European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00163.24S.0117.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten ihres Rechtsmittelschriftsatzes zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt nicht EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die beklagte Partei betreibt eine Handelsgesellschaft, die technisch anspruchsvolle Maschinen vertreibt. Der Kläger und der Geschäftsführer der beklagten Partei lernten sich im Herbst 2017 kennen. Im Jahr 2017 begann der Kläger zunächst auf Werkvertragsbasis bei der beklagten Partei zu arbeiten; im Jahr 2018 folgte ein Angestelltenverhältnis, welches mit September 2018 endete.
Der Kläger und der Geschäftsführer der beklagten Partei gründeten im Jahre 2019 die österreichische C* GmbH mit Sitz in **.
Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft mit Sitz in **, Slowenien, deren Tätigkeit auf den Vertrieb von technisch anspruchsvollen Produkten (Arbeitsgeräte und Maschinen) ausgerichtet ist.
In der ersten Phase ab Herbst 2017, in welcher er auf Werkvertragsbasis für die beklagte Partei tätig hat, hat sich der Kläger vor allem mit den von ihr vertriebenen Produkten vertraut gemacht. Ab Frühjahr 2018 war der Kläger bei der beklagten Partei angestellt und hat er schon in dieser Zeit Kundenkontakte im deutschsprachigen Raum geknüpft. Als das Angestelltenverhältnis mit September 2018 beendet wurde, bestand schon die Absicht, dass der Kläger und die beklagte Partei gemeinsam eine Gesellschaft mit dem Sitz in Österreich gründen, dies für den Vertrieb im deutschsprachigen Raum. [1] In dieser Situation bot der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Kläger von sich aus an, dass er für seine Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den deutschsprachigen Markt monatlich ein Fixum von EUR 1.500,00 erhalten sollte, darüber hinaus auch eine Provision von 5 % der vermittelten Verkäufe, dies bis zur Gründung der gemeinsamen Gesellschaft. [2] Der Kläger war mit diesem Vorschlag einverstanden und deshalb ab Oktober 2018 weiter bereit, für die beklagte Partei Vertriebstätigkeiten wie auch schon teilweise während des Angestelltenverhältnisses davor durchzuführen. [3] Im Hinblick auf die geplante gemeinsame Gesellschaftsgründung konzentrierte er sich in dieser Zeit auf seine Vertriebstätigkeit, ohne das vereinbarte Fixum und Provisionen gegenüber der beklagten Partei in Rechnung zu stellen. Der Kläger hat gegenüber der beklagten Partei aber zu keinem Zeitpunkt auf die Bezahlung der vereinbarten Entlohnung verzichtet. [4] Auch in der Zeit zwischen 1. Februar und 31. August 2019 war der Kläger für die beklagte Partei als Handelsvertreter im deutschsprachigen Raum (Österreich, Deutschland, Schweiz) tätig. Im Zuge seiner Vertriebstätigkeiten versuchte er weiter, Kunden im deutschsprachigen Raum zu akquirieren und diesen Markt weiter auszubauen, indem er – teilweise gemeinsam mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei – auch an Fachmessen teilnahm. Hauptsächlich war der Kläger in Deutschland und in Österreich tätig, in der Schweiz in einem geringerem Ausmaß . [5] Bei den Kontakten mit den Kunden trat der Kläger stets im Namen und als Vertreter der beklagten Partei für den deutschsprachigen Raum auf. Der Kläger hatte im hier relevanten Zeitraum zwischen Februar und August 2019 seinen Hauptwohnsitz in **, sein Nebenwohnsitz befand sich aus privaten Gründen schon seit 2012 in **. Der Lebensmittelpunkt des Klägers und der Ort, von dem aus er seine Leistungen hauptsächlich erbrachte, lag an seinem Hauptwohnsitz. Der Kläger führte von dort aus auch seine Geschäftsreisen im deutschsprachigen Raum durch. Am Firmensitz in Slowenien hielt er sich ab Oktober 2018 nur noch unregelmäßig, konkret ein bis zwei Tage pro Woche und auch das nicht in jeder Woche auf.
[6] Dem Kläger wurden von der beklagten Partei die für seine Vertriebstätigkeit vereinbarten Zahlungen nie geleistet. [7] Er selbst hat erstmals mit Schreiben vom 27. Februar 2022 die Bezahlung der vereinbarten Fixbeträge urgiert und hinsichtlich der ihm zustehenden Provisionen die Rechnungslegung für das Jahr 2019 verlangt, dies mit folgendem Wortlaut nach Übersetzung in die deutsche Sprache:
„(…) Betreff: Zahlung/Verkauf in deutschsprachigen Märkten
Für die geleistete Arbeit vom 1. Februar 2019 bis 31. August 2019 als Verkäufer und Verantwortlicher für die Erweiterung des Handelsnetzes auf deutschsprachigen Märkten (Deutschland, Österreich, Schweiz) erwarte ich vereinbarungsgemäß eine Überweisung von EUR 10.500,00 (a EUR 1.500,00 monatlich) sowie eine 5 %-ige Prämie laut Vereinbarung für durchgeführte Verkäufe im angeführten Zeitraum. Für die 5 %-ige Prämie ersuche ich um Übermittlung der Rechnungen aller Verkäufe im genannten Zeitraum auf Basis der Bilanz für das Jahr 2019.
Ersucht wird um Überweisung des Geldes aus beiden Titeln innerhalb von 10 Tagen auf folgendes Bankkonto (...)“
[8] Zum Zeitpunkt dieser Zahlungsaufforderung, hatte der Kläger keinen Zugang zum Rechnungslegungssystem der beklagten Partei mehr und war deshalb nicht in der Lage, die über seine Vermittlung von der beklagten Partei lukrierten Umsätze zu ermitteln, um auf dieser Grundlage seine Provisionsforderungen geltend machen zu können.
[9] Barauslagen, wie z.B. Übernachtungskosten, und Kosten für anderweitige Tätigkeiten (Aufbauarbeiten, Organisationstätigkeiten bei Messen) wurden zum Teil und unabhängig von der Vertriebstätigkeit durch die beklagte Partei refundiert. Der Kläger vermittelte der beklagten Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Umsätze.
Darüber hinaus war der Kläger ab Oktober 2018 mit Vorbereitungsarbeiten für die Gründung der österreichischen D* GmbH betraut, wie z.B. dem Suchen eines geeigneten Lagerraumes und eines Büros. Für diese Tätigkeiten war zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der beklagten Partei keine Entlohnung vereinbart. Es wurde zwischen den beiden auch nicht vereinbart, dass der Kläger Arbeitsleistungen in die neu gegründete C* GmbH einzubringen hatte. Der Kläger hat vielmehr auf seinen 35 %-igen Geschäftsanteil bzw. die von ihm übernommene Stammeinlage von EUR 12.250,00 an der C* GmbH die Hälfte durch eine Bareinzahlung von EUR 6.125,00 geleistet und die andere Hälfte durch eine Sacheinlage in Form seiner 35 % Beteiligung an Maschinen der Marke „**“ eingebracht.
[10] Für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 wurde zwischen der beklagten Partei und dem Kläger (nur deshalb) ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, damit die beklagte Partei öffentliche Förderungen im Rahmen eines Digitalisierungsprojektes akquirieren konnte. Dieser Arbeitsvertrag (Beilage ./1), aufgrund dessen auch Zahlungen an den Kläger erfolgten – für Juni 2019 netto EUR 1.141,65 und für Juli 2019 netto EUR 1.166,29 – stand mit der Handelsvertretertätigkeit des Klägers in keinem Zusammenhang.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und der beklagten Partei im Zusammenhang mit seiner Handelsvertretertätigkeit eine Rechtswahl getroffen worden wäre.
Mit seiner am 29. Juni 2022 zu ** des Landesgerichtes Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von EUR 10.500,00 samt 4 % Zinsen seit 1. September 2019 zu bezahlen und ihm gegenüber Rechnung über die durch seine Vermittlung zustande gekommenen Umsätze im deutschsprachigen Raum, sohin Österreich, Deutschland, Schweiz, im Jahr 2019 zu legen. Dabei bewertete der Kläger das Rechnungslegungsbegehren mit EUR 5.000,00.
Diese Klage wies das Erstgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2022, **-2, zunächst wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt (a limine) zurück (ON 2). Nach einem Rekurs des Klägers wurde dieser Beschluss mit dem Beschluss des erkennenden Senates vom 20. September 2022, 5 R 110/22v, ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen (ON 6).
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Ansprüche – auf das Wesentlichste zusammengefasst – vor, dass die Beklagte einen Handelsbetrieb für den Vertrieb von Baggerschaufeln betreibe. Er sei für diese im Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. August 2019 als Handelsvertreter für den deutschsprachigen Raum (Österreich, Deutschland, Schweiz) tätig gewesen, wobei ein monatliches Fixum von EUR 1.500,00, und zusätzlich eine Provision von 5 % des realisierten Umsatzes vereinbart gewesen seien.
Ab 1. September 2019 hätten die Streitteile eine Gesellschaft (D* GmbH) zum Vertrieb der Baggerschaufeln gegründet, sodass die Tätigkeit des Klägers damit geendet habe. Mittlerweile habe der Kläger die GmbH übernommen und führe sie alleine weiter.
Trotz zahlreicher Versprechen habe die Beklagte weder das vereinbarte Fixum noch die Provision bezahlt. Aus den vereinbarten monatlichen Fixbeträgen errechne sich für den Zeitraum Februar bis August 2019 der Betrag von EUR 10.500,00. Seinem Begehren auf Rechnungslegung betreffend die Provision habe die Beklagte keine Folge geleistet. Der Zeitraum Februar bis August 2019 sei klagsgegenständlich, weil die restlichen Ansprüche bereits verjährt seien. Die gegenständlichen Arbeitsleistungen des Klägers seien nicht in die neu gegründete GesmbH eingebracht worden.
Der Kläger sei davon ausgegangen, dass sich die gemeinsame Gesellschaft gut entwickeln würde. Er habe seine offenen Ansprüche nicht sofort geltend gemacht, weil er davon ausgegangen sei, dass sich dies in der weiteren Folge freundschaftlich erledigen lassen werde.
Ein im Jahr 2017 zunächst geschlossener Arbeitsvertrag habe im September 2018 geendet. Damals sei bereits vorgesehen gewesen, dass eine gemeinsame Gesellschaft gegründet werden sollte. Insoweit sei vorerst – nur mündlich – der klagsgegenständliche Handelsvertretervertrag vereinbart worden.
Der von der Beklagten vorgelegte Arbeitsvertrag (Beilage ./1) sei ein rein fiktiver Vertrag, der ausschließlich dem Zweck gedient habe, der Beklagten – die ausschließlich mit geringfügig beschäftigten Studenten („študentski servis“: Studentenservice) gearbeitet habe – den Bezug allfälliger, für die Digitalisierung vorgesehener Förderungen durch Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen. Der Kläger habe der Beklagten behilflich sein wollen und habe diesen Vertrag unterfertigt, ohne ihn durchzulesen. Es komme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Tätigkeit an und nicht auf allfällige – fiktiv – unterfertigte Schriftstücke. Im Zusammenhang mit diesem Nachweis sei dem Kläger auch der Betrag von EUR 1.100,00 ausbezahlt worden. Insoweit handle es sich um eine Teilzahlung auf längst fällige Ansprüche, die auf den Klagsanspruch keine Auswirkung habe.
Für die Provision habe der Kläger noch keine Rechnung legen können. Er müsse zuerst in die Rechnungen Einsicht nehmen, um seinen Anspruch berechnen zu können.
Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf denjenigen der ungerechtfertigten Bereicherung, gestützt.
Selbst wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegen sollte, sei von der Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt auszugehen. Nach Artikel 21 Abs 1 lit b EuGVVO könne der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Insoweit sei von der Wohnadresse des Klägers in **, auszugehen, an welcher Adresse (in Abweichung vom Vertrag) das Büro des Klägers eingerichtet gewesen sei, und an der er mehr als 60 % seiner Arbeitszeit erbracht habe. Bei Beschäftigungsverhältnissen gelange das Recht des Staates zur Anwendung, in welchem die Beschäftigung stattfindet. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit in Österreich gelegen habe, sei dies österreichisches Recht. Der Kläger habe im klagsgegenständlichen Zeitraum seinen Hauptwohnsitz, seinen steuerlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt gehabt.
Die Beklagte bringe lediglich Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts vor. Sie bestreite das Klagsvorbringen dem Inhalt nach aber überhaupt nicht. Dass die Beklagte dem Kläger die ihm zustehenden Ansprüche nicht bezahlte, werde daher offenbar nicht ernsthaft bestritten.
Die Beklagte erstattete Klagebeantwortung, in der sie zunächst die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erhob. Der Kläger sei bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages Nr. 1-2019 vom 27. Mai 2019 als Kaufmann beschäftigt gewesen. Laut Artikel 3 dieses Vertrages habe der Kläger seine Arbeit in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten in ** verrichten müssen. Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung der Brüssel-Ia-VO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) müsse der Kläger die Beklagte vor dem zuständigen Gericht in der Republik Slowenien (Zuständigkeit des Gerichtes in **) verklagen. Zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit seien im gegenständlichen arbeitsrechtlichen Streit nämlich zwei Umstände relevant: der Sitz der Beklagten (Arbeitgeber) sowie der Ort, an dem oder andernfalls von dem aus der Kläger (Arbeitnehmer) gewöhnlich seine Arbeit verrichtete. Das Landesgericht Klagenfurt sei demnach örtlich unzuständig.
Darüber hinaus werde das Klagsvorbringen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Zufolge der Vereinbarung, dass der (gewöhnliche) Ort der Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers (Arbeitnehmers) in Slowenien, und zwar am Sitz der Beklagten (**) liegt, sei gemäß Artikel 8 Absatz 2 Rom-I-VO slowenisches Recht anzuwenden. Da der Vertrag in seinen einführenden Bestimmungen auf das slowenische Gesetz über Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/2013 ff.) verweise, sei die Anwendung des slowenischen Rechts auch konkludent vereinbart worden (Artikel 3 Rom-I-VO).
Das Erstgericht werde zuerst die Frage der Zuständigkeit und hilfsweise die Anwendung entweder des slowenischen oder des österreichischen Rechts klären müssen.
Der Kläger sei bislang nicht einmal seiner Behauptungslast nachgekommen. Er hätte zur mutmaßlichen Zusammenarbeit bzw zum mutmaßlichen Arbeitsverhältnis konkret anführen müssen, wann und wie (schriftlich oder mündlich) die Vereinbarung abgeschlossen worden sein soll und was genau er anhand der (mutmaßlichen) Vereinbarung überhaupt ausgeübt haben soll. Lediglich pauschale Anführungen seien insoweit nicht ausreichend. Die meisten Klagsbehauptungen seien für die gegenständliche Sache durchaus irrelevant. Außerdem bringe der Kläger zur Unterstützung seiner Behauptungen keinerlei Beweise. Die Klage sei daher jedenfalls wegen fehlender Behauptungs- und Beweisgrundlage abzuweisen.
Es gebe weder ein Vorbringen noch ein Beweisanbot hinsichtlich des erstmals in der Verhandlung vom 15. Mai 2023 geltend gemachten Klagegrundes der ungerechtfertigten Bereicherung.
Schon aus der Aussage des Klägers ergebe sich, dass es zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung gab. Es sei völlig rätselhaft ist, wie der Kläger zu den im Schreiben Beilage ./A angeführten Beträgen gelangt. Außerdem stelle dieses Schreiben keine Rechnung dar, da insbesondere die elementaren Merkmale nach dem Umsatzsteuergesetz fehlen würden.
Der Kläger habe seinem eigenen Vorbringen zufolge unternehmerisch gehandelt und hätte demzufolge auch eine Rechnung legen müssen. Da er keine ordnungsgemäße Rechnung gelegt habe, sei das Klagebegehren nicht fällig.
Mit dem (schon in der Verhandlung vom 15. Mai 2023 verkündeten: ON 29) angefochtenen Beschluss und dem angefochtenen (richtig) Urteil (ON 82) verwarf das Erstgericht (I.) die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und (II.) verpflichtete die Beklagte (1.a) zur Zahlung von EUR 10.500,00 samt 4 % Zinsen seit 1. September 2019 und, (1.b) Rechnung über die durch Vermittlung der klagenden Partei zustande gekommenen Umsätze im Jahre 2019 im deutschsprachigen Raum, sohin Österreich, Deutschland und Schweiz, zu legen, sowie (2.) zu einem Kostenersatz über EUR 8.037,66 brutto.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [10] bezeichneten Feststellungen von der Beklagten als unrichtig bekämpft werden.
Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich wie folgt:
„Zu Punkt I.:
Artikel 7 EuGVVO eröffnet einen Wahlgerichtsstand am Erfüllungsort. Leistungen eines Handelsvertreters sind als Dienstleistungen zu qualifizieren. Gemäß Artikel 7 Z 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Beim Handelsvertretervertrag ist Erfüllungsort der Ort, von dem aus der Vertreter seine Vertretungstätigkeit ausübt. Wird ein Handelsvertreter von mehreren Orten aus tätig, so ist nach Ansicht des OGH auf den Ort abzustellen, von dem aus die Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeht (6 Ob 63/08w Zak 2008/482, 279 = ARD 5908/13/2008 = ZfRV-LS 2008/56 (Ofner).
Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung ist grundsätzlich diejenige Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet. Klagsgegenstand ist im vorliegenden Fall der vom Kläger behauptete Provisionsanspruch und seine Forderung hinsichtlich des vereinbarten Fixums gegenüber der beklagten Partei. Die für dieses Geschäft zu verrichtenden Tätigkeiten lagen schwerpunktmäßig in **, befand sich doch dort der Lebensmittelpunkt und der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, sohin der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers. Dass der Kläger im fraglichen Zeitraum auch gelegentlich (ein bis zweimal pro Woche, dies allerdings nicht jede Woche) am Firmensitz in Slowenien war, tritt demgegenüber in den Hintergrund.
Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ist daher gegeben.
Zu Punkt II.:
Der Rechnungslegungsanspruch im Sinne des Artikel XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiell-rechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, so dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (vgl etwa RIS-Justiz RS0106851 uvm).
Der Zweck der Rechnungslegung besteht darin, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlagen seiner Zahlungsansprüche gegen den Schuldner zu ermitteln, um das Leistungsbegehren beziffern zu können (vgl RIS-Justiz RS0019529). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht richtet sich nach dem Zweck der Rechnungslegung, also danach, was notwendig ist, um den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlagen für seine finanziellen Ansprüche zu ermitteln und kann deshalb immer nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, zumal der aus dem konkreten Zweck der Rechnungslegung folgende Rechnungslegungsanspruch nicht in allen Fällen gleich zu beurteilen ist. Vom konkreten Zweck einer Rechnungslegung hängt auch ab, welche konkreten Belege sie im Einzelfall einschließt. Unter Berücksichtigung des konkreten Zwecks darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht zwar nicht allzu sehr eingeschränkt werden, doch muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (9 ObA 225/97x ua).
Das Rechnungslegungsbegehren hat sich überdies im Regelfall auf einen bestimmten Zeitraum zu beziehen. Ferner muss es die anspruchsbegründenden Umstände, auf die es sich bezieht, erkennen lassen und die konkreten wirtschaftlichen Parameter und Daten, die vom Gegner offengelegt werden sollen, beinhalten. Ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht dann nicht, wenn der Berechtigte die erforderlichen Daten schon anderweitig in Erfahrung bringen konnte (vgl RIS-Justiz RS0034907). Sind die zur Erhebung der Klage notwendigen Umstände einem Kläger bereits bekannt, fehlt es an einem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung dieser Daten (vgl RIS-Justiz RS0034956 [T1]).
Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG, wer von einem Unternehmer mit der Vermittlung (Vermittlungsvertreter) oder dem Abschluss (Abschlussvertreter) von Geschäften über bewegliche Sachen in dessen Namen und auf dessen Rechnung ständig betraut ist (somit in einem Dauerschuldverhältnis steht) und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Der Handelsvertreter hat einen Anspruch auf Provision oder anderes Entgelt (§ 8 Abs 1 HVertrG). Die Höhe des Provisionsanspruches oder eines Entgelts richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Der Handelsvertretervertrag endet durch Fristablauf bei befristeten Verträgen, einvernehmliche Auflösung, ordentliche Kündigung, vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund oder Konkurs des Unternehmers.
Ein Handelsvertreter hat nach § 16 HVertrG nicht bloß Anspruch auf Rechnungslegung, sondern auch auf Buchauszug, um darauf aufbauende Leistungsansprüche geltend machen zu können. Gemäß § 18 HVertrG verjähren alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter in drei Jahren. Die Verjährung beginnt für Ansprüche, die in die Abrechnung einbezogen werden, mit dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung stattgefunden hat (Abs 2 leg cit). Abs 3 leg cit enthält eine Schutznorm zugunsten des Handelsvertreters, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern: Hat der Handelsvertreter seine Ansprüche beim Unternehmer „angemeldet“, so wird der Fortlauf der Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt. Unter „Anmeldung“ eines Anspruchs ist jede Erklärung – ausdrücklich oder schlüssig – des Handelsvertreters zu verstehen, mit der dieser einen konkreten Anspruch, zB auf Provisionszahlung gegenüber dem Unternehmer geltend macht; eine konkrete Bezifferung des Anspruchs ist nicht erforderlich (vgl OGH 26.2.2019, 4 Ob 6/19i, JusGuide 2019/17/17636).
Zur Frage des anzuwendenden Rechts:
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) unterliegen schuldrechtliche Verträge grundsätzlich dem von den Parteien ausdrücklich oder zumindest eindeutig gewählten Recht. Besteht keine wirksame Rechtswahl, gelangt Artikel 4 der VO zur Anwendung: Der Handelsvertretervertrag ist in der Verordnung nicht eigens geregelt, er unterliegt als Dienstleistungsvertrag aber Artikel 4 Abs 1 lit b VO cit, sodass das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Handelsvertreters zur Anwendung kommt (vgl Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 Art 4 Rom I-VO Rz 38).
Die Anwendung der dargelegten rechtlichen Grundlagen auf den festgestellten Sachverhalt führt zu folgendem Ergebnis:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Kläger im Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. August 2019 für die beklagte Partei als Handelsvertreter für den deutschsprachigen Raum tätig und war dafür ein monatliches Fixum von EUR 1.500,00 sowie eine Provision von 5 % der vermittelten Umsätze vereinbart. Der Kläger hat der beklagten unstrittig Umsätze vermittelt, sodass ihm auch die vereinbarte Entlohnung zusteht.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2022 (und sodann mit Klage vom 29. Juni 2022) machte der Kläger seine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei rechtzeitig geltend. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger keinen Zugriff auf das Rechnungslegungssystem der beklagten Partei, sodass es ihm in Unkenntnis der vermittelten Umsätze nicht möglich war, die Grundlagen für seine Provisionsansprüche aus dem Jahr 2019 zu ermitteln. Die beklagte Partei ist eine slowenische „d.o.o.“. Diese Rechtsform ist mit der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu vergleichen. Als solche ist es der beklagten Partei jedenfalls zumutbar, Rechnung über die durch Vermittlung des Klägers zustande gekommenen Umsätze im Jahr 2019 im deutschsprachigen Raum (Österreich, Deutschland, Schweiz) zu legen.
Hinsichtlich des anzuwendenden Rechts hatte nicht festgestellt werden können, dass es zwischen den Parteien zu einer Rechtswahl gekommen wäre. Es gelangt daher Artikel 4 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) zur Anwendung, in welcher Bestimmung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Handelsvertreters abgestellt wird. Dieser lag – den Feststellungen zufolge – in **.
Aus den angeführten Gründen war sowohl dem Leistungsbegehren auf der Grundlage des vereinbarten Fixums als auch dem Rechnungslegungsbegehren in Form eines Teilurteils stattgegeben werden. Im Falle einer Stufenklage im Sinne des Artikel XLII EGZPO ist immer zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungs-(Manifestations-)begehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden (vgl 1 Ob 54/18z); erst dann ist das Verfahren über das – auf der Grundlage der Rechnungslegung zu konkretisierenden – Leistungsbegehren abzuführen und mit Endurteil zu entscheiden (5 Ob 245/05y; 8 ObA 19/11v; 4 Ob 243/17i ecolex 2018/277; ua). Im gegenständlichen Falle konnte im Rahmen des zu fällenden Teilurteils auch schon über das Leistungsbegehren hinsichtlich des vereinbarten Fixums entschieden werden. Nach entsprechender Rechnungslegung durch die beklagte Partei wird der Kläger seine Provisionsansprüche in Form eines (weiteren) Leistungsbegehrens zu konkretisieren haben.“
Die Kostenentscheidung gründete es auf § 41 Abs 1 ZPO.
Gegen den Beschluss, mit dem die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit verworfen wurde, und gegen die (gesamte) Klagsstattgebung in diesem (Teil-)Urteil richten sich der Rekurs und die Berufung der Beklagten (ON 83) jeweils aus den Rekurs- bzw Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, dem Rekurs und der Berufung Folge zu geben, indem der Einrede der fehlenden Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt stattgegeben und die Klage zurückgewiesen wird; in eventu der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Teilurteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen wird; in eventu der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Rekurs- und Berufungsbeantwortung (ON 85), dem Rekurs und der Berufung jeweils keine Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Rekurs:
1.) Die Beklagte macht geltend, dass zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zwei Umstände relevant seien, nämlich der Sitz der Beklagten (Arbeitgeber) sowie der Ort, an dem oder andernfalls von dem aus der Kläger (Arbeitnehmer) gewöhnlich seine Arbeit verrichtete. Der Kläger sei bei der Beklagten aufgrund des Arbeitsvertrages vom 27. Mai 2019 als Kaufmann beschäftigt gewesen, und habe laut Artikel 3 dieses Vertrages seine Arbeit in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten in ** zu verrichten gehabt. Die Voraussetzungen für einen abweichenden Gerichtsstand (Artikel 21 Brüssel-Ia-VO) seien nicht gegeben. Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit würden sich die vom Kläger – nach der von der Beklagten erstatteten Klagebeantwortung – geltend gemachten Ansprüche als irrelevant erweisen, da diese pauschal, unbestimmt und nicht durch Beweise untermauert seien. Der Einwand des Klägers, er habe den Vertrag aus reiner Gefälligkeit unterzeichnet, ohne ihn überhaupt gelesen zu haben, sei eine bloße Schutzbehauptung und daher rechtlich unbeachtlich. Der Arbeitsvertrag sei wirksam geschlossen worden und binde beide Parteien. Auf eine allfällige Unwirksamkeit des Vertrages habe sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen. Aus Artikel 24 des Arbeitsvertrages ergebe sich, dass im Streitfall das Gericht des Sitzes des Arbeitgebers entscheidet, sodass auch aus diesem Grund die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts in Slowenien gegeben sei. Im Übrigen bestreite die Beklagte die Klagsbehauptung, wonach eine mündliche Handelsvertretungsvereinbarung abgeschlossen worden sei.
2.) Die Beklagte erwidert, dass nicht der von der Beklagten genannte (Schein-)Arbeitsvertrag, sondern die Leistung des Klägers als Handelsvertreter gemäß mündlicher Vereinbarung für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. August 2019 klagsgegenständlich sei. Das Erstgericht habe somit Artikel 7 EuGVVO korrekt angeführt, da es sich bei der Leistung eines Handelsvertreters um die Erbringung einer Dienstleistung handle. Da der Kläger seinen Hauptwohnsitz in ** und seine Handelsvertretertätigkeit primär von dort ausgeübt habe, sei das Landesgericht Klagenfurt örtlich zuständig.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312). Diese Ausführungen gelten auch für das Rekursverfahren. Jede Rechtsrüge in einem Rekurs ist wegen des Verweises auf § 506 Abs 2 ZPO in § 520 Abs 2 ZPO zu begründen (vgl. G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 514 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 32f; Sloboda in Fasching/Konecny³ IV/1 § 514 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 83).
5.) Der im Rekurs eingenommene Standpunkt wird von der Beklagten (nur) aus der Anwendung des Arbeitsvertrages vom 27. Mai 2019 (Beilage ./1) abgeleitet. Aus den (wenn auch angefochtenen; dazu noch unten) Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich jedoch, dass den gegenständlichen Ansprüchen eine (mündliche) Vereinbarung zwischen den Streitteilen über Vertriebstätigkeiten des Klägers am deutschsprachigen Markt zugrunde liegt und dass der zwischen den Streitteilen (für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019) abgeschlossene Arbeitsvertrag (Beilage ./1) mit der Handelsvertretertätigkeit des Klägers in keinem Zusammenhang stand.
6.) Damit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie darf daher nicht überprüft werden.
7.) Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da in den Rechtsmittelschriften keine (gesonderten) Rekurskosten verzeichnet wurden.
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
II. Zur Berufung:
1.) Zunächst ist zur Klarstellung festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Urteil um kein Teilurteil handelt. Der Kläger hat nämlich keine Stufenklage eingebracht, zumal er das Rechnungslegungsbegehren nicht (nach Art XLII Abs 3 EGZPO) mit einem ziffernmäßig noch unbestimmten Leistungsbegehren verbunden hat (Labner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Art XLII EGZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 17ff; Konecny in Fasching/Konecny3 II/1, Art XLII EGZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at], Rz 111, 121f; RIS-Justiz RS0108687, RS0035069, RS0035129). Mit dem angefochtenen Urteil wurde (daher) über das gesamte Klagebegehren entschieden, sodass ein Endurteil nicht mehr aussteht.
2.) Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt.
A) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.) Die Beklagte wiederholt zunächst (im Wesentlichen) ihre Rekursbehauptungen, aus denen sie eine unrichtige Entscheidung über ihre Unzuständigkeitseinrede ableitet. Aufgrund des pauschalen und unbestimmten Vorbringens des Klägers und ihrer begründeten und beweisgestützten Stellungnahmen hätte sich das Erstgericht (schon zu Beginn des Verfahrens) für unzuständig erklären und die Klage zurückweisen müssen. Weil dieses über die Einrede der Beklagten betreffend den Mangel der internationalen Zuständigkeit nicht möglichst zeitnah entschieden und weiterverhandelt habe, liege auch ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Darüber hinaus wendet sich die Beklagte gegen die Anwendung des vom Gericht im vorliegenden Fall angewendeten (österreichischen) Rechts. Da der Kläger gemäß der Vereinbarung mit der Beklagten (gemeint offenbar: Beilage ./1) in Slowenien am Sitz der Beklagten ausgebildet worden sei, sei slowenisches Recht anzuwenden. Weiters macht die Beklagte (im Ergebnis) einen Begründungsmangel geltend. Das Erstgericht habe eine regelrechte Beweislastumkehr vorgenommen. Aus der Aussage des Klägers zu Beilage ./A sei seine Motivation erkennbar, im Nachhinein eine Gegenforderung zum Anspruch der Beklagten zu erfinden. Die von der Beklagten vorgelegten Urkunden seien vom Erstgericht unrichtig gewürdigt worden. Sämtliche Zahlungen der Beklagten an den Kläger seien als nicht im Zusammenhang mit dessen Handelsvertretertätigkeit abgetan worden, obwohl der Kläger nach dem Arbeitsvertrag Beilage ./1 bei der Beklagten als „Kaufmann“ beschäftigt gewesen sei. Das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit diesen Diskrepanzen auseinanderzusetzen, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel zum Nachteil der Beklagten vorliege.
2.) Der Kläger hält dem entgegen, dass nicht erkennbar sei, worin der Mangel bestehen solle. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit und die „regelrechte Beweislastumkehr“ würden aus Gründen der Beweiswürdigung bekämpft. Es treffe nicht zu, dass sich das Erstgericht nicht mit (angeblichen) Diskrepanzen auseinandergesetzt hätte. Dieses habe die Beweise und Aussagen des Klägers im Rahmen der freien Beweiswürdigung für schlüssiger als diejenigen der Beklagten erachtet.
3.1.) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS-Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS-Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0120213 [T 14]).
3.2.) Das Gericht hat, sofern in diesem Gesetze nicht anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben (§ 272 Abs 1 und 3 ZPO). § 272 Abs 3 ZPO normiert eine Begründungspflicht des Gerichtes. Das Erstgericht muss offenlegen, aufgrund welcher Erfahrungssätze es zur Auffassung gelangt ist, dass die festgestellten Tatsachen für wahr zu halten sind. Die freie Beweiswürdigung muss begründet werden. Das Urteil muss klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen wurden. Das Gericht muss in knapper überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit die Parteien und das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können. Das Fehlen einer Beweiswürdigung stellt daher einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO dar und ein Ersturteil ohne Beweiswürdigung ist mangelhaft. Dem Mangel einer Begründung ist die Verwendung von Leerformeln („der Zeuge erschien dem Gericht glaubwürdig“ oder „der unbedenklichen Aussage war voller Glaube zu schenken“) gleichzusetzen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 3; Klauser-Kodek, JN-ZPO18, § 272 ZPO, E 31 ff; Rechberger in Fasching/Konecny³, III/1, § 272 ZPO, Rz 7f; RIS-Justiz RS0102004).
4.1.) Der Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede war (mangels Ausführung einer gesetzmäßigen Rechtsrüge) unberechtigt. Eine weitere Auseinandersetzung hiermit im Rahmen der Mängelrüge hat daher zu entfallen.
4.2.) Die Beklagte leitet die behauptete Mangelhaftigkeit auch nur daraus ab, dass das Erstgericht nicht zeitnah über ihre Einrede entschieden und weiterverhandelt habe. Eine abstrakte Nachteiligkeit für die Beklagte im Sinne der zu Punkt 3.1. dargelegten Prämissen wird von der Beklagten aber nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar.
5.) Die Frage der Anwendung des materiellen Rechts fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0040189, RS0009230). Für das Rechtsmittelverfahren folgt daraus, dass die allfällige unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage mittels Rechtsrüge wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0040031; 1 Ob 163/05k, 6 Ob 186/21b). Sie ist daher unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht zu prüfen.
6.) Ein Begründungsmangel im Sinne der zu Punkt 3.2. dargelegten Prämissen wird in der Mängelrüge nicht dargelegt. Es wird nämlich nicht behauptet, dass das Erstgericht Feststellungen getroffen hätte, ohne diese (nachvollziehbar) zu begründen. Die Beklagte behauptet vielmehr, dass das Erstgericht die Beweisergebnisse unrichtig gewürdigt habe. Mit welchen Diskrepanzen sich das Erstgericht (konkret) nicht beschäftigt hätte, wird nicht dargelegt. Solche Diskrepanzen sind auch nicht erkennbar, da sich zu der in der Mängelrüge angesprochenen Frage (Verhältnis zwischen der Handelsvertretertätigkeit des Klägers und dem Arbeitsvertrag Beilage ./1) umfassende Darlegungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils finden.
7.) Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.) Die Beklagte wendet sich gegen die eingangs schräg und fett gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [10] bezeichneten Feststellungen. Sie strebt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen an:
E1: „Dass die beiden Streitteile für den Kläger ein monatliches Fixum von EUR 1.500,00 sowie eine Provision von 5 % der vom Kläger vermittelten Verkäufe vereinbart hätten, kann nicht festgestellt werden.“
E2: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit diesem Vorschlag einverstanden war und ab Oktober 2018 weiter bereit gewesen wäre, für die beklagte Partei Vertriebstätigkeiten durchzuführen. Vielmehr wurde der Kläger von der beklagten Partei in Vorbereitung einer neu zu gegründeten GmbH in Österreich ausführlich in die Tätigkeit der beklagten Partei eingeschult.“
E3: „Im Hinblick auf die geplante gemeinsame Gesellschaftsgründung konzentrierte er sich in dieser Zeit auf seine Ausbildung, welche zur Gänze von der beklagten Partei finanziert und durchgeführt wurde. Es wurde dafür weder ein Fixum noch eine Provision zwischen den Parteien vereinbart. Der Kläger war nebenbei auch an einer Tankstelle in ** beschäftigt.“
E4: „In der Zeit vom 1. Februar 2019 bis 22. August 2019 war der Kläger in Ausbildung bei der beklagten Partei, dies in Vorbereitung der in Österreich zu gründenden C* GmbH, damit der Kläger in der Lage ist, die Position als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH einzunehmen. Die österreichische C* GmbH wurde am 25. Juli 2019 gegründet, der Kläger erhielt ab der Gründung dieser GmbH ein Geschäftsführergehalt von monatlich netto EUR 1.500,00.“
E5: „Der Kläger hatte seinen tatsächlichen Hauptwohnsitz unter der Adresse **, Slowenien.“
E6: „Die beklagte Partei hat dem Kläger sämtliche vereinbarten Zahlungen geleistet, das sind das Gehalt laut Arbeitsvertrag von insgesamt EUR 2.307,94 netto (Beilage ./1) sowie auch für die vom Kläger geltend gemachten Beträge laut seinen Rechnungen (Beilagen ./2 und ./3) von insgesamt EUR 700,00.“
E7: „Nachdem die Zusammenarbeit mit der beklagten Partei schon beendet war, erhielt der Kläger wiederholt Schreiben einer slowenischen Rechtsanwaltskanzlei mit dem Sitz in **, in welcher die Tochter des Geschäftsführers der beklagten Partei beschäftigt ist. In diesen Schreiben wurde behauptet, dass der Kläger der beklagten Partei etwas schuldet. Daraufhin hat sich der Kläger entschlossen, mit Schreiben vom 27. Februar 2022 von der beklagten Partei ein nie vereinbartes Fixum sowie eine nie vereinbarte Provision für das Jahr 2019 zu verlangen, dies mit folgendem Wortlaut nach Übersetzung in die deutsche Sprache: (...)“
E8: „Der Kläger hatte bis ins Jahr 2021 Zugang zum Buchhaltungs- und Rechnungs-legungssystem der beklagten Partei, was schon deshalb notwendig war, damit der Kläger als Geschäftsführer der österreichischen C* GmbH die Rechnungen auseinander abstimmen konnte. Der Kläger gab auch die entsprechenden Anweisungen zur Rechnungserstellung an die Buchhaltung der beklagten Partei, sodass er der österreichischen C* GmbH überaus hohe Rabatte bis zu 99,9 % gewährt hat (Beilagen ./6 und ./7).“
E9: „Einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Schulung und Ausbildung des Klägers wurden von der beklagten Partei dem Kläger vergütet, worüber der Kläger der beklagten Parteien die Rechnungen vom 15. April 2019 über EUR 200,00 (Beilage ./2) und vom 5. Juni 2019 über EUR 500,00 (Beilage ./3) ausstellte, die von der beklagten Partei dem Kläger bezahlt wurden.“
E10: „Für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 wurde zwischen der beklagten Partei und dem Kläger ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, damit der Kläger in Vorbereitung der ab August 2019 tätigen österreichischen GmbH ein regelmäßiges Gehalt bekommt. Das vereinbarte Gehalt hat der Kläger von der beklagten Partei erhalten.“
2.) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Rechberger in Fasching/Konecny2 § 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RIS-Justiz RS0043175, RS0043175, RES0000012, RES0000156; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
3.) Die Beklagte wiederholt im Rahmen ihrer Beweisrüge zunächst ihren Prozessstandpunkt bzw referiert (aus ihrer Sicht sich zugetragen habende) Sachverhalte. Ihre Ausführungen, die sich – im Sinne einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge – mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts beschäftigen, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich ein „Schüler“ wie der Kläger neben seinem Gehalt als Angestellter (Beilage ./1) auch noch ein monatliches Fixum von EUR 1.500,00 sowie eine Umsatzbeteiligung vorstelle. Der Kläger habe mit Beilage ./2 (Rechnung vom 15. April 2019) einen Betrag für Organisation und Aufbau eines Messeauftritts in ** verrechnet, wobei es sich nicht um bloße Barauslagen gehandelt habe. Mit Beilage ./3 (Rechnung vom 5. Juni 2019) habe er einen Betrag für die Organisation von Arbeiten und die Durchführung von Besuchen bei Händlern im Zeitraum Mai und Juli 2019 verrechnet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser ein Fixum und eine Umsatzbeteiligung für Arbeiten behauptet, für die er ohnehin Rechnungen gelegt habe. Um für ein regelmäßiges Einkommen des Klägers in den beiden Monaten vor Gründung der österreichischen GmbH zu sorgen, sei am 27. Mai 2019 der Arbeitsvertrag Beilage ./1 abgeschlossen worden. Der Kläger habe betreffend den von ihm behaupteten Vertrag die Bedingungen, seine Aufgaben oder von ihm abgeschlossene Transaktionen nicht genannt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wird, zumal alle anderen Verträge schriftlich abgeschlossen worden seien. Der Kläger habe seine Angaben nicht durch weitere Beweise untermauern können. Die Schlussfolgerungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar. Es folge unkritisch der Aussage des Klägers. Die Beklagte verweist auf fehlende fachliche Kenntnisse des Klägers für die gegenständlich vertriebenen Produkte (technisch anspruchsvolle Maschinen). Der Kläger habe auch an einer Tankstelle in ** und auf seinem Hof in Kärnten gearbeitet, sodass er nicht so viele Umsätze lukrieren habe können, welche die vereinbarte Entlohnung rechtfertigen würden. Der Kläger habe für August 2019 ein Geschäftsführergehalt bezogen. Er habe im Arbeitsvertrag Beilage ./1 seinen Wohnsitz in **, Slowenien, bestätigt, woraus sich ergebe, dass seine Behauptungen falsch sind. Wenn die behaupteten Leistungen vereinbart gewesen wären, so hätte der Kläger wohl Rechnungen gelegt, was er sonst ja getan habe. Der Kläger habe die gegenständliche Forderung aufgrund eines ihm zugegangenen Anspruchsschreibens der Beklagten erfunden. Die zu [9] angefochtene Feststellung sei auch aktenwidrig, da sie in Widerspruch zu den Rechnungen Beilagen ./2 und ./3 stehe.
4.) Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen – welche (unstrittig) jedenfalls einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat – unübersichtlich gestaltet wurde. Ungeachtet dessen wurde im gegenständlichen Verfahren nur der Arbeitsvertrag Beilage ./1 vorgelegt, welcher (unstrittig) nur einen Zeitraum von zwei Monaten (Juni und Juli 2019) abdeckt und der noch dazu nur teilweise übersetzt wurde. Die damit naturgemäß verbundenen Unklarheiten gehen auch zu Lasten der Berufungswerberin.
5.) Der Beklagten ist grundsätzlich zuzugestehen, dass eine Vereinbarung, wie die vom Kläger behauptete, oftmals – schon aus Beweiszwecken – schriftlich abgeschlossen wird, was hier nicht der Fall ist. Daraus lässt sich aber auch nicht ableiten, dass deshalb zwingend darauf zu schließen wäre, dass es diese Vereinbarung nicht gibt, zumal Vereinbarungen – was die gerichtliche Praxis zeigt – eben auch bloß mündlich abgeschlossen werden (können).
6.) Im vorliegenden Fall liegen nur zwei Aussagen vor, nämlich diejenige des Klägers und diejenige des Geschäftsführers der Beklagten, weshalb sich das Erstgericht nur mit der Glaubwürdigkeit dieser Personen auseinanderzusetzen hatte. Um Zweifel an dessen beweiswürdigenden Überlegungen im Sinne der obigen Prämissen hervorzurufen, wäre es somit (naturgemäß) erforderlich, die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten als so glaubwürdig zu betrachten, dass ausgehend von deren Inhalt Zweifel an den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes im Sinne der Ausführungen zu Punkt 2.) bestehen. Für eine derartige Glaubwürdigkeit bietet die Aktenlage aber keine Grundlage.
7.) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Tätigkeiten des Klägers, welche nach dem Standpunkt des Geschäftsführers der Beklagten Vorbereitungsarbeiten für die GmbH waren, offensichtlich einen Zeitraum umfasst haben, der über zwei Monate hinausgeht (vgl die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten: ON 51, S 5: „längerer Prozess“; ON 25, S 3: Tätigkeiten bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages dienten der Gründung der GesmbH mit Sitz in **). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gerade und nur diese zwei Monate mit dem Arbeitsvertrag Beilage ./1 abgegolten werden sollten.
Die diesbezüglichen Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten sind letztlich nicht überzeugend. Er hat insoweit etwa angegeben, dass der Kläger über (weitere) Vorbereitungsarbeiten für die Gründung der GmbH nur Honorarnoten legen hätte müssen, die er dann auch bezahlt bekommen hätte (ON 25, PS 4). Diese Aussage erklärt aber nicht, warum der angeblich gerade diese Vorbereitungstätigkeiten betreffende Arbeitsvertrag nur für diesen (kurzen) Zeitraum von zwei Monaten abgeschlossen wurde. Eine nähere Begründung für die kurzfristige Dauer des Arbeitsvertrages hat der Geschäftsführer der Beklagten (trotz ausdrücklicher Befragung dazu) nicht angeben können (vgl ON 25, PS 6).
8.) Dazu kommt noch, dass die Beklagte auf dem Standpunkt steht, dass diese Vorbereitungsarbeiten vom Kläger in die GmbH eingebracht wurden. Derartiges ergibt sich aber nicht aus der Beilage ./B. Auch der Geschäftsführer der Beklagten selbst hat letztlich angegeben, dass der Kläger seine Einlage in Form von Geld erbracht habe, was mit seiner übrigen Darstellung dazu in Widerspruch steht. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer solchen Einbringung dieser Vorbereitungsarbeiten in die GmbH überhaupt irgendeine Abgeltung (etwa auf der Grundlage des Arbeitsvertrags Beilage ./1) erfolgen hätte sollen.
9.) Bezüglich der Rechnungen Beilagen ./2 (April 2019) und ./3 (Juni 2019) ist es richtig, dass diese in den klagsgegenständlichen Zeitraum (Februar bis August 2019) fallen, woraus sich ein gewisses Spannungsverhältnis mit den vom Kläger behaupteten Ansprüchen ableiten ließe.
Der Kläger hat die Verrechnung laut Beilage ./2 und der Beilage ./3 jeweils damit erklärt, dass es sich nicht um Vertriebstätigkeiten gehandelt habe (ON 61, PS 3f). Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich um recht geringe Beträge (EUR 200,00 bzw EUR 500,00) handelt, auch durchaus nachvollziehbar.
Im Übrigen betrifft die Rechnung Beilage ./3 den Zeitraum Juni 2019, welchen Zeitraum auch der Arbeitsvertrag Beilage ./1 abdeckt. Nach dem Standpunkt der Beklagten hätten aufgrund dieses Arbeitsvertrages aber keine zusätzlichen Leistungen des Klägers verrechnet werden dürfen. Warum sie dennoch die Rechnung Beilage ./3 berichtigt hat, ist daher auch unter dem Blickwinkel ihres eigenen Standpunktes nicht nachvollziehbar.
Auf den Umstand, dass bei der vom Geschäftsführer der Beklagten behaupteten geplanten Einbringung der Arbeitsleistungen des Klägers in die zu gründende Gesellschaft kein Arbeitsvertrag notwendig gewesen wäre, hat schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen.
10.) Die Behauptung, dass der Kläger für August 2019 ein Geschäftsführergehalt bezogen habe und somit für diesen Monat von der Beklagten eine doppelte Bezahlung erhalten habe, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits war die GmbH damals noch nicht gegründet, andererseits wäre das Geschäftsführergehalt von der GmbH auszuzahlen.
11.) Richtig ist grundsätzlich, dass aufgrund eines bloßen Scheinvertrages (Beilage ./1) kein Entgelt auszuzahlen wäre. Der – vom Erstgericht als glaubwürdig betrachtete – Kläger hat dazu auch angegeben, dass er von den geleisteten Zahlungen überrascht gewesen sei. Die Auszahlungen sind allenfalls durch ein Versehen im Zusammenhang mit der bereits oben zu Punkt 4.) angesprochenen Unübersichtlichkeit der zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsbeziehung erklärbar.
12.) Letztlich ist betreffend die Glaubwürdigkeit des Prozessstandpunktes der Beklagten auch noch darauf zu verweisen, dass diese behauptet hat, dass der Kläger seine Arbeit nach den getroffenen Vereinbarungen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten in ** verrichtet habe. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dem widersprechend aber angegeben, dass sich der Kläger dort maximal ein bis zwei Tage in der Woche, aber auch nicht jede Woche, aufgehalten habe (ON 51, PS 5), obwohl der Arbeitsvertrag offenbar (wenn auch mit widersprüchlichem Inhalt) einen Arbeitszeitraum von Montag bis Freitag umfasst (vgl ON 25, PS 7). Hieraus lässt sich ableiten, dass die Beklagte im Zusammenhang mit ihren Einwendungen zur Zuständigkeit einen unrichtigen Standpunkt eingenommen hat.
13.) Die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten ist daher schon aufgrund dieser Überlegungen nicht geeignet, Zweifel an den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes im Sinne der oben dargelegten Prämissen hervorzurufen.
14.) Dazu kommt noch, dass die richterliche Überzeugungsbildung die Ergebnisse der gesamten Verhandlung („Verhandlungswürdigung“) miteinzubeziehen hat. Das Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung (§ 272 Abs 2 ZPO erwähnt eigens die Verweigerung der Beantwortung von Fragen) und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten sollen in die Beweiswürdigung Eingang finden. Mit dem Gebot, das gesamte Prozessgeschehen in die Würdigung einfließen zu lassen, fördert die ZPO in lebensnaher Sichtweise die für eine realistische Tatsachenfeststellung notwendige „Gesamtschau“ der Richterin, lässt aber auch erkennen, dass es sich beim Wahrheitsbegriff des § 272 ZPO nur um einen relativen handeln kann. Die freie Beweiswürdigung erlangt ihre volle Bedeutung auch nur im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die durch die Richterin persönlich durchgeführte Beweisaufnahme ist die Voraussetzung dafür, dass er die Beweise auch tatsächlich frei zu würdigen im Stande ist. In der Überzeugungsbildung aufgrund eigener Wahrnehmung liegt die innere Rechtfertigung für das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO [Stand 1.August 2017, rdb.at] Rz 5 f; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 272 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 5 f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 272 ZPO, Rz 1; RIS-Justiz RI0100103).
15.) Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung auf die glaubwürdigen Angaben des Klägers bei seinen Einvernahmen berufen, wobei es diese Glaubwürdigkeit aus überzeugenden, nachvollziehbaren, plausiblen, schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderungen abgeleitet hat. Betreffend den Geschäftsführer der Beklagten hat es auf fehlenden Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und auf Widersprüche sowie darauf verwiesen, dass in Zusammenschau der gesamten Beweisergebnisse in wesentlichen Punkten Zweifel an der Richtigkeit der Parteienaussage des Geschäftsführers der Beklagten verblieben seien, sodass diese nicht geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des Klägers in Zweifel zu ziehen. In diese Überlegungen des Erstgerichts sind naturgemäß auch dessen persönliche Eindrücke von den befragten Personen eingeflossen, die es aufgrund seiner (unmittelbaren) Beweisaufnahme gewonnen hat. Aus der Beweisrüge lässt sich letztlich nichts entnehmen, was diese unmittelbaren Eindrücke des Erstgerichts entkräften könnte. Mit den vom Erstgericht erwähnten Widersprüchen findet in der Berufung im Ergebnis keine Auseinandersetzung statt. Aufgrund der differenzierten und überzeugenden Überlegungen des Erstgerichts kann auch keine Rede davon sein, dass dieses unkritisch der Aussage des Klägers gefolgt wäre.
16.) Zu diesen Überlegungen kommt noch, dass die Beklagte im Verfahren vor dem Erstgericht insgesamt einen unklaren Prozessstandpunkt eingenommen hat. Sie hat Behauptungen zur Zuständigkeitsfrage und zum anwendbaren Recht aufgestellt, wobei sie auf den Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2019 bzw den darin vereinbarten Ort der Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers verwiesen hat. Darüber hinaus hat sie bloß auf die Behauptungslast des Klägers bzw auf eine insoweit fehlende Behauptungs- und Beweisgrundlage verwiesen. Daraus lässt sich nicht entnehmen, welchen (konkreten) Standpunkt die Beklagte zum vertraglichen Verhältnis zwischen den Streitteilen (abgesehen vom [kurzen] Zeitraum des Arbeitsvertrages Beilage ./1) und zu den daraus konkret geschuldeten Leistungen überhaupt eingenommen hat.
17.) Es hat daher beim festgestellten Sachverhalt zu bleiben und dieser ist der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit:
1.) Die Beklagte behauptet eine Aktenwidrigkeit betreffend die zu [9] bekämpfte Feststellung, zumal diese den Rechnungen Beilagen ./2 und ./3 widerspreche.
2.) Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden. Dieser Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen muss einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein. Er muss dazu führen, dass ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RIS-Justiz RS0043397, RS0043421). Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny², § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 159). Liegt einer Tatsachenfeststellung jedoch eine Schlussfolgerung des Gerichtes und damit das Ergebnis eines richterlichen Werturteils zugrunde, welche von der aktenmäßigen Grundlage ausgeht, so kann darin keine Aktenwidrigkeit liegen. Eine solche besteht somit nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben andererseits (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471, Rz 14; Zechner, aaO, Rz 163; Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [Stand 9.10.2023, rdb.at], § 467, Rz 37, § 503 ZPO, Rz 46, 51; RIS-Justiz RS0043397 [T1], RS0043277, RS0007251, RS0043256, RS0043421).
3.) Betreffend den Inhalt der Rechnungen Beilagen ./2 und ./3 liegt eine Aussage des Klägers vor, in welcher er die diesen Honorarnoten tatsächlich zugrunde liegenden Leistungen schildert und auch zugesteht, dass die Beilage ./3 von ihm „nicht richtig formuliert“ worden sei.
4.) Um die Richtigkeit der fraglichen Feststellung zu prüfen, müssen daher beweiswürdigende Überlegungen angestellt werden, welche sich mit den Beilagen ./2 und ./3 und mit der Aussage des Klägers beschäftigen. Eine Berichtigung der zu [9] bekämpften Feststellung im Sinne des Standpunktes der Beklagten unmittelbar aus dem Akteninhalt ist daher nicht möglich, sodass keine Aktenwidrigkeit vorliegt.
C) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1.) Die Beklagte wendet sich in ihrer Rechtsrüge zunächst gegen die Entscheidung über das Zinsenbegehren. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 27. Februar 2022 die Bezahlung der vereinbarten Fixbeträge gefordert habe (mit 10-tägigem Zahlungsziel). Die Forderung sei daher frühestens am 10. März 2022 fällig gewesen, sodass auch ein Zinsenzuspruch erst ab diesem Tag erfolgen könne. Darüber hinaus macht sie geltend, dass das Erstgericht festgestellt habe, dass die Zahlungen der Beklagten an den Kläger aufgrund der Beilage ./2, ./3, ./4 und ./5 unabhängig von dessen Vertriebstätigkeit erfolgt seien und mit seiner Handelsvertretertätigkeit in keinem Zusammenhang stünden. Insoweit liege eine überschießende Feststellung vor, da der Kläger kein entsprechendes Vorbringen erstattet habe. Von der Klagsforderung sei daher der Kostenaufwand von insgesamt EUR 4.621,70 abzuziehen. Sie strebt in diesem Zusammenhang eine ergänzende Feststellung an wie folgt:
„Einzelne Tätigkeiten im Rahmen der Schulung und Ausbildung des Klägers wurden von der beklagten Partei dem Kläger vergütet, worüber der Kläger der beklagten Partei die Rechnungen vom 15. April 2019 über EUR 200,00 (Beilage ./2) und vom 5. Juni 2019 über EUR 500,00 (Beilage ./3) ausstellte, die von der beklagten Partei dem Kläger bezahlt wurden. Aus dem Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei (Beilage ./1) erhielt der Kläger für Juni 2019 netto EUR 1.141,65 und für Juli 2019 netto EUR 1.166,29. Der gesamte Kostenaufwand der beklagten Partei aus dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger betrug insgesamt EUR 3.921,70.“
Weiters behauptet die Beklagte im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren fehlende Feststellungen darüber, welche Geschäfte der Kläger im Jahr 2019 vermittelt haben soll. Der Kläger müsse selbst wissen, mit welchen Kunden er welches Geschäft vermittelt hat. Die Beklagte könne nur Rechnung legen, wenn der Kläger darlegt, welches Geschäft auf seine alleinige Vermittlung zurückzuführen ist. Die Entscheidung des Erstgerichtes basiere auf überschießenden Feststellungen. Die Beklagte strebt insoweit folgende ergänzende Feststellung an:
„Es kann nicht festgestellt werden, welche Geschäfte und Umsätze die beklagte Partei im Jahr 2019 im deutschsprachigen Raum, sohin Österreich, Deutschland und Schweiz, getätigt hat, die auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen wären.“
Die Beklagte könne dem Ersturteil (in Spruchpunkt II.1b) nicht nachkommen und sei dieses nicht exekutierbar, sodass dem Kläger das rechtliche Interesse fehle.
2.) Dem wird vom Kläger in der Berufungsbeantwortung entgegengehalten, dass er Vorbringen zum Arbeitsvertrag (fiktives Dienstverhältnis) und zu den genannten Rechnungen (nicht in Verbindung mit der Handelstätigkeit) erstattet habe. Beim monatlichen Fixum handle es sich um ein monatlich fälliges Gehalt, das jedenfalls nach Ende der Zusammenarbeit fällig sei. Da der Kläger für den gesamten deutschsprachigen Raum zuständig gewesen sei und vor dessen Tätigwerden nur Geschäftsbeziehungen zu „einzelnen Kunden im deutschsprachigen Raum“ bestanden hätten, könne eine genaue Auflistung der vermittelten Geschäfte nur durch die Rechnungslegung der Beklagten erfolgen. Im Zweifel würden alle Geschäfte aus dem deutschsprachigen Raum als vom Kläger akquiriert gelten.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.1.) Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens ergibt sich aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, dass der Kläger „monatlich ein Fixum von EUR 1.500,00 erhalten sollte“. Auf eine Rechnungslegung kommt es nicht an, da das von der Beklagten zu leistende „Fixum“ ohnehin bestimmt war. Die Höhe des zu leistenden Betrages war daher nicht mittels Rechnung zu definieren (vgl Größ in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.05, § 1334 [Stand 1.1.2023, rdb.at], Rz 4; RIS-Justiz RS0038058, RS0021821).
4.2.) Aus § 904 ABGB geht hervor, dass eine Leistung sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden kann, wenn keine gewisse Zeit für die Erfüllung bestimmt ist. Im Zusammenhang mit einem Zinsbegehren kommt es nach § 1334 ABGB darauf an, ob dem Schuldner eine „Verzögerung“ dahingehend zur Last liegt, dass er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Aus § 1334 ABGB ergibt sich weiters, dass der Schuldner seine Leistung mangels anderweitiger Vereinbarung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger zu erbringen hat.
4.3.) Mangels jedweder anderweitiger Behauptungen ist daher davon auszugehen, dass die Forderung des Klägers unmittelbar im Anschluss an seine Leistungserbringung fällig wurde. Da die Leistungen im Zeitraum von Februar bis August 2019 erbracht wurden, ist ein Zinsenzuspruch ab dem folgenden Monatsersten (1. September 2019) nicht zu beanstanden.
5.1.) Zum Arbeitsvertrag Beilage ./1 hat der Kläger Prozessbehauptungen dahingehend aufgestellt, dass es sich um einen rein fiktiven Vertrag gehandelt habe, der ausschließlich der Erlangung einer Förderung gedient habe. Hieraus ergibt sich der Standpunkt, dass kein Zusammenhang mit den gegenständlichen Ansprüchen bestehe.
5.2.) Die Beilagen ./2 bis ./7 wurden in der Verhandlung vom 11. Jänner 2023 zum Akt genommen. Der Kläger hat insoweit behauptet, dass es sich bei den Beilagen ./2 und ./3 um die Abrechnung reiner Barauslagen handle und dass die Beilagen ./4 und ./5 das „fiktive Arbeitsverhältnis“ betreffen würden. Auch aus diesen Prozessbehauptungen lässt sich zwanglos ableiten, dass der Kläger den Standpunkt eingenommen hat, dass die mit den Beilagen ./2 und ./3 verrechneten Leistungen neben seinem monatlichen Fixum verrechnet wurden.
5.3.) Die Feststellungen des Erstgerichtes einerseits zur Refundierung der mit Beilagen ./2 und ./3 verrechneten Beträge „unabhängig von der Vertriebstätigkeit“ und andererseits über den fehlenden Zusammenhang des Arbeitsvertrages mit der Handelsvertretertätigkeit des Klägers sind daher keinesfalls überschießend.
5.4.) Soweit die Beklagte mit der von ihr angestrebten ergänzenden Feststellung (im Ergebnis) einen sekundären Feststellungsmangel behauptet, ist zunächst festzuhalten, dass ein solcher im Allgemeinen dann vorliegt, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]). Da mit diesem Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht wird, muss eine Unvollständigkeit des Urteils ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Parteien vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist. Das angefochtene Urteil darf somit nicht deshalb aufgehoben werden, um den Parteien das Nachschieben von Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen (Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156; RIS-Justiz RS0053317).
5.4.) Da das Erstgericht (von Prozessvorbringen des Klägers gedeckte) Feststellungen zu diesem Sachverhaltsbereich getroffen hat, liegt der behauptete sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
6.1.) Betreffend den Rechnungslegungsanspruch wird den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes zu Artikel XLII Abs 1 erster Fall EGZPO, zu § 16 HVertrG und zum anwendbaren Recht in der Rechtsrüge nicht entgegengetreten. Eine weitere Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung kann daher entfallen.
6.2.) Ausgehend von der Anwendbarkeit von § 16 HVertrG gilt grundsätzlich, dass in dem Fall, dass ein Handelsvertreter als alleiniger Vertreter für ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Kundenkreis bestellt worden ist, in den Buchauszug sämtliche Geschäfte aufzunehmen sind, die zwischen dem Unternehmer und den im Bezirk ansässigen bzw dem Kundenkreis angehörigen Kunden – auch ohne Zwischenschaltung des Handelsvertreters – abgeschlossen wurden, weil dem Handelsvertreter mangels abweichender Vereinbarung auch für solche Direktgeschäfte ein Provisionsanspruch zusteht (Nocker, HVertrG², § 16, Rz 17). Ein Buchauszug ist erst auf Verlangen des Handelsvertreters zu erstellen. Bestimmte Voraussetzungen für das Begehren auf Erstellung eines solchen müssen aber nicht vorliegen (Nocker, aaO, Rz 22f).
6.3.) Entgegen den Behauptungen in der Berufung kommt es daher gerade nicht darauf an, dass der Handelsvertreter (Kläger) bestimmte Geschäfte nennt, für welche er eine Abrechnung (oder einen Buchauszug) wünscht. Die Beklagte ist vielmehr dazu verpflichtet, Auskünfte über sämtliche Geschäfte zu geben.
6.4.) Das Begehren lautet nunmehr zwar nicht auf eine Rechnungslegung über sämtliche von der Beklagten abgeschlossene Geschäfte, sondern nur über eine Rechnungslegung über solche Umsätze, die durch Vermittlungen des Klägers zustande gekommen sind. Aus dieser Geltendmachung eines geringeren Anspruches, als er dem Kläger aufgrund der bestehenden Rechtslage zustehen würde, ergibt sich aber (naturgemäß) nicht, dass dieser Anspruch deshalb entfallen würde. Auch bei einer Geltendmachung des gesamten nach § 16 HVertrG zustehenden Anspruches würden nämlich nicht solche Geschäfte entfallen, betreffend welche der Handelsvertreter den Kunden kennt.
6.5.) Warum die Beklagte dem Rechnungslegungsbegehren nicht nachkommen könnte, ist nicht erkennbar, da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass ihr bekannt ist, auf welche bzw auf wessen Tätigkeiten die Erzielung von Umsätzen zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat sie eine Prozessbehauptung dahingehend, dass ihr eine Rechnungslegung nicht möglich wäre, im Verfahren vor dem Erstgericht nicht aufgestellt, sodass die diesbezüglichen Berufungsbehauptungen aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich sind.
6.6.) Diese Überlegungen stehen der angestrebten ergänzenden Feststellungen von vorne herein entgegen. Darüber hinaus sind im gegenständlichen Verfahrensstadium keine Feststellungen über konkrete vom Kläger vermittelte Umsätze erforderlich. Dass der Kläger im Zuge seiner Vertriebstätigkeiten Kundenkontakte (im deutschsprachigen Raum) hatte, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts.
7.) Die Ausführungen der Beklagten im Rahmen ihrer Verfahrensrüge zur Frage des anwendbaren Rechts können nicht als gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge – siehe insoweit Punkt 4.) zum Rekurs der Beklagten – betrachtet werden. Die Beklagte legt ihren diesbezüglichen Überlegungen nämlich (neuerlich) den Inhalt des Arbeitsvertrages (Beilage ./1) zugrunde. Da dieser Arbeitsvertrag nach den Feststellungen des Erstgerichts mit der Handelsvertretertätigkeit des Klägers (aus der die gegenständlichen Ansprüche abgeleitet werden) in keinem Zusammenhang steht geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (zum anzuwendenden Recht) darf daher nicht überprüft werden.
Im Übrigen ist sie ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch richtig (§ 500a ZPO), zumal ein Handelsvertretervertrag mangels wirksamer Rechtswahl (eine solche wurde nicht behauptet) als Dienstleistungsvertrag Art 4 Abs 1 lit b ROM I-VO unterliegt, sodass das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des (die „charakteristische“ Leistung der Vermittlungstätigkeit erbringenden) Handelsvertreters (der nach den getroffenen Feststellungen an seinem Hauptwohnsitz, also in Österreich, liegt) zur Anwendung kommt (Verschraegen in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Art 4 Rom I-VO [Stand 1.3.2023, rdb.at], Rz 38 mwN; Nocker, aaO, § 1, Rz 290).
8.) Auch die Rechtsrüge erweist sich daher als unberechtigt.
D) Ergebnis:
1.) Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
2.) Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
3.) Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf der angemessen erscheinenden Bewertung durch den Kläger.
4.) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass keine Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren.
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