Rechtssatz
Nimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren, es sei denn, dieser vermag entweder selbst oder durch von ihm bestellte und zur Aufrechterhaltung des Besitzes für ihn befugte Personen die Sache (trotzdem) im Auge zu behalten und ihre Wegnahme durch Verbringung aus seinem Machtbereich zu verhindern (hier: Stellung eines Ladendiebes nach Passieren der Kasse jedoch vor Verlassen des Kaufhauses).
9 Os 154/75 | OGH | 21.01.1976 |
Veröff: SSt 47/6 |
12 Os 67/80 | OGH | 08.05.1980 |
nur: Es sei denn, dieser vermag entweder selbst oder durch von ihm bestellte und zur Aufrechterhaltung des Besitzes für ihn befugte Personen die Sache (trotzdem) im Auge zu behalten und ihre Wegnahme durch Verbringung aus seinem Machtbereich zu verhindern (hier: Stellung eines Ladendiebes nach Passieren der Kasse jedoch vor Verlassen des Kaufhauses). (T1) |
11 Os 171/80 | OGH | 17.12.1980 |
Beisatz: Die zufällige Beobachtung der Tat durch einen Außenstehenden und dessen anschließendes Eingreifen ändert an der Vollendung nichts. (T2) |
9 Os 12/81 | OGH | 10.03.1981 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
11 Os 35/81 | OGH | 22.04.1981 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weiterhin gegebene - wenn auch eingeschränkte (Verhüllung durch Jacke) - Wahrnehmbarkeit der Sache, Verfolgung und Stellung des Täters wenige Meter außerhalb des Kaufhauses - Versuch. (T3) |
11 Os 148/82 | OGH | 27.10.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Die sogenannte Wachsamkeitsaspekte und Sichtbarkeitsaspekte sind bloße Indizien, nicht aber in jedem Fall ausschlaggebende Kriterien für die Frage des Gewahrsamswechsels. (T4) |
11 Os 71/83 | OGH | 22.06.1983 |
Vgl auch; nur: Nimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren. (T5); Veröff: EvBl 1984/105 S 402 |
11 Os 137/90 | OGH | 16.01.1991 |
Vgl auch |
11 Os 145/07v | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Das Verstecken von Waren am Körper oder in einem mitgebrachten Behältnis bewirkt nur dann den Bruch des Gewahrsams des Berechtigten, wenn nicht besonders wirksame Sicherungsmaßnahmen (wie etwa ein elektronischer Alarm) die Sachwegnahme und damit den Gewahrsamsbruch noch nicht endgültig werden lassen (WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 227). (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19760121_OGH0002_0090OS00154_7500000_005
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