OGH 9ObA227/91; 9ObA280/93; 8ObA266/97v; 9ObA76/98m; 9ObA109/02y; 9ObA133/12t; 9ObA89/14z; 8ObA31/23a (RS0051326)

OGH9ObA227/91; 9ObA280/93; 8ObA266/97v; 9ObA76/98m; 9ObA109/02y; 9ObA133/12t; 9ObA89/14z; 8ObA31/23a13.12.2023

Rechtssatz

Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden kann, handelt es sich um unzulässige und daher ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz keine Verpflichtungswirkung haben können. Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen.

Normen

ArbVG §116
ArbVG §115 Abs1

9 ObA 227/91OGH15.01.1992

Veröff: Arb 11005 = ZAS 1993/5 S 100 (Trost)

9 ObA 280/93OGH26.01.1994

Auch; nur: Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. (T1); Veröff: SZ 67/15

8 ObA 266/97vOGH25.06.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T2); Veröff: SZ 71/116

9 ObA 76/98mOGH19.08.1998

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 109/02yOGH16.10.2002

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die vermeintliche Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen ist nichts anderes als eine notwendige Auswirkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen. (T3); Veröff: SZ 2002/137

9 ObA 133/12tOGH19.03.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in § 117 ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4)

9 ObA 89/14zOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig. (T5)<br/>

8 ObA 31/23aOGH13.12.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Das Betriebsratsmandat ist ein neben den Berufspflichten auszuübendes Ehrenamt, für dessen Ausübung grundsätzlich nur Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds beansprucht werden darf. Vorteile aus der Betriebsratstätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920115_OGH0002_009OBA00227_9100000_002