OGH 9ObS8/87 (RS0083633)

OGH9ObS8/8715.7.1987

Rechtssatz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen, der Grundlage der Kammermitgliedschaft ist.

Normen

ASVG §8 Abs1 Z3 lita
ASVG §175 Abs1

9 ObS 8/87OGH15.07.1987

Veröff: SSV-NF 1/14

10 ObS 154/88OGH06.09.1988

Veröff: SSV-NF 2/85

10 ObS 210/88OGH11.10.1988

Beisatz: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Ob die entfaltete Tätigkeit hiezu dient, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen sowie weiters, ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde. (Hier: Ausbesserung und Wiederherstellung von Büroinventar). (T1)

10 ObS 360/88OGH10.01.1989

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

10 ObS 9/89OGH24.01.1989

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T3)

10 ObS 89/89OGH04.04.1989

Beis wie T1

10 ObS 175/89OGH23.05.1989

Auch; Beis wie T2

10 ObS 70/90OGH27.02.1990

Beis wie T1 nur: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T4) Veröff: SSV-NF 4/32 = ZVR 1993/44 S 125

10 ObS 39/91OGH12.02.1991

Beisatz: Hier: Die Vermietung von Privatzimmern ist nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen. (T5) Veröff: SSV-NF 5/12

10 ObS 33/92OGH25.02.1992

Veröff: SSV-NF 6/21

10 ObS 154/94OGH27.09.1994

Beisatz: Unfall bei der Reparatur eines am Zaun befestigten Sichtschutzes an der Zufahrt zu einem Lagerraum. Hält der Geschäftsinhaber einen Zaun oder auch einen Sichtschutz aus betrieblichen Gründen für notwendig, dann ist nicht zu prüfen, ob die spezielle Erwerbstätigkeit nicht auch ohne diesen Zaun oder ohne den Sichtschutz abgewickelt werden könnte. (T6)

10 ObS 2111/96fOGH21.05.1996

Auch

10 ObS 2095/96bOGH21.05.1996

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Selbständiger Optikermeister, der - ohne Eigenwerbung zu betreiben- in Vertretung der Landesinnung für alle Optiker an einem Messestand tätig war. (T7)

10 ObS 2390/96kOGH22.10.1996

Beis wie T1; Beisatz: In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. (T8); Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T9)

10 ObS 222/98iOGH23.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens (der inländischen Gesellschaft) vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21); eine solche Förderung scheidet aber dann aus, wenn eine Tätigkeit entwickelt wurde, die unmittelbar im Interesse eines anderen (hier: ausländischen) Unternehmens lag, auch wenn dadurch mittelbar allenfalls die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens gefördert werden sollte. (T10)

10 ObS 373/98wOGH12.01.1999

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 96/99mOGH04.05.1999

Beis wie T1; Beis wie T10 nur: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21). (T11)

10 ObS 131/00pOGH06.06.2000

Beisatz: Kein Arbeitsunfall beim Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T12)

10 ObS 306/00yOGH06.03.2001

Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T13)

10 ObS 11/12hOGH14.02.2012

Vgl aber; Beisatz: Eine selbständige Tätigkeit, die ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kann dennoch § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen und demzufolge eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a 2. Gedankenstrich ASVG nach sich ziehen ("neuer Selbständiger"). (T14)

10 ObS 3/12gOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T15)

10 ObS 178/12tOGH29.01.2013

Beis wie T1

10 ObS 82/17gOGH23.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_009OBS00008_8700000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)