EuGVVO: Art 5 Nr 1
Der Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO liegt für alle Ansprüche aus einem Dienstleistungsvertrag (hier: auf Zahlung von Provisionen) einheitlich an jenem Ort, an dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden. Bei einer Mehrzahl von in Frage kommenden Orten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend.