OGH 1Ob253/36; 4Ob542/68; 7Ob219/69; 5Ob24/70; 5Ob261/70; 4Ob129/97t; 1Ob280/03p; 3Ob168/05k; 8Ob91/08b; 1Ob219/09a; 2Ob69/18p; 4Ob51/19g; 6Ob15/22g; 6Ob35/24a (RS0019392)

OGH1Ob253/36; 4Ob542/68; 7Ob219/69; 5Ob24/70; 5Ob261/70; 4Ob129/97t; 1Ob280/03p; 3Ob168/05k; 8Ob91/08b; 1Ob219/09a; 2Ob69/18p; 4Ob51/19g; 6Ob15/22g; 6Ob35/24a20.3.2024

Rechtssatz

Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des 22. Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1020
ABGB §1151 Ia
ABGB §1165

1 Ob 253/36OGH25.03.1936

Veröff: 18/59

4 Ob 542/68OGH22.10.1968

nur: Der Vertrag des Rechtsanwaltes mit seinem Klienten unterliegt auch dann, wenn die Geschäftsbesorgung gegen Entgelt übernommen wurde, den Bestimmungen des 22. Hauptstückes über den Bevollmächtigungsvertrag, nicht aber denen über den Dienstvertrag oder Werkvertrag. (T1) Veröff: RZ 1969,69

7 Ob 219/69OGH17.12.1969

nur T1

5 Ob 24/70OGH25.02.1970

nur T1

5 Ob 261/70OGH18.11.1970

Veröff: NZ 1973,177

4 Ob 129/97tOGH27.05.1997

Ähnlich; nur T1

1 Ob 280/03pOGH23.11.2004
3 Ob 168/05kOGH29.03.2006

nur: Wurde ein Pauschalhonorar vereinbart, aber infolge Widerrufes der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet, dann kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten. (T2); Beisatz: Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt. (T3)

8 Ob 91/08bOGH14.10.2008

Auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Prozessführung) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Anwalts mit seinem Klienten ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung (RAO) anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB). (T4)

1 Ob 219/09aOGH15.12.2009

Auch; nur T1; Beis ähnlich T4

2 Ob 69/18pOGH26.02.2019

Vgl; nur T1; Beis wie T4

4 Ob 51/19gOGH26.03.2019
6 Ob 15/22gOGH18.11.2022

Vgl

6 Ob 35/24aOGH20.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19360325_OGH0002_0010OB00253_3600000_001