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§ 12 APG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

§ 12.

(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z 1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in derAnlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

  1. 1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;
  2. 2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Schlagworte

Teilgutschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40060236

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