European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00021.25K.0516.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung, die hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von EUR 779,94 samt Anhang unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird dahin abgeändert, dass diese in gänzlicher Neufassung wie folgt lautet:
„Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 34.220,06 samt 4 % Zinsen aus EUR 2.581,82 seit 25.04.2023 und aus EUR 31.638,24 seit 22.09.2023 zu bezahlen sowie die mit EUR 9.434,78 (darin enthalten EUR 792,00 Barauslagen und EUR 1.440,46 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei Exekution.
Das Klagemehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 779,94 samt 4 % Zinsen seit 22.09.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei wird mit ihrer Anfechtung im Kostenpunkt auf die Entscheidung über die Berufungen in der Hauptsache verwiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.969,48 (darin enthalten EUR 635,91 Umsatzsteuer und EUR 154,00 Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Kontakt zwischen den Streitteilen wurde über G* hergestellt, der seinerseits zufriedener Klient der Klägerin war und der Beklagten helfen wollte. Dieser teilte der Klägerin schon im Vorfeld des Erstkontakts telefonisch mit, dass die Beklagte Probleme im Zusammenhang mit einem Aufteilungsverfahren, einer drohenden Zwangsversteigerung und im Zusammenhang mit dem Verkauf von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft in E* hätte. Über finanzielle Belange wurde anlässlich dieses Telefonats nicht gesprochen. Zu einem ersten Besprechungstermin zwischen den Streitteilen kam es am 15. Dezember 2020, der insgesamt drei Stunden in Anspruch nahm. Die Beklagte schilderte die bereits von H* genannten Problemfelder, und die Klägerin teilte ihr mit, das Verfahren betreffend die Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft in E*, das Rechtsfragen des BTVG berührte, nicht übernehmen zu wollen. Sie verwies die Beklagte aus fachlichen Gründen an ihren damaligen Kanzleipartner Dr. H*. Die Beklagte hat sich in weiterer Folge in diesem Verfahren dann auch für Dr. H* entschieden, dies obwohl sie zuvor Verfahrenshilfe (Vertreter Mag. Wohlgemuth) genossen hatte. Die Liegenschaft in E* war auch im Aufteilungsverfahren einzubeziehen und damit nicht losgelöst von diesem zu betrachten. Bei diesem ersten Termin war bereits Thema, dass die Beklagte nicht über die liquiden Mittel für einen allfälligen Kostenvorschuss verfügte, gleichzeitig wollte aber diese keinen Verfahrenshilfevertreter, sondern durch die Klägerin vertreten werden, die erklärt hatte, als Verfahrenshilfevertreterin nicht zur Verfügung zu stehen. [F3a]Die Beklagte äußerte, allenfalls auch bei ihren Eltern finanzielle Unterstützung bekommen zu können. G*, der nur zu Beginn der Besprechung am 15. Dezember 2020 anwesend war, erklärte daher, nachdem die Frage der Leistung eines Kostenvorschusses von der Klägerin angesprochen wurde, vor Ort, im Falle eines allfälligen Unterliegens der Beklagten im Aufteilungsverfahren Kosten in Höhe von EUR 5.000,00 zu „setzen“, also zu übernehmen. Diese Kostenübernahme hatte er der Beklagten auch bereits im Vorfeld des Termins zugesagt. Die Klägerin wies darauf hin, dass bezüglich der Kosten abhängig von der Verfahrensdauer nach oben hin keine Grenzen bestehen und somit die EUR 5.000,00 überschritten werden könnten. [F1] Die Klägerin vermittelte aber durchaus einen positiven Eindruck bezüglich der möglichen Verfahrensaussichten. Durch die Zahlungszusage von G* sollte erreicht werden, dass die Klägerin das Vertretungsverhältnis übernimmt, worauf G* am Gespräch auch nicht länger teilnahm. Die Klägerin hat den genannten Betrag von G* bislang nicht eingefordert und bestand auch nie ein Guthaben desselben über diesen Betrag bei der Klägerin. Das Aufteilungsverfahren ist auch bislang nicht abgeschlossen. Die Klägerin entschied sich, trotz fehlenden Kostenvorschusses aufgrund einer positiven Einschätzung der Sach- und Rechtslage, das Vollmachtsverhältnis für das Aufteilungsverfahren bzw. betreffend die I* zu übernehmen. Die Klägerin ging auch tatsächlich immer nur vom Vorliegen eines Liquiditätsengpasses bei ausreichendem Vermögen der Beklagten aus. Diese hatte nämlich eine Lebensversicherung, und der Antragsteller hatte schon im Aufteilungsantrag eine Ausgleichszahlung von EUR 40.000,00 angeboten. Des Weiteren gab es noch eine Liegenschaft, die höchstens mit EUR 70.000,00 belastet war, nach ihrer Einschätzung allerdings weitaus werthaltiger war. Die Klägerin legte der Beklagten daher eine Vollmacht vom 15. Dezember 2020 vor (Beilage ./A), in der „Scheidungsangelegenheit C* J*“ angeführt ist, da sie keine eigene Vollmacht für ein Aufteilungsverfahren hatte. In der Vollmacht ist weiter unten Folgendes konkretisiert:
Das Formular für die Vollmacht füllte die Klägerin neben der Beklagten aus – als sich G* bereits entfernt hatte - und besprach mit ihr auch, dass die Bemessungsgrundlage für die Kostenberechnung der Streitwert im Aufteilungsverfahren laut Antrag in Höhe von EUR 100.000,00 sein wird. Wie die Abrechnung nach dem RATG genau erfolgt, erklärte die Klägerin der Beklagten vor Vollmachtserteilung nicht. Aus den Urkunden, die die Beklagte zum Besprechungstermin mitgenommen hatte, erschloss sich der Klägerin aber bereits, dass die Beklagte zuvor in mehrere Gerichtsverfahren verwickelt war, mit der drohenden Zwangsversteigerung der I* konfrontiert war und dass es auch Honorarklagen bzw Honorarforderungen von mehreren Anwälten gegeben hatte (vgl. Beilage ./I). Demnach ging die Klägerin davon aus, dass die Beklagte mit der Abrechnung laut Rechtsanwaltstarifgesetz vertraut wäre. [F2] Die Klägerin gab der Beklagten vorab nicht bekannt, wie hoch die Kosten eines Schriftsatzes oder einer Stunde Verhandlung sein würden, sagte ihr allerdings, dass die Kosten von Dauer und Umfang ihrer Leistungen abhängig seien und keine Kostenschätzung vorgenommen werden kann. Obwohl die Klägerin die Beklagte über die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zu beantragen, aufklärte, lehnte die Beklagte einen Verfahrenshelfer ausdrücklich ab und wollte von der Klägerin vertreten werden. Die Klägerin ihrerseits wies die Beklagte darauf hin, sich nicht vorweg als Verfahrenshilfevertreterin anzubieten, wie dies in der Praxis durchaus vorkommt. [F3b] Die Klägerin erklärte der Beklagten, dass gerichtliche Leistungen nach Einheitssatz abgerechnet werden und außergerichtliche nach Einzelleistungen, dies auch im Hinblick auf die Vielfalt von Rechtsproblemen unter anderem auch in Bezug auf die I*, ohne diese in der schriftlichen Vollmacht ausdrücklich anzuführen.
Zu einer weiteren Besprechung zwischen den Streitteilen kam es am 21. Dezember 2020, die Klägerin verzeichnete dafür eine Dauer von 2 Stunden und telefonierte auch sogleich mit der Bank, ohne eine schriftliche Vollmacht für ihre Tätigkeit gegenüber der I* zu haben. Die Klägerin legte der Beklagten auch bereits am 29. Dezember 2020 eine Vollmacht betreffend das Vertretungsverhältnis gegenüber der I* vor, welche die Beklagte allerdings zunächst nicht unterschreiben wollte. Ob das Vollmachtsformular zu dieser Zeit bereits ausgefüllt war, kann nicht festgestellt werden. Ungeachtet dessen setzte die Klägerin gegenüber der I* ihre Tätigkeit fort, dies mit Wissen und Wollen der Beklagten und zwar zu einem vorab mündlich vereinbarten Stundensatz von EUR 240,00. Erst am 26. Mai 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aus Kostenüberlegungen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der I* nicht wünsche, ebenso in diesem Zusammenhang nicht eine weitere Befassung der Klägerin mit der Korrespondenz mit der I*. Es wurde daher auch vereinbart, dass die Klägerin bezüglich der Vorgeschichte mit der I* vorerst keine weiteren Bemühungen setzen soll, was die Klägerin auch in einem Aktenvermerk festhielt. Die Klägerin erbrachte im Zusammenhang mit der I* zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung und Kreditstundung bzw. Fortsetzung der Zahlung durch den Ex-Mann der Beklagten bei einem Außenstand von EUR 72.234,34 und Pfandrechten über EUR 325.000,00 die in der Beilage ./D als integrierten Urteilsbestandteil angeführten, zweckdienlichen Leistungen. Dabei erreichte sie mehrere Stundungen und damit die angestrebte Aufschiebung der Zwangsversteigerung und eine Zahlungszusage des J* C*, wobei sie die Beklagte stets per Mail oder Telefon auf dem Laufenden hielt und sich mit ihr abstimmte. Die Klägerin verrechnete auf Basis des vereinbarten Stundenlohns von EUR 240,00 netto, wobei ¼ stündlich getaktet wurde und übermittelte der Beklagten ihre Abrechnung über einen Betrag von EUR 4.320,00 brutto samt nachträglich zu unterschreibender Vollmacht. Die Klägerin übersandte Abrechnung und Vollmacht schon Ende 2021 an die in Thailand urlaubende Beklagte. Diese unterschrieb die Vollmacht allerdings erst am 25. August 2022. Dass die Beklagte diesbezüglich unter irgendeinem Druck gestanden wäre, kann nicht festgestellt werden. [F5] Die Beklagte reklamierte dabei weder, dass Leistungen nicht notwendig gewesen seien oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden wären. Auch die Höhe der Kosten, die bei einer Verrechnung nach Einzelleistungen bei einem Streitwert von über EUR 70.000,00 insgesamt höher gewesen wären als vorgenommen mit ¼ stündlicher Taktung zu einem Stundenlohn von EUR 240,00 netto, waren kein Thema. Die Beklagte unterschrieb daher in Anwesenheit der Klägerin am 25. August 2022 im Wissen um die bereits entstandenen Kosten die ursprünglich mit 29. Dezember 2020 datierte Vollmacht Beilage ./E in der Angelegenheit I*, die auszugsweise wie folgt lautet:
Bereits am 15. Dezember 2020 hatte die Beklagte Unterlagen betreffend ihre rechtlichen Angelegenheiten mit, unter anderem den Aufteilungsantrag, der sogleich besprochen wurde. Die Klägerin erörterte in dem dreistündigen Gespräch mit der Beklagten, was in die Ehe an Vermögen eingebracht und was während der Ehe angeschafft worden war, wozu die Liegenschaft in D* gehörte. Hier ergab sich schon aus dem Gespräch bzw. dem Aufteilungsantrag, dass diesbezüglich die Positionen der Streitteile sehr unterschiedlich waren, weshalb eine abschließende Beurteilung schwierig war. Es gab allerdings zwei Liegenschaften, nämlich die Liegenschaft D* und die Liegenschaft in E*, die der Antragsteller beanspruchte. Eine Streitfrage war hier, wie diese Liegenschaft finanziert worden war, auch in Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft war fraglich, ob es eine Zustimmung des Antragstellers geben würde. Die Liegenschaft in E* war prozessverfangen und ihr Wert vom Verfahrensausgang abhängig, weshalb man zu einem späteren Zeitpunkt zwischenzeitig auch ein Ruhen des Verfahrens vereinbarte. Die Klägerin teilte der Beklagten bereits bei der Erstbesprechung mit, dass sie die Möglichkeit, dass der Beklagten die Liegenschaft in D* bleiben könnte, positiv einschätzte – verbunden allerdings mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des Antragstellers. Die Klägerin klärte die Beklagte über den Ablauf des Aufteilungsverfahrens dahingehend auf, dass die Richterin versuchen wird, einen Vergleich zu schließen und, sollte dies scheitern, Fragen der Beweiswürdigung zu beantworten seien, dass Rechtsfragen zu klären sein werden und weiters die Werte der Liegenschaften im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Wert der Liegenschaften im Zeitpunkt des Aufteilungsverfahrens zu erheben seien und dass dazu mehrere Sachverständigengutachten benötigt würden, also mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen wäre. Eine Kostenabschätzung erfolgte weder in Hinblick auf das Aufteilungsverfahren noch das Verfahren bei der I*, da nicht klar war, unter welchen Bedingungen die Bank einer Stundung zustimmen würde. Die Klägerin klärte die Beklagte im Zuge ihrer Tätigkeit auch auf, dass Kostenentscheidungen im Außerstreitverfahren nach Billigkeitserwägungen erfolgen können, sodass nicht zwingend wäre, dass der, der das Verfahren gewinnt, auch vollen Kostenersatz erhält.
Die Klägerin nahm im Verfahren ** (des Bezirksgerichts Spittal an der Drau) zwar Akteneinsicht, hatte jedoch keine Vollmacht die Beklagte in diesem Verfahren zu vertreten. Auch eine Bevollmächtigung in einem Räumungsverfahren erfolgte nicht. Trotzdem reklamierte die Klägerin in weiterer Folge unterbliebene Vertretungsleistungen, obwohl sie die übermittelte Vollmacht, damit die Klägerin tätig würde, nicht unterschrieben hatte. Die Klägerin wäre daher nicht befugt gewesen, Vertretungshandlungen für die Beklagte in diesen Verfahren vorzunehmen.
Auf den Aufteilungsantrag hin brachte die Klägerin am 7. Jänner 2021 einen Schriftsatz ein, den sie nach TP 3A verzeichnete. Zu diesem Schriftsatz äußerte die Beklagte auch vorab Änderungswünsche. In diesem wird auch vorgebracht, dass der Antragsteller bis zum Jahr 2017 Schulden in Höhe von EUR 600.000,00 angehäuft hat.
Zur Verhandlung am 15. Jänner 2021 hatte die Klägerin wie auch bei jeder Folgeverhandlung eine Gerichtskostennote dabei und besprach diese im Anschluss daran mit der Beklagten. Die Klägerin erklärte der Beklagten, wie sich die Kosten von damals rund EUR 4.500,00 zusammensetzen, und erklärte ihr sowohl den Einheitssatz als auch den ERV-Erhöhungsbetrag. Die Klägerin klärte die Beklagte darüber auf, dass im Einheitssatz alles, was in Vorbereitung auf die Verhandlung und die Vorbesprechung wie auch die Anreise nach ** beinhaltet wäre. [F4]
Erst nach dem ersten Schriftsatz vom 7. Jänner 2021 gab die Beklagte bekannt, Ansprüche auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb geltend machen zu wollen. In Absprache mit der Beklagten sollte ein diesbezüglicher Antrag erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist eingebracht werden, um nicht den Antragsteller J* C* auf die Idee zu bringen, einen gleichlautenden Antrag einzubringen. Ein entsprechender Schriftsatz mit diesem Antrag wurde daher am 26. Jänner 2021 erstattet. In diesem Zusammenhang klärte die Klägerin die Beklagte nicht auf, dass diese Eingabe allenfalls auch im Falle ihres Obsiegens nicht vom Gegner zu bezahlen wäre, weil ein Verstoß gegen die Verbindungspflicht vorliegen könnte. Der Tarifansatz nach TP3 für die gerade einmal zweiseitige Eingabe (Beilage ./P) wurde von der Beklagten nicht beanstandet. [AW1] Die Klägerin wurde über die Tarifansätze nach TP3A und TP2 und deren Anwendung von der Klägerin nicht aufgeklärt.
Auch der Schriftsatz vom 7. Jänner 2022 (Beilage ./BH2) wurde über Auftrag und Urgenz der Beklagten eingebracht. Dieser war eine Reaktion auf den Fortsetzungsantrag des Antragstellers mit ergänzendem neuen Vorbringen, auf das die Beklagte eine Replik verfasst haben wollte. Die Klägerin hatte den Auftrag, zum Fortsetzungsantrag Stellung zu beziehen und zeitnah weitere Anträge zu stellen. Der Schriftsatz wurde ihr von der Klägerin vorab übermittelt und wurden von der Beklagten noch Änderungswünsche reklamiert. Der neunseitige Schriftsatz samt Urkundenvorlage wurde in der Gebührennote mit TP 3A verrechnet.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 übermittelte die Klägerin der Beklagten auch einen Verfahrenshilfeantrag zur Befreiung von allfälligen Sachverständigengebühren, den die Beklagte nie ausgefüllt zurückgab.
Die Beklagte hat auch im Zusammenhang mit keiner einzigen Besprechung oder in keinem einzigen Schreiben gegenüber der Klägerin behauptet, dass diese zugesagt hätte, die Kosten dürften nicht mehr als EUR 5.000,00 betragen.
Am 28. August 2022 kam es in der Kanzlei der Klägerin zu einer Besprechung, bei der auch G* anwesend war und über die ein Aktenvermerk angelegt wurde. Thema dieser Besprechung waren Vergleichsvorschläge des Antragstellers und die bisherigen Verfahrenskosten. Die Klägerin hatte der Beklagten zuvor eine Kostennote geschickt, und die gerichtlichen Kosten betrugen zum 14. Jänner rund EUR 14.000,00. Nachdem G* und die Beklagte anlässlich dieses Termins in Streit gerieten, fragte die Klägerin die Beklagte, ob sie weiterhin durch sie vertreten werden möchte. Dies wurde von ihr bejaht und eine Sicherstellung der Prozesskosten in Aussicht gestellt, was jedoch nicht geschah.
Beim nächsten Termin am 21. September 2022 wurde ein Vergleich in Aussicht gestellt, weshalb die Klägerin davon ausging, dass ihre Kosten bald abgedeckt würden. Obwohl die Beklagte der Klägerin Ende September 2022 mitteilte, mit der getroffenen Regelung einverstanden zu sein, erstattete sie in weiterer Folge eine Eingabe bei Gericht, keinen Vergleich zu wollen, da es nichts aufzuteilen gäbe, und unterbreitete gleichzeitig einen neuen Vergleichsvorschlag.
Die Klägerin übermittelte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2022 wiederum eine Honorarnote über ihre bisherigen Kosten. In einem anschließenden Telefonat klärte die Klägerin die Beklagte wiederum darüber auf, dass auch im Falle eines Prozessgewinnes sie für die Kosten aufkommen müsse, wenn der Gegner nicht zahle, im Übrigen die Kostenentscheidung nach Billigkeitserwägungen erfolge.
Zum Verhandlungstermin am 11. November 2022 war die Beklagte krank, weshalb die Klägerin eine Bekanntgabe bei Gericht einbrachte.
Danach hielt sich die Beklagte im Ausland auf, weshalb die Klägerin am 6. Dezember 2022 eine Vertagungsbitte einbrachte.
Sämtliche Eingaben bei Gericht erfolgten in Absprache mit der Beklagten und wurden vorab von ihr genehmigt. Noch im Jänner 2023 forderte die Beklagte die Klägerin schriftlich auf, eine Räumungsklage und eine Strafanzeige gegen J* C* einzubringen und Miete bzw. Pacht bei ihm einzufordern. Wiederum gab die Beklagte bekannt, dass sich die Frage einer Aufteilung nicht stelle.
Mit Mail vom 25. April 2023 übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre drei Honorarnoten zum damaligen Zeitpunkt betreffend ihre gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit im Aufteilungsverfahren und betreffend die I*, nachdem ein gerichtlicher Vergleich von der Beklagten widerrufen worden war.
Am 28. Juli 2023 wurde wiederum im Zuge einer Verhandlung über das Honorar gesprochen. Obwohl die Richterin bereits in der Sache verhandeln wollte, führten die Parteien Vergleichsgespräche. Die Klägerin teilte der Beklagten die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten mit. Basis dieses Gespräches waren die mit Email vom 25. April 2023 übermittelten Leistungsverzeichnisse und die aktuelle Gerichtskostennote zum 28. Juli 2023, Beilage ./B über insgesamt mehr als EUR 43.500,00. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten mit einer Reduktion ihrer Honorarnoten auf pauschal auf EUR 40.000,00 einverstanden zu sein, wenn es zum Vergleich käme. Zu einem solchen kam es jedoch nicht. Dass die Klägerin mit einer Reduktion ihres Honorars auf EUR 15.000,00 einverstanden gewesen wäre oder den Abschluss eines Vergleichs verhindert hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin verrechnete die im Aufteilungsverfahren im Zeitraum 07. Jänner 2021 bis 28. Juli 2023 erbrachten Leistungen mit der einen integrierten Bestandteils des Urteils bildenden Gebührennote (Beilage ./B) mit einem Gesamtbetrag von EUR 32.418,18. Sämtliche verrechneten Leistungen wurden tatsächlich erbracht, das heißt die Verhandlungen in der verrechneten Dauer verrichtet und die verzeichneten Schriftsätze eingebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die hohe Anzahl der Verhandlungen dem (Fehl)verhalten der Klägerin zuzuschreiben wären, vielmehr war die Beklagte trotz ausgedehnter Verhandlungen nicht bereit, sich zu vergleichen, obwohl es mehrere Vorschläge zur Sicherstellung der Ansprüche der Beklagten gab. Eine rechtsverbindliche Möglichkeit, dem Antragsteller eine „Finanzierung-Zusage“, einen „Finanzierungs-Plan“ oder eine „Offenlegung seines Vermögens“ abzuverlangen, besteht im Aufteilungsverfahren nicht.
Mit Schreiben vom 25. September 2023 erklärte die Beklagte, zur Kostenfrage unverzüglich Stellung zu nehmen, und ersuchte um Kalendierung bis 11. November 2023. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 forderte die Beklagte diverse weitere Verfahrensschritte von der Klägerin ein und gab bekannt, sich um eine Finanzierung ihrer Kosten kümmern zu wollen. Das Aufteilungsverfahren sollte „ruhend gestellt“ werden.
Das Vollmachtsverhältnis zwischen den Streitteilen ist aufgelöst.
Mit der am 14. November 2023 zu F* beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr EUR 35.000,00 samt Anhang an Honorar für die Vertretung in einem Aufteilungsverfahren (EUR 32.418,18) und gegenüber der I* K* eG (EUR 2.581,82) zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der von der Beklagten in ihrer Mail vom 21. Oktober 2023 genannte Betrag von EUR 15.000,00 entspreche nicht der Wahrheit. Aufgrund der Erklärung von G*, der Beklagten EUR 5.000,00 vorzustrecken, habe die Klägerin ausnahmsweise das Mandat ohne einen Kostenvorschuss übernommen. Die Beklagte habe Erfahrung mit Anwaltskosten und sei auch unternehmerisch tätig. Im Übrigen habe diese zu allen Gerichtskostennoten, die ihr gezeigt oder übermittelt worden seien, nie irgendwelche Fragen gehabt. Diese habe bereits nach der vorbereitenden Tagsatzung gewusst, dass schon Kosten von EUR 4.700,00 angefallen seien, da sie mit dieser über ihre Kosten gesprochen habe. Die Beklagte habe auch gewusst, dass für den Fall des Scheiterns der Vergleichsgespräche weitere Kosten hinzukämen. Da es im Aufteilungsverfahren zu keiner Lösung gekommen sei, habe die Beklagte selbst mit weiteren Kosten für den nächsten Termin von EUR 4.000,00 bis EUR 5.000,00 gerechnet. Die Klägerin habe die Kostenfrage mehrfach angesprochen, auch die jeweils gültige Kostennote vorgelegt, und die Beklagte habe ihr das Vertrauen ausgesprochen. Das Klagebegehren werde daher auch auf ein Anerkenntnis, zumindest was die Notwendigkeit, die Bemessungsgrundlage und die Dauer ihrer Leistungen betreffe, gestützt. Aus den ursprünglich vom Antragsteller (im Aufteilungsverfahren) angebotenen EUR 40.000,00 sei durch zähe Verhandlungen eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 353.597,98 geworden. Dennoch habe die Beklagte am 12. Oktober 2022 direkt gegenüber dem BG Spittal/Drau erklärt, keinen Vergleich zu wollen. Sämtliche Schriftsätze seien mit der Beklagten abgesprochen worden, so auch jener vom 26. Jänner 2021. Zum einen habe dieser eine Korrektur enthalten, weil die Beklagte der Klägerin falsche Informationen erteilt habe, zum anderen sei darin erstmals der Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb des Antragstellers erhoben worden, wovon ihr die Beklagte erst kurz vorher berichtet habe. Da dieser Anspruch am 27. Jänner 2021 verjährt wäre, habe der Schriftsatz am 26. Jänner 2021 eingebracht werden müssen – ein Vorbringen erst anlässlich der Tagsatzung am 9. April 2021 wäre verspätet gewesen. Auch der Schriftsatz vom 7. Jänner 2022 sei ein Wunsch der Beklagten als Reaktion auf den Fortsetzungsantrag des Antragsstellers gewesen. In Hinblick auf die häufigen Sinneswandel der Beklagten in Bezug auf einen Vergleich habe die Klägerin noch im Juli 2023 eine Kostenwarnung ausgesprochen, doch habe die Beklagte dazu weder Fragen gehabt, noch die Vollmacht aufgelöst. Am 21. Oktober 2023 habe die Beklagte für die Kosten auch eine Finanzierung über die Bank thematisiert. Die Klägerin habe keine Fehler zu verantworten. Sie habe bereits im allerersten Schriftsatz vom 7. Jänner 2021 auf den Schuldenstand des Antragstellers hingewiesen, zu einer Offenlegung des Vermögens hätte dieser aber nicht verpflichtet werden können. In diesem Zusammenhang sei zur Absicherung auch ein Vorkaufsrecht der Beklagten angedacht worden, um einen Verkauf der Liegenschaft zum Nachteil der Beklagten zu verhindern. Auf ein solches Vorkaufsrecht habe die Beklagte am 14. April 2023 aber nicht mehr bestanden. Für den Fall, dass der Antragsteller die Ausgleichszahlung doch nicht aufbringen hätte können, sei vereinbart worden, dass dieser die Liegenschaft ohne Bezahlung einer Ausgleichszahlung bis spätestens 15. April 2023 räumen sollte. Die Beklagte sei also auch hier abgesichert worden. Hätte die Beklagte diesem Vergleich am 21. September 2022 oder in den Folgemonaten zugestimmt, wäre sie heute im Besitz von EUR 353.597,98 oder im Alleineigentum der Liegenschaft ohne Belastungs- und Veräußerungsverbot. Außerdem hätte die Beklagte wesentlich geringere Verfahrenskosten zu tragen gehabt. Diese seien nur dadurch letztlich höher ausgefallen, weil die Beklagte nicht nur einmal ihren Standpunkt geändert habe. Sämtliche Verfahrensverzögerungen seien ausschließlich dem Verhalten der Beklagten selbst geschuldet. Eine Honorarreduktion auf EUR 15.000,00 sei nie thematisiert worden. Die Leistungen betreffend die I* seien anfangs mit Zustimmung der Beklagten und auftragsgemäß, aber ohne schriftliche Vollmacht erbracht worden. Es habe Gefahr im Verzug bestanden, weil die I* eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft angestrebt habe, wenn die offene Forderung von EUR 70.289,77 nicht bis 31. Dezember 2020 bezahlt werde. Dem Zutun der Klägerin sei es zu verdanken, dass die Zwangsversteigerung der Liegenschaft schließlich hintangehalten werden und nach einigen Verhandlungsschritten eine ‚neue‘ Kreditvereinbarung erzielt werden habe können. Die Beklagte habe sich bedankt und am 25. August 2022 die Vollmacht unterzeichnet, nachdem sie schon seit 28. April 2021 über die Höhe der Kosten unterrichtet gewesen sei. Die Beklagte habe also im Wissen um die Art der Abrechnung und im Wissen um den verrechneten Zeitaufwand die Vollmacht unterzeichnet, weswegen auch ein Anerkenntnis vorliege. Im Verfahren ** des Bezirksgerichtes Spittal/Drau (=EV-Verfahren) habe die Klägerin die Beklagte nicht vertreten. Die Behauptung der Beklagten, dass sie im Falle eines Verfahrenshilfeantrages nie mit irgendwelchen Anwaltskosten belastet worden wäre, sei falsch, da eine Nachzahlungsverpflichtung bestehe, wenn die Beklagte den Rechtsstreit gewinnen und/oder zu ausreichendem Vermögen gelangen sollte. Zu Beginn des Vertretungsverhältnisses sei auch über einen Verfahrenshilfeantrag gesprochen worden, nachdem die Beklagte erklärt habe, keine Akontozahlung leisten zu können. Die Beklagte habe aber bewusst eine selbst gewählte Vertretung gewollt (vgl im Übrigen ON 1, 10, 16 und 20 sowie Protokollseiten 12ff in ON 22).
Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, dass sie sich 2020 in der ausgesprochen schwierigen Situation befunden habe, dass ihr Ex-Gatte nach erfolgter Ehescheidung gegen sie einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eingebracht hatte, und sie diesbezüglich eine anwaltliche Vertretung benötigt habe. Ein guter Freund habe ihr die Klägerin als Anwältin empfohlen und ihr ein Guthaben von EUR 5.000,00 zur Verfügung gestellt, damit sie die Klägerin im Aufteilungsverfahren vertreten könne. Die getroffene Vereinbarung habe darauf gelautet, dass sie die Klägerin innerhalb des genannten Budgets von EUR 5.000,00 (vorübergehend von G* zur Verfügung gestellt) vertrete. Die Klägerin als Konsumentin sei nicht über die möglichen Kosten des Verfahrens aufgeklärt worden und habe auch keine Erfahrung darin, welche Anwaltskosten in einem Aufteilungsverfahren entstehen können. Sie sei daher der Meinung gewesen, dass dieser Betrag ausreichen werde, um die Vertretungskosten abzudecken. Die Klägerin habe sie weder darüber aufgeklärt, was eine Abrechnung nach Einzelleistung noch eine solche nach Einheitssatz bedeute. Vor allem habe sie nicht erklärt, wie sich bei einem Prozess und auch bei außergerichtlicher Vertretung überhaupt das anwaltliche Honorar zusammensetze und wie hoch die Kosten allenfalls werden können. Hätte ihr die Klägerin damals gesagt, dass ihr Honorar unter Umständen knapp das 10-fache (EUR 47.871,06 laut den Beilagen ./B, ./C und ./D) ausmachen könnte, hätte sie diese nie beauftragt. Mangels Aufklärung habe die Klägerin über EUR 5.000,00 hinausgehend keinen Honoraranspruch gegenüber der Beklagten. Diese habe stets auf ihre triste finanzielle Lage hingewiesen, worin kein Anerkenntnis der Honorarforderung der Klägerin liege. Hätte die Klägerin sie über die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrages informiert, hätte sie einen solchen Antrag gestellt und wäre sie nicht mit Kosten belastet worden.
Die Höhe der Klagsforderung werde ebenfalls bestritten: Mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 07. Jänner 2021 seien die weiteren Schriftsätze nicht erforderlich gewesen, da das jeweilige Vorbringen in der jeweils nächstfolgenden Verhandlung erstattet hätte werden können. Hinsichtlich der Honorarnote Beilage ./D würden die behaupteten Zeitaufwände bestritten. Die Verfassung eines Schreibens an die Bank könne nicht eine ganze Stunde erfordern. Ebenso hätten die telefonischen bzw. persönlichen Besprechungen mit ihr nicht so lange wie behauptet gedauert. Der halbstündige Abrechnungsrhythmus sei im Übrigen gröblich benachteiligend und damit sittenwidrig. Die diesbezügliche Stundenvereinbarung sei im Übrigen unwirksam, da sie ihr erst im Nachhinein ohne Offenlegung des Zeitaufwandes zur Unterschrift vorgelegt, und sie zur Unterschriftsleistung gedrängt worden sei. Die Klägerin habe ihre Leistungen insbesondere in Bezug auf das Verfahren wegen Einstweiliger Verfügung vor dem Bezirksgericht Spittal/Drau zu ** nicht ordnungsgemäß erbracht. Trotz Aufforderung ihrerseits, einen Fristsetzungsantrag zu stellen, habe die Klägerin auf eine „Vollmachts-Bestätigung zur Vertretung bei der einstweiligen Verfügung“ gedrängt, welche sie nicht unterschrieben habe. Die Klägerin habe – obwohl es ihr ein leichtes gewesen wäre, sie im Verfahren wegen Einstweiliger Verfügung zu vertreten - die längere Vertretungsstrategie gewählt, um das Vermögen in Händen der Klägerin zu halten, um ihre eigenen Ansprüche zu befriedigen. Die Klägerin sei von der ersten Besprechung an darüber informiert gewesen, dass J* C* bei der L* in ehelicher Gemeinschaft seinen Vor-Ehelichen Schuldenstand von EUR 700.000,00 abgebaut habe. Diese Summe sei als negatives Anfangsvermögen zu bewerten. Dieser Umstand sei von der Klägerin in ihrer „Vertretungs-Strategie“ jedoch komplett außer Acht gelassen worden. Wäre diese Information zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung von ihr eingebracht worden, wären weitere Verhandlungen, in der erfolgten Form, nicht mehr geführt worden. Die Klägerin habe es im Wissen um den ehemaligen Schuldenstand des J* C* von EUR 700.000,00 bei der L*, unterlassen, eine „Finanzierung-Zusage“, einen „Finanzierungs-Plan“ oder eine „Offenlegung seines Vermögens“ einzufordern, weshalb die Klägerin einen bereits unterzeichneten Vergleich widerrufen habe müssen, da alle Personen inklusive der Klägerin im Aufteilungsverfahren lediglich versucht hätten, sie in einen schlechten Vergleich zu drängen, wobei eine etwaige Ausgleichszahlung keineswegs sichergestellt gewesen sei. Was den Betrag von EUR 15.000,00 betreffe, so sei dies ein Vorschlag der Klägerin gewesen, welchen sie im Zuge der Verhandlungen über einen Vergleich genannt habe, und dieser Betrag hätte direkt aus der von ihrem Ex-Mann zu bezahlenden Ausgleichssumme überwiesen werden sollen. Jedenfalls wäre die Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 28. Juli 2023 mit einem Honorar von EUR 15.000,00 einverstanden gewesen. Rechtlich bestätige die Klägerin damit selbst, dass der Klagsbetrag überhöht sei. Die Klägerin verschweige in Bezug auf die Vergleichsbemühungen anlässlich der Verhandlung vom 28. Juli 2023, dass diese just an ihr gescheitert seien; sie habe nämlich hinsichtlich ihrer eigenen Kosten ein Anerkenntnis eingefügt haben wollen. Dies sei von der Beklagten abgelehnt worden, da sie mit einem „Kostenanerkenntnis“ überfordert gewesen sei, zumal sie die damit verbundenen Folgen nicht abschätzen habe können, diese überhöht seien und die Frage der Kosten der Klägerin nichts mit einer etwaigen Einigung zwischen ihr und ihrem Ex-Mann zu tun gehabt hätten. Hinsichtlich der I* habe es keinen Auftrag gegeben, eine neue Kreditvereinbarung auszuhandeln, sondern lediglich eine Stundung zu erzielen und einen aus ihrer Sicht von der Bank zu Unrecht einbehaltenen Überschuss aus dem Verkauf des Hauses in E* heraus zu verlangen. Auf einen etwa zu Recht bestehenden Honoraranspruch sei die Zahlungszusage von G* in Höhe von EUR 5.000,00 anzurechnen (vgl im Übrigen ON 6, 12 und 18 sowie Protokollseiten 12ff in ON 22).
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 33.440,12 samt 4 % Zinsen aus EUR 2.581,82 seit 25. April 2023 und aus EUR 30.858,30 seit 22. September 2023 zu bezahlen sowie die mit EUR 9.434,78 (darin enthalten EUR 792,00 Barauslagen und EUR 1.440,46 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Das Klagemehrbegehren von EUR 1.559,88 samt 4 % Zinsen seit 22. September 2023 weist es hingegen ab. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die zu Punkten [AW1] sowie [F1] bis [F5] oben kursiv gedruckten von der Beklagten als unrichtig bekämpft werden, und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
„Zur von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung des EUGH C395/21 ist auszuführen, dass dieser eine als missbräuchlich eingestufte Entgeltvereinbarung im Zuge einer nicht ausverhandelten Vertragsklausel zu Grunde liegt.
[...]
Auf die gegenständlich getroffenen Honorarvereinbarungen ist das obige Judikat aus folgenden Gründen nicht anwendbar:
In Bezug auf die Vertretung im Aufteilungsverfahren wurde außergerichtlich (nicht verfahrensgegenständlich) eine Abrechnung nach RATG nach Einzelleistungen und gerichtlich nach dem Einheitssatz vereinbart. Wenngleich die Klägerin der Beklagten bei Vollmachtserteilung die Abrechnung im Detail nicht erklärt hat, wurde eben keine Abrechnung nach Zeit (wie in der oben angeführten Entscheidung), sondern konkret nach Leistungen entsprechend dem RATG vereinbart. Die Vereinbarung einer tarifmäßigen Abrechnung nach Einzelleistungen fällt aber nicht unter den Anwendungsbereich der angezogenen EUGH-Entscheidung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Vertrag eines Rechtsanwalts mit seinem Mandanten in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Mandanten zum Gegenstand hat. Auf den Vertrag sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. Mangels Vereinbarung besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, bei dessen Bestimmung von der üblichen, den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eines Anwalts mit einem Mandanten gemäßen Berechnungsgrundlage auszugehen ist (RIS-Justiz RS0038942 ua). Mit Vereinbarung einer dem RATG entsprechenden Abrechnung wie vorliegend kann demnach eine nachteilige Vereinbarung nicht vorliegen.
Dies betrifft auch die Vertretungsleistungen der Klägerin gegenüber der I*. Zwar gab es hier die angezogene Stundenvereinbarung, doch sah diese im Gegensatz zum Ausgangsfall eine Taktung vor (ob schon ursprünglich viertelstündlich kann nicht festgestellt werden, doch wurde letztlich so abgerechnet). Demnach wurde auch sichergestellt, dass nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet würde, und war diese Vorgehensweise, wie die Richterin in der Beweiswürdigung ausgeführt hat, sogar für die Beklagte günstiger als eine strikte Verrechnung von Einzelleistung basierend auf dem Streitwert nach Tarif. Die Beklagte hat sich überdies nachträglich mit der vorgenommenen Verrechnung laut Beilage ./D einverstanden erklärt und diese Abrechnung mit EUR 240,00 pro Stunde ausdrücklich genehmigt, womit zumindest von einem deklarativen Anerkenntnis dahingehend auszugehen ist, dass die verzeichneten Leistungen ihres Wissens nach erbracht wurden und berechtigt sind. Es liegt daher ebenfalls kein Anwendungsfall der zitierten EUGH Entscheidung vor.
Zum Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts sei allgemein noch Folgendes ausgeführt:
Jeder Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf angemessene Entlohnung. Diese Entlohnung ist - gemäß der Natur des Geschäftes des Rechtsanwaltes, nicht immer 100 % erfolgreich sein zu können - unabhängig vom Erfolg seiner Leistung geschuldet. Sie hat jedoch angemessen zu sein. Dem Rechtsanwalt steht es frei, mit seinen Mandanten eine freie Vereinbarung über die Art der Abrechnung und das Honorar zu schließen. Eingeschränkt ist dies nur durch gesetzlich zwingende sowie zwingende standesrechtliche Vorschriften.
Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes ist in §§ 16 ff RAO geregelt und grundsätzlich entgeltlich. § 16 RAO sieht die Möglichkeit der freien Vereinbarung des Honorars für den Rechtsanwalt vor. Mangelt es an einer Vereinbarung, sind die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes heranzuziehen (Brandstetter, Rechtsanwaltshonorar (Stand 20.10.2024, Lexis Briefings in lexis360.at)). Möglich ist die Vereinbarung eines Pauschalbetrages oder eines Zeithonorars (in der Regel Stundensatz). Der OGH hat festgehalten, dass ein Rechtsanwalt „bei der Erstellung von Honorarnoten peinlichste Genauigkeit und größte Sorgfalt walten zu lassen“ hat. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch die den Rechtsanwalt treffende (vorvertragliche) Aufklärungspflicht über die wichtigsten Parameter der Honorarberechnung. Verbraucher sind klar und verständlich ua über den Gesamtpreis oder – wenn dieser nicht im Voraus berechnet werden kann – über die Art der Preisberechnung zu informieren. Eine unzureichende Aufklärung des Mandanten kann – resultierend aus der in § 9 RAO verankerten anwaltlichen Treuepflicht – eine disziplinär zu ahndende Berufspflichtenverletzung darstellen (Brandstetter, Rechtsanwaltshonorar (Stand 20.10.2024, Lexis Briefings in O*). In welchem Umfang aber, mit welchen Worten und mit welcher Eindringlichkeit der Rechtsanwalt seinen Mandanten aufzuklären hat, hängt nicht zuletzt auch von der Auffassungsgabe, vom Wissen und der Erfahrung, sohin den ganz persönlichen Eigenschaften des Mandanten ab (vgl dazu anschaulich Gebauer, Das Honorar des Rechtsanwaltes 37 ua).
Die Richterin geht davon aus, dass die Klägerin ihre Aufklärungspflichten in Bezug auf die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag vorab zu stellen, in Bezug auf die Erfolgsaussichten (dieser wurde keinesfalls garantiert, sondern im Gegenteil im Falle eines negativen Ausgangs auch eine Haftung durch den Zeugen G* sichergestellt) erfüllt hat. Die Beklagte wurde über die Bemessungsgrundlage, den Abrechnungsmodus und die Kostenabhängigkeit von Umfang der Vertretungshandlungen und Dauer des Verfahrens aufgeklärt. Spätestens nach der ersten Verhandlung hat die Klägerin der Beklagten, die überdies nach ihrem Wissenstand bereits Erfahrung mit Anwälten und ihren Kosten hatte, die einzelnen Positionen ihrer Kostennote im Detail erklärt, und wusste die Beklagte daher genau, wie sich das anwaltliche Honorar zusammensetzen würde. Ungeachtet dessen wollte die Beklagte durch die Klägerin vertreten werden und hat auch bewusst von einem Verfahrenshilfeantrag und der Vertretung durch einen bestellten Verfahrenshilfevertreter Abstand genommen und sich weiterhin durch die Klägerin vertreten lassen. Die Beklagte wusste auch, dass der Betrag von EUR 5.000,00, für den der Zeuge G* eine (Mithaftung), dazu unten, übernommen hat, bereits nach dem ersten Schriftsatz und der ersten Verhandlung verbraucht war. Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts hinsichtlich der Honorarabrechnung ist nach der Rechtsprechung jedenfalls dann gegeben, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt (RIS-Justiz RS0047275; OGH 18.12.2009, 6 Ob 239/09d). Gegenüber der bereits anwalts- und gerichtserfahrenen Beklagten war daher der Aufklärungsmaßstab der Klägerin herabgesetzt. Eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Vertretungskosten liegt daher nicht vor.
Bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, ist in der Regel der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen (RIS-Justiz RS0038772 ua). Dabei kommt hier in erster Linie der Rechtsanwaltstarif in Betracht; allenfalls ist der Rechtsanwaltstarif auch analog anzuwenden (JBl 1959, 188; EvBl 1972/124; RIS-Justiz RS0038356 ua). Die Klägerin begehrt vorliegend von der Beklagten entsprechend der getroffenen streitwertbasierten Abrechnung nach dem Einheitssatz, also nach RATG, die in ihrer Gerichtskostennote im Aufteilungsverfahren erbrachten Leistungen (Beilage./B).
Die Richterin geht daher sowohl in Bezug auf das Aufteilungsverfahren als auch betreffend die I* von einer wirksamen und auch angemessenen Honorarvereinbarung aus.
Es ist daher im nächsten Schritt zu überprüfen, ob die erbrachten Leistungen in der verzeichneten Höhe tatsächlich zustehen, bzw. die behauptete „Wertlosigkeit“ vorliegt.
Vertretungsfehler machen den Rechtsanwalt jedoch nicht nur nach §§ 1009 , 1010 und 1012 ABGB schadenersatzpflichtig; sie können auch dazu führen, dass der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch verliert. Nach der Rsp hat der Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Entgelt, wenn seine Leistung wertlos ist (7 Ob 621/79 = SZ 52/73; 7 Ob 612/93 = RZ 1995/58 ua; Strasser in Rummel 3 § 1009 Rz 9 mwN). In einem solchen Fall hat der Mandant wegen der einer Nichterfüllung gleichkommenden Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags ein Leistungsverweigerungsrecht, das er dem Zahlungsbegehren entgegenhalten kann. Beruft sich der Mandant auf sein Leistungsverweigerungsrecht, so hat er grundsätzlich zu beweisen, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos sei (OGH 4 Ob 83/2002p = RdW 2002/491).
Vertretungsfehler seitens der Klägerin konnten weder in Bezug auf die Vertretung im Aufteilungsverfahren noch im Zusammenhang mit der I* festgestellt werden. Im Verfahren um die Einstweilige [richtig:] Verfügung hatte die Klägerin keine Vertretungsvollmacht und kann ihr daher hier auch kein Vertretungsfehler angelastet werden, offenbar war die Einstweilige Verfügung auch bereits in Rechtskraft erwachsen. Dass im Aufteilungsverfahren so viele Tagsatzungen stattfanden, kann der Klägerin, die sichtlich um einen Vergleich bemüht war und auch versuchte, die Ansprüche der Beklagten sicherzustellen, nicht angelastet werden. Die Vergleichsversuche waren offensichtlich vom Willen der Beklagten getragen, hat sie ja sogar diesbezüglich eine direkte Eingabe bei Gericht erstattet. Die von der Klägerin im Aufteilungsverfahren verrechneten Leistungen waren von der Beklagten so beauftragt und auch gewollt. Eine Aufklärung dahingehend, dass einzelne Leistungen auch im Falle ihres Obsiegens vom Gegner nicht zu ersetzen wären, würde die anwaltliche Aufklärungspflicht überspannen und ist aus der Judikatur nicht ableitbar. Letztlich war die Beklagte von Anfang an darüber aufgeklärt, dass sie für ihre eigenen Vertretungskosten haftet und ein Prozesserfolg keinesfalls gewiss ist, hat doch der Zeuge G* ja gerade für diesen Fall erklärt, eine Haftung über EUR 5.000,00 zu übernehmen, wobei diese Erklärung von der Richterin als Schuldbeitritt unter dem Eintritt der Bedingung des Prozessverlustes gewertet wird. Da diese Bedingung noch nicht eingetreten ist, wäre die Klägerin derzeit gar nicht berechtigt, diesen Betrag vom Zeugen G* zu fordern. Die Klägerin haftet wiederum stets für die gesamten Kosten.
Da die Klägerin jedoch eine Verrechnung nach der Gerichtskostennote vorgenommen hat, waren die einzelnen Positionen auch auf die Richtigkeit ihrer Verrechnung hin zu prüfen. Ein darüber hinausgehendes Honorar wurde eben nicht vereinbart. Dabei stehen die verrechneten Tarifansätze für die verrichteten Verhandlungen in voller Höhe zu. Der Schriftsatz vom 07. Jänner 2021 wurde als Äußerungsschriftsatz zum verfahrenseinleitenden Schriftsatz nach RATG richtig nach TP 3A mit EUR 878,10 samt Einheitssatz und ERV-Zuschlag verzeichnet. Der Schriftsatz vom 26. Jänner 2021 wurde von der Beklagten beauftragt und enthält zwar einen Sachantrag, ist aber kurz, sodass lediglich ein Tarifansatz nach TP2 angemessen erscheint. Der umfangreiche Schriftsatz vom 07. Jänner 2022 wurde zwar ebenso von der Beklagten beauftragt und auch von der Richterin verlesen, wurde aber ebenso nicht aufgetragen, sodass er nur nach TP 2 zu verrechnen gewesen wäre. Die Honorarnote war daher um einen Betrag von EUR 1.559,88 brutto zu kürzen und entspricht dies auch der Klagsabweisung. Die übrigen Verlegungsbitten waren von der Beklagten veranlasst und notwendig, da die Beklagte an den Verhandlungen persönlich teilnehmen wollte. Sie hat daher auch die verrechneten Kosten dafür zu tragen. Einer gesonderten Aufklärung darüber, dass diese Kosten jedenfalls von ihr zu tragen wären, bedarf es nach Ansicht der Richterin nicht, dies würde die Aufklärungspflicht des Anwalts überspannen und wären die bezughabenden Vertagungsbitten ohnehin zu erstatten gewesen.
In Bezug auf die I* war die Klägerin von der Beklagten zunächst nicht schriftlich, wohl aber mündlich beauftragt worden. Die Beklagte hat sich nachträglich mit der Verrechnung laut Leistungsverzeichnis Beilage ./D mit einem Stundensatz von EUR 240,00 einverstanden erklärt. Die einzelnen Leistungen sind minutiös angeführt und entsprechen den Anforderungen an eine detaillierte Honorarrechnung bei stundenmäßiger Abrechnung, wie der OGH dies fordert. Das nachträgliche Unterschreiben der Vollmacht mit bereits vorliegender Kostennote ist jedenfalls als deklaratives Anerkenntnis zu werten. Dass die Beklagte dabei unter Druck gestanden sein sollte, konnte nicht festgestellt werden. Substantiierte Gründe, warum die verrechneten Ansätze nicht zustehen sollten, wurden nicht vorgebracht. Die angestrebten Ziele, nämlich die Abwendung der Zwangsversteigerung, mehrfache Stundungen und eine Übernahme der Zahlungen durch den Antragsteller (wohl zur Abwendung weiterer Stundungen) wurden erreicht. Die Beklagte war daher zur Zahlung des geforderten (Teil)betrags von EUR 2.581,82 auf diese Honorarnote zu verpflichten.
Der Zinsenlauf ergibt sich aus den übermittelten Honorarnoten, wurde aber ebenso nicht substantiiert bestritten.
[...]“
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Beklagten (ON 26). Diese beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren vollumfänglich abgewiesen werde; in eventu wolle mit Aufhebung vorgegangen werden.
Die Klägerin bekämpft den klagsabweisenden Teil des Urteils teilweise mit ihrer aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung (ON 28), mit der sie einen weiteren Zuspruch von EUR 779,94 samt Anhang durch Abänderung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.
Daneben bekämpft die Klägerin im Rahmen ihres Berufungsschriftsatzes die erstgerichtliche Kostenentscheidung mit dem aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Kostenrekurs. Sie begehrt deren Abänderung dahin, dass die Beklagte ihr an Kosten tatsächlich EUR 11.199,02 (darin enthalten EUR 792,00 an Barauslagen und EUR 1.734,50 an Umsatzsteuer) zu ersetzen habe.
In ihren Berufungsbeantwortungen beziehungsweise der Rekursbeantwortung (30 und 31) beantragen die Streitparteien jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Über die Berufungen ist gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Jener der Beklagten kommt keine Berechtigung zu, jene der Klägerin ist berechtigt.
Die Klägerin ist mit ihrem Kostenrekurs auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
A) Zur Berufung der Beklagten:
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht es die Beklagte an, dass die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Leistungen der Klägerin nur einen unklaren Verweis auf die Beilage ./B (Urteilsseite 13) enthalte und damit hinsichtlich der Verhandlung vom 28. Juli 2023 keine klare Feststellung über die erbrachte Leistung vorliege. Das Urteil sei insofern nicht ordnungsgemäß begründet.
1.2. Grundsätzlich kann die mangelhafte Begründung eines Urteiles einen Verfahrensmangel nach § 496 ZPO darstellen kann (Pochmarski/Tanczos/Kober in Pochmarski/Tanczos/Kober, Die Berufung in der ZPO4, 2.2.2.), jedoch wird dies beispielsweise nur bei einem bloßen Verweis auf eine in einem Parallelprozess ergangene und ausführlich begründete Entscheidung, bei undifferenzierter, wörtlicher Übernahme von seitenlangen Ausführungen des Sachverständigen durch Erst- und Berufungsgericht, bei bloß formelhafter Beweiswürdigung, wenn für eine entscheidungswesentliche Feststellung jegliche Beweiswürdigung fehlt oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffes außer Acht gelassen werden, angenommen.
1.3. Ein solcher oder damit vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung konkret zur Verhandlung vom 28. Juli 2023 sowie zur klägerischen Tätigkeit für die Beklagte festgehalten, dass im Zuge der damaligen Verhandlung über das Honorar gesprochen worden ist, die Parteien weiterhin Vergleichsgespräche geführt haben, die Klägerin sämtliche verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe (die Verhandlungen in der verrechneten Dauer verrichtet und die verzeichneten Schriftsätze eingebracht) und es nicht festgestellt werden kann, dass die hohe Anzahl der Verhandlungen dem (Fehl)verhalten der Klägerin zuzuschreiben wären; vielmehr war die Beklagte trotz ausgedehnter Verhandlungen nicht bereit, sich zu vergleichen, obwohl es mehrere Vorschläge zur Sicherstellung der Ansprüche der Beklagten gab.
1.4. Welche Feststellungen zur klägerischen Tätigkeit in der Verhandlung vom 28. Juli 2023 in der angefochtenen Entscheidung nun angeblich fehlen, führt die Beklagte in ihrem Rechtsmittel nicht an, wobei die soeben zitierten Passagen auf Urteilsseite 13 auch nicht auf der Tatsachenebene bekämpft werden.
1.5. Der Beklagten gelingt es somit nicht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des Vorliegens eines Begründungsmangels nachzuweisen.
2.1. Als aktenwidrig bekämpft die Beklagte die auf Urteilsseite 12 ersichtliche Feststellung [AW1] und verweist zur Begründung auf ihr Vorbringen in der Tagsatzung vom 4. November 2024 (Protokollseite 12), wonach der Schriftsatz vom 26. Jänner 2021 nur maximal nach TP1 und nicht nach TP3A zu honorieren gewesen wäre. Eine konkret zu treffende Ersatzfeststellung führt die Beklagte hingegen nicht an, sondern behauptet nur, dass das Erstgericht offenkundig aufgrund der vermeintlich mangelnden Beanstandung des Tarifansatzes den Inhalt des Schriftsatzes vom 26.01.2021 nicht festgestellt habe; tatsächlich enthalte der Schriftsatz zu seinem Punkt 1. die Korrekturen von Fehlern der Klägerin, sodass insoweit gar keine Honorierung zustehe, das relevante Vorbringen umfasse weniger als eine halbe Seite.
2.2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das auf Grund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild bloß vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanz, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung, können daher weder eine Aktenwidrigkeit bilden noch gegen den Dispositionsgrundsatz verstoßen (RS0043347).
2.3. Eine der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit erfordert somit die Behauptung, dass eine Feststellung des Erstgerichts unrichtig sei, weil die zur Begründung verwendeten Beweismittel gar nicht den Inhalt haben, der sich aus der Feststellung ergeben soll. Der Verweis der Beklagten in ihrer Berufung, wonach ein Widerspruch zwischen der bekämpften Feststellung und ihrem Parteienvorbringen bestehe, kann daher niemals eine Aktenwidrigkeit zur Darstellung bringen, wobei hier auch gar keine gewünschte Ersatzfeststellung angeführt wird. Dieser Anfechtungsgrund ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.4. Unabhängig von diesem prozessualen Umständen kann auch im Hinblick auf die „angefochtene“ Feststellung kein Widerspruch zu den Beweisergebnissen (vgl Beilage ./P) gesehen werden.
2.5. In rechtlicher Hinsicht sei an dieser Stelle bereits erwähnt, dass nach TP 2 I Z 3 lit f RATG im außerstreitigen Verfahren sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind, nach Tarifpost 2 zu honorieren sind, während TP 1 IIa RATG im außerstreitigen Verfahren nur Anträge auf Bestellung eines Kurators, Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu, Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens und Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen umfasst. Dementsprechend ist auch ein inhaltlich kurzer Schriftsatz, der nicht in TP 1 RATG aufgezählt wird, im Außerstreitverfahren nach TP 2 RATG zu honorieren.
3.1. In ihrer Tatsachenrüge bekämpft die Klägerin die zu [F1] bis [F5] oben kursiv ausgewiesene Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen:
„Die Beklagte ist davon ausgegangen, dass für die anwaltlichen Leistungen der Klägerin keine höheren Kosten als EUR 5.000,00 anfallen werden“ [EF1],
„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte vor dem streitgegenständlichen Auftrag an die Klägerin bereits Kenntnisse über das anwaltliche Tarifrecht hatte“ [EF2],
„Die Beklagte wurde von der Klägerin nicht darauf aufmerksam gemacht, Verfahrenshilfe hinsichtlich der rechtsanwaltlichen Vertretung beantragen zu können. Bei entsprechender diesbezüglicher Aufklärung hätte die Klägerin für das Aufteilungsverfahren Verfahrenshilfe in Anspruch genommen.“ [EF3],
„Die Klägerin klärte die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über das anwaltliche Honorarrecht auf.“ [EF4],
„Die Beklagte stand bei der Unterzeichnung der Vollmacht Beilage ./E insofern unter Druck, als am 22.09.2022 ein Verhandlungstermin im Aufteilungsverfahren angesetzt war und die Beklagte gefürchtet hat, dass die Klägerin sie in dieser Verhandlung nicht vertreten werde, wenn sie die Beilage ./E nicht unterschreibe.“ [EF5].
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Angaben vor dem Erstgericht und darauf, dass dieses ihre Angaben nicht richtig gewürdigt habe.
3.2.1. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 § 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka 5, aaO, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175, RS0043175).
3.2.2. Dabei setzt die gesetzmäßig ausgeführte und daher zu behandelnde Tatsachenrüge voraus, dass in der Berufung konkret angegeben wird, welche Beweise die Erstrichterin unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei ebenso zu begründender, richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären; das Rechtsmittel hat sich somit mit der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung konkret auseinander zu setzen (RS0041835).
3.2.3. Die bekämpfte Feststellung soll somit durch die begehrte Feststellung ersetzt werden, weshalb zwischen diesen ein unmittelbarer inhaltlicher Gegensatz bzw. Widerspruch bestehen muss. Im Unterschied dazu stellt das Begehren einer ergänzenden Feststellung die Behauptung eines sekundären Feststellungsmangel dar, der eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist und mit der Rechtsrüge geltend zu machen wäre (RS0043304 [T5]; RS0043480 [T8]).
3.3.1. Die Klägerin begehrt zu [F1] - wie ein Vergleich der bekämpften Feststellung mit der begehrten Ersatzfeststellung zeigt - tatsächlich keine antithetische Ersatzfeststellung, sondern nur eine solche, die ihre damalige persönliche Vorstellung zum Ausdruck bringen soll. Darin ist keine gesetzmäßig ausgeführte und deshalb unbeachtliche Beweisrüge zu sehen.
3.3.2. Unabhängig davon hat die Klägerin vor dem Erstgericht sehr wohl angegeben, zur Beklagten gesagt zu haben, dass die Kosten von Dauer und Umfang ihrer Leistungen abhängig seien und sie keine Kostenschätzung liefern könne (Protokollseite 6 in ON 22). Die in der Berufung aus dem Zusammenhang gerissenen Zitate aus der Aussage der Klägerin widersprechen tatsächlich auch nicht der hier bekämpften Feststellung, da in diesen nur zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin der Beklagten das Berechnungssystem nach dem RATG nicht genau erklärt hat. Jedenfalls hat aber die Klägerin mehrfach – in diesem Punkt missversteht die Beklagte auch die Aussage der Klägerin auf Protokollseite 7 in ON 22 – ausgeführt, dass es eine Zusage zur alleinigen Abgeltung mit EUR 5.000,00 von ihr aus nie gegeben habe. Auch die auf Berufungsseite 6 zitierte Aussage des Zeugen G* widerspricht dem nicht, zumal dieser selbst ausführt, dass er denke, dass über die Möglichkeit höherer Kosten gesprochen worden sei.
3.3.3. Generell ist festzuhalten, dass sich die Beklagte in ihrem Rechtsmittel auch gar nicht damit auseinandersetzt, warum entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichts ihrer Aussage mehr Gewicht zugemessen werden sollte als jener der Klägerin. Dabei ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vorliegenden Protokoll (vgl Protokollseiten 16ff in ON 22), dass die Beklagte auf gerichtliche Vorhalte mit eher unglaubwürdigen Antworten („Kostennote nicht ernst genommen“) reagiert hat, weshalb das Erstgericht auch aus diesem Grund zutreffend ihr keinen Glauben geschenkt hat.
3.4. Auch hinsichtlich der zu [F2] bekämpften Feststellung liegt eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor. Im angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht nämlich an dieser Stelle die Meinung der Klägerin über die Kenntnisse der Beklagten wieder („erschloss sich der Klägerin“ und „ging die Klägerin davon aus“), während in der Ersatzfeststellung eine Negativfeststellung über den tatsächlichen Kenntnisstand der Klägerin über das anwaltliche Tarifrecht begehrt wird. Der für eine Tatsachenrüge erforderliche Widerspruch zwischen den bekämpften und den begehrten Feststellungen liegt somit nicht vor.
Unabhängig davon ist es durchaus nachvollziehbar, dass angesichts der Beilage ./I die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Beklagte gewisse Kenntnisse über die beziehungsweise Erfahrungen mit der Abrechnung durch Rechtsanwälte hat.
3.5. Hinsichtlich der Feststellungen zu [F3a] und [F3b] begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung zu EF 3 und verweist im Ergebnis nur auf ihre Angaben vor Gericht. Wenn sie dabei behauptet, erst später vom Institut der Verfahrenshilfe erfahren zu haben, kann ihr schon deshalb keine Glauben geschenkt werden, weil unstrittig feststeht, dass sie bereits vor der Konsultierung der Klägerin in ihrem Verfahren betreffend BTVG über einen Verfahrenshelfer verfügt hat und diesen zugunsten eines frei gewählten Rechtsanwalts nicht weiter in Anspruch genommen hat (Urteilsseite 6).
Bei den beweiswürdigenden Überlegungen ist auch zu bedenken, dass die Verfahrenshilfe grundsätzlich nur zu einer vorläufigen Befreiung von Kosten führt, und die Klägerin nicht bereit gewesen ist, als Verfahrenshelferin für die Beklagte tätig zu werden. Unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beklagten kommt der Beweisrüge auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
3.6. Die bisherigen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Beklagten sind auch hinsichtlich der zu [F4] erhobene Tatsachenrüge zu berücksichtigen. Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer Aussage vor dem Erstgericht (Protokollseite 20f in ON 22) nachvollziehbar erklärt, die Beklagte bei der ersten Verhandlung über das Kostenverzeichnis aufgeklärt zu haben, was nicht zuletzt angesichts eines niemals von der Beklagten erlegten Kostenvorschusses bei der Klägerin durchaus glaubwürdig erscheint. Auch aus den vorliegenden Urkunden (zB Beilage ./N) ergibt sich, dass die Klägerin die Beklagte wiederholt auf die bereits entstandenen Kosten hingewiesen hat, worauf die Beklagte im Ergebnis nicht reagierte.
Der Argumentation auf den Berufungsseiten 12f zu diesem Punkt ist letztlich noch entgegenzuhalten, dass die Klägerin einerseits von der Aufklärung beim Erstgespräch, andererseits von der Erklärung der Kostennote nach einer Verhandlung spricht; ein Widerspruch ist daher in den Angaben der Klägerin nicht zu sehen. Im Übrigen hat die Klägerin nur zugestanden, der Beklagten beim ersten Termin nicht das Kostensystem des RATG genau erklärt zu haben.
Auch diese Beweisrüge kann daher nicht überzeugen, wobei die angeführten Aussagen der Beklagten bereits vom Erstgericht zutreffend als Schutzbehauptungen qualifiziert worden sind.
3.7. Zur Bekämpfung der Feststellung zu [F5] verweist die Beklagte auf eine angebliche Drucksituation, da etwa einen Monat nach der Unterfertigung des Vollmachtsformulars durch sie betreffend die I* ein Verhandlungstermin bei Gericht angesetzt gewesen ist. Warum dies eine besondere Drucksituation darstellen sollte – innerhalb eines Monats ist es jedenfalls als möglich anzusehen, eine neue anwaltliche Vertretung zu finden -, führt die Beklagte im Ergebnis selbst nicht aus, zumal sie sich in ihrer Begründung nur mit dem Umstand befasst, dass sie am 25. August 2022 die Vollmacht vom 29. Dezember 2020 unterfertigt hat. Im Ergebnis hat die Beklagte somit angeblich eine Drucksituation dadurch empfunden, dass sie der Klägerin, die bereits über einen längeren Zeitraum für sie tätig gewesen ist, bisher nicht einmal einen Kostenvorschuss zukommen hat lassen, weshalb sie fürchtete, wenn sie nicht ein für die Absicherung des Honoraranspruches der Klägerin unterstützendes Formular unterschreibt, von dieser nicht mehr weiter vertreten zu werden.
3.8. Der Beweisrüge kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
4. Der erkennende Senat übernimmt somit auch die bekämpften Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO neben den übrigen unbestritten gebliebenen Sachverhaltselementen seiner eigenen Entscheidung zugrunde.
5.1. In ihrer Rechtsrüge verweist die Beklagte zunächst auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu C-395/21 und behauptet, die Klägerin hätte ihr gegenüber jedenfalls vor Beginn der mit der Beilage ./D verrechneten Leistungen eine Kostenschätzung abgeben müssen. Auch aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 164/18w ergebe sich eine Aufklärungspflicht der Klägerin, da die Beklagte über die Kosten eines Aufteilungsverfahrens keine Kenntnis gehabt habe. In Kenntnis der exorbitanten Verfahrenskosten hätte sie einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, und es wäre nie zu den klagsgegenständlichen Honoraransprüchen gekommen.
5.2. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt aber auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).
5.3.1. Die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes fußt auf der Richtlinie RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und betrifft damit grundsätzlich nicht Vertragsverhältnisse, in denen keine „Klauseln“ verwendet worden sind. Weiters stellt diese Entscheidung, wie das Erstgericht bereits zutreffend festgehalten hat, auf die nicht konkret ausgehandelte Vereinbarung eines Stundensatzes als Honorar in einem Formblatt ab. Hinsichtlich der Vertretung der Beklagten im Aufteilungsverfahren vereinbarten die Streitparteien eine Entlohnung nach dem RATG, weshalb die zitierte EuGH-Entscheidung nicht anwendbar ist. Aber auch hinsichtlich der Vertretung gegenüber der I* ist die genannten Entscheidung nicht anwendbar, da hier eine zwischen den Streitparteien ausgehandelte Vereinbarung und keine Klausel auf einem Vertragsformular vorliegt.
Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des EuGH zu C-395/21 ist somit nicht einschlägig, da sich dieser dort mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob alleine eine schriftliche Klausel, in der ein Stundensatzhonorar für Rechtsdienstleistungen ohne weitere Informationen festgelegt wird, den Transparenzanforderungen entspricht oder missbräuchlich ist.
5.3.2. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für den gültigen Abschluss einer Honorarvereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Konsumenten kann zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO). Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes besonders hervorzuheben:
Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist in der Regel ein Bevollmächtigungsvertrag und unterliegt dem Auftragsrecht (RS0019392; RS0038703; RS0038942). Werkvertragsrecht ist grundsätzlich auch nicht hilfsweise anzuwenden; nur ausnahmsweise ist der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten auch ein Werkvertrag, was etwa bei Errichtung eines Rechtsgutachtens oder eines Vertrags der Fall sein kann (6 Ob 15/22g [ErwGr 3.1]; 8 Ob 15/16p; 10 Ob 50/14x; 8 Ob 91/08b).
Nach § 16 Abs 1 RAO kann der Rechtsanwalt mit der Partei sein Honorar frei vereinbaren. Diese Bestimmung gewährleistet die Privatautonomie zwischen Klient und Rechtsanwalt (7 Ob 259/10d). Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet: 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RS0071999). Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten gegenüber also in erster Linie Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Nur mangels Vereinbarung hat er Anspruch auf angemessenes Entgelt, wobei bei Ansprüchen, für die ein Tarif besteht, in der Regel nur der entsprechende Tarifsatz als angemessenes Entgelt anzusehen ist (vgl RS0038356; 3 Ob 12/23w).
Der Oberste Gerichtshof hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung zu 7 Ob 164/18w zur Frage der Aufklärungspflicht des Rechtsanwaltes über sein Honorar wie folgt ausgeführt:
„4.2 Ob der Rechtsanwalt schon bei Vertragsabschluss darüber aufklären muss, wie er sein Honorar abzurechnen plant, ist in der Lehre strittig (für eine Aufklärung: etwa Feil/Wennig, Anwaltsrecht, § 50 RL‑BA 1977 Rz 1; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek ABGB 4 § 1300 Rz 26; für eine Erörterung im Einzelfall: Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.03 § 1004 Rz 6 und Thiele, Anwaltskosten 3 § 23 Rz 14 f; Kutis, Honorarvereinbarung, AnwBl 2013, 702)
4.3 Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht an sich nur eine ganz allgemeine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten über die ihm unbekannten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere über jene des Prozesskostenersatzes bzw überhaupt über sein Honorar (3 Ob 132/08m mwN).
4.4 Das Gesetz sagt nichts darüber aus, ob die dem Rechtsanwalt freistehende Wahl nach § 23 Abs 2 RATG bereits bei Abschluss des Bevollmächtigungsvertrags oder während der Vertretungsleistungen erklärt (vereinbart) werden muss oder ob der Rechtsanwalt bis zuletzt also bis zur Legung der Honorarnote offenlassen kann, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen wird. Das Gesetz enthält auch keinen Hinweis darauf, ob den Rechtsanwalt allenfalls eine Warnpflicht dahin trifft, dass die Einzelleistungen im Allgemeinen wesentlich teurer sind als der Einheitssatz (7 Ob 250/05y). Damit ordnet das Gesetz nicht an, dass die dem Rechtsanwalt freistehende Wahl bereits bei Vertragsabschluss erklärt werden muss (9 Ob 120/06x, vgl auch 7 Ob 250/05y). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof auch schon ausgesprochen, dass selbst dann, wenn ein Rechtsanwalt sowohl den Einheitssatz als auch Einzelleistungen geltend macht, keine Präklusion der einen oder anderen Berechnungsart eintritt, sondern die Gebühren nach dem für den Rechtsanwalt günstigeren höheren Ergebnis zu leisten sind (RIS‑Justiz RS0072322; 2 Ob 504/76 [EvBl 1977/6], 3 Ob 555/89, 1 Ob 510/89, 7 Ob 250/05y, vgl auch 7 Ob 259/10d). Daraus folgt, dass den Rechtsanwalt in der Regel keine Wahlpflicht bereits bei Vertragsabschluss und damit auch keine spezielle Verpflichtung zur Aufklärung trifft, ob er nach Einheitssatz oder Einzelleistungen abrechnen wird.
4.5 Wohl ist aber eine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarrechnung wird hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist, oder eine entsprechende Belehrung von sich aus überhaupt ablehnt (10 Ob 509/95; 9 Ob 120/06x; RIS‑Justiz RS0047275).“
5.3.3. Im vorliegenden Fall haben die Streitparteien hinsichtlich der Vertretung im Aufteilungsverfahren eine Abrechnung nach dem RATG vereinbart und dabei festgelegt, wann der Einheitssatz zur Anwendung kommen soll beziehungsweise wann Einzelleistungen abzurechnen sind. Hinsichtlich der Vertretung in der Rechtssache mit der I* wurde ein konkret festgesetzter Stundensatz vereinbart.
Geht man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, hat die Klägerin der Beklagten zwar die Abrechnungsmodalitäten nach dem RATG nicht ausdrücklich erklärt, sehr wohl aber darauf hingewiesen, dass die Kosten von der Länge des Verfahrens abhängen, nach oben hin keine Grenze besteht, auch die EUR 5.000,00 (Versprechen G*) überschritten werden könnten und die Kostenentscheidung im Außerstreitverfahren nach Billigkeitserwägungen erfolgen können. Unter Zugrundlegung der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kann daher keine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertretungsverhältnisses mit der Beklagten gesehen werden, wobei ihr aufgrund der Unterlagen und der bisher von der Beklagten geführten Verfahren auch nicht auffallen hätte müssen, dass diese sich im Kostenrecht angeblich überhaupt nicht auskennt.
5.3.4. Mangels einer anzunehmenden Aufklärungspflichtverletzung durch die Klägerin ist der Vertrag mit der Beklagten rechtsgültig zustande gekommen.
5.4. Ausgehend von den Feststellungen kann in der Erklärung des G* keine die Beklagte befreiende Schuldübernahme, sondern höchstens ein Schuldbeitritt hinsichtlich eines Betrages von EUR 5.000,00 gesehen werden. Es liegt auch keine Erklärung der Klägerin vor, wonach sie die Beklagte für die Summe von EUR 5.000,00 von der sie treffenden Haftung für das klägerische Honorar befreien wollte. Die Argumentation zu Punkt b) der Rechtsrüge kann somit nicht überzeugen.
5.5.1. Die Beklagte behauptet in ihrem Punkt c) der Rechtsrüge schließlich das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel und begehrt folgende ergänzende Feststellungen:
„Die im Aufteilungsverfahren von der Klägerin verrichteten Verhandlungen vom 15.01.2021, 09.04.2021, 27.04.2022, 21.09.2022 und 14.04.2023 dienten praktisch ausschließlich der Führung von Vergleichsgesprächen.“
Auf Basis dieser Feststellung wäre nach Ansicht der Beklagten bei rechtlich richtiger Beurteilung der Klägerin zumindest für die Verhandlungen am 27.04.2022, 21.09.2022 und 14.04.2023 kein Honorar zuzusprechen gewesen, da zumindest in diesem Umfang ein nicht sachgerechter Aufwand gemacht wurde, somit keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Vertretungsaufwand vorliege (brutto EUR 14.751,36 wären nicht zuzusprechen).
5.5.2. Selbst unter Annahme der soeben genannten ergänzenden Feststellungen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, die die Beklagte in diesen Verhandlungen auch tatsächlich vertreten hat, ihren Anspruch auf Honorar verlieren sollte. Dafür wären Fehler in den Vertretungshandlungen nötig, die die Leistungen der Klägerin für die Beklagte wertlos machen würden, wobei die Beklagte in ihrer Berufung solche aber nicht konkret anführt.
Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte kein konkret prüfbares Vorbringen erstattet, warum die Vielzahl der Verhandlungen vor dem Bezirksgericht auf eine schuldhafte Fehlleistung der Klägerin zurückzuführen sein sollte und nicht auf das Verhalten der Klägerin. Aus diesem Grund hat das Erstgericht auch zutreffend die Negativfeststellung getroffen, es kann nicht festgestellt werden, dass die hohe Anzahl der Verhandlungen dem (Fehl)verhalten der Klägerin zuzuschreiben wären, vielmehr war die Beklagte trotz ausgedehnter Verhandlungen nicht bereit, sich zu vergleichen, obwohl es mehrere Vorschläge zur Sicherstellung der Ansprüche der Beklagten gab.
5.6.1. Schließlich wendet sich die Beklagte noch konkret gegen die Honorierung der Schriftsätze vom 26. Jänner 2021 (nur nach TP1, da weniger als eine halbe Seite Inhalt) und vom 07. Jänner 2022 (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ebenso nicht erforderlich).
5.6.2. Laut den erstgerichtlichen Feststellungen gab die Beklagte mit dem erstgenannten Schriftsatz bekannt, Ansprüche auf Abgeltung ihrer Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten geltend machen zu wollen, wobei in Absprache mit der Beklagten ein diesbezüglicher Antrag erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist eingebracht werden sollte, um nicht den Antragsteller auf die Idee zu bringen, einen gleichlautenden Antrag einzubringen. Auch der Schriftsatz vom 7. Jänner 2022 (Beilage ./BH2) wurde über Auftrag und Urgenz der Beklagten eingebracht und war eine Reaktion auf den Fortsetzungsantrag des Antragstellers mit ergänzendem neuen Vorbringen, auf das die Beklagte eine Replik verfasst haben wollte. Die Klägerin hatte den Auftrag, zum Fortsetzungsantrag Stellung zu beziehen und zeitnah weitere Anträge zu stellen. Der Schriftsatz wurde ihr von der Klägerin vorab übermittelt und wurden von der Beklagten noch Änderungswünsche reklamiert (Beilage ./BH). Der neunseitige Schriftsatz samt Urkundenvorlage wurde in den Gebührennote mit TP 3A RATG verrechnet
5.6.3. Wie bereits oben unter Punkt 2.5. ausgeführt, sieht TP 2 I Z 3 lit f RATG vor, dass im außerstreitigen Verfahren sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind, nach Tarifpost 2 zu honorieren sind, während TP 1 IIa RATG im außerstreitigen Verfahren nur Anträge auf Bestellung eines Kurators, Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu, Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens und Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen umfasst. Dementsprechend ist auch ein inhaltlich kurzer Schriftsatz, der nicht in TP 1 RATG aufgezählt wird, im Außerstreitverfahren nach TP 2 RATG zu honorieren, wobei es auf einen Auftrag des Gerichts dazu nicht ankommt.
5.6.4. Warum der Schriftsatz vom 7. Jänner 2022 nicht wie vom Erstgericht zumindest nach TP 2 zu honorieren sei, bleibt die Beklagte in ihrer Berufung schließlich schuldig. In diesem Punkt kann auf die Behandlung der klägerischen Rechtsrüge – siehe unten - verwiesen.
6. Der Berufung der Beklagten kommt aus all diesen Gründen keine Berechtigung zu.
B) Zur Berufung der Klägerin:
7.1. In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Klägerin nur mehr die Honorierung ihres Schriftsatzes vom 7. Jänner 2022 mit TP 2 RATG durch das Erstgericht und begehrt eine Entlohnung nach TP 3a RATG, also um EUR 779,94 mehr.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei dieser Schriftsatz umfangreich und von der Beklagten beauftragt gewesen, jedoch, da nicht von der Richterin aufgetragen, nur nach TP 2 zu verrechnen. Bei der Beurteilung dieser Kostenfrage gehe es aber nicht um den Kostenersatzanspruch gegenüber dem Prozessgegner und darum, welche Schriftsätze zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegenüber dem Prozessgegner notwendig gewesen und von der unterlegenen Partei zu ersetzen seien, sondern darum, dass die Klägerin von der Beklagten mit der Verfassung dieses Schriftsatzes ausdrücklich beauftragt worden sei und dieser inhaltlich einem solchen nach TP 3A entspreche. Dass der Schriftsatz nicht auch von der Richterin aufgetragen worden sei, sei im Auftragsverhältnis zur Beklagten irrelevant. § 54 1a ZPO bestimme außerdem, dass das Gericht die verzeichneten Kosten seiner Entscheidung zugrundezulegen habe, wenn der Prozessgegner keine begründeten Einwendungen gegen die verzeichneten Kosten erhebe. Dass solche Einwendungen vom Prozessgegner im Aufteilungsverfahren erhoben worden seien, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Auch die Beklagte habe vor Klagseinbringung nie Einwände gegen die klägerische Gerichtskostennote erhoben. Letztendlich habe sich das Prozessvorbringen der Beklagten in Bezug auf den Schriftsatz vom 7. Jänner 2022 nur darauf beschränkt, dass der Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei.
7.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Einwand, ein verzeichneter Schriftsatz sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig gewesen, jedenfalls auch umfasst, dass dieser vom Gericht nicht aufgetragen und daher nicht zu honorieren sei.
Der Hinweis auf § 54 Abs 1a ZPO geht insofern fehl, als das Aufteilungsverfahren kein Zivilprozess, sondern ein Verfahren außer Streitsachen ist und in diesem mangels Beschlusses auf Schluss der Verhandlung die Kostennorm des § 54 Abs 1a ZPO keine Anwendung findet (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 4 Rz 4.9 (Stand 8.1.2024, rdb.at).
7.3. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ergibt sich nach Ansicht des Senates die Notwendigkeit des Abstellens auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften und damit das Abstellen auf die Zweckmäßigkeit von Rechtsverfolgungsschritten (hier Schriftsätzen) auch im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigener Klient bereits aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Entsprechend diesem ist der bevollmächtigte Rechtsanwalt nämlich verpflichtet, nur zweckmäßige Maßnahmen zu setzen und daher seinen Klienten darauf hinzuweisen, dass gewünschte, aber unzweckmäßige Schritte nur über ausdrücklichen Auftrag trotz Warnung vorzunehmen und mit entsprechenden Kosten verbunden sind.
7.4.1. Ein solcher Hinweis an die Beklagte wurde von der Klägerin aber gar nicht behauptet, sondern von dieser nur vorgebracht, dass die Beklagte den Schriftsatz ausdrücklich gewünscht hat. Auf diesen Umstand kommt es aber letztlich hier nicht an, da das Aufteilungsverfahren, wie bereits ausgeführt, im Verfahren außer Streitsachen geführt wird.
7.4.2. Nach TP3A I 3c RATG sind aufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze mit Sachvorbringen zu entlohnen, sofern eine kurze Darstellung nicht möglich ist und wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 78 Abs 2 AußStrG). Es muss sich um gehaltvolle Schriftsätze handeln, die eine Entlohnung eines vorbereitenden Schriftsatzes nach TP 3A im Zivilprozess rechtfertigen würden. Der gerichtliche Auftrag zur Einbringung eines Schriftsatzes ist im Verfahren außer Streitsachen hingegen kein Kriterium für die höhere Entlohnung (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 Rz 3.62 (Stand 8.1.2024, rdb.at)).
7.4.3. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist damit die Frage der Beauftragung des Schriftsatzes vom 7. Jänner 2022 durch das Bezirksgericht für die Frage der Entlohnung nicht von Relevanz, weshalb – angesichts des Umfanges und des Inhalts dieses Schriftsatzes – dieser nach TP 3A RATG zu honorieren ist.
7.5. In Stattgebung der Berufung der Klägerin ist daher die angefochtene Entscheidung, wie im Spruch ersichtlich, um einen weiteren Zuspruch von EUR 779,94 samt Anhang abzuändern.
8.1. Im Falle einer abändernden Entscheidung in der Hauptsache ist vom Berufungsgericht die Entscheidung über die in den Unterinstanzen angefallenen Kosten neu zu treffen, das heißt, es sind die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Kostenaussprüche und unabhängig von einer Anfechtung der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz durch Kostenrekurs neu zu berechnen (RS0107860, RS0035900).
8.2. Da die Parteien die Kostenentscheidung außerhalb der Argumentation im klägerischen Kostenrekurs nicht bekämpfen und der weitere Zuspruch von EUR 779,94 nur eine Änderung der Obsiegensquote von 95,5% auf 97,8% bewirkt, kann aber die erstinstanzliche Kostenentscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen unangetastet bleiben (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 50 ZPO Rz 6/1 (Stand 1.9.2014, rdb.at)).
8.3. Entgegen dem Rekursvorbringen der Klägerin steht ihr für die Eingabe vom 24. Juni 2024 (ON 10) nämlich – wie das Erstgericht zutreffend ausführt - kein Kostenersatz zu. Zum einen gebührt in Verfahrenshilfeangelegenheiten kein Kostenersatz (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO), zum anderen hat die Klägerin diesen Schriftsatz zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem mangels Unterschrift eines Rechtsanwaltes von Seiten der Beklagten noch gar kein, den Zahlungsbefehl außer Kraft setzender Einspruch vorgelegen ist. Wenn daher die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ohne gerichtlichen Auftrag und ohne erfolgter Anberaumung einer Tagsatzung einen Schriftsatz in der Sache selbst verfasst, ist dieser nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig.
8.4. Dieser Umstand ist bei der Kostenentscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, da er sich bereits unmittelbar aus dem Akt ohne eingehendes Studium unter Berücksichtigung des Kostenverzeichnisses ergibt. Gemäß § 54 Abs 1a ZPO hat das Gericht zwar das Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, jedoch sind ohne konkrete Einwendungen nach der Rechtsprechung und Lehre offenbare Unrichtigkeiten (einschließlich Gesetzwidrigkeiten vgl RL0000133) sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RG0000064; RW0000471; RW0000817; RW0000947; vgl VfGH G 280/09, G 84/11; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.59ff). Als solche sind anzusehen, wo die Verzeichnung der Kosten offenkundig unrichtig gegen eine klare Gesetzesbestimmung oder gegen die ständige Judikatur erfolgt (OLG Graz 4 R 150/15h; 4 R 201/20s). Erforderlich ist die klare Erkennbarkeit einer Unrichtigkeit (arg: „offenbar“) anhand des Akts, die kein eingehendes Aktenstudium und nicht die Lösung mehr oder weniger diffiziler Tat-, Rechts- und Wertungsfragen erfordert (OLG Wien 34 R 23/15z; OLG Graz 4 R 201/20s).
Selbst wenn nun die Beklagte sich in ihren Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO nur auf das klägerische Vorbringen zum Verfahrenshilfeantrag bezieht, ergibt sich die Nichthonorierung des klägerischen Schriftsatzes aus dem Akteninhalt.
9. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat Anspruch auf die Kosten ihrer erfolgreichen Berufung in der Hauptsache (EUR 741,09 (darin enthalten EUR 97,85 Umsatzsteuer und EUR 154,00 Pauschalgebühr); diese ist allerdings nicht iSd § 23a RATG verfahrenseinleitend) und ihrer Berufungsbeantwortung (EUR 3.531,42 brutto), die Beklagte auf jene ihrer erfolgreichen Kostenrekursbeantwortung (EUR 303,02 brutto). Aus der Saldierung dieser Ansprüche ergibt sich der im Spruch ersichtliche Kostenausspruch.
10. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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