OLG Wien 7RS8/11i (RW0000471)

OLG Wien7RS8/11i25.2.2011

Rechtssatz

Soweit keine offenbaren Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind aber auch ausgehend vom § 54 Abs. 1a ZPO idF BGBI I 2009/52 weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw. keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne eine weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.

Normen

ZPO §54 Abs1a
ZPO §523

7 RS 8/11iOLG Wien25.02.2011
11 R 98/19sOLG Wien24.07.2019

auch

Dokumentnummer

JJR_20110225_OLG0009_0070RS00008_11I0000_002

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