139/2013 sowie jeweils des Wortes "gleichzeitig" in §264 Abs5a erster und zweiter Halbsatz leg.cit., in eventu des §264 Abs5 und 5a ASVG, in eventu des §264 leg.cit., wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.885/2009 zum weiten Beurteilungsspielraum und zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

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