OGH 9Os60/76 (RS0090277)

OGH9Os60/7614.7.1976

Rechtssatz

Beendeter - unbeendeter Versuch:

Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Handlung des Täters bedarf, um den tatbestandsmäßigen Erfolg eintreten zu lassen (zB: der Täter hat sein Opfer ins Wasser gestoßen und braucht nur warten, bis es ertrinkt; oder: die Lunte brennt, der Täter braucht nur auf die Explosion warten). Nur in einem solchen Fall ist für den Rücktritt ein contrarius actus (Erfolgsabwendung) erforderlich.

Der Versuch ist unbeendet, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs noch weiterer Handlungen des Täters bedarf. Hier genügt es für den Rücktritt, daß der Täter die ihm mögliche weitere Ausführung aufgibt; nur bei Beteiligung mehrerer ist hier Ausführungsverhinderung nötig.

Normen

StGB §16 Abs1 B

9 Os 60/76OGH14.07.1976

Veröff: ÖJZ-LSK 1976/277

12 Os 120/77OGH22.09.1977

nur: Der Versuch ist beendet, wenn es keiner weiteren Handlung des Täters bedarf, um den tatbestandsmäßigen Erfolg eintreten zu lassen (zB: der Täter hat sein Opfer ins Wasser gestoßen und braucht nur warten, bis es ertrinkt; oder: die Lunte brennt, der Täter braucht nur auf die Explosion warten). Nur in einem solchen Fall ist für den Rücktritt ein contrarius actus (Erfolgsabwendung) erforderlich. (T1) Veröff: SSt 48/72

10 Os 89/80OGH12.08.1980

Veröff: EvBl 1981/77 S 245 = RZ 1980/66 S 272 (mit Anmerkung von Kienapfel)

10 Os 158/80OGH23.01.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 173 StGB. (T2)

12 Os 90/81OGH06.08.1981

Vgl auch

13 Os 113/81OGH19.11.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 14 FinStrG. (T3) Veröff: SSt 52/59

13 Os 162/82OGH02.12.1982

Veröff: EvBl 1983/140 S 493 = RZ 1983/51 S 196

12 Os 159/86OGH27.11.1986

Vgl auch

13 Os 154/87OGH03.12.1987
15 Os 75/87OGH26.01.1988

Vgl auch

13 Os 9/88OGH24.03.1988

Vgl auch

16 Os 23/89OGH13.10.1989

Vgl; Beisatz: Maßgeblich für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch sind subjektive Kriterien. (T4)

11 Os 173/93OGH01.03.1994

Vgl auch

15 Os 46/94OGH05.05.1994

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Versuch ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung bereits beendet, wenn es tatplangemäß keiner weiteren Handlung des Täters zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges mehr bedarf (EvBl 1981/77; RZ 1980/66). (T5)

12 Os 109/04OGH08.09.2005

Auch; Beisatz: Unbeendet ist der Versuch, wenn es nach den konkreten Vorstellungen des Täters vom Tatverlauf zur Deliktsvollendung noch weiterer (von ihm entsprechend seinem Tatplan in dessen Gestaltung zur Zeit der unternommenen Straftat ins Auge gefasster) Handlungen bedurfte. (T6); Beis wie T5; Beis wie T4; Beisatz: Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuchs ist die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Versuchshandlung maßgeblich. (T7)

11 Os 122/10sOGH19.10.2010

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

13 Os 115/18pOGH16.01.2019

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Frage der Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung bei Mittätern. (T8)

11 Os 102/20iOGH26.01.2021

Vgl; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19760714_OGH0002_0090OS00060_7600000_001

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