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§ 171b BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 171b.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40220040