OGH 2Ob311/54 (RS0043542)

OGH2Ob311/5428.5.1954

Rechtssatz

Wenn in der Berufungsschrift lediglich ausgeführt wurde, daß nach Durchführung der unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit angeführten Beweise das Erstgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre, so war der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und es hätte das Berufungsgericht auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht geteilt hätte. Die rechtliche Beurteilung kann aber nunmehr auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt und daß der Berufungswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeführt hat.

Normen

ZPO §503 Z4 E2c

2 Ob 311/54OGH28.05.1954

Veröff: EvBl 1954/345 S 512

7 Ob 214/55OGH11.05.1955

nur: Wenn in der Berufungsschrift lediglich ausgeführt wurde, daß nach Durchführung der unter dem Gesichtspunkte der Mangelhaftigkeit angeführten Beweise das Erstgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt wäre, so war der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt und es hätte das Berufungsgericht auch dann nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, wenn es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht geteilt hätte. Die rechtliche Beurteilung kann aber nunmehr auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. (T1)

5 Ob 16/59OGH28.01.1959

nur T1

5 Ob 154/62OGH14.06.1962

nur T1

1 Ob 239/67OGH10.01.1968

nur T1

1 Ob 216/69OGH27.11.1969

nur T1

2 Ob 96/72OGH19.10.1972
5 Ob 518/76OGH24.02.1976

nur T1

3 Ob 151/76OGH09.11.1976

nur T1

7 Ob 800/76OGH02.12.1976

nur T1

6 Ob 588/84OGH04.10.1984

Vgl auch

2 Ob 654/84OGH27.11.1984

Auch

1 Ob 707/84OGH12.12.1984

Auch; nur T1

1 Ob 631/86OGH22.10.1986

Auch

7 Ob 646/87OGH24.09.1987
2 Ob 517/87OGH24.11.1987

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befaßt hat und daß der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nunmehr entsprechend der Vorschrift des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausführt. (T2)

8 Ob 515/88OGH25.02.1988
9 ObA 128/88OGH12.10.1988

Auch; nur T1

8 Ob 614/88OGH09.02.1989

Auch; nur T1

6 Ob 570/89OGH27.04.1989

Beisatz: Gilt auch im Ehescheidungsverfahren. (T3)

1 Ob 581/89OGH24.05.1989

nur T1

9 ObA 9/90OGH17.01.1990

Auch; nur T1

1 Ob 512/90OGH04.04.1990

Auch; Beis wie T3

9 ObA 322/90OGH30.01.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Da der Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG in das ASGG nicht übernommen wurde, gilt der Grundsatz, daß eine in der Berufung nicht (gesetzmäßig) ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann, nunmehr auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. (T4)

3 Ob 63/00mOGH12.07.2000

Vgl auch; Beisatz: Begründungslos bleibende Behauptungen genügen nicht. (T5)

10 ObS 68/01zOGH03.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: In sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkenden Ausführungen liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19540528_OGH0002_0020OB00311_5400000_001

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