OGH 10ObS2111/96f

OGH10ObS2111/96f21.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Willibald Z*****, selbständiger Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 1996, GZ 11 Rs 124/95-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.August 1995, GZ 7 Cgs 116/95z-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Unfall des Klägers am 3.4.1995 nicht zu den Unfällen gehört, die gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend sei den Revisionsausführungen entgegengehalten:

Der Kläger hat richtig den Unfallversicherungsschutz niemals aus seiner - die Kammermitgliedschaft und damit auch die Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG begründenden - Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter (§ 175 Abs 1 ASVG) hergeleitet, sondern sich von Anfang an auf die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gestützt. Seine Tätigkeit, in deren Verlauf er durch einen Sturz von der Leiter verunglückte, erfolgte im Rahmen von Arbeiten an der elektrischen Hausbeleuchtungsanlage, die er entgegen seiner Ansicht nicht etwa unter Eingliederung in den "Betrieb" eines Hausverwalters (oder auch Hausbesorgers), sondern gleichsam als selbständiger Unternehmer (nach der Diktion des Berufungsgerichtes als "Pfuscher") anstelle eines vom Hauseigentümer oder Hausverwalter beauftragten befugten Elektroinstallateurunternehmens ausführte (vgl SSV-NF 7/21 mwN). Eine selbständige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (ASVG MGA 51. ErgLfg 164 Anm 10 zu § 8; SSV-NF 1/14; OLG Wien SSV 20/31 mwN). Von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit als Voraussetzung des Versicherungsschutzes nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG kann hier keine Rede sein, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob einem Hausbesorger unter anderem die Pflicht obliegt, für die intakte Beleuchtung des Hauses zu sorgen und im Zusammenhang damit etwa ausgebrannte Glühbirnen selbst auszutauschen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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