| 7 RS 8/11i | OLG Wien | 25.02.2011 |
| 11 R 98/19s | OLG Wien | 24.07.2019 |
auch | ||
Dokumentnummer
JJR_20110225_OLG0009_0070RS00008_11I0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Soweit keine offenbaren Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, sind aber auch ausgehend vom § 54 Abs. 1a ZPO idF BGBI I 2009/52 weiterhin dem Kostenersatzberechtigten die von ihm verzeichneten Prozesskosten, gegen die keine bzw. keine ausreichend konkretisierten Einwendungen erhoben worden sind, ohne eine weitergehende Prüfung als jene, ob offenbare Unrichtigkeiten bzw. Schreib- oder Rechenfehler vorliegen, zuzusprechen. Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung.
| 7 RS 8/11i | OLG Wien | 25.02.2011 |
| 11 R 98/19s | OLG Wien | 24.07.2019 |
auch | ||
JJR_20110225_OLG0009_0070RS00008_11I0000_002
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