OGH 9ObA9/90

OGH9ObA9/9017.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Dr. Renate Klenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rita S***, Angestellte, Wien 5., Margaretengürtel 74-74a/4/2, vertreten durch Hermann P***, Leitender Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Wien 1., Deutschmeisterplatz 2, im Revisionsverfahren unvertreten, wider die beklagten Parteien

  1. 1. Erwin K*** Gesellschaft mbH Co KG, Wien 15., Tellgasse 23/5,
  2. 2. Erwin K*** Gesellschaft mbH, Wien 15., Krebsgartengasse 7, beide vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 83.872,49 brutto abzüglich S 15.400,60 netto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 1989, GZ 31 Ra 99/89-20, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. Februar 1989, GZ 15 Cga 2039/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von S 83.872,49 brutto abzüglich S 15.400,60 netto sA an restlichem Entgelt, Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung. Sie sei von der Erstbeklagten zu Unrecht entlassen worden, da sie die ihr aufgetragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet habe und ihr keine dienstlichen Verfehlungen anzulasten seien.

Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Entlassung der Klägerin sei gerechtfertigt. Die Klägerin habe unter anderem entgegen entsprechenden Weisungen die Lohnbuchhaltung und die Ablage nicht auf dem aktuellen Stand gehalten. Sie habe die aufgetragene Kontrolle der Eingangsfakturen unterlassen und die für die einzelnen Arbeitnehmer gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht der Kammer zur Ermittlung der Kammerumlage bekanntgegeben. Die Klägerin habe auch oft wegen Zuspätkommens verwarnt werden müssen. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat auf der Grundlage umfangreicher und eingehender Feststellungen die Rechtsauffassung, daß Entlassungsgründe nicht gegeben seien. Die Klägerin sei ihren Arbeitspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Rückstände seien auf Arbeitsüberlastung zurückzuführen gewesen. Ein gelegentliches Zuspätkommen um einige Minuten sei der Klägerin nie ernsthaft vorgeworfen worden, so daß es einerseits nicht als erhebliche Arbeitsversäumnis angesehen werden könne noch andererseits mangels Verwarnung eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung begründe.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Beklagten lediglich aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung Berufung. Sie machten als Berufungsgrund weder unrichtige Beurteilung geltend noch führten sie sinngemäß eine Rechtsrüge aus. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Revisionswerber in der Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geltend gemacht und ausgeführt hat (MietSlg. 20.709; EFSlg. 14.243; 9 Ob A 319/88 uva; aM Fasching ZPR Rz 1930 mwH auf die ständige Judikatur).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Stichworte