European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00089.14Z.1029.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Der seit 1976 als Vertragsbediensteter bei der beklagten Landeshauptstadt beschäftigte Kläger ist seit 1994 gewählte Zentralbehindertenvertrauensperson. In dieser Funktion wurde er von der Beklagten dienstfrei gestellt. Der Kläger bezieht auch als Zentralbehindertenvertrauensperson sein Gehalt fort. Eine Verwendungszulage gemäß § 74b Abs 1 Z 3 der Dienst‑ und Gehaltsordnung für Beamte der Landeshauptstadt Graz 1956 LGBl 1957/30 (DO) hat der Kläger weder vor noch nach seiner Bestellung zur Zentralbehindertenvertrauensperson bezogen. Der Kläger begehrt aber eine derartige Verwendungszulage, weil auch freigestellte Personalvertreter der Beklagten eine derartige Zulage erhalten würden.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung der Verwendungszulage gerichtete Begehren des Klägers ab. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Bereits die fehlende Relevanz für die Entscheidung schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (RIS‑Justiz RS0088931 [T2, T4, T8]). Dies ist hier aber bei den vom Kläger relevierten Rechtsfragen, soweit sie sich mit der Frage der gesetzlichen Grundlage der (faktischen) Dienstfreistellung beschäftigen, der Fall. Aber auch mit der Frage, ob Behindertenvertrauenspersonen durch Nichtgewährung einer Verwendungszulage gegenüber Personalvertretern ungleich behandelt werden dürfen, vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
1. Der arbeitsrechtliche (betriebliche) Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl RIS‑Justiz RS0060204; RS0016817) gilt nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete (9 ObA 21/06p; 9 ObA 49/06f; 9 ObA 9/13h mwN; vgl RIS‑Justiz RS0031488; RS0031453). Seine Grenze findet er jedoch in den ‑ zwingenden Charakter aufweisenden ‑ Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften des Vertragsbedienstetenrechts (vgl 9 ObA 23/14v). Die Entlohnung eines Vertragsbediensteten hat nämlich grundsätzlich nach den jeweils geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen (8 ObA 43/12z mwN). Entlohnungen, die darüber hinaus gehen, können nur in Sonderverträgen (hier § 37 des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes LGBl 1974/30 G‑VBG) vereinbart werden (vgl 9 ObA 211/01x).
2. Die vom Kläger begehrte Verwendungszulage hat ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs 1 des auf das Dienstverhältnis des Klägers unstrittig (Blg ./1) anwendbarenG‑VBG iVm § 74b Abs 1 Z 3 DO. Nach § 74b Abs 1 Z 3 DO gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage nur dann, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Dass der Kläger diese Voraussetzungen vor seiner Bestellung zur Zentralbehindertenvertrauensperson nicht erfüllte und sich daher bezüglich der begehrten Verwendungszulage auch nicht auf einen Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 38 Abs 3 G‑PVG stützen kann, ist nicht weiter strittig. Als vom Dienst freigestellte Zentralbehindertenvertrauensperson bekleidet der Kläger ein Ehrenamt (vgl sowohl § 22b BEinstG iVm § 22a Abs 10 BEinstG iVm § 38 Abs 2 G‑PVG {dazu 9 ObA 45/04i = DRdA 2005/25 [ Weiss ]; VwGH 26. 5. 1999 98/12/0021; K. Mayr in ZellKomm² § 22b BEinstG Rz 1; Schragel , PVG, § 23 Rz 62} als auch § 22b BEinstG iVm § 22a Abs 10 BEinstG iVm § 115 ArbVG) und erbringt zufolge Dienstfreistellung keine Geschäfte der beklagten Landeshauptstadt im Sinne des § 74b Abs 1 Z 3 DO, die erstmals einen Anspruch auf eine nicht schon vorher bezogene Verwendungszulage begründen könnten.
3. Aus der vom Kläger geforderten „Gleichbehandlung“ mit freigestellten Personalvertretern, denen er nicht abspricht, dass sie die Verwendungszulage berechtigt beziehen, ist für den Standpunkt des Klägers vor dem Hintergrund der zwingenden Entlohnungsvorschriften des G‑VBG nichts zu gewinnen. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 74b Abs 1 Z 3 DO nicht vor. Zudem will der Kläger, der sich auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den Personalvertretern beruft und keinen Fortzahlungsanspruch im Sinne des § 38 Abs 3 G‑PVG oder § 117 Abs 1 ArbVG, sondern einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch gerade wegen seiner Tätigkeit als Zentralbehindertenvertrauensperson geltend macht, näher besehen eine Besserstellung gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, erreichen. Dies verbietet aber schon § 38 Abs 2 G‑PVG bzw § 115 Abs 1 ArbVG (vgl 9 ObA 133/12t mit zahlreichen Literaturnachweisen; RIS‑Justiz RS0051326; RS0051303; vgl auch VwGH 22. 10. 1997 95/12/0207).
Mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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