Normen
ASVG §8 Abs1 Z3 lita
ASVG §175 Abs1
9 ObS 8/87 | OGH | 15.07.1987 |
Veröff: SSV-NF 1/14 |
10 ObS 154/88 | OGH | 06.09.1988 |
Veröff: SSV-NF 2/85 |
10 ObS 210/88 | OGH | 11.10.1988 |
Beisatz: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Ob die entfaltete Tätigkeit hiezu dient, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen sowie weiters, ob sie subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurde. (Hier: Ausbesserung und Wiederherstellung von Büroinventar). (T1) |
10 ObS 360/88 | OGH | 10.01.1989 |
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2) |
10 ObS 9/89 | OGH | 24.01.1989 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kein Versicherungsschutz für Ausbesserungsarbeiten des Terrassengeländers einer vor dem Wohnhaus liegenden Terrasse. (T3) |
10 ObS 89/89 | OGH | 04.04.1989 |
Beis wie T1 |
10 ObS 175/89 | OGH | 23.05.1989 |
Auch; Beis wie T2 |
10 ObS 70/90 | OGH | 27.02.1990 |
Beis wie T1 nur: Das sind alle jene Tätigkeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. (T4) Veröff: SSV-NF 4/32 = ZVR 1993/44 S 125 |
10 ObS 39/91 | OGH | 12.02.1991 |
Beisatz: Hier: Die Vermietung von Privatzimmern ist nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen. (T5) Veröff: SSV-NF 5/12 |
10 ObS 33/92 | OGH | 25.02.1992 |
Veröff: SSV-NF 6/21 |
10 ObS 154/94 | OGH | 27.09.1994 |
Beisatz: Unfall bei der Reparatur eines am Zaun befestigten Sichtschutzes an der Zufahrt zu einem Lagerraum. Hält der Geschäftsinhaber einen Zaun oder auch einen Sichtschutz aus betrieblichen Gründen für notwendig, dann ist nicht zu prüfen, ob die spezielle Erwerbstätigkeit nicht auch ohne diesen Zaun oder ohne den Sichtschutz abgewickelt werden könnte. (T6) |
10 ObS 2111/96f | OGH | 21.05.1996 |
Auch |
10 ObS 2095/96b | OGH | 21.05.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Selbständiger Optikermeister, der - ohne Eigenwerbung zu betreiben- in Vertretung der Landesinnung für alle Optiker an einem Messestand tätig war. (T7) |
10 ObS 2390/96k | OGH | 22.10.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: In diesem Rahmen ist ein selbständiger Erwerbstätiger gegen alle Gefahren geschützt, denen er in dieser Rolle ausgesetzt ist. (T8); Beisatz: Das Ernten von Nüssen durch einen Kaufmann (Eisenhandel und Maschinenhandel) in der Absicht, diese Nüsse seinem Freund und Geschäftspartner zu schenken, um sich dessen Wohlwollen zu erhalten und auch in Zukunft wieder kleinere Reparaturarbeiten in dessen Werkstätte ohne Entgeltleistung vornehmen zu können, stellt eine unternehmensfremde Gefälligkeitsleistung und eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar und steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung. (T9) |
10 ObS 222/98i | OGH | 23.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens (der inländischen Gesellschaft) vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21); eine solche Förderung scheidet aber dann aus, wenn eine Tätigkeit entwickelt wurde, die unmittelbar im Interesse eines anderen (hier: ausländischen) Unternehmens lag, auch wenn dadurch mittelbar allenfalls die Geschäftstätigkeit des inländischen Unternehmens gefördert werden sollte. (T10) |
10 ObS 373/98w | OGH | 12.01.1999 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
10 ObS 96/99m | OGH | 04.05.1999 |
Beis wie T1; Beis wie T10 nur: Unter Umständen ist die bloße Förderung von Geschäftsinteressen des eigenen Unternehmens vom Unfallversicherungsschutz umfaßt (vgl SSV-NF 6/21). (T11) |
10 ObS 131/00p | OGH | 06.06.2000 |
Beisatz: Kein Arbeitsunfall beim Verlassen eines Lokals, welches der Versicherungsnehmer in der Absicht, einen unverbindlich zugesagten Auftrag zu aquirieren, aufgesucht hat, letzendlich aber dort nur Privatgespräche führte und Alkohol konsumierte. (T12) |
10 ObS 306/00y | OGH | 06.03.2001 |
Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T13) |
10 ObS 11/12h | OGH | 14.02.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Eine selbständige Tätigkeit, die ohne eine entsprechende Gewerbeberechtigung ausgeübt wird, kann dennoch § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegen und demzufolge eine Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a 2. Gedankenstrich ASVG nach sich ziehen ("neuer Selbständiger"). (T14) |
10 ObS 3/12g | OGH | 14.02.2012 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T15) |
10 ObS 178/12t | OGH | 29.01.2013 |
Beis wie T1 |
10 ObS 82/17g | OGH | 23.01.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBS00008_8700000_003
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