OGH 9ObA133/91 (RS0051303)

OGH9ObA133/9110.7.1991

Rechtssatz

Das Betriebsratsmitglied soll auch weiterhin in den Genuss aller jener Begünstigungen kommen, auf die ein nicht freigestellter Arbeitnehmer Anspruch hätte, der die gleiche Arbeit verrichtete, wie sie das Betriebsratsmitglied zu verrichten hatte. Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG.

Normen

ArbVG §116

9 ObA 133/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/99 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20

9 ObA 227/91OGH15.01.1992

nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen: dem Betriebsratsmitglied die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten zu gewährende Freizeit günstiger zu vergüten als seine Arbeitszeit, widerspricht dem ArbVG. (T1) Veröff: ZAS 1993/5 S 100 (Trost) = Arb 11005

8 ObA 266/97vOGH25.06.1998

Auch; nur: Das Betriebsratsmitglied darf aber auch aus dem Mandat keinen Vorteil ziehen. (T2) Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T3) Veröff: SZ 71/116

9 ObA 133/12tOGH19.03.2013

nur T2; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4)

9 ObA 89/14zOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig. (T5)<br/>

9 ObA 10/21tOGH24.03.2021

Vgl; Beisatz: Eine höhere bzw günstigere Entgeltfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit ist im Hinblick darauf unzulässig, dass die Zuwendung jeglicher materieller Vorteile aus dem Anlass der Betriebsratstätigkeit rechtswidrig ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_007

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