OGH 7Ob250/05y

OGH7Ob250/05y9.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei P*****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Pf*****, Panama, und 2.) Pf*****, Großbritannien, beide vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 14.450,-- (17 Cg 32/03t), EUR 4.700,-- (17 Cg 33/03i) und EUR 14.000,- - (17 Cg 8/04i), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2005, GZ 5 R 97/05d-30, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. März 2005, GZ 17 Cg 32/03t-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, und zwar die erstbeklagte Partei in Höhe von EUR 1.389,01 (hierin enthalten EUR 264,13) und die zweitbeklagte Partei in Höhe von EUR 403,07 (hierin enthalten EUR 36,64 USt).

Text

Begründung

Die klagende Partei hat die beiden in den verbundenen Verfahren beklagten Parteien in mehreren gerichtlichen Patentrechtsstreitigkeiten anwaltlich vertreten und hiefür (nach Auflösung der Vollmachtsverhältnisse) ihre Leistungen honorarnotenmäßig abgerechnet, wobei statt des Einheitssatzes jeweils Einzelleistungen gemäß § 23 Abs 2 RATG in Ansatz gebracht wurden. Sämtliche verzeichneten Leistungen waren hiebei von der Klägerin erbracht worden und waren auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für die vertretenen Mandanten notwendig.

Mit den jeweils am 6. 11. 2003 eingebrachten (und in der Streitverhandlung vom 4. 5. 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen) Klagen begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung ihrer ausständigen Honorare in Höhe von EUR 21.287,18, EUR 10.567,13 und EUR 19.838,06, jeweils samt 11,25 % Zinsen p.a. seit 19. 8. 2003. Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über EUR 5.226,85, EUR 5.345,05 und EUR 6.370,95 (jeweils ohne Zinsenanhang) - ds (nach Außerstreitstellung) exakt jene Beträge, welche sich für den Fall der Unzulässigkeit der Abrechnung nach Einzelleistungen unter Zugrundelegung des Rechtsanwaltstarifes mit Einheitssatz errechnen - „reduzierte" die klagende Partei ihre Klagsforderungen „wegen allfälliger Abrechnungsungenauigkeiten und zur Prozessvereinfachung" auf restlich EUR 14.450,- -, EUR 4.700,-- und EUR 14.000,-- jeweils samt 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19. 8. 2003.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren nur der Höhe nach und wendeten hiezu im Wesentlichen ein, dass zwischen den Streitteilen nie eine Vereinbarung darüber getroffen worden sei, ob nach Einheitssatz oder nach Einzelleistungen zu verrechnen sei; die Verrechnungsweise nach Einzelleistungen habe sie überrascht. Die Klägerin hätte sie auf diese Art der Honorarverrechnung samt voraussichtlichen Kosten hinweisen müssen.

Das Erstgericht gab dem (eingeschränkten) Klagebegehren jeweils samt 11,25 % Zinsen seit 19. 8. 2003 statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen (und zufolge Außerstreitstellungen unstrittig gebliebenen) Sachverhalt rechtlich dahin, dass das Gesetz (§ 23 RATG) nichts darüber aussage, ob die einem Rechtsanwalt freistehende Wahl einer Abrechnung nach Nebenleistungen oder nach Einheitssatz bei Abschluss des Bevollmächtigungsvertrages oder erst während des Vertretungsverhältnisses erklärt werden müsse oder ob er dies bis zur Legung der Honorarnote offen lassen könne. Das Gesetz enthalte auch keinen Hinweis auf eine diesbezügliche allfällige Warnpflicht (dass die Einzelleistungen im Allgemeinen wesentlich teurer wären als der Einheitssatz). Jedenfalls bestünde eine solche nur dann, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung geäußert oder zu erkennen gegeben habe, dass er in diesen Fragen unerfahren und unsicher sei, was die Beklagten ihrerseits nicht einmal vorgebracht hätten. Darauf, ob sie von der gewählten Abrechnungsart „überrascht" gewesen seien, komme es nicht an, bestehe doch gegenüber einem weltweit agierenden Pharmakonzern, dem sie angehörten, über die Abrechnungsart eines österreichischen Rechtsanwaltes keinesfalls eine Warnpflicht. Ein Rechtsanwalt dürfe davon ausgehen, dass ein Pharmakonzern dieser Größe, der wohl auch nicht den ersten Patentrechtsstreit führe, über eine Innenorganisation verfüge, die sich bei Interesse Kenntnis über die Art, wie ein österreichischer Rechtsanwalt sein Honorar errechne, zu verschaffen wisse. Der Klägerin stünden daher die auf Basis der Abrechnung von Einzelleistungen ermittelten Honorarbeträge zu.

Das lediglich aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab der Revision der beklagten Parteien sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt teilweise Folge und änderte die bekämpfte Entscheidung dahin ab, dass die erstbeklagte Partei zur Zahlung von EUR 28.450,-- samt 9,47 % Zinsen seit 19. 8. 2003 und die zweitbeklagte Partei zur Zahlung von EUR 4.700,-- samt 9,47 % Zinsen ebenfalls seit 19. 8. 2003 schuldig erkannt wurden; das Zinsenmehrbegehren von weiteren 1,78 % aus den zuerkannten Beträgen wurde (rechtskräftig) abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision in allen drei verbundenen Verfahren zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) aus, dass der Oberste Gerichtshof in der bisher einzigen zum verfahrensgegenständlichen Themenkreis ergangenen Entscheidung 10 Ob 509/95 eine entsprechende Warnpflicht nur für den Fall bejaht habe, dass der Auftraggeber des Rechtsanwaltes eine falsche Meinung geäußert oder erkennen habe lassen, dass er in Honorarfragen unerfahren und unsicher sei, eine solche Warnpflicht jedoch verneint habe, wenn der Vertragspartner des Rechtsanwaltes zu erkennen gegeben habe, mit den Verhältnissen vertraut zu sein oder wenn er eine entsprechende Belehrung überhaupt abgelehnt habe. Keiner dieser aufgezählten Fälle liege hier vor, hätten doch weder die Beklagten für die Klägerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie keine oder eine falsche Vorstellung über die Art der Honorarverrechnung eines österreichischen Rechtsanwaltes hätten, noch dass sie eine nähere Information dazu überhaupt wünschten. Das Berufungsgericht teile für den hier zu beurteilenden Fall die Auffassung, dass den Rechtsanwalt (zumindest) der nicht offenbar unkundigen oder irrenden Partei gegenüber keine entsprechende Hinweispflicht treffe. Da ein Mandant dem Rechtsanwalt gegenüber (mangels einer selbstverständlich zulässigen Honorarvereinbarung) das angemessene Entgelt schulde (§ 1152 ABGB), wobei der Angemessenheitsprüfung bestehende Tarife wie jene nach dem RATG zugrundezulegen seien, gehöre es ebenfalls nicht zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten des Auftraggebers, den Kunden, der mit ihm keine konkrete Entgeltsvereinbarung treffe, bereits vorweg auf die Höhe des dann zu bezahlenden angemessenen Entgelts hinzuweisen. Ein spezieller Fall wie etwa, dass die Kosten den Nutzen offensichtlich übersteigen bzw erheblich überstiegen (also etwa, dass die Anwaltskosten den Streitwert wesentlich überschritten), sei hier auch nicht vorgelegen. Dazu komme auch noch, dass die Abrechnung der Nebenleistungen nach § 23 Abs 2 RATG die für einen unkundigen Mandanten viel näher liegende Vorgangsweise sei. Ein Mandant, der keine Kenntnis von den Abrechnungsmöglichkeiten des RATG habe, werde wohl annehmen, dass er für jede einzelne Leistung des Anwaltes zu bezahlen haben werde und nicht, dass bestimmte Arten von Nebenleistungen mit einer Pauschalierung abzugelten seien. Der Mandant werde daher mangels einer gegenteiligen Erklärung seines Rechtsanwaltes damit rechnen müssen, dass dieser die von ihm erbrachten Nebenleistungen nach § 23 Abs 2 RATG abrechne. Schließlich könne der Rechtsanwalt vorweg auch kaum abschätzen, welchen Honoraranspruch er je nach Art der Abrechnung seiner Nebenleistungen hätte, sodass nach Ansicht des Berufungsgerichtes von diesem weder verlangt werden könne, den Mandanten auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, noch wie er sein Honorar abrechnen werde, müsste er seine Entscheidung über die Verrechnung seiner Nebenleistungen entgegen der im Gesetz eingeräumten Möglichkeiten bereits vorweg treffen. Dies könne dem Rechtsanwalt nicht zugemutet werden. In diesem Zusammenhang sei auch die Ansicht des Erstgerichtes zu billigen, dass bei den Beklagten als Tochterunternehmen eines weltweit agierenden Konzernes damit gerechnet werden könne, dass sie sich die erforderliche Kenntnis über die Regelungen des Honorarrechtes eines von ihnen beauftragten österreichischen Rechtsanwaltes entweder rechtzeitig verschafft oder sich danach bei ihrem Rechtsanwalt erkundigt oder aber mit diesem gleich vorweg eine Honorarvereinbarung getroffen hätte.

Berechtigt sei die Berufung daher lediglich in Ansehung der zugesprochenen Zinsenbeträge.

Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt den eigenen Mandanten generell vorweg darüber aufzuklären habe, auf welche Art er die Nebenleistungen abrechnen könne und werde und mit welchen voraussichtlichen Kosten der Mandant zu rechnen habe, soweit ersichtlich noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung der in sämtlichen verbundenen Verfahren aufrechten Klagebegehren abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär der Antrag gestellt wird, das gegnerische Rechtsmittel (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben. Soweit der Rechtsmittelgegenschrift auch die Kopie eines Urkundenkonvolutes („Partnering Program For Foreign Agents") angeschlossen ist, hat diese zufolge des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 504 Abs 2 ZPO) unbeachtet zu bleiben.

Die Revision der beklagten Parteien ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für die Ermittlung des Anwaltshonorars Parteienvereinbarung - RATG - angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB lautet, wobei jede der drei Rechtsgrundlagen die nachfolgende ausschließt; ohne gültige Pauschalvereinbarung (eine solche wurde hier zwischen den Streitteilen unstrittig nicht geschlossen) hat der Rechtsanwalt selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung Anspruch auf Abgeltung seiner Leistungen nach dem RATG (2 Ob 587/94 = AnwBl 1998, 56/7459 [Hütthaler-Brandauer]; 10 Ob 509/95 = JBl 1995, 732). Zu den vertraglichen Pflichten eines Rechtsanwaltes, der die Vertretung eines Klienten übernommen hat, gehört nicht nur die Aufklärung über rechtliche Belange, sondern auch über die daraus resultierenden, dem Mandanten unbekannten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere auch über jene im Prozesskostenrecht, wobei sogar bei einem rechtlich nicht unerfahrenen Klienten keineswegs vorausgesetzt werden kann, dieser sei in der Lage, die mit einem Prozess verbundenen Kosten auch nur in groben Zügen abzuschätzen (6 Ob 2174/96s = JBl 1997, 522).

Vorliegendenfalls ist nun davon auszugehen, dass die Parteien überhaupt keine Honorarvereinbarungen getroffen haben und dass das von der Klägerin begehrte Honorar ausschließlich nach dem RATG abgerechnet wurde. Die Rechtsanwälte haben - wie ausgeführt - im zivilgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des RATG und des einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die Vorschriften des RATG gelten im Allgemeinen sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat (§ 1 RATG). Nach § 23 Abs 1 leg cit gebührt bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, anstelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und anstelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz; nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen (von Schmidt in AnwBl 1990, 116 als „bei jedem mit Sorgfalt geführten Verfahren betriebswirtschaftlich geboten" bezeichnet). Das Gesetz sagt hingegen nichts darüber aus, ob die dem Rechtsanwalt somit freistehende Wahl nach § 23 Abs 2 RATG bereits bei Abschluss des Bevollmächtigungsvertrages oder während der Vertretungsleistungen erklärt (vereinbart) werden muss oder ob der Rechtsanwalt bis zuletzt, also bis zur Legung der Honorarnote offen lassen kann, ob er den Einheitssatz oder die Einzelleistungen verrechnen wird. Zu 2 Ob 504/76 (EvBl 1977/6) und 3 Ob 555/89 (AnwBl 1990, 334/3412) hat der Oberste Gerichtshof jedoch ausgesprochen, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt sowohl den Einheitssatz als auch Einzelleistungen geltend macht, keine Präklusion der einen oder anderen Berechnungsart eintritt, sondern die Gebühren nach dem für den Rechtsanwalt günstigeren höheren Ergebnis zu bestimmen sind (so auch Thiele, Anwaltskosten [2000], 38).

Das Gesetz enthält auch keinen Hinweis darauf, ob den Rechtsanwalt allenfalls eine Warnpflicht dahin trifft, dass die Einzelleistungen im Allgemeinen wesentlich teurer sind als der Einheitssatz (10 Ob 509/95). In dieser zuletzt zitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof eine solche Warnpflicht allerdings jedenfalls dann für geboten erachtet, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist; andererseits werde keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt (RIS-Justiz RS0047275). Weder das Eine noch das Andere steht hier fest noch wurde Derartiges von einer der Parteien bis Schluss der Verhandlung erster Instanz vorgebracht bzw eingewendet. Trotzdem haben die Vorinstanzen eine grundsätzliche Kenntnis über die Regelungen des (österreichischen) Honorarrechtes bei den beklagten Parteien als „Tochterunternehmen eines weltweit agierenden Konzern" unterstellt, wogegen diese als Revisionswerber (bloß) ins Treffen führen, als Unternehmungen mit Sitz im Ausland keine derartigen Kenntnisse und Informationen besessen zu haben.

Diese Beurteilung im konkreten Einzelfall, ob nun tatsächlich unter Anwendung der dargestellten Judikaturgrundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war (gewesen wäre), stellt jedoch - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 25/01z (RIS-Justiz RS0047275) ausgeführt hat - gerade keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine solche Belehrung sei hier nicht erforderlich gewesen, stellt im Hinblick auf die Unstrittigkeit, dass es sich bei den beklagten Parteien jedenfalls um international tätige und damit auch über einen entsprechend rechtlich geschulten Mitarbeiterstab (Innenorganisation) verfügende Unternehmungen handelt, deren - wie hier - Befassung mit patentrechtlichen (also regelmäßig grenzüberschreitenden) Fragestellungen auch eine entsprechende Streuung in der Befassung damit betrauter Rechtsanwälte inkludiert, jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes im Einzelfall dar (so auch 3 Ob 25/01z).

Die Höhe des noch ausständigen Honorars unter Zugrundelegung der Ansätze nach § 23 Abs 2 RATG bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war insoweit eine Korrektur vorzunehmen, als für beide beklagten Parteien unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zugrundezulegen sind (für die erstbeklagte Partei EUR 28.450,- -, für die Zweitbeklagte EUR 4.700,- -). Die Revisionsbeantwortungskosten sind demgemäß zu splitten und belaufen sich im Verhältnis zur erstbeklagten Partei (50 % Einheitssatz) auf EUR 1.584,79, im Verhältnis zur zweitbeklagten Partei (60 % Einheitssatz) auf EUR 403,07. Die Summierung dieser beiden Beträge ergäbe EUR 1.987,86. Da die klagende Partei ihre (Gesamt-)Kosten für die Revisionsbeantwortung mit EUR 1.792,09 verzeichnete, konnte allerdings dieser Betrag (gemäß § 405 ZPO) insgesamt nicht überschritten werden.

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