Rechtssatz
Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. Jede Kostenentscheidung kann immer nur mit der Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig werden.
3 Ob 25/11i | OGH | 09.06.2011 |
nur: Bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache hat der Oberste Gerichtshof über die gesamten Kosten des bisherigen Verfahrens selbständig und ohne Rücksicht auf die bisher ergangenen Entscheidungen zu erkennen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02402_96H0000_001